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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: I-17 U 106/04
Rechtsgebiete: HaustürWG, VerbrKrG, BGB


Vorschriften:

HaustürWG § 3 Abs. 1 Satz 1
HaustürWG § 5 Abs. 2
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 9
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.05.2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bausparkasse auf Schadensersatz i.H.v. 35.410,02 EUR nebst Zinsen, Freistellung von Verbindlichkeiten aus einem Darlehensvertrag zwischen ihr und der Landesbank B.-W. sowie auf Feststellung einer weiteren Schadensersatzverpflichtung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz a.F. lägen bereits nicht vor; auch aus Rechtsgründen könnten die Klageansprüche nicht auf das Haustürwiderrufsgesetz gestützt werden. Die Beklagte hafte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten. Weder begründe die gewählte Finanzierungsmethode besondere Hinweispflichten der Beklagten noch habe diese über einen Wissensvorsprung verfügt. Soweit eine versteckte Innenprovision an einen Anlagevermittler gezahlt worden sei, beträfe dies nicht die Kreditkosten, sondern das Verhältnis zwischen Verkäufer der Wohnung und dem Vermittler. Eine etwaige Falschberatung des Zeugen Sch. hinsichtlich der Werthaltigkeit der Anlage könne bereits nicht festgestellt werden, jedenfalls müsse sich die Beklagte Täuschungshandlungen des Anlagevermittlers nicht zurechnen lassen. Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Beklagte habe die Vertriebsunternehmung der H. & B. GmbH selbst aufgebaut und gesteuert, sie habe faktisch die Geschäftsführung dieser Vermittlungsgesellschaft übernommen und hafte deshalb für die betrügerischen Machenschaften dieser Gesellschaft ebenso wie diese. Die Klägerin verweist insoweit auf das gemeinsame Logo des Darlehensantrags Anlage K 10 und behauptet, der Vermittler habe ihr gegenüber auch einen gemeinsamen Auftritt mit der Beklagten herausgestellt, die Anlage als bankgeprüft dargestellt und ihr die Finanzierung durch die Beklagte als "Paketlösung" angeboten. Sie rügt, das Landgericht habe ihren Beweisantritt zur Haustürsituation (Zeugin W.) übersehen und im übrigen nicht erwogen, dass der "Besuchsbericht" vom 27. Februar 1997 bereits einige Wahrscheinlichkeit dafür biete, dass sie tatsächlich von dem Anlagevermittler zuhause aufgesucht worden sei. Von ihrer Vernehmung als Partei habe das Landgericht deshalb nicht absehen dürfen. Die Haustürsituation sei auch für den kurz darauf geschlossenen Darlehensvertrag kausal gewesen, weil sie bereits in dieser Situation die Antragsformulare unterzeichnet habe. Rechtsfolge ihres Widerrufs müsse eine Befreiung aus den Verbindlichkeiten des Darlehensvertrages sein, wenn dem Verbraucherschutz der Richtlinie 85/577/EWG effektiv Geltung verschafft werden solle. Sie bittet insoweit um eine Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften mit konkreten Fragen. Die Klägerin macht geltend, jedenfalls hafte die Beklagte ihr aus einer positiven Verletzung eines Beratungsvertrages. Die gewählte Finanzierungsmethode sei wegen ihrer besonderen Risiken und der hohen Gesamtbelastung, die sich insbesondere bei der dynamischen Ansparung ergebe, als unüblich anzusehen und habe deshalb einen stillschweigenden Beratungsvertrag zur Folge. In diesem Zusammenhang habe der Anlagevermittler ihr Berechnungsbeispiele vorgetragen; die notwendigen Eckdaten, insbesondere die Gesamtbelastung, die hohe Laufzeit, Nachteile und Risiken seien ihr indes verschwiegen worden. Die Beklagte müsse sich die unzureichenden Aufklärungen durch den Anlagevermittler zurechnen lassen, weil sie dessen Geschäftsgründung unterstützt und in mehr als 5000 Fällen mit ihm zusammen gearbeitet habe. Schließlich wirft sie der Beklagten, die ihr gegenüber einen Wissensvorsprung gehabt habe, vor, dass sie eine Täuschung über die versteckte Innenprovision und über die wertbildenden Faktoren der Anlage, insbesondere über die Laufzeit und die Höhe der zu erzielenden Miete zugelassen habe. Die Beklagte habe gewusst, dass die Anlagevermittler lediglich "formal korrekte Werte" zugrunde legten, die einer realistischen Überprüfung nicht standhielten. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14.05.2004, 10 O 378/03, aufzuheben; 2. die Beklagte zu verurteilen, 35.410,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen und die Klägerin von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag zwischen der Landesbank B.-W. und der Klägerin vom 26. März 1997, Nr. 6251390278, freizustellen, Zug um Zug gegen die Abgabe von Willenserklärungen, die für die Übertragung des Eigentums an der Wohnung Nr. 107 in der Wohnanlage Vorm Holz , 42119 Wuppertal, Bl. 37047 im Grundbuch Wuppertal-Elberfeld, notwendig sind. 3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz der weiteren, aus dem Erwerb des vorgenannten Objekts erwachsenen Vermögensschäden verpflichtet ist. Hilfsweise zu Antrag Nr. 2 beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.453,39 EUR zu zahlen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie behauptet, die Klägerin sei auf die Einzelheiten der Dynamisierung der Ansparraten hingewiesen worden. Sie habe ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten, insbesondere habe sie weder Planung noch Durchführung oder Vertrieb des Objekts nach außen hin übernommen. Das gemeinsame Logo von ihr und der Baufinanz auf dem Darlehensantragsformular Anlage K 10 erscheine allein im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bausparverträgen und belege deshalb nicht, dass sie, die Beklagte, Funktionen der Verkäuferseite übernommen habe. Sie bestreitet, gegenüber der Klägerin einen Wissensvorsprung gehabt zu haben und verweist darauf, dass ihre interne Wertermittlung nicht drittschützend sei. Im Zusammenhang mit der behaupteten Haustürwiderrufssituation stellt sie klar, dass sie nicht Darlehensgeberin des Vorausdarlehens sei und im übrigen keinen Anlass gehabt habe, im Jahre 1997 nachzufragen, ob die Vermittlung der Bausparverträge im Rahmen von Haustürsituationen geführt werde. Soweit die Klägerin einen Differenzschaden geltend mache, habe sie es versäumt konkret darzulegen, inwiefern eine andere Anlagenmöglichkeit kostengünstiger gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. 1) Die Klägerin kann ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht darauf stützen, dass diese sie sittenwidrig geschädigt oder in kollusivem Zusammenwirken mit der H. & B. GmbH betrogen habe (§ 826 BGB). Eine Schädigungshandlung im Zusammenhang mit der Werthaltigkeit der erworbenen Eigentumswohnung ist nicht einmal ansatzweise dargelegt. Angaben zu Größe, Zuschnitt, Alter, Lage oder Ausstattung der erworbenen Immobilie fehlen ganz. Inwiefern der von der Klägerin gezahlte Kaufpreis sittenwidrig überhöht gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Darauf hat bereits das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil hingewiesen und deshalb die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat dieses Versäumnis im Berufungsrechtszug nicht behoben. Ihr pauschaler Vortrag, die Anlagevermittlungsgesellschaft habe die Wertermittlung grundsätzlich nur "formal korrekt" vorgenommen und ihre Kunden übervorteilt, reicht nicht aus. Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, den Rechtsstreit bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den früheren Finanzvorstand der Beklagten oder ihren ehemaligen Abteilungsleiter auszusetzen. Auch eine Täuschung der Klägerin im Zusammenhang mit der Prognose künftig zu erzielender Mieten erschließt sich aus ihrem Vortrag nicht. Die Klägerin teilt nicht mit, ob die von ihr erworbene Wohnung bei Abschluss des Kaufvertrages bereits vermietet war, welcher Mietzins seinerzeit als marktgerecht angenommen werden konnte und inwiefern die Angaben der Vermittlungsgesellschaft davon abwichen. Soweit sie geltend macht, hinsichtlich der Laufzeiten der Finanzierungsverträge getäuscht worden zu sein, ergeben sich diese aus der Urkunde des Darlehensvertrages Anlage K 3. Dass die Beklagte oder die Vermittlungsgesellschaft ihr davon abweichende Angaben gemacht hätten, trägt die Klägerin nicht vor. 2) Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, Feststellungen zu der Behauptung der Klägerin zu treffen, Darlehens- und Bausparverträge in einer Haustürsituation abgeschlossen zu haben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Haustürwiderrufsgesetz a.F. die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Dies bedeutet, dass in dem jeweiligen Kausalverhältnis erlangte Leistungen zurückzugeben sind. Weder die Schadensersatzansprüche noch der Freistellungsanspruch, die die Klägerin im Rechtsstreit verfolgt, können auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden. Insbesondere hat nicht die Beklagte der Klägerin das Vorausdarlehen geleistet, sondern die Landesbank B.-W.. Die Klägerin trägt nicht vor, dass die Beklagte den ihr möglichen Eintritt in dieses Kreditverhältnis vollzogen habe. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, weil die Beklagte engstens mit der Darlehensgeberin zusammen gearbeitet und für diese Treuhandfunktionen wahrgenommen hat, könnte die Klägerin ihren Freistellungsanspruch nicht auf die Regelungen des Haustürwiderrufsgesetz a.F. stützen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 150, 248, 262; zuletzt bestätigt BGH NJW 2004, 154 f.) sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, dass die Regelungen über verbundene Geschäfte auf Realkredite i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich hier um einen solchen Realkreditvertrag. Damit ist für die Annahme eines verbundenen Geschäfts i.S.d. § 9 VerbrKrG a.F. kein Raum. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz a.F. ändert daran nichts. Der Senat verweist dazu auf die den Parteien bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH NJW 2004, 154, 158), nach der Haustürwiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz nebeneinander bestehen und insbesondere die Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577 EWG in ihrem Art. 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt. Wie der europäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gilt dies gerade auch für den Widerruf eines Realkreditvertrages, der der Finanzierung einer Immobilie dient. Mit dem Bundesgerichtshof ist der Senat der Auffassung, dass der Richtlinie nicht entnommen werden kann, der Darlehensnehmer müsse im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages nach der Haustürgeschäfterichtlinie die Valuta nicht zurückzahlen, sondern könne die kreditgebende Bank auf etwaige Ansprüche gegen den Wohnungsverkäufer verweisen. Dies gilt umso mehr, als die Haustürgeschäfterichtlinie keinerlei Vorschriften über verbundene Geschäfte enthält, sondern in Art. 3 Abs. 2 Lit. a bestimmt, dass sie für Verträge über den Kauf von Immobilien nicht gilt. In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (NJW 2004, 154) sieht sich der erkennende Senat nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der europäischen Gemeinschaft im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EWG-Vertrag veranlasst. Die Klägerin kann einen Einwendungsdurchgriff auch nicht aus den auf § 242 BGB gestützten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft herleiten (vgl. hierzu BGH Urteil vom 19. Mai 2000, WM 2000, 1287 f.). Ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungskauf entwickelten und später auf fremdfinanzierte Geschäfte anderer Art erweiterten, aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff kommt hier nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber des § 9 VerbrKrG war diese Rechtsprechung bekannt. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz ((BT-Drucks. 11/5462, S. 12, 23 f.) sollte mit §§ 9 VerbrKrG in Anlehnung an diese Rechtsprechung eine gesetzliche Regelung geschaffen werden. Dabei wurden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Teil übernommen (Bundestagsdrucksache 11/5462, S. 23), zum Teil aber auch - etwa bei der Anknüpfung des Einwendungsdurchgriffs an objektive Umstände - modifiziert. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, Realkredite von der in § 9 VerbKrG geschaffenen Vorschrift über verbundene Geschäfte unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auszunehmen, als bewusst getroffene abschließende Regelung anzusehen, die den Rückgriff auf den aus § 242 BGB hergeleiteten richterrechtlichen Einwendungsdurchgriff grundsätzlich ausschließt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004, NJW 2004, 1376, 1378; vgl. auch MünchKom/Habersack 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rdnr. 79; Staudinger/Kessel-Wulf, Stand 2001, § 9 VerbrKrG Rdnr. 46). Die Klägerin bleibt mithin selbst bei Annahme des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages zur Rückzahlung der Valuta des Vorausdarlehens nebst marktgerechter Verzinsung verpflichtet. 3) Die geltend gemachten Schadensersatz- und Freistellungsansprüche sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluss (c.i.c.) bzw. einer schuldhaft schlechten Beratung gerechtfertigt. a) Die gewählte Finanzierungsform durch ein tilgungsfreies Vorausdarlehen mit abzuschließenden Bausparverträgen begründet keine besonderen Aufklärungspflichten der beklagten Bank. Regelmäßig ist ein Finanzierungsunternehmen nicht gehalten, den Kreditnehmer auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen (BGH WM 2003, 1370). Es obliegt dem Kreditnehmer, sich selbst darüber zu informieren, welche Art der Finanzierung auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse am besten zugeschnitten ist. Eine Finanzierung über zwischenfinanzierte Bausparverträge ist weder ungewöhnlich noch neu. Sie wird nach Kenntnis des Senats bereits seit längerer Zeit bei fremdgenutzten Immobilien, bei deren Erwerb steuersparende Überlegungen angestellt werden, in Betracht gezogen. Alle wesentlichen Einzelheiten ergeben sich aus dem Vertragstext (Anlage K 3), aus dem sich auch die Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen ergibt. Dass die dynamische Anpassung der Bausparbeiträge besonders lange Laufzeiten mit sich bringt, lässt sich den detaillierten Angaben des Darlehensvertrages unschwer entnehmen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2000 die Auffassung vertreten, die Bank müsse bei einer solchen Finanzierungsmethode damit rechnen, dass der Anlagevermittler das Modell näher erläutere und den Kunden berate. Der dort entschiedene Fall betraf indes Kunden, die einen Kleinkredit aufnehmen wollten und - wegen fehlender Bonität - zum Kauf und zur Finanzierung einer Immobilie überredet wurden. Der Bundesgerichtshof hat die falschen Angaben des Anlagevermittlers der kreditierenden Bank zugerechnet, weil diese mit einem Beratungsgespräch hinsichtlich der Finanzierungsform rechnen musste. Im vorliegenden Fall ging es der Klägerin in erster Linie um den Erwerb einer Immobilie zum Zwecke des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge. Die Klägerin trägt selbst vor, für eine andere Finanzierungsform als die schließlich gewählte keine hinreichende Bonität besessen zu haben. Ein Hinweis des Vermittlers auf günstigere Alternativen wäre deshalb nicht hilfreich gewesen. Da die gewählte Finanzierungsform grundsätzlich für die Finanzierung einer Anlageimmobilie ohne Eigenmittel nicht ungeeignet war, der Klägerin die Daten der auf sie zukommenden finanziellen Belastung auch zutreffend vermittelt wurden, bestand für die Beklagte ohne konkrete Nachfrage der Klägerin von Rechts wegen kein Anlass, ihr Modell weitergehend zu erläutern oder anderen Finanzierungsmöglichkeiten gegenüber zu stellen. b) Die Rechtsprechung hat in eng begrenzten Ausnahmefällen erkannt, dass die finanzierende Bank bei besonderen Umständen des Einzelfalles nach Treu und Glauben zur Aufklärung des Kunden verpflichtet sei. Solche Aufklärungspflichten kommen in Betracht, wenn die Bank im Zusammenhang mit Planung, Vertrieb und Durchführung des finanzierten Objekts nach außen erkennbar über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, insbesondere wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder das Entstehen eines solchen begünstigt,

- wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger oder Investor als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt und schließlich - wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Kunden hat (vgl. BGH WM 2003, 2327; ZIP 2004, 1188. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat die Klägerin nicht konkret dargetan. Die Beklagte hat nicht dadurch einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen oder begünstigt, dass sie den Beitritt zum Mietpool zum Teil der Finanzierungsvereinbarung machte. Der Senat kann bereits nicht feststellen, dass diese Verknüpfung unüblich war. Denn die Klägerin trägt nicht vor, ob die von ihr erworbene Eigentumswohnung neu oder gebraucht war. Dass die die Klägerin betreffende Mietpoolregelungen besondere Risiken für sie enthält - wie sie geltend macht -, ist dem Senat nicht ersichtlich. Wie der Mietpool ausgestaltet ist, ob etwa feste Laufzeiten bestehen, Kündigungsrechte geregelt sind, welche Rechte der Verwalter hat und welche Bestimmungen für eine Kostenüberwälzung unter den Eigentümern vorgesehen sind, ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Auf die Unschlüssigkeit auch dieses Teils ihres Vorbringens hat der Senat sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Ihre Prozessbevollmächtigten haben unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.11.2004 ihre Rechtsauffassung wiederholt, ohne in tatsächlicher Hinsicht ergänzend vorzutragen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte die Kreditgeberrolle überschritten hat. Dabei unterstellt der Senat, dass der Vortrag der Klägerin zutrifft, die Beklagte habe das Vertriebsunternehmen H & B selbst aufgebaut und gesteuert und über 5000 Projekte im Zusammenwirken mit dieser Gesellschaft finanziert. Diese Hilfen hat sie der Vermittlungsgesellschaft geleistet; dass sie der Verkäuferin der Eigentumswohnung, der LUV GmbH, im Zusammenhang mit der von der Klägerin gekauften Immobilie Darlehen gewährt hätte, trägt die Klägerin nicht vor. Es fehlt im übrigen an einer erkennbar nach außen in Erscheinung getretenen Übernahme von Funktionen anderer Projektbeteiligter, d.h. der Kreditgeber muss einen zusätzlichen, auf die übernommene Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand setzen. Ein solches nach außen erkennbares, über die Kreditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Beklagten beim Vertrieb der Eigentumswohnung hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass der Anlagevermittler ihr einen Darlehensantrag der Beklagten (Anlage K 10) vorlegen konnte, der neben dem Logo der Beklagten auch das der Baufinanzberatungs- und Vermittlungsgesellschaft für Baufinanzierung mbH enthält, reicht insoweit nicht aus. Denn dieser Darlehensantrag bezieht sich - allein - auf die Finanzierung des Objekts, mithin nicht auf eine weitere Aktivität der Beklagten im Zusammenhang mit der unternehmerischen Planung, Werbung oder Durchführung des Anlagegeschäfts. Auch die Behauptung in der Berufungsbegründung, der Vermittler habe ausdrücklich auf das gemeinsame Formular hingewiesen und seinen Werbevortrag mit der partnerschaftlichen Beteiligung der Beklagten, ihrem guten Namen und ihrer Prüfung aufgrund dieses Formulars untermauert, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Die Werbung eines Anlagevermittlers damit, dass ein Objekt "bankgeprüft" sei und die Bank eben deshalb Darlehensantragsformulare überlasse, bedeutet noch nicht, dass die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht. Die Prüfung, ob das zu finanzierende Geschäfts seriös ist, unternimmt die Bank im eigenen Interesse. Alle weiteren Einzelheiten, die die Klägerin - insbesondere unter Bezugnahme auf den Sonderbericht des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen - vorträgt, betreffen interne Vorgänge im Rahmen der Zusammenarbeit der Beklagten mit der Vermittlungsunternehmung. Aus diesen relativ pauschalen Angaben lassen sich keine Feststellungen dazu treffen, dass die beklagte Bank sich im vorliegenden Fall in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt verwickelt haben könnte. Auch insoweit fällt es der Klägerin zur Last, dass sie keinerlei konkreten Angaben zu den tatsächlichen Wertverhältnissen der von ihr erworbenen Anlage gemacht hat. Der pauschale Vorwurf der "Manipulation wertbildender Faktoren" durch die H & B GmbH ist unergiebig für die Frage, ob und in welchem Umfang der Klägerin hinsichtlich der von ihr erworbenen Anlage falsche Angaben gemacht worden sein könnten. Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte einen konkreten Wissensvorsprung bezüglich der speziellen Risiken des Immobilienerwerbs durch die Klägerin hatte. Es ist grundsätzlich nicht Sache des finanzierenden Kreditinstituts, den Kunden ungefragt über eine im finanzierten Kaufpreis "versteckte" Innenprovision aufzuklären. Anderes gilt, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie führt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. BGH ZIP 2004, 500). Ein besonders grobes Missverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründen könnte, kann in einer Innenprovision, die sich auf ca. 10 % des Kaufpreises beläuft, nicht erkannt werden. c) Die Beklagte haftet der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt schuldhaft fehlerhafter Beratung. Mit dem Landgericht vermag der Senat nicht festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Die der Klägerin erteilte Finanzierungsberatung, insbesondere die Verdeutlichung durch Beispielrechnungen (Anlage K 7), erfolgte durch die B. GmbH, der sie dafür 3.180,-- DM schuldete (Anlage K 6, Objekt und Finanzierungsvermittlungsauftrag). 4) Auch der Hilfsantrag der Klägerin auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen den Kosten der vereinbarten Kreditierung und den Kosten eines Annuitätendarlehens ist nicht begründet. Wie dargestellt war die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin auf günstigere Finanzierungsformen hinzuweisen. Der Vortrag der Klägerin ist auch deshalb unschlüssig, weil sie selbst vorbringt, für eine anderweitige Finanzierung keine hinreichende Bonität gehabt zu haben. 5) Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 29.04.2005 ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts und gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 116.705,43 EUR festgesetzt. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 EUR. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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