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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.01.2005
Aktenzeichen: I-16 U 79/04
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

EGBGB § 5
BGB § 151
BGB § 242
BGB § 282
ZPO § 543
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. März 2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Kaufpreise aus dem Erwerb von ordinary shares in Anspruch.

Der Kläger erteilte der C... (im Folgenden nur: CMR) insgesamt fünf Kaufaufträge zum Erwerb von "ordinary shares" der Gesellschaft. Die einzelnen Aktienkaufaufträge finden sich in den Anlagen K5, K6a, K8, K9 und K11. Diese Gesellschaft ist ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges (Anlage K2) eine Aktiengesellschaft nach dem Recht von Gibraltar. Sie hatte eine deutsche Repräsentanzniederlassung, die C... mit Sitz in R.... Gegenstand der Muttergesellschaft der CMR war die Suche nach Schätzen in versunkenen Schiffen auf den Weltmeeren, die deutsche Repräsentanzniederlassung hatte die Aufgabe, nach Anlegern zu suchen, die Gelder zur Suche versunkener Schiffe und Bergung von Schätzen zur späteren wirtschaftlichen Verwertung zur Verfügung stellten. Hierfür sollten die Anleger ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Kaufaufträge Aktien (vgl. Anlage K5) bzw. - soweit sie in englischer Sprache gefasst waren - ordinary shares der CMR erhalten. Der Kläger erwarb im Zeitraum von November 1999 bis Februar 2000 insgesamt 29.470 Anteilsscheine an der CMR und zahlte an diese hierfür einen Gesamtbetrag von 51.002,19 DM (26.077,01 Euro).

Die deutsche Repräsentanzniederlassung der CMR hatte dieselbe Geschäftsadresse wie die im Klagerubrum angegebene Zweigniederlassung der Beklagten. Ebenso sind die vertretungsberechtigten Direktoren beider Niederlassungen identisch (vgl. hierzu die Handelsregisterauszüge gemäß Anlagen K1 und K2).

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 (Anlage K4 = Bl. 10 GA) teilte die Zweigniederlassung der Beklagten dem Kläger Folgendes mit:

"Sehr geehrter Aktionär der C..., am 20. November 2000 erhielten alle Aktionäre der C... ein Angebot für einen Aktientausch in Aktien der D... . Wir können Ihnen schon jetzt mitteilen, dass das Angebot des Aktientausches vorzeitig mit einer deutlichen Mehrheit von über 90 % angenommen wurde.

Wir haben somit von dem Recht nach den Gesetzen in Gibraltar Gebrauch gemacht und für die verbleibenden Aktien einen Zwangsumtausch durchgeführt. Damit wurde die C... von der D... zu 100 % übernommen und ist in deren Besitz übergegangen.

Das Übernahmeangebot wird somit als vorbehaltlos angenommen erklärt.

Das Registrierungsamt M... ... wird Ihnen Ihre neuen Aktien-Zertifikate innerhalb der nächsten zwei Wochen direkt zusenden. ...

Das Aufnahmeverfahren, die Aktien der D... an der O... in L... listen zu lassen, ist nun angelaufen.

Wir danken Ihnen für das Vertrauen, das Sie Ihrer neuen Aktiengesellschaft entgegengebracht haben. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen Ihrer neuen Firma informieren."

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 (Anlage K13 = Bl. 21 GA) erhielt der Kläger die Mitteilung der Beklagten, dass er "the registered holder of thirty eight thousand two hundred five only ordinary shares of EUR 1 each fully paid in D..." sei.

Am 2. Januar 2001 wurde die deutsche Repräsentanzniederlassung der CMR im Handelsregister des AG Ratingen gelöscht. Zwei Tage vorher war die Zweigniederlassung der Beklagten in das Handelsregister eingetragen worden.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der CMR, sie hafte daher für die von CMR begangenen Pflichtverletzungen. Er sei von Telefonverkäufern der CMR vor jedem Aktienkaufauftrag unaufgefordert angerufen worden. Hierbei sei ihm erklärt worden, durch die Erteilung eines Auftrags könne er Aktien der CMR erwerben. Tatsächlich habe es sich jedoch um reine Optionen gehandelt, die mangels Börsengangs der Gesellschaft keinen oder allenfalls einen fiktiven Wert besessen hätten. Ein Börsengang sei zunächst für Februar 2000 und später für März oder April 2000 in Aussicht gestellt worden, tatsächlich jedoch nie erfolgt. Es sei weiter erklärt worden, die Aktien könnten zu einem außerordentlich günstigen Preis erworben werden. Im Zuge des in Aussicht gestellten Börsengangs seien erhebliche Gewinne infolge von Wertsteigerungen zu erwarten, ebenso weitere Gewinne durch Kurssteigerungen innerhalb kürzester Zeit sowie durch die Bergung von Schätzen. Es sei versprochen worden, dass der Wert je "share" mit dem Börsengang auf das Drei- bis Sechsfache steigen werde und die Shares weiterverkauft werden könnten. Aufgrund dieser Aussagen habe sich der Kläger dazu überreden lassen, die streitgegenständlichen Aktienkaufaufträge zu erteilen, die ihm nach dem jeweiligen Telefonat in vorgedruckter Form zugesandt worden seien und die er unterschrieben zurückgesandt habe. Sodann habe er den vereinbarten Kaufpreis "an die Beklagte" überwiesen. Nicht erklärt worden sei, dass Gewinne nur zu erwarten seien, wenn auch tatsächlich Schätze auf versunkenen Schiffen gefunden werden würden. Trete dieser Fall nicht ein, sei der gesamte Einsatz des Kunden verloren.

Im Rahmen weiterer Telefonate sei erklärt worden, dass das "Projekt 2000" besonders erfolgreich verliefe und das entsprechende Ergebnis sich im Wert der Aktien niederschlagen werde. Es sei auch ausdrücklich zugesichert worden, dass das Kapital des Klägers abgesichert sei und er hierauf jederzeit zugreifen könne, was bedeute, dass er sich seine Anteile zu je 1,-- US-$ von der CMR auszahlen lassen könne.

Es sei nicht davon auszugehen, dass die CMR jemals beabsichtigt habe, ihre Gesellschaft an die Börse zu führen. Auch die Beklagte habe einen Börsengang nie vollzogen. Schätze seien nicht gefunden und verwertet worden. Die Telefonverkäufer der CMR hätten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgehabt, Kunden zur Geldzahlung zu verleiten. Bei ordnungsgemäßer und wahrheitsgemäßer Aufklärung hätte der Kläger keine Anteile erworben.

Bei der streitgegenständlichen Anlageform handele es sich um Geschäfte mit Aktienoptionen und damit um Geschäfte mit hochspekulativem Charakter. Über die erheblichen Spekulations- und Verlustrisiken, börsentypische Risiken und Marktmechanismen sei nicht aufgeklärt worden. Informations- und Aufklärungsmaterial habe der Kläger nicht erhalten. Eine obligatorische Kundenbefragung über die finanzielle Situation des damals börsenunerfahrenen Klägers, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sein Anlageziel und seine Erfahrungen mit Anlagegeschäften sei nicht durchgeführt worden.

Durch Versäumnisurteil vom 14. November 2003 ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden, an den Kläger 26.077,01 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 20. Oktober 2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung von 38.205 Stück ordinary shares der D..., Zertifikat Nummer TK .... Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt (Bl. 32 GA). Sie hat vorgetragen, sie sei nicht Rechtsnachfolgerin der CMR. Die CMR bestehe nach wie vor als selbständige Rechtspersönlichkeit, sie sei nicht aufgelöst und ein Liquidationsbeschluss sei nicht gefasst. Eine Übertragung von Aktiva und Passiva habe nicht stattgefunden. Es habe sich lediglich die Aktionärsstruktur auf Gesellschafterebene geändert. Die Beklagte habe den Aktionären lediglich das Angebot unterbreitet, ihre Aktien an der CMR gegen Aktien der Beklagten zu tauschen. Dieses Angebot sei mehrheitlich angenommen worden. Die verbliebenen Aktionäre hätten zu einem Umtausch gezwungen werden können. Die Verbindlichkeiten der CMR seien jedoch nicht auf die Beklagte übergegangen, weil hierzu eine Vereinbarung zwischen den beiden Gesellschaften sowie die Zustimmung des Klägers notwendig gewesen wäre, woran es fehle.

Im Übrigen stünden dem Kläger auch gegen die CMR keine Zahlungsansprüche zu. Die CMR habe dem Kläger einen umfangreichen Aufklärungsprospekt zugesandt, der vom Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel geprüft und genehmigt worden sei und der dem Kläger vor Unterzeichnung des Aktienbezugsantrags vorgelegen habe. Die Tatsache, dass der Prospekt in englischer Sprache verfasst sei, stehe der Erfüllung von Aufklärungspflichten nicht entgegen. In diesem Prospekt sei das unternehmerische Risiko, das mit der Aktieninvestition einhergehe, ausführlich dargestellt. Auf S. 17 seien im Wesentlichen die Risiken zusammengefasst worden. Auf S. 18 befinde sich der Hinweis: "Das Investment, das in dieser Broschüre angeboten wird, mag nicht für alle geeignet sein. Den Investoren wird geraten, einen Investmentberater hinzuzuziehen, bevor sie eine Entscheidung für den Kauf von Aktien treffen. Interessierte Investoren sollten sehr sorgfältig überlegen, ob eine Beteiligung an der Gesellschaft für sie geeignet ist im Hinblick auf ihre persönlichen finanziellen Umstände und ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen". Bestritten werde, dass die Telefonverkäufer der CMR den Kläger mit unwahren Tatsachenbehauptungen zu den Aktieninvestitionen verleitet hätten.

Der Kläger habe Aktien gekauft und erworben. Unabhängig von einer Börsennotierung habe er sofort eine Gesellschafterstellung eingenommen. Ein späterer Börsengang vergrößere nur die Verkaufsplattform. Die Behauptung, der Kläger hätte die Aktien nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass es sich um eine hochspekulative Aktie handele, werde bestritten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 14. November 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Er hat erwidert, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der CMR. Sie habe schriftlich eindeutig bekundet, die CMR zu 100 % übernommen zu haben. Die fortbestehende Existenz der CMR werde bestritten. Mit Übernahme der CMR habe die Beklagte auch sämtliche Verbindlichkeiten übernommen. Da die streitgegenständliche Anlage hochspekulativ sei, komme es nicht darauf an, ob es sich um Optionen gehandelt habe. In jedem Falle hätte über die mit der Anlage verbundenen Risiken ausreichend und ordnungsgemäß aufgeklärt werden müssen. Ein Aufklärungsprospekt sei dem Kläger nicht zugeschickt worden. Seine Angaben genügten aber auch nicht den Anforderungen, wie sich der Entscheidung des OLG Düsseldorf im Verfahren 16 U 163/02 entnehmen lasse.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht sein Versäumnisurteil vom 14. November 2003 aufrechterhalten. Hierzu hat es die Gründe des Senatsurteils vom 9. Mai 2003 - 16 U 163/02 - im ganz überwiegenden Umfang seiner Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde gelegt und sich ihnen insoweit uneingeschränkt angeschlossen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag,

abändernd die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Auffassung des Landgerichts halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei objektiver Bewertung der Sach- und Rechtslage werde deutlich, dass die Übernahme einer Gesellschaft nur den Erwerb der Aktienmehrheit bedeute, die juristische Person der CMR unberührt lasse und eine Übernahme der Verbindlichkeiten nicht stattfinde. Die von der CMR (allenfalls) zu erfüllenden Aufklärungspflichten seien erfüllt worden, denn dies sei durch den Verkaufsprospekt geschehen; dass dieser in englischer Sprache gehalten sei, stehe der ordnungsgemäßen Aufklärung der Anleger nicht entgegen. Die CMR habe mit Aktien gehandelt; die für Aufklärungspflichten bei Options- und Börsentermingeschäften geltenden Regeln könnten hierauf nicht angewendet werden.

Die Beklagte sei nicht Rechtsnachfolgerin der CMR. Es habe sich bei dieser Gesellschaft lediglich die Aktionärsstruktur auf Gesellschafterebene geändert. Die Beklagte habe den Aktionären der CMR lediglich den Umtausch in Aktien der Beklagten angeboten. Nachdem das Angebot mehrheitlich von Aktionären angenommen worden sei, habe das auch im deutschen Aktienrecht bekannte "squeeze-out"-Verfahren eingeleitet werden können, wonach die verbliebenen Aktionäre zu einem Zwangsumtausch hätten gezwungen werden können und gezwungen worden seien. Eine Übernahme der Verbindlichkeiten habe nicht stattgefunden, zumal eine Übernahmevereinbarung zwischen der CMR und der Beklagten sowie die erforderliche Zustimmung des Klägers nicht vorlägen.

Der dem Kläger vor Unterzeichnung des Aktienbezugsantrags übergebene Prospekt genüge den Aufklärungsverpflichtungen. Diese Frage sei bereits von dem Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel zugunsten der CMR geklärt worden. Dort sei bereits geprüft und darauf geachtet worden, dass der Prospekt den Bestimmungen des Verkaufsprospektgesetzes genüge. Nach dem mit der Berufungsbegründung als Anlage B2 nunmehr vorgelegten Prospekt seien die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung der Anleger, die sich für den Erwerb der streitgegenständlichen Aktien der CMR entschlossen haben, erfüllt worden.

Mit dem Antrag auf

Zurückweisung der Berufung

tritt der Kläger dem gegnerischen Vorbringen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen.

Der Senat hat durch Beschluss vom 15. November 2004 (Bl. 203-204 GA) darauf hingewiesen, dass die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der vorgelegten Urkunden und Schriftstücke sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

A.

Das Landgericht hat der angefochtenen Entscheidung nahezu vollständig die Gründe des Senatsurteils vom 9. Mai 2003 - 16 U 163/02 - zugrunde gelegt. Dieses Urteil ist aufgrund eines Sachverhalts ergangen, dessen tragende Gründe mit denjenigen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts ganz überwiegend übereinstimmen. Die beiden Lebenssachverhalte unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch die konkreten "Aktienbezugsaufträge", die im Einzelfall erteilt worden sind.

Aus diesem Grunde kann der Senat zunächst in vollem Umfang auf seine Ausführungen im Urteil vom 9. Mai 2003 Bezug nehmen. Eine Abschrift des Urteils befindet sich bei den Akten (Bl. 66 ff. GA). Der Beklagten ist die Senatsentscheidung, auf welche sie in der Berufungsbegründung auch eingeht, aufgrund ihrer Beteiligung an dem betreffenden Rechtsstreit bekannt.

B.

Die gegen die im vorliegenden Rechtsstreit ergangene Entscheidung des Landgerichts erhobenen Berufungsrügen sind unbegründet.

Sie decken sich im Wesentlichen mit den Erwägungen, mit welchen die Beklagte sich im vorangegangenen, vor dem Senat anhängig gewesenen Verfahren gegen ihre Ersatzpflicht verteidigt hat. Der Senat kann daher auch insoweit auf die Gründe seiner Entscheidung vom 9. Mai 2003 verweisen. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde durch Beschluss vom 30. März 2004 - XI ZR 212/03 - zurückgewiesen.

Darüber hinaus gilt für den vorliegenden Rechtsstreit Folgendes:

I.

Der Kläger kann die Beklagte auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen in Anspruch nehmen. Sie sind gemäß Art. 229 § 5 EGBGB auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Nach Maßgabe dieser Regelung finden auch die nachfolgend zitierten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung.

Die Haftung der CMR und damit letztlich der Beklagten (siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer II.) ergibt sich insoweit daraus, dass der CMR im Rahmen des Verkaufs der "ordinary shares" die - noch näher darzulegenden - Aufklärungspflichten oblagen, die sie schuldhaft verletzt hat. Aufgrund dessen ist die Beklagte dem Kläger zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet, der darin besteht, dass er die Aufwendungen zum Erwerb der Kapitalanlage bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht getätigt hätte (siehe die nachfolgenden Ausführungen unter III.).

II.

Über die Haftungsgrundlage als solche streiten die Parteien - wie dies auch im Vorprozess bereits der Fall war - nicht. Die Beklagte verteidigt sich vielmehr ausschließlich damit, sie sei nicht "Rechtsnachfolgerin" der CMR und könne schon aus diesem Grund von dem Kläger nicht in Anspruch genommen werden.

Dem kann - jedenfalls im Ergebnis - nicht gefolgt werden.

1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 die "Übernahme der CMR zu 100 %" erklärt hat und dass weitere unstreitige Umstände diese Erklärung der Beklagten belegen, nämlich die Identität der vertretungsberechtigten Direktoren der deutschen Repräsentanzniederlassungen beider Gesellschaften und ihrer Geschäftsräume in R... sowie der zeitliche Zusammenhang der Löschung der CMR-Repräsentanz im Handelsregister mit der Registereintragung der Zweigniederlassung der Beklagten.

Mit dem von der Beklagten auch im vorliegenden Rechtsstreit pauschal behaupteten und nicht ansatzweise schlüssig dargelegten Zwangsumtausch von Aktien hat dies nichts zu tun. Sachvortrag, der die behauptete Tatsache nachvollziehbar und rechtlich überprüfbar werden ließe, unterlässt die Beklagte auch im hiesigen Verfahren und offensichtlich auch in anderen Rechtsstreitigkeiten, in welchen sie auf Rückzahlung geleisteter Einlagen in Anspruch genommen wird, wie der zu den Akten gereichten Abschrift des Urteils des 6. Zivilsenats vom 5. August 2004 entnommen werden kann (Bl. 190 ff. GA).

2. Der Senat hat die Frage der Rechtsnachfolge im Verfahren 16 U 163/02 allerdings nicht als entscheidungserheblich angesehen, weil die Beklagte mit dem Schreiben vom 13. Dezember 2000 ein jedenfalls verbindliches Angebot auf Haftungsübernahme abgegeben hat, welches auch der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits erhalten und nach Maßgabe der Vorschrift des § 151 BGB wirksam angenommen hat. Denn auch der Kläger hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 die Bestätigung erhalten, nunmehr Inhaber von 38.205 "ordinary shares" der Beklagten zu sein. Einen Widerspruch des Klägers gegen die Haftungsübernahme durch die Beklagte hat es weder unmittelbar nach Erhalt des Schreibens vom 13. Dezember noch nach Erhalt der Mitteilung vom 21. Dezember 2000 gegeben.

Aufgrund dessen haftet die Beklagte für die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Haftungsübernahmeerklärung bestehenden Verbindlichkeiten der CMR gegenüber den einzelnen Anlegern und somit auch im Verhältnis zum Kläger.

3. Schlüssiger, rechtserheblicher Vortrag gegen diese rechtliche Beurteilung ist der Beklagten offensichtlich nicht möglich, denn selbst im vorliegenden Rechtsstreit wird solcher nicht geliefert, und nach eigenem Vorbringen der Beklagten soll auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Senatsurteil vom 9. Mai 2003 nicht damit begründet worden sein, dass die Auslegung des Schreibens als Schuldbeitrittserklärung der Beklagten rechtlich verfehlt sei (S. 5-6 der BB).

Der Senat sieht daher keine Veranlassung, die Revision im vorliegenden Rechtsstreit zuzulassen. Dies gilt auch, soweit die Beklagte ihren Antrag unter Hinweis auf die Entscheidung des 6. Zivilsenats vom 5. August 2004 begründet. Die Voraussetzungen des § 543 ZPO liegen auch insoweit nicht vor. Der 6. Senat hat die Frage der Rechtsnachfolge und der Schuldübernahme der Beklagten offen gelassen, die Berufung der Beklagten auf ihre fehlende Passivlegitimation jedoch als treuwidrig angesehen, weil sie durch das Schreiben vom 13. Dezember 2000 und die Übermittlung des Zertifikats über den Erwerb der "ordinary shares" mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 den Eindruck erweckt habe, sie sei mit allen Rechten und Pflichten der CMR an deren Stelle getreten (vgl. S. 9 des Urteils = Bl. 198 GA).

Der Senat stützt sich im vorliegenden Rechtsstreit hilfsweise auch auf diese Begründung. Die Verteidigung der Beklagten hätte daher im Ergebnis auch dann keinen Erfolg, wenn eine Haftungsübernahme nicht vorläge. Zutreffend hat der 6. Zivilsenat darauf abgestellt, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben eine eindeutige und "weite" Formulierung verwendet hat, wonach die CMR von ihr zu 100 % übernommen worden und in ihren Besitz übergegangen ist. Dieser Umstand ist aus der Sicht des erkennenden Senats der entscheidende Gesichtspunkt für die von ihm vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 13. Dezember 2000. Selbst wenn man diese Auslegung nicht vornehmen wollte, handelt die Beklagte jedenfalls treuwidrig, wenn sie sich im Falle ihrer Inanspruchnahme wegen Aufklärungsverschuldens gegenüber dem einzelnen Anleger, der auf die Richtigkeit ihrer Angaben im Dezember 2000 vertraut hat, darauf beruft, dass diese unzutreffend, unvollständig oder missverständlich waren. Hieran ist sie nach den Grundsätzen des § 242 BGB gehindert, nachdem sie einen anderen Eindruck erweckt und damit das schützenswerte Vertrauen der angeschriebenen Anleger begründet hat, im Falle von Ersatzansprüchen gegen die Gesellschaft auch Rügen erheben zu können, die ihre Grundlage in Pflichtverletzungen der "Vorgängergesellschaft" CMR finden.

III.

Schließlich können die Berufungsrügen der Beklagten die vom Landgericht festgestellten Aufklärungspflichtverletzungen der CMR nicht in Zweifel ziehen.

1. Der Senat verbleibt auch in diesem Punkt bei seinen Erwägungen, die er bereits im Verfahren 16 U 163/02 angestellt und zur Grundlage seines Urteils vom 9. Mai 2003 gemacht hat.

2. Danach kann letztlich offen bleiben, welche Art von Beteiligungen der Kläger mit dem Erwerb der "ordinary shares" der CMR erhalten hat und welche Risiken mit dem Erwerb solcher Kapitalverbriefungen insgesamt verbunden waren. Entscheidend ist, dass die CMR und die von ihr beauftragten Telefonverkäufer über die nachfolgend benannten unstreitigen Verlustrisiken aufklären mussten, dies jedoch nicht getan haben und die Beklagte daher wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

a. Die Beklagte macht nicht geltend, dass die von der CMR eingeschalteten Telefonverkäufer eine Risikoaufklärung des Klägers vorgenommen haben. Sie beruft sich vielmehr ausschließlich darauf, dass der im Berufungsrechtszug vorgelegte Verkaufsprospekt (Anlage B2) den Anforderungen an eine Aufklärung der interessierten Anleger gerecht geworden sei und der Kläger den Prospekt vor Unterzeichnung des ersten Bezugsauftrags erhalten habe.

Damit kann dahinstehen, ob die hier erforderliche Aufklärung in rechtlich wirksamer Weise nur schriftlich erfolgen konnte, denn die Beklagte macht ausschließlich eine schriftliche Risikoaufklärung geltend.

b. Dabei trägt die Beklagte selbst vor, dass eine Aufklärung des Klägers über die Verlustrisiken seiner Kapitalanlage geboten und erforderlich war (vgl. S. 4 der BB). Diese Einschätzung ist zutreffend.

Die Aufklärungsverpflichtung beruht auf dem Umstand, dass Geschäftsgegenstand der CMR die Suche und Bergung von Schätzen auf versunkenen Schiffen gewesen sein soll. Die Chance, insoweit fündig zu werden und der Gesellschaft und damit letztlich den Anlegern erhebliches Kapital zuführen zu können, war jedoch - wie die Beklagte einräumt - eher theoretischer Art. Konkrete Erfolge, welche die CMR oder die Beklagte in der Zwischenzeit erzielt hätten, werden auch nicht dargetan. Über die somit bestehende Gefahr eines Totalverlusts der Kapitalanlage hätte der Kläger in hinreichend klarer und eindeutiger Weise vor Abschluss des ersten Vertrages informiert werden müssen. Diesen Anforderungen ist der Verkaufsprospekt - sollte der Kläger ihn überhaupt rechtzeitig erhalten haben - nicht gerecht geworden.

aa. Über die im Senatsurteil vom 9. Mai 2003 bereits aufgezeigten rechtlichen Grundsätze hinaus, wonach im Rahmen von Vertragsverhandlungen aus verschiedenen Gründen Aufklärungspflichten bestehen können, die insbesondere dem Schutz des Integritätsinteresses des Vertragspartners dienen, können sich (auch) für Anlageberater und -vermittler aufgrund eines ihnen entgegengebrachten Vertrauens vorvertragliche Aufklärungs-, Beratungs- und Prüfungspflichten über bestehende Risiken und sonstige wesentliche Umstände ergeben, wenn sie in zurechenbarer Weise einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben und sich der Vertragspartner berechtigter Weise darauf verlassen durfte. Dies gilt auch dann, wenn es letztlich nicht zum Abschluss eines Beratungsvertrages kommt (vgl. hierzu BGH NJW 1979, 1449; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., Rn 104).

Die danach im Bereich von Finanztermin- und ähnlichen Risikogeschäften bestehenden Aufklärungsverpflichtungen treffen aber nicht nur den Vermittler, sondern auch den Anbieter solcher Anlagen (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 280 Rn 53b).

bb. Aufgrund dieser Grundsätze hat die CMR - und damit letztlich die Beklagte - dafür einzustehen, dass sie als Verkäuferin der Kapitalanlagen es unterlassen hat, den Kläger ordnungsgemäß und vollständig über die mit der beworbenen Kapitalanlage verbundenen Verlustrisiken aufzuklären.

(1) Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass die insoweit erforderliche Aufklärung des Klägers, der für den Erwerb der streitgegenständlichen Kapitalanlage in Deutschland geworben worden ist und seine Willenserklärung zum Erwerb der "ordinary shares" ebenfalls in Deutschland abgegeben hat, durch den Verkaufsprospekt schon deshalb nicht erfüllt werden konnte, weil sie "nur" in englischer Sprache erfolgt ist. Die rechtlich gebotene Aufklärung muss in einer Sprache vorgenommen werden, bei welcher der Aufklärungspflichtige davon ausgehen darf, dass sein Vertragspartner sie auch versteht. Dass diese Voraussetzung bei dem Kläger erfüllt war, zeigt die Beklagte nicht auf. Dabei kann die konkrete Fremdsprache, die für eine schriftliche Risikoaufklärung Verwendung gefunden hat, grundsätzlich keine maßgebliche Rolle spielen; unerheblich ist also, ob es sich um eine weitverbreitete Fremdsprache handelt, die Unterrichtsfach an zahlreichen Schulen Deutschlands ist.

(2) Die gebotene und erforderliche Risikoaufklärung war durch den Prospekt der CMR aber auch deshalb nicht möglich, weil er insgesamt 33 Seiten umfasst, die der Anlageinteressent zunächst in vollem Umfang in englischer Sprache durcharbeiten musste, um an vereinzelten Stellen die notwendigen Informationen vorzufinden, die er benötigte, um eine Anlageentscheidung sachgerecht treffen zu können. Im Gesamtumfang des Prospekts sind die von der Beklagten hervorgehobenen Hinweise untergegangen und haben hierdurch ihre Warnfunktion gegenüber dem Anleger verloren.

(3) Diese Erwägung greift auch Platz, soweit der Prospekt auf S. 18 folgenden Hinweis enthält, den die Beklagte wie folgt übersetzt (S. 5 der BB):

"Das Investment, das in dieser Broschüre angeboten wird, mag nicht für alle geeignet sein. Den Investoren wird geraten, einen Investmentberater hinzuzuziehen, bevor sie eine Entscheidung für den Kauf von Aktien treffen. Interessierte Investoren sollten sehr sorgfältig überlegen, ob eine Beteiligung an der Gesellschaft für sie geeignet ist im Hinblick auf ihre persönlichen finanziellen Umstände und ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen."

Der Senat hält daran fest, dass die CMR mit diesem Hinweis gegenüber dem Anlageinteressenten selbst zu erkennen gegeben hat, dass die im Prospekt enthaltenen Angaben nicht geeignet sind, jedermann und damit einen beliebigen Anleger über die mit dem Anlageobjekt verbundenen Risiken in ausreichendem Umfang zu informieren. Der Leser des Prospekts muss daher davon ausgehen, dass insoweit in jedem Falle die Hinzuziehung eines externen Beraters auf eigene Kosten erforderlich ist, um in den Genuss der rechtlich gebotenen umfassenden Risikoaufklärung zu gelangen. Im Prospekt tatsächlich enthaltene Warnhinweise werden hierdurch aber in ihrer Aussagekraft eingeschränkt, weil der Leser aufgrund des Hinweises eine umfassende Risikoaufklärung durch den Prospekt nicht mehr erwartet.

Der Senat hält ferner daran fest, dass es der CMR rechtlich nicht erlaubt war, sich der ihr obliegenden Aufklärungsverpflichtung durch den Hinweis zu entledigen, einen unabhängigen Berater zu beauftragen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 9. Mai 2003 Bezug genommen.

(4) Damit kommt es auf den Inhalt der Aufklärungshinweise, von denen die Beklagte in der Berufungsbegründung meint, die Aufklärungspflichten der CMR seien mit ihnen erfüllt worden (S. 4-5 der BB), nicht entscheidend an.

Abgesehen hiervon konnten diese Hinweise aber die gegenüber dem Kläger erforderliche Aufklärung auch nicht erfüllen.

Die betreffenden Prospektangaben erschöpfen sich in der allgemeingültigen Aussage, dass das Auffinden von Schätzen, ihre Bergung und ihr tatsächlicher Wert nicht einmal ansatzweise vorherbestimmt werden können. Damit wird dem durchschnittlichen Anleger nicht klargemacht, wie hoch das Risiko ist, dass er seine Anlage vollständig verlieren kann, weil allein die Kosten des Unternehmens die Kapitalanlagen der Investoren aufzehren können. Wäre er sich dessen bewusst, müsste er sich die Frage stellen, wie das werbende Unternehmen denn überhaupt langfristig überleben können soll, solange ein Schatz noch nicht geborgen worden ist. Spätestens dann wäre ihm klar, dass die Überlebensfähigkeit des Unternehmens nur garantiert werden kann, wenn Kapitaleinlagen geworbener Anleger in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, die es andererseits jedoch einschließlich eines Gewinns auch wieder ausgezahlt haben wollen. Bei dieser Sachlage aber stellt sich die streitgegenständliche Anlage tatsächlich als hochspekulativ dar, weil überhaupt nicht absehbar ist, ob die Gesellschaft jemals einen Gewinn erzielen wird und die Rückzahlung der angelegten Gelder garantieren kann. Hierüber sind die Anleger durch den streitgegenständlichen Verkaufsprospekt keinesfalls ausreichend informiert worden.

(5) Dass die CMR nicht darauf vertrauen konnte, dass der Verkaufsprospekt durch seine aufsichtsbehördliche Zulassung auch den Anforderungen genügte, um eine auf den Einzelfall bezogene anleger- und anlagegerechte Aufklärung zu erfüllen, hat der Senat bereits im Urteil vom 9. Mai 2003 ausgeführt, worauf Bezug genommen wird.

IV.

Das Verschulden der CMR hinsichtlich der aufgezeigten Pflichtverletzung wird in entsprechender Anwendung des § 282 BGB vermutet.

Somit kann der Kläger von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die getätigte Kapitalanlage nicht vorgenommen. Es besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf die ihm gegenüber gemachten Angaben, ihre Richtigkeit und Vollständigkeit vertraut hat (vgl. nur Ellenberger, WM Sonderbeilage Nr. 1 zu heft 15/2001, S. 9).

Dabei wird vermutet, dass die Anlage bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht nicht getätigt worden wäre. Dass der Schaden auch in diesem Falle eingetreten wäre, hat der Aufklärungspflichtige darzulegen und nachzuweisen (vgl. nur BGHZ 124, 151, 159 f.). Solches macht die Beklagte jedoch nicht geltend.

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat der Senat auf 26.078,-- Euro festgesetzt. In dieser Höhe ist die Beklagte beschwert.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht aus den bereits näher bezeichneten Gründen nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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