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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.09.2006
Aktenzeichen: I-17 U 136/05
Rechtsgebiete: HGB, BGB, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

HGB § 25
HGB § 25 Abs. 1
HGB § 25 Abs. 1 S. 1
HGB § 25 Abs. 2
BGB § 195 n.F.
BGB § 197 a.F.
BGB § 201 a.F.
BGB § 209 Abs. 1 a.F.
BGB § 211 II a.F.
BGB § 212 I a.F.
BGB § 217 a.F.
BGB § 284
BGB § 288
BGB § 288 Abs. 1 a.F.
BGB § 288 Abs. 1 S. 1
BGB § 288 Abs. 2 a.F.
BGB § 425 I
BGB § 425 II
BGB § 816 Abs. 2
BGB § 818 Abs. 2
ZPO § 167
ZPO § 204 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3
EGBGB Art. 229 § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.07.2005 verkündete Urteil des LG Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 397.624,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit dem 01.05.2000 sowie weitere Zinsen in Höhe von 4 % aus 51.129,19 EUR (100.000,00 DM) für die Zeit vom 16.04.1996 bis 31.12.1999 und 11.990,98 EUR zu zahlen.

Die Klage wird im übrigen abgewiesen, die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden der Beklagten zu 68 %, der Klägerin zu 32 % auferlegt.

Von den Kosten des Berufungsrechtszugs hat die Beklagte 70 %, die Klägerin 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund der Einziehung ihr gehörender Forderungen auf Zahlung i. H. v. 397.624,80 € nebst Zinsen sowie weiterer kapitalisierter Zinsen i. H. v. (noch) 191.017,72 € in Anspruch.

Die Firmen NW oHG sowie DW oHG (im folgenden: Sicherungsgeber) traten am 15. April 1992 der Firma L., Inhaber Dr. L. in Köln sicherungshalber alle bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, insbesondere aus Krankentransporten und sonstigen Transporten gemäß einer Kostenträgerliste ab (vgl. Anlage K 15). Die Zessionarin war bis Juni 1993 Factor der beiden Sicherungsgeber gewesen. Sie hatte aus Schuldscheinen der Sicherungsgeber vom 12.09.1991, 15.04.1992 und 11.08.1992 sowie aus Leasingverträgen Zahlungsansprüche gegen die Sicherungsgeber. Seit Dezember 1994 wird die Einzelfirma Dr. L. & Co., Inhaber Dr. L., unter dem Namen der Klägerin als Kommanditgesellschaft geführt.

Die Sicherungsgeber schlossen am 23./24. Juni 2003 mit der T GmbH die aus Anlagen K 13 und K 14 ersichtlichen Factoringverträge. Diese galten bis zum 23. September 1993; danach beauftragten die Sicherungsgeber wiederum die Firma Dr. L. & Co. mit dem Factoring.

Diese unterrichtete mit Schreiben vom 27.04.1993 (Anlage K 20) die Firma T GmbH von Abtretungen der Sicherungsgeber zu ihren Gunsten, allerdings ohne diesem Schreiben die in Bezug genommenen Abtretungserklärungen beizulegen. Durch ihre Anwälte Dr. F. vom 4. November 1993 (Anlage K 21) wiederholte sie die Abtretungsanzeige.

Im Dezember 2000 verschmolz die T GmbH mit der Rechenzentrum C. GmbH (künftig: D. alt). Die L. & Co. Abrechnungszentrale und die T Abrechnungs GmbH stritten seit Anfang 1996 vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln um die Wirksamkeit der Abtretung vom 15. April 1992, die Anspruchsberechtigung hinsichtlich bestimmter von Drittschuldnern hinterlegter Beträge sowie - im Rahmen einer widerklagend erhobenen Klage - darüber, ob die Firma Rechenzentrum C. GmbH der Beklagten Auskunft über die von ihr von den Sicherungsgebern gekauften Forderungen zu erteilen habe. Das Oberlandesgericht Köln hat durch Urteil vom 28. September 2001 die Firma Rechenzentrum C. GmbH verurteilt, der L. & Co. Abrechnungszentrale Auskunft darüber zu erteilen, welche Forderungen sie von den Sicherungsgebern nach dem 15. April 1992 angekauft und eingezogen hat.

Diese Auskünfte sind der Klägerin erteilt worden (Anlage K 17).

Die Klägerin nimmt die Beklagte gemäß § 25 HGB für die Verbindlichkeiten der Firma Rechenzentrum C. GmbH (D. alt) bzw. unter dem Gesichtspunkt sittenwidriger Schädigung in Anspruch. Wegen ihres Vortrags zu der Firmenfortführung durch die Beklagte wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin stützt sich auf die Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln im Urteil vom 28. September 2001 (1 U 108/96) und meint, die Beklagte sei an die dortigen Feststellungen zur Wirksamkeit der Sicherungsabtretung vom 15. April 1992 gebunden. Sie bezieht sich ferner auf die von der Klägerin und Widerbeklagten des dortigen Rechtsstreits erteilten Auskunft, nach der die T Abrechnungs GmbH Forderungen der Sicherungsgeber i. H. v. 397.624,80 € (inkl. ihres Honorars) eingezogen habe. Sie hat geltend gemacht, ihr sei ein Verzögerungsschaden i. H. v. 219.011,72 € in der Zeit vom 1. März 1994 bis zum 30. April 2000 entstanden. Hilfsweise hat sie ihren Anspruch auf Verzugsschaden auf den Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit ihrer Widerklage gestützt.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 397.624,80 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Mai 2000 sowie weitere 219.006,65 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten unter Hinweis darauf, dass die Klägerin erst weit nach der Sicherungsabtretung, nämlich am 14. Dezember 1994 ins Handelsregister eingetragen worden sei. Wegen der Ausführungen der Beklagten dazu, dass sie nicht die Firma Rechenzentrum C. GmbH fortgeführt habe, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Beklagte hat sich auf Entreicherung der T berufen und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 397.624,80 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Mai 2000 sowie weitere 98.080,78 € zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klägerin identisch sei mit der in der laufenden Abtretung vom 15. April 1992 erwähnten Zessionarin. Diese Abtretung sei wirksam. Die dahingehende Feststellung des Oberlandesgerichts Köln im Urteil vom 28. September 2001 wirke auch gegenüber der jetzigen Beklagten. Die Beklagte habe das Abrechnungsgeschäft der Firma Rechenzentrum C. GmbH übernommen und fortgeführt.

Die Höhe des Hauptanspruchs ergebe sich aus der von der Firma D. alt erteilten Auskunft. Die Beklagte treffe eine verschärfte Haftung aufgrund der Mitteilung der seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin an die Firma T vom 4. November 1993. Die Klägerin habe aber einen Verzugsanspruch i. H. v. 219.006,65 € nicht unter Beweis gestellt. Aus den von ihr vorgelegten Bankbestätigungen (Anlagen K 28, 29) ergebe sich nicht, in welcher Höhe die Klägerin Kredit in Anspruch genommen habe. Ihr stehe deshalb nur der gesetzliche Zinssatz i. H. v. 4 % im geltend gemachten Verzugszeitraum zu.

Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren Vortrag dazu, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 HGB nicht vorlägen. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Parteien seien an die Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln im Zusammenhang mit der Bescheidung des Auskunftsanspruchs gebunden. Die Klägerin habe es versäumt, die Abtretungsurkunde vom 15. April 1992 im Original vorzulegen und darzustellen, welche Forderungen von der Sicherungsabtretung hätten erfasst werden sollen. Die Kostenträgerliste, auf die sich die Abtretungsvereinbarung beziehe, sei im Rechtsstreit nicht vorgelegt worden. Die Abtretungsvereinbarung sei auch wegen fehlender Bestimmtheit der Forderungen unwirksam.

Jedenfalls die Zahlungen aufgrund ihres Honoraranspruchs habe die T GmbH nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Das Landgericht habe eine verschärfte Haftung der T GmbH nicht aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 4. November 1993 (Anlage K 21) bejahen dürfen. Bei Zugang dieses Schreibens seien die Abrechnungsvorgänge bereits fast vollständig abgewickelt gewesen. Die T GmbH habe auch nicht von der Wirksamkeit der laufenden Abtretungen ausgehen müssen. Dies gelte um so mehr, als die Zessionarin neben der laufenden Abtretung noch Begünstigte einer Vielzahl weiterer Abtretungen geworden und deshalb übersichert gewesen sei.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28.07.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Nachdem die Klägerin im Wege der Anschlussberufung den Antrag angekündigt hat, die Beklagte in Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg zu verurteilen, an sie weitere 120.925,87 € zu zahlen, beantragt sie nunmehr unter Zurücknahme der weitergehenden Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28.07.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 92.936,94 € zu zahlen.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Anschlussberufung.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren Vortrag zu ihrer Identität mit der Zessionarin der Abtretungsvereinbarung vom 15. April 1992 und den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB. Der D. alt sei nach Verkauf ihres Kundenstamms im Bereich "Rechnungsprüfung" im wesentlichen der Geschäftsbereich Factoring verblieben, den die Beklagte übernommen habe. Im übrigen sei die Beklagte im Rahmen des A.-Konzerns nur deshalb gegründet worden, um das Vermögen der D. alt dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen.

Zu ihrem Anspruch auf Erstattung des Verzugsschadens überreicht sie eine Zusammenstellung der Rechnungsabschlüsse ihrer Hausbank sowie ihre Berechnung Anlage K 30.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akte LG Köln 15 O 125/96/ OLG Köln 1 U 108/96 lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung der Beklagten erweist sich nur wegen des Nebenanspruchs der Klägerin auf Zinsen als erfolgreich, während die Anschlussberufung der Klägerin unbegründet ist.

A. Der Firma L., Inh. Dr. L., stand ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 777.686,52 DM (397.624,80 EUR) gegen die T Abrechnungs-Service GmbH aus §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB zu.

1)

Die Fa. Dr. L. war Inhaberin der Forderungen, die die T von den Sicherungsgebern gekauft und eingezogen hat. Nachdem die Fa. Dr. L. die Verfügung genehmigt hat, ist die T zur Herausgabe des Erlangten in Form von Wertersatz verpflichtet.

Aufgrund der dem Senat im Original vorliegenden Abtretungsurkunde vom 15.04.1992 nebst Kostenträgerliste (LG Köln 15 O 125/96 / OLG Köln 1 U 108/96, Anlage zum Protokoll vom 25. 06. 1998, Hülle Blatt 471) steht fest, dass die Sicherungsgeber der Fa. Dr. L. zeitlich vor der T ihre Zahlungsansprüche gegen die aufgeführten Kostenträger zur Sicherung abgetreten haben.

Der Senat hält diese "laufende Abtretung" für wirksam, ohne sich insoweit an das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28. 09. 2001 gebunden zu sehen. Denn die in jenem Berufungsurteil zu Gunsten der Fa. L. beschiedene negative Feststellungsklage, die allein Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfalten könnte, betrifft lediglich die Forderungen, die sie aus der laufenden Abtretung gegen die Kostenschuldner O., K. und t. GmbH Hürth erlangt hat. Diese Kostenschuldner hatten ihre Leistungen hinterlegt; es ist nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht vorgetragen, dass die im Streit stehenden Zahlungen, die die T von den Kostenträgern eingezogen hat, von diesen drei Kostenschuldnern herrühren.

Die "laufende Abtretung" ist mit Blick auf die namentlich aufgeführten Drittschuldner hinreichend bestimmt. Die Wirksamkeit der vorformulierten Sicherungsabtretung wird auch nicht von einer etwaigen Unzulänglichkeit der Freigaberegelung berührt. Der erkennende Senat verweist dazu auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 27.11.1997 (NJW 1998, 671 f.), dessen Erkenntnisse er teilt.

Die Beklagte dringt nicht mit ihrer Rüge durch, das Landgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Schuldner der von der T eingezogenen Forderungen in der Kostenträgerliste erfasst seien. Das Landgericht hatte keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die T die Forderungen, die die beiden Sicherungsgeber zunächst der Fa. Dr. L. abgetreten hatten, angekauft und eingezogen hatten. Die Beklagte trägt als Erwerberin des Handelsgeschäfts der D. alt/T (dazu unter D) die sog. sekundäre Darlegungslast, welche Forderungen gegen die Kostenträger die T von den beiden Sicherungsgebern angekauft hat. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass und in welchen Fällen die T Forderungen gegen Kostenträger gekauft habe, die nicht von der Kostenträgerliste erfasst seien. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zusammenstellung der Abrechnungsdaten, mit der die D. alt mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16. 02. 2002 das titulierte Auskunftsbegehren der Fa. Dr. L. erfüllt hat, die Schuldner im Einzelnen nennt und einen Abgleich mit der Kostenträgerliste zulässt.

2)

Die Kostenträger haben ihre Leistungen an die T als Nichtberechtigte bewirkt.

Unstreitig hat die Fa. Dr. L. den Sicherungsgebern den Weiterverkauf der mit Urkunde vom 15. 04. 1992 abgetretenen Forderungen an die T nicht erlaubt.

Die Globalabtretung vom 15.04.1992 ist nicht (ergänzend) dahin auszulegen, dass den Sicherungsgebern neben der unter Ziffer 9 eingeräumten Einziehungsermächtigung der Verkauf der abgetretenen Forderungen erlaubt sei. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.11.1981 (BGHZ 82, 283 f.) erwogen, ob der ermächtigende Inhaber der Forderung dem Ermächtigten über die Einziehung hinaus schlüssig weitergehende Befugnisse einräume. Im Falle des Eigentumsvorbehalts werde ein sachgerecht denkender Verkäufer, der durch die Leistung der Factoringbank so gestellt werde, wie wenn der Zweitkäufer an den einzugsberechtigten Vorbehaltskäufer zahle, gegen eine Factoringzession nichts einzuwenden haben. Auch die Einzugsermächtigung des Kreditgebers könne eine Realisierung der Forderung durch Verkauf und Abtretung umfassen, wenn der Kreditnehmer den ungeschmälerten Gegenwert der Forderung erhalte.

Eine ergänzende Auslegung der "laufenden Abtretung" dahin, dass den Sicherungsgebern der Weiterverkauf der an die Fa. Dr. L. abgetretenen Forderungen an Dritte gestattet sei, scheitert bereits daran, dass der Vertrag keine Lücke enthält. Vielmehr stellt er unter Ziffer 9 Satz 2 den Weiterverkauf im Rahmen eines echten Factorings ausdrücklich unter den Vorbehalt einer schriftlichen Zustimmung.

Aber auch soweit die Sicherungsgeber der T die Forderungen im Rahmen eines unechten Factorings (vgl. Anlage K 14) verkauft haben, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten der T nicht in Betracht. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor.

Maßgebliches Unterscheidungskriterium für die Einordnung eines Factorings ist, ob das Ausfallwagnis in voller Höhe der angekauften Forderung auf den Factor übergehen soll - dann liegt ein echtes Factoring vor - oder ob das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung bei dem Kunden bleibt - dann handelt es sich um ein unechtes Factoring (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1054).

Im vorliegenden Fall des "echten Factorings" (Anl. K 13) rühren die Forderungen, für die der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit übernimmt, aus Dienstleistungen im Rahmen von Kranken- und Behindertentransporten her, die die Sicherungsgeber gegen gesetzliche Kostenträger, Einrichtungen der öffentlichen Fürsorge, der kommunalen Wohlfahrtspflege und sonstige öffentlich-rechtliche Anstalten erworben haben. Diese Debitoren haben in der Bundesrepublik Deutschland beste Bonität, ihre Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig als nur theoretisch möglich angesehen. Der Erwähnung eines "echten Factorings" kommt in diesem Zusammenhang nicht die Eigenschaft eines maßgeblichen Unterscheidungskriteriums zu.

Die Parteien der laufenden Abtretung haben den Verkauf der Kundenforderungen und die Abwicklung des Factorings ebenso gestaltet wie die T (vgl. Schriftsatz der Fa. L. vom 10. 04. 1996 im beigezogenen Verfahren LG Köln 15 O 125/96, Bl. 96).

Die Regelung zu der Notwendigkeit einer schriftlichen Zustimmung im Falle eines Weiterverkaufs der Forderung im Rahmen eines echten Factorings in Ziffer 9 der "laufenden Abtretung" kann deshalb nicht dahin verstanden werden, ein Weiterverkauf im unechten Factoring sei auch ohne Einwilligung des Sicherungsnehmers (Fa. Dr. L.) zulässig. Wie der Senat bei der Erörterung der Auslegung im Termin der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2006 erfahren hat, kam es der Sicherungsnehmerin wesentlich darauf an, eine Forderungseinziehung durch bestimmte mit ihr konkurrierende Abrechnungsbüros zu verhindern oder jedenfalls zu kontrollieren. Die Aufnahme eines ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligungsvorbehalts für den Fall des Weiterverkaufs der abgetretenen Forderungen im Rahmen eines echten Factorings kann unter Berücksichtigung dieser - den Sicherungsgebern erkennbaren - Interessenlage nur dahin verstanden werden, dass auch das unechte Factoring von der Zustimmung der Sicherungsnehmerin abhängen sollte.

3)

Die Berufung der Fa. Dr. L. auf die Priorität der zu ihren Gunsten erfolgten Sicherungsabtretung begegnet auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben durchgreifenden Bedenken.

Allerdings verfolgte sie mit der "laufenden Abtretung", in der sie einen Weiterverkauf der Forderungen an einen anderen Factor ihrer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung unterstellte, auch den Zweck sicherzustellen, dass sie von den Sicherungsgebern weiterhin mit dem Factoring beauftragt wurde. Damit stellt sich die "laufende Abtretung" als Mittel dar, die Sicherungsgeber auf unabsehbare Zeit zu veranlassen, die Forderungen aus ihrem Geschäftsbetrieb an sie als Sicherungsgeberin zu verkaufen. Denn es lag auf der Hand, dass der Geschäftsbetrieb der Sicherungsgeber auf eine eigene Einziehung der Forderungen nicht eingerichtet war und dass sich der ihnen gestattete Forderungseinzug im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs ohne Verkauf der Forderungen schwierig gestalten würde.

Der Senat sieht darin indes keine sittenwidrige Knebelung der Sicherungsgeber.

Die Fa. L. kann sich auf die Wahrung berechtigter Interessen berufen, wenn sie sich zur Sicherung ihrer nicht unerheblichen Forderungen aus rückabgewickelten Forderungskäufen und aus Leasingverträgen "laufend" Forderungen ihrer Schuldner abtreten ließ. Die Sicherungsabtretung verschaffte ihr im Außenverhältnis alle Gläubigerrechte, wenn sie diese auch im Verhältnis zu den Sicherungsgebern nur nach Maßgabe des Sicherungszwecks wahrnehmen durfte. Dem Inhalt dieses Sicherungsvertrages und seinem Zweck liefe es zuwider, wenn der Zessionar die Übertragung der Forderungen an Dritte vorbehaltlos erlaubte, denn er nähme der Abtretung damit ihren Sicherungscharakter.

Indem die Fa. L. den Sicherungsgebern den Weiterverkauf der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermöglichte, wenn und soweit zuvor ihre Zustimmung im Einzelfall eingeholt wurde, schaffte sie einen angemessenen Ausgleich zwischen den geschäftlichen Bewegungsinteressen der Sicherungsgeber und ihren eigenen Sicherungswünschen.

Die Beklagte hat einen Treueverstoß der Fa. L. in Form einer missbräuchlichen Rechtsausübung nicht konkret dargetan. Dass diese sich auf die Sicherungsabtretung beruft, obwohl ihre zu sichernden Forderungen bereits befriedigt sind, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Beklagte hat gegenüber der konkreten Darstellung der Forderungen der Sicherungsnehmerin keine Tatsachen aufgezeigt, die auf eine Erfüllung oder einen Untergang hindeuten.

B.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die T sei als Empfängerin der Leistungen nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

1)

Der Nichtberechtigte kann die Gegenleistung, die er einem Dritten gewährt hat, um die Forderungen von einem anderen als dem Berechtigten zu erlangen, nicht im Wege des Abzugs geltend machen (BGH NJW 1995, 3315; vgl. auch Messer NJW 1976, 925).

Dieser Fall liegt hier vor. Die T hat den Sicherungsgebern Kaufpreise für die von ihnen gekauften Forderungen in Höhe der Nominalbeträge abzüglich der Factoringprovision geleistet.

2) Der Einwand der Entreicherung ist auch in Ansehung des Factorhonorars in Höhe von 51.549,82 DM unbegründet. Die T war allein im Verhältnis zu ihren Kunden, den beiden Sicherungsgebern, honorarberechtigt. Dieses Honorar vergalt den Kredit, den die T den Sicherungsgebern als Factor gewährt hat, indem sie ihnen vor Einziehung auf die angekauften Forderungen leistete. Dass die T dabei auch ihren Abrechnungsaufwand in Rechnung gestellt haben mag, stellt ebenfalls eine Aufwendung zur Erlangung der Valuta - und damit der Bereicherung - dar, die nicht abzugsfähig ist.

C Aktivlegitimation der Klägerin

Die Klägerin ist Inhaberin des Bereicherungsanspruchs der Fa. Dr. L..

Das einzelkaufmännische Unternehmen Dr. L. & Co. Inhaber Dr. L. hat im Jahre 1994 sein Handelsgeschäft in die Kommanditgesellschaft, die Klägerin dieses Rechtsstreits, mit sämtlichen Aktiven eingebracht. Dadurch hat ein Forderungsübergang auch der Klagforderung auf die Klägerin stattgefunden.

Der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass das einzelkaufmännische Unternehmen den Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln geführt hat, ohne diesen Forderungsübergang anzuzeigen, reicht nicht aus, den vorgetragenen Forderungsübergang zu bezweifeln. Denn das einzelkaufmännische Unternehmen - und nicht die Klägerin - ist im Februar 1996 von der T verklagt worden. Dass im Verlaufe jenes Rechtsstreits die Firma der dortigen Beklagten und Widerklägerin nicht korrigiert worden ist (statt Nennung des Inhabers Nennung des gleichnamigen Komplementärs), sagt über die wahre Forderungsinhaberschaft nichts aus.

D

Die Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung verpflichtet.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 25 I 1 HGB vorliegen. Die Beklagte hat das Abrechnungsgeschäft im Gesundheitswesen der Firma Rechenzentrum C. GmbH erworben, das diese bereits vor Gründung der Beklagten unter der Firma R. GmbH geführt hat. Die vom Landgericht im einzelnen genannten Umstände belegen sowohl die Firmenfortführung als auch die Weiterführung des Geschäftsbetriebs in seinem wesentlichen Bestand.

Der Senat bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Urteils und weist ergänzend darauf hin, dass die Fortführung des Handelsgeschäfts im wesentlichen Kern genügt. Der Begriff des Unternehmens umfasst die zum Zwecke seiner Tätigkeit gewidmeten Sachen (Betriebsgrundstück, Maschinen und Geräte) und Rechte (Forderungen, Firma usw.) sowie sonstige wirtschaftliche Werte (Know-how, Goodwill, Geschäftsbeziehungen, Kundenstamm und Personal). Zum Erwerb eines Unternehmens ist zwar nicht erforderlich, dass alle diese Sachen, Rechte und Werte übertragen werden. Es genügt vielmehr, dass der Übergang des Unternehmens im großen und ganzen erfolgt. Das heißt, es müssen die Teile übertragen werden, die die Fortführung des Betriebes ermöglichen, und es muss der Schluss gerechtfertigt sein, dass die mit der Kennzeichnung verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird (vgl. BGH, BB 1973, 211). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die D. alt hatte zum Geschäftsgegenstand die "Übernahme von Dienstleistungen bei Rezeptabrechnungen sowie die Durchführung aller hiermit in Zusammenhang stehender Zahlungsvorgänge und Geschäfte" (Anlage K1). Dem Senat ist aus dem umfangreichen Verfahren I - 17 U 126/04 H. Pflegeservice . / . D. Rechenzentrum bekannt, dass die D. alt - in Nachfolge der T GmbH - tatsächlich in großem Stil mit dem Factoring auf dem Gebiet medizinischer und damit zusammenhängender Leistungen tätig war. Diese gerichtlich gewonnene Anschauung wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2006 angesprochen.

Die Behauptung der Beklagten in der Berufungsbegründung, die D. alt sei vornehmlich in der Entwicklung von Abrechnungssoftware sowie im Prüfgeschäft für Apotheker aktiv gewesen, die Abrechnung von sonstigen Leistungserbringern sei dabei ein untergeordneter Geschäftsbetrieb, ist demgegenüber ohne Substanz. Der Senat sieht sich nicht gehalten, dieser Behauptung nachzugehen, weil sie gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht zugelassen werden kann.

Die Beklagte hat diesen Dienstleistungsbetrieb der D. alt übernommen. Sie bietet den Leistungserbringern, um die bereits die D. alt geworben hat oder für die sie tätig war, Abrechnung und Factoring an, nutzt dabei die Adresse, Geschäftsräume, Telefonnummer, e-mail-Adresse und Internetseite der D. alt und wird von einem der früheren Geschäftsführer vertreten. Auch diese Umstände sind dem Senat aus eigener Anschauung aus dem erwähnten Verfahren I - 17 U 126/04 bekannt, in dem die hiesige Beklagte als Klägerin Ansprüche der D. alt/T als eigene erhoben hat, ohne sich auf eine besondere Abtretung zu stützen.

Die Beklagte führt auch die Firma der D. alt fort. Diese hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin bereits vor Eintragung der Klägerin den Namen R. angenommen (Anlage K 8). Ob dieses Auftreten firmenrechtlich zulässig war, ist für die Fortführung unerheblich. Die Klägerin hat diese Firma als eigenen Namen übernommen und tritt im schriftlichen Verkehr insbesondere unter dem markanten Buchstabenlogo auf, das die D. alt eingeführt hat.

E Zinsen

Die Berufung der Beklagten erweist sich als teilweise erfolgreich in Ansehung der Zinsansprüche, die die Klägerin erhebt.

1) Zinsen für die Zeit vom 01.03.1994 bis 30. 04. 2000

Der Zinsanspruch der Klägerin ist weit überwiegend verjährt. Das Landgericht hat die Einrede der Verjährung, die die Beklagte bereits erstinstanzlich erhoben hat, nicht beachtet.

a) Ansprüche auf rückständige Verzugszinsen verjähren gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, selbst soweit sie auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2) gestützt werden. Die Einrede der Verjährung, die die Beklagte erhebt, betrifft deshalb den Zinsanspruch für den Zeitraum März 1994 bis einschließlich Dezember 1999.

Die Verjährung dieses Zinsanspruchs ist gegenüber der Beklagten weder unterbrochen noch gehemmt worden. Allerdings ist die Beklagte insoweit nicht zur Verweigerung der Zahlung berechtigt, als Unterbrechungstatbestände gegenüber der eigentlichen Schuldnerin (T bzw. D. alt) erfüllt wurden.

b) Ausgangspunkt ist, dass die Beklagte nicht originär Anspruchsverpflichtete eines Verzugs- oder Verzögerungsschadens aus der Zeit vor Erwerb des Handelsgeschäfts ist, wie das Landgericht rechtsirrig angenommen hat. Die in § 25 Abs. 1 S. 1 HGB angeordnete Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für Verbindlichkeiten des Veräußerers hat nach herrschender Auffassung einen gesetzlichen Schuldbeitritt zur Folge (BGHZ 42, 384; WM 1989, 1219; Ebenroth/Boujong/Joost - Zimmer HGB I § 25 Rdnr. 58 f.; Baumbach/Hopt HGB § 25 Rdnr. 10 m.w.N.). Der Senat teilt diese Rechtsauffassung und folgt nicht den in der Rechtslehre vertretenen Stimmen, die § 25 Abs. 1 S. 1 HGB als Rechtsfolge eine Vertragsüberleitung entnehmen wollen (K. Schmidt Handelsrecht § 8 I 4, 6; MüKo/Lieb § 25 HGB Rdnr. 83 m.w.N.). Der Wortlaut der Norm, der lediglich eine Haftung des Erwerbers vorsieht, spricht dagegen, dass die Hauptverbindlichkeit auf den Erwerber übergeht. Die Interessenlage der beteiligten Personen - insbesondere der Schutz des Gläubigers - erfordert auch nicht, dass der Erwerber in die Rechtsstellung des Veräußerers eintritt.

Die Beklagte ist demnach Verpflichtete einer selbständigen Forderung, für die gem. § 425 I, II BGB der Grundsatz der Einzelwirkung gilt. Verzug und Verjährung, deren Neubeginn und Hemmung wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

Der Grundsatz der Einzelwirkung erfährt indes eine Ausnahme hinsichtlich der Tatsachen, die vor dem Beitritt eingetreten sind: Diese wirken gegen den Beitretenden (BGH NJW 1977, 1879 und 1984, 794).

c) Die Klägerin hat dadurch, dass sie eine Teilwiderklage gegen die T vor dem Landgericht Köln (15 O 125/96) anbrachte, eine Unterbrechung der Verjährung erreicht, wenn auch nur im Umfang ihres dortigen Antrags.

Die T war seit dem 16.04.1996 mit der Zahlung der Hauptforderung im Verzug, § 284 BGB. Denn die Klägerin hatte sie auf Auskehr der auf die abgetretenen Forderungen vereinnahmten Gelder in Anspruch genommen (vgl. Klageerwiderungs- und Widerklageschrift der Beklagten vom 10.04.1996, Seite 8, im Verfahren Landgericht Köln 15 O 125/96) und die T hatte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine Mahnung seitens der Klägerin war deshalb entbehrlich (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1227).

Eine Unterbrechung der Verjährung des Nebenanspruchs auf Verzinsung in voller Höhe vermag der Senat nicht festzustellen.

Die Klägerin hat eine Unterbrechung der Verjährung ihres Verzugsanspruchs gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. nicht dadurch erreicht, dass sie mit dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 10. 04. 1996 die T in Anspruch genommen hat mit dem weiteren Antrag, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern. Dieser (Wider-) Klagantrag enthält keinen unbezifferten Zahlungsantrag, sondern stellt eine schlichte Auskunfts- und Bekräftigungsklage dar. Anders als die Stufenklage bewirkt die Auskunftsklage, die keinen unbezifferten Zahlungsantrag enthält, keine Unterbrechung für den Leistungsanspruch (vgl. dazu Palandt-Heinrichs BGB 56. Aufl. 1997 § 209 Rdnr. 2).

Eine Unterbrechung der Verjährung hat die Klägerin allein durch die (Wider-)Teilklage auf Zahlung in Höhe von 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, dem 16.04.1996, erreicht, wenn auch nur im Umfang des eingeklagten Betrages. Diese Unterbrechung endigte gemäß § 211 II BGB a.F. mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.09.2001 als der letzten Prozesshandlung vor Stillstand des Verfahrens. Denn die Klägerin (und dortige Widerklägerin) hat den Rechtsstreit nach Verkündung des Berufungsurteils erst mit Schriftsatz vom 27.05.2003 fortgeführt. Die am 28.09.2001 gemäß § 217 BGB a.F. neu in Lauf gesetzte Verjährung gemäß § 197 BGB a.F. war mit 4 Jahren länger als die seit dem 01.01.2002 geltende Frist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB n.F. Unter Beachtung von § 201 BGB a.F., der den Beginn der Verjährung für Zinsansprüche mit Ende des Jahres regelt, vollendeten sich die Verjährungen nach beiden Fassungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem 31.12.2004. Die Klageschrift vom 22.12.2004, die der Beklagten am 25.01.2005 zugestellt wurde, hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 167 ZPO.

Der Klägerin kann deshalb auf die Berufung der Beklagten für die Zeit bis Ende 1999 lediglich ein Zinsanspruch in Höhe von 4 % aus 51.129,19 EUR (100.000,00 DM) zuerkannt werden.

d) Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin im Berufungsverfahren gegen die T vor dem Oberlandesgericht Köln im Febr. 1997 einen Widerklageantrag auf Zahlung von 450.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit angekündigt und diesen Antrag 3 Monate später auf 400.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 4 % ermäßigt hat. Dadurch ist indes die Verjährung des weitergehenden Verzugsanspruchs nicht unterbrochen worden. Nach § 212 I BGB a.F. gilt die Unterbrechung durch Klageerhebung als nicht erfolgt, wenn die Klage durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird. Dieser Fall liegt vor: Das Oberlandesgericht Köln hat diesen Widerklageantrag als unzulässige Klageänderung angesehen und deshalb mit Urteil vom 28.09.2001 abgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

e) Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch, soweit es um Verzugsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2000 bis 30.04.2000 geht. Nach §§ 197, 201 BGB a.F. begann die vierjährige Verjährung mit Schluss des Jahres 2000. Die im Dezember 2004 eingereichte Klageschrift hemmt aus den dargestellten Gründen die noch nicht abgelaufene Verjährung.

Die Klägerin hat für diesen viermonatigen Zeitraum Anspruch auf Zinsen in Höhe von 23.452,33 DM (= 11.990,98 EUR).

Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, sie habe vor Eintritt des Verzuges der T Kredit aufgenommen, dafür die aus Anlagen K 19 und K 29 ersichtlichen Zinssätze geschuldet und sie hätte den Kredit bei rechtzeitiger Zahlung der Schuldnerin entsprechend abgetragen. Das Landgericht hat einen Beweisantritt zur Höhe des von der Klägerin in Anspruch genommenen Kredits vermisst und ihr deshalb lediglich einen Zinsanspruch in Höhe von 4 % p.a. zugesprochen.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren durch Vorlage geordneter Kontoauszüge für den im Streit stehenden Zeitraum ihren Vortrag umfassend unter Beweis gestellt. Ihr Vorbringen ist zuzulassen, weil es unstreitig ist ( vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2005 - IV ZR 47/04 FamRZ 2005, 1555).

Die aus den Quartalsabrechnungen ersichtlichen Beträge in Höhe von 11.234,45 DM (Januar und Februar 2000), 5.969,04 DM (März 2000) und 6.248,84 DM (April 2000) stehen ihr deshalb zu, § 288 Abs. 2 BGB a.F.

2) Zinsen aus 397.624,80 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.05.2000.

Die Berufung der Beklagten erweist sich ferner insoweit als erfolgreich, als das Landgericht der Klägerin Zinsen zuerkannt hat, die 4 % p.a. übersteigen.

Nach der vom Landgericht stillschweigend zugrundegelegten Regelung des § 288 Abs. 1 S. 1 BGB in der Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 30.03.2000 mit Wirkung vom 01.05.2000 ist eine Geldschuld während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Diese Regelung findet indes auf den Anspruch der Klägerin aus dem Jahre 1993/94, dem die Beklagte beigetreten ist, keine Anwendung. Nach Art. 229 § 1 EGBGB ist § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung auf alle Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden. Für zuvor begründete Forderungen gilt die 4 %-Regelung des § 288 Abs. 1 BGB a.F.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91, 92, 97 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zum 02.12.2005 616.631,45 EUR, für die Zeit danach wird er auf 588.642,52 EUR festgesetzt.

Der Wert der Beschwer beider Parteien übersteigt 20.000 EUR.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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