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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.07.2003
Aktenzeichen: I-16 U 196/02
Rechtsgebiete: BGB, Sparkassenverordnung NW


Vorschriften:

BGB § 164 Abs. 1
BGB § 164 Abs. 3
BGB § 171 Abs. 2
BGB § 172 Abs. 2
BGB § 185 Abs. 1
BGB § 362 Abs. 1
BGB § 362 Abs. 2
BGB § 808
BGB § 808 Abs. 1 S. 1
BGB § 808 Abs. 1 S. 2
BGB § 808 Abs. 2 S. 1
BGB § 823 Abs. 2
Sparkassenverordnung NW § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. September 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht.

A.

Die - nochmalige - Auszahlung des Sparguthabens kann der Kläger nicht aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Sparvertrages verlangen. Die Beklagte hat die versprochene Leistung bereits an den Sohn des Klägers P... H... bewirkt, indem sie das Sparguthaben am 14. Februar 2001 an ihn ausgezahlt hat, so dass sie von ihrer Leistungspflicht befreit worden ist (§§ 607, 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB).

1.

Der Sohn des Klägers P... H... war aufgrund der Generalvollmacht, welche sein Vater - der Kläger - ihm notariell unter dem 19. März 1982 erteilt hatte, berechtigt, diesen "in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten" und somit bei der Auflösung des Sparkontos und der Entgegennahme des Sparguthabens zu vertreten. Zum Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens am 14. Februar 2001 hatte der Kläger diese Vollmacht noch nicht gegenüber seinem Sohn widerrufen, §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 2 BGB. Der Widerruf ist vielmehr erst durch notariell beurkundete Erklärung des Klägers vom 22. Mai 2001 erfolgt, welche der Beklagten am Folgetag zuging, so dass die Beklagte am 14. Februar 2001 auf den Antrag des Sohnes P... H... das Sparbuch auflassen und das Guthaben an ihn auszahlen durfte.

2.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es der Beklagten nicht nach Treu und Glauben versagt, sich auf die von ihr urkundlich nachgewiesene Vertretungsmacht des Sohnes des Klägers P... H... zu berufen, denn es lässt sich nicht feststellen, dass sie einen Missbrauch dieser Vertretungsmacht hätte erkennen können.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Missbrauch der Vertretungsmacht für den Geschäftsgegner nur dann erkennbar, wenn der Vertreter in ersichtlich verdächtiger Weise von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht, so dass beim Geschäftsgegner begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treuverstoß des Vertreters vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalls die Notwendigkeit einer Rückfrage bei dem Geschäftsgegner geradezu aufdrängt (vgl. nur: BGH NJW 1966, 1911; NJW 1968, 1379; NJW-RR 1999, 361; ZIP 1999, 1303). Erforderlich ist dabei eine objektive Evidenz des Missbrauchs aufgrund massiver Verdachtsmomente (BGH NJW-RR 1992, 1135; NJW 1994, 2082, 2083). Dabei sind im Bankverkehr an einen Missbrauch der Vertretungsmacht strenge Anforderungen zu stellen, weil die Bank grundsätzlich nicht die Pflicht hat, das Innenverhältnis zwischen dem Kunden und seinem Vertreter zu überwachen (vgl. nur: Schramm in: Schimansky/ Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 32, Rdnr. 23 ff.; 30).

Die vom Kläger angeführten Umstände lassen weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solchen Schluss zu.

Dass die Generalvollmacht von 1982 datierte, kann schon deshalb nicht von Relevanz sein, weil der Mitarbeiterin der Beklagten S... eine Abschrift der Generalvollmacht vorgelegt wurde, die erst kurz zuvor, nämlich am 15. Januar 2001 notariell beglaubigt worden war. Schon von daher durfte sie auf die Aktualität der Vollmacht vertrauen.

Auch der Umstand, dass der Sohn des Klägers P... H... in der Geschäftsstelle D... unbekannt war, musste bei der Mitarbeiterin S... nicht den Verdacht eines Missbrauchs der Vollmacht begründen, denn sie konnte sich durch Vorlage des Reisepasses von seiner Identität als Generalbevollmächtigter überzeugen. Zudem musste es auch nicht ungewöhnlich erscheinen, dass er sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht um die das Sparkonto betreffenden Geldangelegenheiten seiner Eltern gekümmert hatte, denn bei der Auflösung des Kontos und der anschließenden Auszahlung des gesamten Guthabens handelte es sich um eine Verfügung, welche über den Rahmen eines üblichen Kontogeschäfts hinaus ging und deren Abwicklung der Kläger wegen ihrer Bedeutung bewusst ihm als Generalbevollmächtigten hätte übertragen können.

Des weiteren war die Mitarbeiterin S... auch nicht verpflichtet, die Behauptung, das Sparbuch sei bei den Eltern nicht mehr auffindbar, zu überprüfen, denn es bestanden keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Verlustanzeige zu zweifeln. Gerade bei einem über 90-jährigen Sparer mußte das Abhandenkommen eines Sparbuchs nicht als ungewöhnlich erscheinen. Zudem hatte der Sohn des Klägers P... H... die Richtigkeit seiner Behauptung an Eides statt versichert.

Ebensowenig musste der Umstand, dass er die Barauszahlung des gesamten restlichen Guthabens von rund 18.881 EUR verlangt hat, einen Verdacht bei der Mitarbeiterin S... begründen. Nach ständiger Rechtsprechung reicht dies allein nicht aus, vielmehr bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung des abgehobenen Geldbetrages (BGH WM 1986, 418) und damit auch einen möglichen Vollmachtsmißbrauch. Unabhängig davon fiel die Auszahlung auch der Höhe nach nicht völlig aus dem üblichen Rahmen, da bereits im Jahre 1995 ein Betrag von rund 50.000 DM für den Kauf von Bundesschatzbriefen abgehoben worden war.

Verdächtig musste ihr auch nicht die von dem Sohn des Klägers P... H... geäusserte Vermutung erscheinen, sein Bruder W... H... habe Gelder seiner Eltern veruntreut. Zwar weist diese Bemerkung auf gewisse familiäre Spannungen - zumindest zwischen den Brüdern - hin. Jedoch musste die Mitarbeiterin der Beklagten daraus nicht zwingend schliessen, dass diese Spannungen auch das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Sohn P... H... betreffen und zu einer Beschränkung seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis führen könnten.

Schliesslich kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob - wie der Kläger behauptet - die Mitarbeiterin der Beklagten den Sohn des Klägers W... H... gut kannte und von den familiären Streitigkeiten wusste. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, würde selbst dies nicht ausreichen, um "massive Zweifel" an der Berechtigung des Sohnes P... H... aufkommen zu lassen. Die Mitarbeiterin S... durfte gerade aufgrund der aktuell beglaubigten Abschrift der Generalvollmacht davon ausgehen, dass seine Bevollmächtigung - trotz eventueller Streitigkeiten - weiterhin dem Willen des Klägers entsprach. Der Kläger hätte sie nämlich ohne weiteres widerrufen oder durch einen Anruf bei der Beklagten im Aussenverhältnis beschränken können.

3.

Die Beklagte konnte das Guthaben auch ohne Vorlage des Sparbuchs und ohne Angabe des Kennworts schuldbefreiend an den Sohn P... H... auszahlen.

3.1.

Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, sich zum Zwecke der Auszahlung das Sparbuch vorlegen zu lassen. § 808 Abs. 1 S. 1 BGB, der dies vorsieht, regelt lediglich die Befreiungswirkung für den Fall, dass die Zahlung an einen Vorleger der Sparurkunde erfolgt, der nicht zugleich der aus dem Sparvertrag Berechtigte ist. Abweichend von §§ 362 Abs. 1, Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB kann die Bank nach § 808 Abs. 1 S. 1 BGB ihre Leistung auch an einen Nichtberechtigten erbringen, sofern dieser die Urkunde vorlegt. Nicht berechtigt ist insoweit jeder, der weder als Gläubiger noch kraft Vertretungsmacht oder Ermächtigung zur Verfügung über die Forderung befugt ist (vgl. nur: Staudinger/ Marburger, BGB, 13. Aufl., § 808 Rdnr. 23; Steffen in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 808 Rdnr. 40).

An den Forderungsberechtigten, d. h. den Gläubiger des Sparvertrags oder seinen Bevollmächtigten, kann die Bank auch ohne Vorlage der Urkunde mit befreiender Wirkung leisten (RG HRR 1932, 2142; Steffen in: BGB-RGRK, § 808 Rdnr. 61). Dies folgt aus dem Charakter des Sparbuchs als qualifiziertes Legitimationspapier, bei dem die Geltendmachung des Rechts - im Gegensatz zu den Inhaberpapieren - nicht zwingend an die Innehabung des Papiers geknüpft ist. Ebenso wie die Bank nach § 808 Abs. 1 S. 2 BGB nicht verpflichtet ist, das Sparbuch als einzige Legitimation der Berechtigung anzusehen, sondern weitere Nachweise verlangen kann, ist sie auch befugt, ohne Vorlage des Sparbuchs aufgrund anderer Legitimation Zahlungen aus dem Guthaben zu leisten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 808 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach der Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet ist. Diese Vorschrift verleiht dem Aussteller der Urkunde nur ein Leistungsverweigerungsrecht, sie begründet aber keine Pflicht des Ausstellers, sich vom Berechtigten die Urkunde vorlegen zu lassen.

3.2.

Auch die Angabe des Kennworts war für die Auszahlung des Guthabens an den Generalbevollmächtigten P... H... nicht erforderlich. Dieses galt - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - nur für Auszahlungen an Nichtberechtigte.

Schon aus dem Wortlaut der Nr. 5.1. der "Bedingungen für den Sparverkehr" ergibt sich, dass das Kennwort lediglich vor Verfügungen durch "Unbefugte", d. h. durch Nichtberechtigte, schützen soll. Dies entspricht auch seinem Sinn und Zweck: das vereinbarte Kennwort soll die Legitimationswirkung des Sparkassenbuchs insoweit einschränken, als es den Gläubiger vor Auszahlungen schützen soll, die nicht seinem Willen entsprechen. Dieser Schutz ist daher bei Zahlungen, die an den Gläubiger selbst geleistet werden, nicht erforderlich. Andernfalls könnte der Gläubiger, wenn er das Kennwort vergessen hat, nicht mehr über sein Sparguthaben verfügen (vgl. zu vorstehendem nur: Kolbenschlag, Sparkasse 1967, 39 ff.; Hüffer in: Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl., Rdnr. 30 zu § 808). Bei Bevollmächtigten des Gläubigers ist eine Sicherung durch ein Kennwort ebensowenig erforderlich. Denn zu schuldbefreienden Zahlungen an einen Bevollmächtigten kann es ohnehin nur dann kommen, wenn der Gläubiger willentlich eine Vollmacht erteilt und somit in die Auszahlung eingewilligt hat, so dass etwaige Kontoverfügungen auch in diesen Fällen grundsätzlich vom Willen des Gläubigers abhängig bleiben. Der Gefahr, dass der Bevollmächtigte abredewidrig zu seinem Nachteil über das Sparkonto verfügt, kann der Gläubiger dadurch ausreichend begegnen, dass er die Vollmacht gegenüber der Bank beschränkt oder widerruft. Hiervon hat der Kläger unstreitig keinen Gebrauch gemacht.

3.3.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte an seinen Sohn P... H... nicht die versprochene Leistung im Sinne des § 808 BGB bewirkt hat, weil sie durch die Auszahlung Bedingungen für den Sparverkehr, § 16 Sparkassenverordnung NW oder interne Arbeitsanweisungen verletzt habe.

Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als "versprochen" nur diejenige Leistung anzusehen, die den bei der Begründung des Leistungsversprechens getroffenen Vereinbarungen unter Beachtung der verbindlichen gesetzlichen Regelungen entspricht (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 25. September 1986 - III ZR 194/85; Stellen in: BGB-RGRh § 808 Rdnr. 52).

Indessen setzt die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht die Einhaltung der vom Kläger angeführten Vorschriften nicht voraus, weil diese nicht dem Schutze des Sparers vor missbräuchlichen Verfügungen seines Vertreters dienen.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Beklagte habe gegen Ziff. 6.1. der "Bedingungen für den Sparverkehr" verstossen, weil sie nicht unverzüglich nach der Verlustanzeige eine Sperre des Sparkontos bewirkt habe. Eine solche muss nach ihrem Zweck schon nur angeordnet werden, wenn und soweit die aus dem Verlust des Sparbuchs resultierende spezifische Gefahr droht, dass Dritte, die in den Besitz des Sparbuchs gelangen, unbefugt über das Konto verfügen. Hier indessen waren Verfügungen durch Dritte aber nicht mehr möglich, weil das Konto unmittelbar nach der Verlustanzeige aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt werden sollte. Unabhängig davon soll die Kontosperre lediglich vor Zahlungen an (nichtberechtigte) Vorleger des Sparbuchs schützen und nicht vor missbräuchlichen Verfügungen des Vertreters des Sparers (vgl. nur: Heinevetter, Anhang zur Sparkassenverordnung NW, Rdnr. 3 zu § 25 - § 10).

Ebensowenig kann der Kläger mit Erfolg anführen, dass die Beklagte vor der Auflösung des Sparkontos und Auszahlung des Guthabens es pflichtwidrig unterlassen habe, die Sparurkunde im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklären zu lassen. Unabhängig davon, dass § 16 der Sparkassenverordnung NW wie auch Nr. 6.2. der "Bedingungen für den Sparverkehr" die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens in das Ermessen der Beklagten stellen und einen Antrag des Gläubigers erfordern, sollen auch diese Regelungen nicht den Sparer vor missbräuchlichen Verfügungen seines Vertreters schützen.

Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte das Guthaben ohne Einhaltung der zwischen den Parteien vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist ausgezahlt hat, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Gemäß Nr. 4 Abs. 2 S. 2 der "Bedingungen für den Sparverkehr" war die Beklagte berechtigt, einer frühzeitigen Rückzahlung des Guthabens zuzustimmen. Hier haben die Beklagte und der Sohn des Klägers P... H... konkludent eine Abweichung von der vereinbarten Kündigungsfrist vereinbart, die gemäss § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB für und gegen den Kläger wirkt. Auf das ihr zustehende Vorfälligkeitsentgelt hat die Beklagte verzichtet. Im Übrigen dienen Kündigungsfrist und Vorfälligkeitsentgelt ebenfalls nicht dem Schutz des Sparers, sondern allein dem Liquiditätsinteresse der beklagten Sparkasse.

Schliesslich ist es auch nicht von Bedeutung, ob die Mitarbeiterin S... gegen interne Arbeitsanweisungen der Beklagten verstossen hat, weil diese ausschliesslich Wirkungen im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mitarbeiter entfalten, so dass keinerlei Schutzwirkung zugunsten der Kunden besteht.

B.

Aus vorstehendem folgt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Nebenpflichten aus dem Sparvertrag nicht zusteht.

Schliesslich kommt auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB nicht in Betracht, weil es an einer Verletzung von Schutzvorschriften zugunsten des Klägers fehlt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Beschwer des Klägers beträgt 18.881 EUR.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung liegen nicht vor. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Rechtsstreit nicht auf, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Ende der Entscheidung

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