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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.01.2009
Aktenzeichen: I-16 U 30/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 723
BGB § 723 Abs. 1 Satz 1
BGB § 723 Abs. 1 Satz 2
BGB § 723 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2
BGB § 723 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Januar 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

I.

Der Erstbeklagte gründete als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater vor Jahrzehnten eine Kanzlei; der Beklagte zu 2 ist sein Sohn. Der Kläger war seit 1990 für den Erstbeklagten zunächst als Steuerfachangestellter und seit 1996 als Steuerberater tätig. Am 28. Dezember 1998 beschlossen die Beteiligten eine Änderung des zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten am 5.1.1998 geschlossenen Sozietätsvertrags; hiernach waren an der Sozietät der Kläger zu 50%, der Erstbeklagte zu 40% und der als Rechtsanwalt tätige Zweitbeklagte zu 10% beteiligt.

Gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 8. September 2004 (Anl. K 1) sind an dem Gesellschaftsvermögen nunmehr der Kläger zu 50% und die Beklagten zu 1. und 2. zu jeweils 25% beteiligt. Gem. § 12 Nr. 2 sind die Vergütungen für Tätigkeiten der Gesellschafter grundsätzlich als Vorabgewinne vereinbart und betragen ab dem 1. Juli 2004 für den Kläger 75.000 € jährlich, für den Beklagten zu 2 60.000 € jährlich und für den Beklagten zu 1, der sich altersbedingt zunehmend aus dem Erwerbsleben zurückziehen sollte, 25.000 € jährlich. Nach § 12 Nr. 3 sollte diese Differenzierung zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten nur gelten, wenn und solange die aus dem Steuerbereich erzielten Umsätze den Betrag von jährlich 700.000 € überschreiten; wird dieser Umsatz unterschritten, sind die Vorabgewinne dieser beiden Partner grundsätzlich in gleicher Höhe anzusetzen, wobei das Gleiche gelten sollte, wenn überschlägige Berechnungen ergeben, dass aus dem Anwaltsbereich Überschüsse erwirtschaftet werden, die höher als der für den Zweitbeklagten angesetzte Vorabgewinne sind. An dem sich nach Abzug der Kosten und nach Berücksichtigung von Zinsen auf positive oder negative Kapitalkonten der Gesellschafter ergebenden Ergebnis der Sozietät sind die Gesellschafter nach § 12 Nr. 7 im Verhältnis ihre Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Gemäß § 18 Nr. 1 Satz 1 ist die Gesellschaft bis zum 31.12.2012 fest abgeschlossen; die Kündigung muss gem. Satz 4 durch eingeschriebenen Brief gegenüber allen Mitgesellschaftern ausgesprochen werden. § 18 Nr. 3 und 4 bestimmen Folgendes:

"Liegt ein wichtiger Grund in der Person des Mitgesellschafters oder der Mehrheit der übrigen Gesellschafter vor, so kann der berechtigte Gesellschafter die Mitgliedschaft in der Gesellschaft fristlos kündigen.

Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der kündigende Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus.".

Nach § 18 Nr. 6 erhält der ausscheidende Gesellschafter für den Fall, dass die verbleibenden Gesellschafter von der ihnen in § 18 Nr. 5 eingeräumten Kaufoption fristgerecht Gebrauch machen, eine Abfindung. Auf das Abfindungsguthaben ist gemäß § 21 Nr. 2 der Wert von dem ausscheidenden Gesellschafter übernommener Mandate anzurechnen.

In § 23 (Schlussbestimmungen) heißt es in Nr. 5:

"Für den Fall, dass während zwei aufeinanderfolgender Jahre nicht wenigstens die Hälfte des vereinbarten Vorabgewinns erwirtschaftet werden kann, hat jeder Gesellschafter ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Ablauf eines Geschäftsjahrs ein Verlust ergibt.".

Nachdem der Kläger und der Beklagte zu 2 an einem Gespräch mit einem als Mediator zugelassenen ... teilgenommen und der Kläger im Oktober 2006 die wirtschaftliche Situation der Sozietät überprüft hatte, kündigte er mit Einschreiben vom 1. November 2006 (Anl. K 3) den bestehenden Sozietätsvertrag außerordentlich zum 30. Juni 2007. Als Kündigungsgründe nannte der Kläger hierin eine seit Neubeginn der Sozietät 2004 permanente Verlustsituation im Anwaltsbereich, die sich in den Jahren 2005 und 2006 noch jeweils deutlich verschärft habe und das Ergebnis der Sozietät stark belaste. Zudem bestünden auch im Sozietätsverhältnis unüberbrückbare Differenzen, weswegen der aufgesuchte Mediator die unbedingte Empfehlung ausgesprochen habe, die Sozietät so schnell als möglich zu beenden. Ihm unzumutbar seien die in eindeutigem Widerspruch zum Sozietätsvertrag stehenden Personalentscheidungen der letzten Monate; so seien zuletzt Rechtsanwalt ... und Frau ... entgegen seiner versagten Zustimmung eingestellt worden. Schließlich seien die dem Sozietätsvertrag zu Grunde liegenden bzw. erhofften Entwicklungen wie Synergieeffekte ausgeblieben.

Die Beklagten traten der von dem Kläger erklärten fristlosen Kündigung und den hierin aufgeführten Gründen entgegen. In der Folgezeit verhandelten die Parteien durch ihre außergerichtlichen Bevollmächtigten über ein Ausscheiden des Beklagten zu 2 und eine Fortsetzung der Sozietät durch den Kläger und den Beklagten zu 1.

Nachdem der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 23. April 2007 einen anberaumten Besprechungstermin abgesagt und sein Ausscheiden zum 30. Juni 2007 angekündigt und sodann vier Mitarbeiter der Sozietät gekündigt hatten, wandten sich die Beklagten mit Schreiben vom 7. Mai 2007 (Anl. K 7) persönlich an den Kläger und warfen ihm hierin u.a. Unzumutbarkeiten, uneinsichtiges, die Belange der Beklagten nicht einmal im Ansatz berücksichtigendes und ausschließlich auf den eigenen Vorteil bedachtes Verhalten vor, durch welches die wertvolle Steuerberatungspraxis mutwillig zerstört werde; weiter hielten sie dem Kläger vor, er habe anscheinend die Verhandlungen in den letzten Monaten nur zum Schein geführt, sein ganzes Verhalten sei von Anfang an nur auf Zerstörung gerichtet gewesen und sei es weiterhin, offenbar lege er es auf eine streitige Auseinandersetzung an.

Die Bevollmächtigten des Klägers traten dem mit Schreiben vom 14. Mai 2007 (Anl. K 10) entgegen, lehnten die Forderung einer Fortsetzung des Sozietätsvertrages ab und erklärten "aufgrund der zwischenzeitlichen weiteren Vorfälle und der teilweise äußerst unsachlichen Vorwürfe" im Schreiben vom 7. Mai 2007 nochmals die außerordentliche Kündigung des Sozietätsvertrages.

Nachdem weitere Einigungsversuche ergebnislos geblieben waren, setzte der Kläger entsprechend den in Anwaltsschreiben vom 11. und 18. Juni 2007 (Anl. K 14 und Anl. CC9, Bl. 300 GA) gemachten Mitteilung seine Tätigkeit in der Sozietät über den 30. Juni 2007 hinaus fort, nach seiner Ankündigung längstens bis zum 30. Juni 2009; es gelang, die Mitarbeiter der Sozietät zur Rücknahme ihrer Kündigungen zu bewegen.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 (Anl. K 15) erklärte der Kläger vorsorglich bzw. hilfsweise die ordentliche Kündigung des Sozietätsvertrages zum 30.6.2008, hilfsweise zu späteren Zeitpunkten mit der Begründung, er sei in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung und Rechtslehre zu der Überzeugung gelangt, dass die im Sozietätsvertrag vorgenommene Vertragsbindung nicht angemessen sei, weil länger als die maximal zulässigen vier Jahre.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Kündigung vom 1. November 2006 sei wirksam, weil die Voraussetzungen von § 23 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages, jedenfalls aber die des § 723 BGB erfüllt seien. Während bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages der Anwaltsbereich noch einen Gewinn von ca. 12.000 € monatlich ausgewiesen habe, seien in 2006 dort Verluste von über 9.000 € monatlich und unter Berücksichtigung der geschätzten Forderungsverluste von mehr als 16.000 € angefallen. Beide Sozien seien bei Abfassung des Sozietätsvertrages von einer Trennung des Steuer- und des Anwaltsbereich ausgegangen. Nicht aber enthalte § 23 Nr. 5 einen wichtigen Grund ausschließlich für einen völlig undenkbaren Fall von negativen Ergebnissen der Gesamtsozietät; für ihn jedenfalls sei diese Regelung völlig zweifelsfrei, anderenfalls völlig sinnlos gewesen, da die Wahrscheinlichkeit von Verlusten einer derartigen Sozietät jahrzehntelanger Tradition wohl am ehesten mit einem Lotteriehauptgewinn vergleichbar sei.

Die Beklagten hätten trotz rückläufiger Umsätze im Anwaltsbereich keine Kostenreduzierung vorgenommen, sondern entgegen seinem ausdrücklich erklärten Willen und unter Verletzung des Sozietätsvertrages weitere Mitarbeiter eingestellt. Auch habe der eingeschaltete Mediator den Parteien dringend und unmissverständlich die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses nahe gelegt.

Der Kläger hat nach Umstellung der zunächst angekündigten Anträge beantragt,

1. festzustellen, dass er durch die außerordentliche Kündigung vom 14. Mai 2007, hilfsweise durch die außerordentliche Kündigung vom 1. November 2006, aus der Sozietät gemäß dem Sozietätsvertrag der Parteien am 8. September 2004 ausgeschieden ist;

2. hilfsweise festzustellen, dass er durch die ordentliche Kündigung vom 25. Juni 2007 des Sozietätsvertrages zum 30. Juni 2008 oder, jeweils hilfsweise, zum 31. Dezember 2008 oder 30. Juni 2009 aus der Sozietät gemäß Sozietätsvertrag der Parteien vom 8. September 2004 ausscheiden wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben alle Kündigungserklärungen für unwirksam gehalten und insbesondere bestritten, dass der Rechtsanwaltsbereich der Gesellschaft Verluste erwirtschaftet.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 27. Dezember 2007 eine Hilfswiderklage eingereicht und für den Fall, dass das Gericht die Kündigung insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien unrettbar zerrüttet sei, als wirksam ansehen sollte oder der Klage stattgeben sollte, den Antrag angekündigt, festzustellen, dass der Kläger die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses verursacht beziehungsweise die Kündigungsgründe selbst provoziert hat und verpflichtet ist, den Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der aus der Kündigung des Klägers entstanden ist oder noch entsteht.

Das Landgericht, welches den vorgenannten Schriftsatz der Gegenseite nicht zugestellt hat, hat der Klage stattgegeben. Die außerordentliche Kündigung vom 14. Mai 2007 sei nach § 723 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam, weil spätestens im Mai 2007 das Vertrauensverhältnis der Parteien zerrüttet und so tief zerstört gewesen sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken im Sinne des Gesellschaftsvertrages unmöglich gewesen sei. Auf die Frage, ob die Zerrüttung von beiden Parteien in gleicher Weise oder von einer Partei überwiegend zu vertreten, insbesondere verschuldet worden ist, komme es nicht an. Dem Kläger sei die Ausübung des Kündigungsrechtes nicht verwehrt. Für eine Arglist des Klägers fehle es an substanziiertem Vorbringen der Beklagten. Der Schriftsatz der Beklagten vom 27. Dezember 2007 gebe keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Zulassung der Hilfswiderklage sei nicht sachdienlich.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe in einigen Punkten den Tatbestand unvollständig erfasst, falsch dargelegt und einseitig ausgewertet. Bis zur ersten Kündigung des Klägers vom 1. November 2006 habe es keine Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten gegeben. Der Kläger habe seine Angriffe mit seinem nicht zu akzeptierenden Verhalten begonnen, sich ohne besonderen Anlass grußlos durch die Kanzlei zu bewegen. Alleine dieses Verhalten des Klägers habe den Zweitbeklagten veranlasst, ein klärendes Gespräch mit dem Kläger zu führen. In diesem Gespräch habe der Kläger erstmals erklärt, dass er am liebsten aus dem Vertrag von September 2004 entlassen werden wolle; er werde die Zusammenarbeit mit den Beklagten nicht mehr bis zum Ende des geschlossenen Vertrages aushalten und werde eher die Kanzlei vor die Wand fahren. Es habe auch keine Mediation im technischen Sinne stattgefunden. ... habe lediglich ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 als Unparteiischer begleiten sollen. ... habe nicht dringend empfohlen, die Sozietät kurzfristig aufzulösen.

Zu Unrecht habe das Landgericht die Hilfswiderklage nicht beachtet. Auslöser der Hilfswiderklage sei der überraschende Hinweis des Gerichts gewesen, dass auch eine Zerrüttung der Gesellschafter vorliegen könne. Da den Beklagten Schriftsatzfrist erteilt worden sei, sei der 23. November 2007 nicht der Schluss der mündlichen Verhandlung und die Beklagten in keiner Weise bei den Anträgen beschränkt gewesen.

Das Landgericht habe nicht erläutert, warum es dem kündigenden Kläger nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne, die Gesellschaft bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fortzusetzen. Auch habe das Landgericht bei dem Gesichtspunkt der - nicht gegebenen - Zerrüttung nicht die Ursache hierfür berücksichtigt. Der Kläger habe das Interesse verfolgt, die Sozietätsbindung zu lösen und sich mit der Klientel der Sozietät selbstständig zu machen. Die Beklagten hätten alles getan, um die Sozietät zu retten. Das Landgericht habe zu Unrecht die erste Kündigung des Klägers vom 1. November 2006 nicht auf arglistige Beschuldigungen des Klägers hin geprüft und sich nicht damit befasst, wer für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses verantwortlich war und dass derjenige, der bewusst eine Zerrüttung herbeiführt, kein Recht zur Kündigung unter Berufung auf Zerrüttung herleiten könne. So habe der Kläger mit seiner Kündigung vom 1. November 2006 ohne jegliche Vorwarnung Vorwürfe gegen den Zweitbeklagten erhoben, welche sich bei näherer Betrachtung als völlig haltlose Beanstandungen erwiesen und welche ausschließlich dem Ziel gedient hätten, dem Kläger ein außerordentliches Kündigungsrecht zu eröffnen. Das Vorbringen unberechtigter Vorwürfe gegen einen Mitgesellschafter habe zwangsläufig zu einer schweren Störung des Gesellschaftsverhältnisses geführt.

Das Landgericht hätte im Rahmen der Gesamtwürdigung die Interessenlage der Beteiligten berücksichtigen müssen. Für die Beklagten bedeute der Weigerung des Klägers, dem Vertrag zu erfüllen, die Existenzvernichtung der Steuerkanzlei.

Das Schreiben der Beklagten vom 7. Mai 2007 dokumentiere nicht die Zerrüttung. Aus Sicht der Beklagten habe der Kläger damals seit über einem Jahr versucht, die Sozietät zu verlassen, und habe in seinem Schreiben vom 22. April 2007 die für die Sozietät existenzvernichtende Aussage getroffen, die Arbeit einseitig zum 30. Juni 2007 einzustellen. Wenn ein Gesellschafter versuche, aus reinem Eigennutz die Gesellschaft zu vernichten, müssten deutliche Worte erlaubt sein. Das Schreiben der Beklagten vom 7. Mai 2007 sei eine Reaktion auf das Verhalten des Klägers Anzeige zu diesem Zeitpunkt die tiefe Enttäuschung und Verankerung der Beklagten auf. Die Beklagten hätten sich zu diesem Zeitpunkt bereits monatelang unberechtigt und bewusst falsche Vorwürfe von dem Kläger anhören müssen.

Die aus Sicht des Landgerichts fehlende Entkrampfung zwischen der Kündigungserklärung vom Mai und der mündlichen Verhandlung vom November 2007 habe nachweislich einzig und allein einen Verhalten des Klägers gelegen, der in der Folgezeit die Beklagten mit einem Prozess überzogen habe.

Der Kläger habe durch sein eigenes Verhalten, seine freiwillige Weiterarbeit, bewiesen, dass er eine weitere Zusammenarbeit für zumutbar hält.

Die Wirksamkeit einer Kündigung erfordere eine vorherige Abmahnung, die seitens des Klägers nicht erfolgt sei.

Die Beklagten beantragen,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen;

2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Kündigung insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien unrettbar zerrüttet sei, als wirksam ansehen sollte oder die Berufung zurückweisen sollte, festzustellen, dass der Kläger die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses verursacht beziehungsweise die Kündigungsgründe selbst provoziert hat und verpflichtet ist, den Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der aus der Kündigung des Klägers entstanden ist oder noch entsteht;

3. hilfsweise, den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Wuppertal zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise festzustellen, dass er durch die ordentliche Kündigung vom 25. Juni 2007 des Sozietätsvertrages zum 30. Juni 2008 oder, jeweils hilfsweise, zum 31. Dezember 2008 oder 30. Juni 2009 aus der Sozietät gemäß Sozietätsvertrag der Parteien vom 8. September 2004 ausgeschieden ist bzw. ausscheiden wird.

Er verteidigt das angefochtene Urteil wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verweist auf weitere Umstände, die - aus seiner Sicht - die Zerrüttung belegen: So bezeichnete - unstreitig - die Ehefrau des Beklagten zu 2 ..., die zumindest zeitweise in der Kanzlei mitarbeitet, den Kläger gegenüber Mitarbeitern der Kanzlei am 10. März 2008 als "Arschloch", wofür sie sich mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 18. März 2008 entschuldigte (Anlagenkonvolut K 30).

Der Zweitbeklagte verstoße gegen das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot. Dessen Behauptung, er habe das Honorar in die Gesellschaftskasse eingelegt, werde bestritten. Die Behauptung der Beklagten, man habe gemeinsam noch am 15. Dezember 2007 eine schwierige Personalentscheidung gelöst, sei "glatt gelogen".

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

A.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Über die Hilfswiderklage hat der Senat daher nicht zu befinden.

1.

Weil die Parteien wirksam eine bestimmte Laufzeit des Vertrags vereinbart haben (siehe unten unter 4.), ist die ordentliche Kündigung bis zu deren Ablauf ausgeschlossen, § 723 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.

Gem. § 18 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages kann der berechtigte Gesellschafter die Mitgliedschaft in der Gesellschaft fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Mitgesellschafters oder der Mehrheit der übrigen Gesellschafter vorliegt. Damit knüpft der Gesellschaftsvertrag an die gesetzliche Regelung (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB) und greift diese auf. Wollte man dies anders sehen und die vorstehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages als Beschränkung der wichtigen Gründe i. S. v. § 723 Abs. 1 S. 2 BGB verstehen, wäre diese Beschränkung gem. § 723 Abs. 3 BGB nichtig.

Gemäß § 723 Abs. 1 S. 2 BGB kann die, wie hier, für eine bestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein Personengesellschaftsverhältnis kann aus wichtigem Grund dann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, wobei neben den in § 723 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BGB genannten Tatsachen alle Einzelumstände des Falles - u.a. der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum - in eine Gesamtabwägung einzubeziehen sind (vgl. BGH WM 2002, 597 und BGH NJW 1996, 2573 m.w.N.).

2.

Die fristlose Kündigung des Klägers vom 1. November 2006 (Anl. K 3), welche aus Verständnisgründen zunächst geprüft wird, ist mangels wichtigen Grundes im vorgenannten Sinne unwirksam.

a)

Die im Vordergrund der Kündigung stehende, angeblich seit Neubeginn der Sozietät 2004 gegebene permanente Verlustsituation im Anwaltsbereich, die sich in den Jahren 2005 und 2006 noch jeweils deutlich verschärft habe, rechtfertigt eine fristlose Kündigung nicht.

Hinsichtlich der Ertragssituation der Sozietät haben die Parteien im Gesellschaftsvertrag eine klarstellende und konkretisierende und damit rechtlich unbedenkliche Regelung getroffen, unter welchen Voraussetzungen insoweit einem Gesellschafter ein außerordentliches Kündigungsrecht zukommen soll. In § 23 (Schlussbestimmungen) heißt es in Nr. 5:

"Für den Fall, dass während zwei aufeinanderfolgender Jahre nicht wenigstens die Hälfte des vereinbarten Vorabgewinns erwirtschaftet werden kann, hat jeder Gesellschafter ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Ablauf eines Geschäftsjahrs ein Verlust ergibt.".

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

aa)

Dies gilt zum einen, so weit der Kläger meint, § 23 Nr. 5 differenziere zwischen den beiden Bereichen der Sozietät, nämlich dem Steuerberater- und dem Rechtsanwaltsbereich. Der Wortlaut von § 23 Nr. 5 differenziert tatsächlich nicht ansatzweise zwischen den beiden Bereichen, sondern behandelt in seinen beiden Sätzen beide Bereiche als Einheit, erwähnt diese Bereiche nicht einmal, was bei einer Sozietät (anders als bei einer hier nicht gegebenen Bürogemeinschaft) auch nahe liegend ist.

Der in Satz 1 erwähnte Begriff des Vorabgewinns findet sich u. a. auch in § 12 wieder. Gem. § 12 Nr. 2 sind die Vergütungen für Tätigkeiten der Gesellschafter grundsätzlich als Vorabgewinne vereinbart und betragen ab dem 1. Juli 2004 für den Kläger 75.000 € jährlich, für den Beklagten zu 2 60.000 € jährlich und für den Beklagten zu 1 25.000 € jährlich. § 12 Nr. 3 bestimmt sodann, dass diese Differenzierung zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten (Unterstreichung vom Senat vorgenommenen) nur gilt, wenn und solange die aus dem Steuerbereich erzielten Umsätze den Betrag von jährlich 700.000 € überschreiten; wird dieser Umsatz unterschritten, sind die Vorabgewinne dieser beiden Partner grundsätzlich in gleicher Höhe anzusetzen, wobei das Gleiche gelten sollte, wenn überschlägige Berechnungen ergeben, dass aus dem Anwaltsbereich Überschüsse erwirtschaftet werden, die höher als der für den Zweitbeklagten angesetzte Vorabgewinne sind. Der Gesellschaftsvertrag stellt somit klar, das der Kläger als Vergütung für seine Tätigkeiten der Gesellschafter grundsätzlich einen Vorabgewinn von 75.000 € jährlich erhalten soll, der Beklagte zu 2 hingegen (lediglich) 60.000 € jährlich, und dass sowohl der Kläger wie der Zweitbeklagte einen Vorabgewinn in gleicher Höhe erhalten sollen, wenn der von dem Kläger im Steuerbereich erzielte Umsatz 700.000 € jährlich unterschreitet oder wenn der von dem Zweitbeklagten bearbeitete Anwaltsbereich Überschüsse erwirtschaftet, die höher als der für den Zweitbeklagten angesetzte Vorabgewinn sind. Der Gesellschaftsvertrag differenziert mithin gerade nicht danach, welcher der beiden Bereiche der Sozietät welchen Vorabgewinn erreicht, herbeiführt oder ermöglicht.

Das Gleiche gilt für Satz 2, wonach jeder Gesellschafter auch dann ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, wenn sich nach Ablauf eines Geschäftsjahrs ein Verlust ergibt. Auch hier ergibt sich nach dem Wortlaut nicht ansatzweise etwas für die Ansicht des Klägers. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Parteien den übereinstimmenden Willen hatten, dass einem Gesellschafter dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen soll, wenn einer der beiden Tätigkeitsbereiche der Gesellschaft mit Verlust arbeitet. Soweit sich dies - entgegen der Ansicht des Senats - aus der Behauptung des Klägers entnehmen lassen sollte, beide Sozien seien bei Abfassung des Sozietätsvertrages von einer Trennung des Steuer- und des Anwaltsbereich ausgegangen, hat er seine Behauptung jedenfalls nicht unter Beweis gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass § 23 Nr. 5 bei der von den Beklagten vorgenommenen, vom Senat geteilten und dem Wortlaut entsprechenden Auslegung leer läuft. Denn die Behauptung des Klägers, negative Ergebnisse der Gesamtsozietät seien völlig undenkbar, da die Wahrscheinlichkeit von Verlusten einer derartigen Sozietät jahrzehntelanger Tradition wohl am ehesten mit einem Lotteriehauptgewinn vergleichbar sei, überzeugt nicht. Es kann vielerlei Gründe geben, dass es trotz des über die gesamten Jahre der Sozietät erfolgreichen Steuerbereichs einmal zu einem negativen Ergebnis der Gesamtsozietät kommt, beispielsweise, weil der Anwaltsbereich sehr hohe Verluste einfährt, oder aber weil beispielsweise - auch - der Steuerbereich verlustbehaftet ist, etwa weil wichtige Mandanten wegbrechen oder der Kläger als Hauptansprechpartner der Mandanten längerfristig - krankheitsbedingt - ausfällt usw.

bb)

Sofern der Kläger sein Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 25. Juni 2008 auf S. 53 (Blatt 422 GA) dahin verstanden wissen will, dass auch ohne Differenzierung zwischen Anwalts- und Steuerbereich nach dem von den Beklagten vorgelegten Zahlenwerk die Voraussetzungen von § 23 Nr. 5 erfüllt sind, weil in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht wenigstens die Hälfte des vereinbarten Vorabgewinns erwirtschaftet worden ist, ist sein Vorbringen nicht nur zweitinstanzlich neu und deswegen nicht zu berücksichtigen, sondern auch nicht nachvollziehbar. Weder auf der von ihm an der angegebenen Stelle zitierten "S. 42" (der Senat vermutet, dass der Kläger hiermit die S. 42 dieses seines Schriftsatzes meint) noch auf der von ihm dort bezeichneten, von den Beklagten zur Akte gereichten Anl. CC 5 findet der Senat die von dem Kläger dort als Grundlage für seine nicht weiter erläuterten Ausführungen gemachten Zahlen.

cc)

Ergänzend sei angemerkt, dass der Kläger dem Vorbringen der Beklagten nicht widersprochen hat, dass die Sozietät bislang in keinem Jahr Verluste eingefahren hat; auch der Kläger behauptet nicht substanziiert, dass er den ihm gesellschaftsvertraglich zustehenden Vorabgewinn auch nur einmal nicht erhalten hat; vielmehr hat er in seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 2008 auf S. 23 das Gegenteil klargestellt.

b)

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass vor November 2006 die von dem Kläger in seinem Kündigungsschreiben erwähnten unüberbrückbaren Differenzen bestanden. Insoweit fehlt jeglicher substanziierte Vortrag des Klägers. Die Beklagten hingegen haben wiederholt vorgetragen, dass es vor November 2006 keine Streitigkeiten gegeben hat.

Der Umstand, dass der Kläger und der Beklagte zu 2 an einem Gespräch mit einem als Mediator zugelassenen ... teilgenommen haben, belegt für sich gesehen keine Zerrüttung, sondern vielmehr die Bereitschaft, konstruktiv an der Überwindung bestehender Probleme mitzuwirken. Die angebliche Empfehlung des Mediators, das Gesellschaftsverhältnis kurzfristig aufzulösen, ist ebenfalls kein Indiz für eine Zerrüttung. Denn es fehlt bereits jeglicher Vortrag des darlegungspflichtigen Klägers dazu, auf welcher Tatsachengrundlage der Mediator seine Empfehlung abgab und von welchen Voraussetzungen er die Empfehlung für eine Beibehaltung bzw. Auflösung der Sozietät abhängig gemacht hat bzw. hätte. Ohne dass es noch darauf ankäme, hat das Landgericht es zu Unrecht als unstreitig angesehen, dass der Mediator nachdrücklich empfohlen hat, die Sozietät zu beenden. Tatsächlich haben die Beklagten diese Behauptung des Klägers bereits erstinstanzlich bestritten (Blatt 138 GA). Dieses Bestreiten war hinreichend substanziiert, obgleich die Beklagten nicht vorgetragen haben, welche Empfehlung der Mediator denn statt dessen gegeben hat. Denn keineswegs zwingend muss ein derartiger Besprechungstermin mit einer konkreten Empfehlung des Mediators enden.

Unüberbrückbare Differenzen ergeben sich auch weder unter Berücksichtigung der nachfolgend unter c) behandelten Personalentscheidungen der Beklagten noch des Umstandes, dass die Bemühungen des Klägers um eine Änderung der Kosten- und Umsatzsituation des Anwaltsbereichs ergebnislos verlaufen sind. Dies sind Unstimmigkeiten, wie sie zwischen Sozien häufiger vorkommen, und die nicht auf eine irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses hindeuten.

c)

In Widerspruch zum Sozietätsvertrag stehende Personalentscheidungen hat der Kläger substanziiert aufgezeigt allein hinsichtlich der Einstellungen von Rechtsanwalt ... und Frau .... Hier teilt der Senat zwar die Auffassung des Klägers, dass die Erklärungsversuche der Beklagten nicht geeignet sind, ihren Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag zu rechtfertigen, der darin liegt, dass sie gegen den Widerspruch des Klägers die beiden vorgenannten Mitarbeiter eingestellt haben. Indes rechtfertigt ein zweimaliger wenn auch vorsätzlicher Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag insbesondere angesichts der von den Beklagten substanziiert aufgezeigten und vom Kläger nicht erheblich widersprochenen, verhältnismäßig geringfügigen finanziellen Belastungen, welche der Sozietät aus der Einstellung der beiden vorgenannten Mitarbeiter erwachsen sind, keine fristlose Kündigung. Insoweit mögen dem Kläger gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustehen; die beiden Verstöße machten es dem Kläger auch in einer Gesamtschau mit den übrigen in dem Kündigungsschreiben vorgebrachten Erwägungen nicht unzumutbar, weiterhin an der Gesellschaft fest zu halten, zumal die Beklagten die Zusammenarbeit mit ... kurze Zeit später beendet haben.

d)

Das Ausbleiben der nach dem Kläger dem Sozietätsvertrag zu Grunde liegenden bzw. erhofften Entwicklungen wie Synergieeffekte rechtfertigt ebenfalls keine fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrages. Dies gilt insbesondere in einem Fall wie dem, wie ausgeführt, hier gegebenen, dass der dem Kläger nach den Gesellschaftsvertrag zustehende Vorabgewinn trotz der vermeintlich ausgebliebenen Synergieeffekte über die gesamte Laufzeit des Sozietätsvertrages durchgehend erzielt wurde.

3.

Der Kläger ist auch nicht durch seine außerordentliche Kündigung vom 14. Mai 2007 aus der Sozietät ausgeschieden.

Hierin erklärten die Bevollmächtigten des Klägers "aufgrund der zwischenzeitlichen weiteren Vorfälle und der teilweise äußerst unsachlichen Vorwürfe" im Schreiben vom 7. Mai 2007 nochmals die außerordentliche Kündigung des Sozietätsvertrages.

a)

Abgesehen von einer Zerrüttung der Parteien hat der Kläger keine Vorkommnisse dargetan, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten.

b)

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung vom 14. Mai 2007 das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerrüttet war, und dass deswegen dem kündigenden Kläger nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden konnte und dass auf Grund der im Rahmen der Gesamtabwägung einzubeziehenden Einzelumstände des Falles sich der Kläger auf eine Zerrüttung berufen darf.

aa)

Es fehlt bereits eine irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, welche einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrages darstellt (BGH NJW 2000, 3491 m.w.N.).

(1)

Wie ausgeführt, belegt der Umstand, dass der Kläger und der Beklagte zu 2 an einem Gespräch mit einem als Mediator zugelassenen ... teilgenommen haben, für sich gesehen keine Zerrüttung.

(2)

In Widerspruch zum Sozietätsvertrag stehende Personalentscheidungen belegen keine Zerrüttung, sondern lediglich Uneinigkeit darüber, ob - gegebenenfalls als Ersatz für erkranktes Personal oder zur Aufstockung des Rechtsanwaltsbereich - neue Mitarbeiter eingestellt werden sollen.

(3)

Das wort- und grußlose Vorbeigehen der Parteien innerhalb der Kanzlei macht es dem Kläger nicht unzumutbar, bis zum regulären Kündigungstermin an der Sozietät fest zu halten.

Denn der Kläger hat dem Vorbringen der Beklagten (Bl. 267, 354, 364 GA) nicht widersprochen, dass er damit begann, wort- und grußlos an ihnen vorbeizugehen.

Der Kläger hat auch dem weiteren Vorbringen der Beklagten (Blatt 458 GA) nicht widersprochen, dass er in einem persönlichen Brief vom Dezember 2007 gegenüber dem Erstbeklagten verlangt hat, zukünftig nur noch schriftlich kontaktiert zu werden.

Insoweit verstößt der Kläger gegen Treu und Glauben, wenn er nunmehr die von ihm herbeigeführte Situation zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung nimmt. Ob eine außerordentliche Kündigung als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist, lässt sich hinreichend zuverlässig nur beurteilen, wenn eine Gesamtbetrachtung angestellt wird, in die alle Umstände einbezogen werden. Dazu gehören naturgemäß in erster Linie die vor dem Ausspruch der Kündigung liegenden Geschehnisse. Maßgeblich kommt es darauf an, auf welche Ursachen das Zerwürfnis der Parteien zurückzuführen ist und in welchem Umfang beide zu der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses beigetragen haben (vgl. BGH NJW 2000, 3491; BGH NJW 1996, 2573; OLG München, NZG 1999, 294; vgl. auch Kleine-Cosack, Kündigung einer zweigliedrigen Sozietät aus wichtigem Grund, NZG 2002, 563: "Sein eigenes vorausgegangenes Fehlverhalten musste bei der Frage, ob für ihn ein wichtiger Grund vorlag, miteinbezogen werden. Wer allein, verschuldet oder auch nur objektiv vertragswidrig den Streit veranlasst hat, kann in der Regel schließlich im Regelfall nicht selbst kündigen"; siehe weiterhin Habermeier, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2003, § 723 BGB Rn. 31: "Im übrigen kann ein Gesellschafter, der selbst wesentlich zur Verschärfung der Spannungen in der Gesellschaft beigetragen hat, die fristlose Kündigung nicht ohne weiteres auf unfreundliche Reaktionen der Mitgesellschafter stützen".

(4)

Für den Senat ist es kein Zeichen einer irreparablen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, dass die Parteien im Rahmen eines ihre Existenz beziehungsweise die Existenz der gemeinsamen Gesellschaft betreffenden Rechtsstreits auf ihrer jeweiligen Position beharren, was es naturgemäß schwer macht, in der mündlichen Verhandlung einen harmonischen Eindruck zu hinterlassen. Zudem hätte dies allenfalls - geringe - indizielle Wirkung, weil es sich um ein Verhalten nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der fristlosen Kündigung handelt.

(5)

Berechtigt ist die vom Landgericht geteilte Erwägung des Klägers, es finde keine Zusammenarbeit in der Sozietät zwischen den drei Sozien mehr statt. Die Beklagten, die dies mittlerweile anders darstellen, haben selbst auf S. 16 ihres Schriftsatzes vom 15. Oktober 2008 (Bl. 460 GA) festgestellt, dass de facto seit mindestens vier Jahren keine gemeinschaftliche Bearbeitung irgendwelcher Aufgaben mehr stattfindet.

Dies ist auch nicht typisch, auch nicht im Verhältnis der Parteien zueinander. Denn die Beklagten selbst haben in ihrem Schriftsatz vom 27. Dezember 2007 auf S. 10 (Bl. 237 GA) noch ausgeführt, dass früher eine Reihe von Fällen gemeinsam von Kläger und dem Zweitbeklagten - also sowohl im Steuer- wie auch im Rechtsanwaltsbereich - bearbeitet wurden; dies war auch bereits im Mai 2007 nicht mehr so; hieran hat sich bis heute nichts geändert. Dies indiziert sicherlich die zunehmende Entfremdung der Parteien voneinander; der Senat vermag dies indes nicht als Beleg für eine irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu werten.

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die fehlende Zusammenarbeit ersichtlich die Folge der fristlosen Kündigung des Klägers ist; er behauptet selbst nicht, dass es bereits vor seiner ersten fristlosen Kündigung von November 2006 keine Zusammenarbeit mehr gegeben hat. Da die vorgenannte fristlose Kündigung indes unberechtigt war, ist es treuwidrig, wenn er Kläger die fehlende Zusammenarbeit nunmehr zum Anlass nimmt, hieraus eine Zerrüttung abzuleiten und darauf eine weitere fristlose Kündigung zu stützen. Zudem trägt der Kläger selbst nicht vor, dass es der Zweitbeklagte ist, der die Zusammenarbeit mit ihm verweigert.

(6)

Das Schreiben des Zweitbeklagten vom 7. Mai 2007 (Anl. K 9) zeugt zwar von einer tiefen Verärgerung gegenüber dem Kläger.

Auch in einer Gesamtschau mit den übrigen Umständen folgt hieraus aber keine irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Gesellschaftern. Das Schreiben ist eine Reaktion auf die - wie oben gezeigt - unberechtigte fristlose Kündigung von November 2006, die Absage eines für Ende April 2007 anberaumten Besprechungstermins durch den Kläger und das damit verbundene Scheitern der Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien und der von vier kaum entbehrlichen Mitarbeitern der Sozietät erklärten Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse. Unter diesen Umständen mussten die Beklagten davon ausgehen, dass die Existenz der Sozietät akut bedroht ist und diese nicht weiter fortgeführt werden kann, zumindest nicht, ohne eine Vielzahl von wichtigen Mandaten zu verlieren. Selbst wenn die dem Schreiben vom 7. Mai 2007 zu Grunde liegende Annahme der Beklagten nicht zutreffen sollte, dass der Kläger die Angestellten der Sozietät über sein Ausscheiden zum 30. Juni 2007 unterrichtet hat, sind die Beklagten jedenfalls davon ausgegangen. Auch wenn es den Beklagten oblegen haben sollte, sich vor der Äußerung von Vorwürfen gegenüber dem Kläger darüber zu informieren, ob er es war, der den Angestellten sein bevorstehendes Ausscheiden mitgeteilt hat, ist aus Sicht der Beklagten ihre Verärgerung über den Kläger gleichwohl verständlich und kein Ausdruck einer irreparablen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. In der gegebenen Situation konnte aus Sicht der Beklagten tatsächlich der Eindruck entstehen, dass es der Kläger mit allen Mitteln darauf anlegte, das Gesellschaftsverhältnis zu beenden und es auf eine streitige Auseinandersetzung anzulegen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass auch in einer derartigen Situation einige der im Schreiben vom 7. Mai 2007 verwandten Formulierungen über das Ziel hinaus schießen und nicht hinnehmbar sind. Auch hier kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass es, wie bereits mehrfach ausgeführt, der Kläger war, der durch seine unberechtigte fristlose Kündigung von November 2006 diese Situation heraufbeschworen hat. Eine irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, auf welche sich der Kläger trotz seines Verursachungsbeitrages berufen kann, ist unter diesen Umständen in diesem Schreiben nicht zu sehen.

Dies ergibt sich auch nicht aus der für den Fall, dass der Kläger nicht bis zum 11. Mai 2007 schriftlich mitteilt, den bestehenden Sozietätsvertrag einzuhalten und seine Aufgaben wahrzunehmen, gemachten Ankündigung der Beklagten, sämtlichen restlichen Mitarbeitern zu kündigen, ein Rundschreiben an die gesamte Mandantschaft zu versenden, in welchem sie die Gründe für die Situation darlegen und sämtliche Steuerberater- und Wirtschaftsprüfungsmandate niederlegen würden, und den Kläger gerichtlich zur Einhaltung seiner Berufs- und Vertragspflichten zu zwingen. Dies ist gerade keine Kampfansage gegenüber dem Kläger gewesen, sondern ersichtlich deren Versuch, ihn zum Einlenken und damit zur Fortführung seiner Tätigkeit in der Sozietät zu bewegen. Dies belegt, dass jedenfalls aus Sicht der Beklagten das Vertrauensverhältnis nicht irreparabel zerstört war, sondern sie es für wünschenswert erachteten, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen. Bei den von dem Beklagten verwandten Formulierungen ist noch einmal darauf zu verweisen, dass aus Sicht der Beklagten die Existenz der Sozietät akut bedroht war, und deswegen manche Formulierungen, die, wie ausgeführt, nicht hinnehmbar sind, doch unter Berücksichtigung dieser Ausnahmesituation der Beklagten zu würdigen sind.

Nichts anderes gilt letztlich auch für den unberechtigten (Beklagte Bl. 252 GA) Vorwurf der Beklagten, aus den aktuellen Zahlen ergebe sich, dass der Kläger den Umsatz der Kanzlei in 2007 bewusst heruntergefahren habe. Auch dieser in einer anderen Situation schlechterdings nicht hinnehmbare Vorwurf erscheint hier in einem anderen, milderen Licht, nicht nur wegen der Ausnahmesituation, in welche sich die Beklagten befanden, sondern auch, weil die damals vorliegenden Zahlen diesen Schluss zuließen; dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten ist der Kläger nicht entgegengetreten.

(7)

Den Inhalt von von den Beklagten verfassten Schreiben an die Steuerberaterkammer, die Wirtschaftsprüferkammer, an verschiedene Mandanten, an die DATEV und den EDV-Administrator (Blatt 203 und 375 GA) hat der Kläger nicht ansatzweise wiedergegeben, so dass hieraus ebenfalls nichts für eine irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu entnehmen ist.

(8)

Auch das zwischen den Beklagten und dem Vorstand ihrer Hausbank, der Stadtsparkasse ..., im Mai 2007 geführte Gespräch belegt keine irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses.

Das hierbei nach Behauptung des Klägers erfolgte Offenbaren des internen Streits mit ihm mag zwar grundsätzlich geeignet gewesen sein, dessen Kredit bei der Stadtsparkasse zu gefährden. Tatsächlich hat der Kläger jedoch bereits ein, zwei oder sehr wenige Tage nach dem Gespräch der Beklagten mit dem Vorstand der Stadtsparkasse die Vorwürfe erfolgreich aus der Welt zu räumen vermocht; jedenfalls behauptet er selber nicht, dass er in der Folgezeit irgendwelche Nachteile gegenüber der Stadtsparkasse ... erlitten hat.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der von den Beklagten angeblich offenbarte Streit um die Kündigung aus Sicht der Beklagten von Anfang Mai 2007 ohnehin kaum noch lange geheimzuhalten war, auch und insbesondere nicht gegenüber ihrer Hausbank. Denn der Kläger hatte zuvor mit Anwaltsschreiben vom 23. April 2007 (Anl. CC2, Bl. 178 GA) den Vergleichsvorschlag der Beklagten als völlig inakzeptabel abgelehnt und ausgeführt, dass eine vergleichsweise Regelung nicht in Betracht komme und er aufgrund der erklärten Kündigung zum 30. Juni 2007 ausscheide. Dieses Ausscheiden mussten die Beklagten naturgemäß ihrer Hausbank zur Kenntnis bringen. Es ist nicht zu beanstanden und stellt auch kein Indiz für eine irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses dar, dass die Beklagten bereits vor dem - nach Mitteilung des Klägers feststehenden - Ausscheiden ihrer Hausbank eine derartige Mitteilung gemacht haben. Die vermeintlich unzutreffende Angabe darüber, welche Partei welchen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, war nicht geeignet, den Kredit des Klägers zu gefährden. Die Mitteilung, die Beklagten hätten die Berufskammer eingeschaltet, war - auf der Grundlage des Klägervorbringens - zutreffend. Die Beklagten waren auf Grundlage ihrer - aus Sicht des Senats zutreffenden - Rechtsansicht, dass die fristlose Kündigung des Klägers von November 2006 unberechtigt war, zu Recht der Meinung, dass der Kläger sich durch sein unmittelbar bevorstehendes Ausscheiden ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig machen wird; die Mitteilung, sie beabsichtigten, den Kläger mit einem Schadensersatzprozess zu überziehen, war deswegen zutreffend; die mitgeteilte Rechtsansicht, der Kläger müsse ihnen Schadenersatz zahlen, war zumindest dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Die angeblichen Äußerungen der Beklagten, der Kläger wolle sich die Kanzlei unter den Nagel reißen und habe damit gedroht, "den Laden vor die Wand zu fahren", sind unwahr und herabwürdigend. Es ist konkret nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger sich die Kanzlei "unter den Nagel reißen" wollte. Die Beklagten haben zwar mehrfach eine Äußerung des Klägers behauptet, er werde "den Laden vor die Wand fahren", hierfür aber keinen Beweis angeboten.

Andererseits stellte es sich aus Sicht der Beklagten aufgrund der - unberechtigten, siehe oben - fristlosen Kündigung des Klägers vom November 2006 so dar, dass er rücksichtslos seinen eigenen Interessen Vorrang gab gegenüber denen der Beklagten und der Sozietät. Dies gab den Beklagten nicht das Recht, unwahre Behauptungen aufzustellen, und den Kläger dadurch in Misskredit zu bringen. Eine endgültige Zerrüttung zeigt sich hierin jedoch noch nicht, sondern vielmehr eine - wenn auch unangemessene - Reaktion auf das Beharren des Klägers, an der - unberechtigten - fristlosen Kündigung festzuhalten und die Sozietät zu verlassen. Derjenige, der eine fristlose Kündigung ausspricht, die unberechtigt ist, muss mit unfreundlichen Reaktionen der Gesellschafter rechnen.

bb)

Selbst wenn man indes eine Zerrüttung der Parteien annehmen und den zuvor bejahten Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben ablehnen wollte, stünde damit noch nicht fest, dass der Kläger das Sozietätsverhältnis fristlos kündigen durfte.

Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass dem Kündigenden nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, wobei neben den in § 723 I S. 2 Halbs. 2 BGB genannten Tatsachen alle Einzelumstände des Falles - u.a. der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum - in eine Gesamtabwägung einzubeziehen sind.

Diese Gesamtabwägung hat das Landgericht zu Unrecht unterlassen.

Sie ergibt, dass dem Kläger eine weitere Zusammenarbeit bis zum Ende der Vertragslaufzeit zuzumuten ist.

Er selbst hat sich bereits mit Anwaltsschreiben vom 11. Juni 2007 bereit erklärt, seine Tätigkeit in der Sozietät hinaus fortzusetzen, und zwar, wie er mit Anwaltsschreiben vom 18. Juni 2007 mitgeteilt hat, längstens bis zum 30. Juni 2009. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger - aus seiner Sicht - hiermit ein Entgegenkommen gegenüber den Beklagten gezeigt hat und bestrebt war, einen Schaden für die Beklagten so weit als möglich zu mindern. Gleichwohl kann nicht verkannt werden, dass der Kläger es selbst für zumutbar erachtet hat, nach seiner fristlosen Kündigung von Mai 2007 weitere zwei Jahre in der Sozietät zu arbeiten. Wieso ihm dies nicht weitere dreieinhalb Jahre zumutbar sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.

Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der mit der Sozietät weiterhin erzielten Gewinne, wodurch der Kläger jährlich seinen im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Vorabgewinn) erhält (siehe oben). Insoweit ist nichts dafür ersichtlich, dass bei einer Tätigkeit des Klägers in der Sozietät bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit der Bestand der Gesellschaft gefährdet ist; weder ist die Ertragskraft des Unternehmens durch das persönliche Zerwürfnis der Gesellschafter bereits beeinträchtigt noch ist damit über kurz oder lang zu rechnen (vgl. BGH NJW 1981, 2302). Insoweit relativiert sich auch wiederum der Gesichtspunkt der fehlenden Zusammenarbeit der Parteien innerhalb der Sozietät. Auch der Kläger trägt nichts dafür vor, dass aufgrund der Zusammenarbeit der Anwaltsbereich in der Vergangenheit in wesentlichem Umfang Umsatz erzielt hat. Grundsätzlich sind sowohl der Steuer- wie auch der Anwaltsbereich voneinander getrennt und haben im täglichen Betrieb nichts miteinander zu tun. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit zwischen den Parteien jemals besonders hoch gewesen ist.

Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Gesamtabwägung weiterhin der Zweck und die Struktur der Gesellschaft. Unstreitig war der Sozietätsvertrag von 2004 darauf angelegt, dass der Erstbeklagte nach und nach aus der Sozietät ausscheidet und der Kläger und nur er den Mandantenstamm des Erstbeklagten übernimmt; neben dem sodann für den Steuerbereich alleinverantwortlichen Kläger wäre sodann allein noch der Zweitbeklagte als Sozius im Anwaltsbereich tätig. Insoweit liegt es auf der Hand und ist vom Kläger auch nicht hinreichend bestritten, dass sein (des Klägers) Ausscheiden die Sozietät wirtschaftlich besonders schwer treffen würde. Da es der Kläger ist, der die persönlichen Beziehungen zu den Steuermandanten unterhält, würde es einem zudem erst noch einzuarbeitenden Nachfolger des die Sozietät verlassenden Klägers naturgemäß sehr schwer fallen, die Mandanten weiterhin an die Sozietät zu binden.

Nicht zuletzt angesichts der Gewinne, welche die Sozietät weiterhin abwirft, erscheint dem Senat auch angesichts der zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung im Mai 2007 weiteren Laufzeit des Sozietätsvertrages von etwa fünfeinhalb Jahren ein Verbleib des Klägers in der Sozietät für diesen Zeitraum zumutbar, zumal, wie bereits ausgeführt, der Kläger selbst eine weitere Tätigkeit in der Sozietät für zwei Jahre als zumutbar erachtet hat.

4.

Auch der Hilfsantrag des Klägers, festzustellen, dass er durch die ordentliche Kündigung vom 25. Juni 2007 aus der Sozietät ausgeschieden ist, ist unbegründet. Denn die Parteien haben eine bestimmte Laufzeit des Vertrags (mit etwas weniger als achteinhalb Jahren) wirksam vereinbart.

Bindungsfristen von BGB-Gesellschaften sind nicht allein an § 138 BGB zu messen; vielmehr müssen auch die grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers vor allem im Zusammenhang mit § 723 Abs. 3 BGB, nach dem Kündigungsbeschränkungen nicht unbegrenzt zulässig sind, in die Bewertung einbezogen werden. Allerdings gilt diese Einschränkung einer an sich als zulässig angesehenen Eingehung einer 30-jährigen Bindung nicht schlechthin, vielmehr ist nach den Verhältnissen der jeweiligen Gesellschaft und aufgrund einer Einzelfallbetrachtung zu entscheiden, ob die genannte Frist überlang ist (Goette, DStR 2007, 36). In einem Rechtsanwalts-Sozietätsvertrag stellt der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für einen Zeitraum von 30 Jahren auch dann eine unzulässige Kündigungsbeschränkung i. S. des § 723 Abs. 3 BGB dar, wenn sie Teil der Alterssicherung der Seniorpartner ist (BGH Urt. vom 18.9.2006 - II ZR 137/04, DStR 2007, 34).

Die Frage, wo die Grenze zulässiger Zeitbestimmungen verläuft, lässt sich nicht generell abstrakt, sondern nur anhand des Einzelfalls unter Abwägung aller Umstände beantworten. Hierbei sind einerseits die schutzwürdigen Interessen des einzelnen Gesellschafters an einer absehbaren, einseitigen Lösungsmöglichkeit, andererseits die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflichten sowie das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Interesse an einem möglichst langfristigen Bestand der Gesellschaft in den Blick zu nehmen (BGH, aaO Rn. 13).

Dies zugrundegelegt, ist die vereinbarte Laufzeit von etwas weniger als achteinhalb Jahren als zulässig anzusehen. Es handelt sich um eine sehr kleine Sozietät mit lediglich drei Gesellschaftern. Der Kläger war bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Jahr 2004 bereits seit etwa 14 Jahren für den Erstbeklagten tätig und seit mehr als sechs Jahren auf Grund eines am 5.1.1998 geschlossenen Sozietätsvertrags Sozius. Dem Kläger war mithin bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Jahr 2004 - mit Ausnahme des neu aufgenommenen Anwaltsbereichs - bewusst, welche Verhältnisse ihn erwarten und worauf er sich durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages einlässt. Für die Zulässigkeit der vereinbarten Laufzeit spricht weiterhin der unstreitige Vertragszweck, dass der Erstbeklagte als Gründer der Kanzlei nach und nach altersbedingt seine Tätigkeit einschränken und schließlich beenden können soll und der Kläger im Gegenzug nach und nach praktisch den gesamten Mandantenstamm aus dem Steuerberaterbereich übernimmt und die Mandanten der Sozietät hierdurch erhalten bleiben. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Übergabe eines seit Jahrzehnten bestehenden Steuerberaterbereichs einer Sozietät eine gewisse Laufzeit des Gesellschaftsvertrages erfordert.

Anders als bei einer Laufzeit von 30 Jahren nimmt eine Bindung für achteinhalb Jahre einem Rechtsanwalt nicht nahezu für die gesamte Zeit seiner Berufstätigkeit die Möglichkeit, beruflich auf Veränderungen des Anwaltsmarkts zu reagieren und die damit gegebenen Chancen zu ergreifen; sie engt die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Berufsausübungsfreiheit nicht unvertretbar ein.

Der vom Kläger zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLGR Stuttgart 2007, 659) ist nicht zu entnehmen, dass in jedem Fall bereits eine Bindung von mehr als 5 Jahren unzulässig ist. Die dort erwähnte Frist von 5 Jahren ergab sich vielmehr daraus, dass aus der Unzulässigkeit der vereinbarten Frist von 30 Jahren keine Gesamtnichtigkeit des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine Unanwendbarkeit der unzulässig langen Laufzeitklauseln folgte und an ihre Stelle tritt eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Laufzeit zu treten hatte; die sich ergebende Pflicht zur Vertragsanpassung ergab, dass eine über 5 Jahre hinausgehende Bindung von den Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit der überlangen Befristung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht vereinbart worden wäre.

5.

Ob angesichts der seit der fristlosen Kündigung von Mai 2007 eingetretenen Ereignisse mittlerweile eine fristlose Kündigung rechtfertigende Zerrüttung zu bejahen wäre, kann dahinstehen. Nach den Klageanträgen ist allein auf die außerordentlichen Kündigungen von November 2006 und Mai 2007 abzustellen; zeitlich danach stattgefundene Ereignisse vermögen diese Kündigungen nicht zu rechtfertigen und lassen auch nicht indiziell den Schluss auf eine bereits bei den außerordentlichen Kündigungen von November 2006 und Mai 2007 vorhandene Zerrüttung zu.

B.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Den Streitwert für die Berufung hat der Senat auf 51.129 € festgesetzt.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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