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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.05.2004
Aktenzeichen: I-17 U 20/02
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO, EuGVÜ


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 5 S. 1
ZPO § 33
ZPO § 512 a n.F.
ZPO § 513 Abs. 2 n.F.
EuGVÜ § 6 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin werden das am 5. Dezember 2001 verkündete Urteil sowie das am 06. März 2002 verkündete Ergänzungsurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Krefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Wider- und Hilfswiderklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 77.540,47 EUR nebst Zinsen i. H. v. 2,5 % für die Zeit vom 4. März 2000 bis 31. September 2000, i. H. v. 3,5 % für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 sowie i.H.v. 3 % für die Zeit seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches werden die Wider- und Hilfswiderklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand: Zwischen den beiden Parteien, der in L./Italien ansässigen Klägerin und der in K./Deutschland ansässigen Beklagten, bestand über mehrere Jahre eine ständige Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen die Klägerin die Beklagte und in einigen Fällen auch deren Tochtergesellschaft, die E. GmbH, mit Fernsehgeräten belieferte, die von der Beklagten bzw. ihrer Tochtergesellschaft an den Einzelhandel weitervertrieben wurden. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung belieferte die Klägerin aufgrund mehrerer Bestellungen der Beklagten diese in der ersten Hälfte des Jahres 1998 mit einer Vielzahl von Fernsehgeräten, die Gegenstand ihrer Rechnungen vom 2. Juni 1998 (Nr. 50819, Bl. 5, 6 GA), vom 9. Juni 1998 (Nr. 50857, Bl. 8, 9 GA) sowie vom 10. Juni 1998 (Nr. 50870, Bl. 14, 15 GA, und Nr. 50872, Bl. 17 GA) sind. Auf den Gesamtbetrag dieser Rechnungen in Höhe von 529.650 DM zahlte die Beklagte am 25. Juni 1998 unter Abzug eines 2 %igen Skontobetrages einen Teilbetrag von 402.812 DM. Den restlichen Betrag in Höhe von 116.216 DM behielt sie unter Berufung auf eine ihr angeblich zustehende Gegenforderung ein. Von diesem Restbetrag macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag in Höhe von 69.058 DM (35.308,79 EUR) geltend, wobei die Klägerin in der Berufungsinstanz - auf Hinweis des Senats - klargestellt hat, dass sie diese Forderung aus der letztgenannten Rechnung vom 10. Juni 1998 mit der Nr. 50872 über 158.454,- DM (Bl. 17 GA) geltend macht. Gegenüber diesem Anspruch hat die Beklagte in erster Linie die Aufrechnung mit der bereits zuvor erwähnten Gegenforderung in Höhe von 116.216 DM (59.420,30 EUR) erklärt, die sie aus abgetretenem Recht ihrer Tochtergesellschaft, der E. GmbH, geltend macht. Die Gegenforderung leitet die Beklagte aus einem zwischen der Klägerin und der E. GmbH geschlossenen Vertrag über die Lieferung von 36.788 Fernsehgeräten des Modells 7971 her, die die E. GmbH mit Purchase Order Nr. 1000282 vom 26. März 1997 (Bl. 35-38 GA) bei der Klägerin bestellte. Diese in englischer Sprache abgefasste Bestellung enthielt eine Regelung, mit der sich die Klägerin verpflichten sollte, die Kosten für Reparatur- und Serviceleistungen, die eine Fehlerquote von 5 % der gelieferten Geräte überstiegen, zu erstatten. Mit dieser Vertragsbedingung erklärte sich die Klägerin mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 (Bl. 50 GA) ausdrücklich einverstanden. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung beansprucht die Beklagte den o.g. Erstattungsbetrag von 116.216 DM. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit einer ihr angeblich zustehenden weiteren Gegenforderung in Höhe von insgesamt 151.655,98 DM erklärt, deren die Klageforderung übersteigenden Betrag sie darüber hinaus mit ihrer Widerklage geltend macht. Diese Gegenforderung leitet sie aus einer zwischen den Parteien getroffenen Abrede über die teilweise Rückabwicklung von Kaufverträgen über die Lieferung weiterer Fernsehgeräte her, die die Beklagte im Jahre 1998 bei der Klägerin bestellt hatte (vgl. Bestellungen im Anlagenkonvolut B 6, Bl. 83-98 GA). Auf entsprechende Mängelrügen der Beklagten kamen die Parteien im Rahmen einer Besprechung überein, dass die Klägerin die bei der Beklagten noch vorhandenen Fernsehgeräte aus diesen Lieferungen zurücknehmen und den hierfür gezahlten Kaufpreis erstatten sollte, wobei allerdings zwischen den Parteien streitig ist, ob nicht zugleich auch eine Verrechnungsabrede bzgl. anderer, von der Klägerin geltend gemachter Ansprüche getroffen worden ist. Die Beklagte jedenfalls gab auf der Grundlage der Vereinbarung insgesamt 729 Fernsehgeräte zurück und erteilte hierüber der Klägerin zunächst am 13. Dezember 1999 und sodann nochmals am 27. Januar 2000 jeweils eine Rechnung über 154.960 DM (Anlagenkonvolute B 7 und B 8, Bl. 99-101 GA), während die Klägerin ihrerseits der Beklagten eine entsprechende Gutschrift über einen Betrag von 154.751 DM (Bl. 147 GA) erteilte. Von diesem letztgenannten Betrag zieht die Beklagte nunmehr den von ihr ursprünglich einbehaltenen Skontobetrag in Höhe von 2 % ab und errechnet einen verbleibenden Erstattungsanspruch in Höhe von 151.655,98 DM. Die Klägerin, die die Existenz irgendwelcher Gegenansprüche der Beklagten leugnet, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 69.058 DM (35.308,79 EUR) nebst 5 % Zinsen seit dem 18. Juni 1998 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Darüber hinaus hat sie Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an sie 82.597,98 DM (42.231,68 EUR) nebst 5 % Zinsen seit dem 4. März 2000 zu zahlen. Hilfsweise für den Fall, dass die Klage bereits in Ansehung der erstrangigen Aufrechnung und nicht erst aufgrund der Hilfsaufrechnung abgewiesen werde, hat die Beklagte ihre Widerklage erhöht und beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie weitere 69.058 DM (35.308,79 EUR) nebst 5 % Zinsen seit dem 4. März 2000 zu zahlen. Die Beklagte hat folgendes geltend gemacht: Die Klageforderung sei in erster Linie bereits durch die Aufrechnung der ihr aus abgetretenem Recht der E. GmbH zustehenden Gegenforderung in Höhe von 116.216 DM erloschen. In dieser Höhe habe ihrer Tochtergesellschaft ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Reparatur- und Serviceleistungen zugestanden, die an den von der Klägerin aufgrund der Bestellung vom 26. März 1997 gelieferten Fernsehgeräten erbracht worden seien. Aufgrund dieser Bestellung und weiterer Nachbestellungen habe die Klägerin an die E. GmbH insgesamt 38.648 Fernsehgeräte des Modells 7971 geliefert. Hinsichtlich einer Zahl von 2.728 Fernsehgeräten dieses Typs seien wegen technischer Fehler Gewährleistungs-, Reparatur- und Serviceleistungen notwendig geworden. Da die Fehlerquote somit 5 % überstiegen habe, habe die Klägerin die Kosten für die Reparatur- und Servicearbeiten für insgesamt 796 Geräte zu erstatten. Diese Kosten beliefen sich für jedes Gerät pauschal auf 146 DM. Dies beruhe darauf, dass die E. GmbH mit der Firma H. T. K. GmbH & Co. KG eine Vereinbarung geschlossen habe, nach der etwa notwendig werdende Garantie- und Servicearbeiten bzgl. der über den Einzelhandel an den Endverbraucher vertriebenen Fernsehgeräte durch jenes Unternehmen ausgeführt werden sollten. Dies sei auf der Grundlage eines bereits zuvor, nämlich am 24. Oktober 1995 hinsichtlich eines anderen Gerätetyps geschlossenen Vertrages (Bl. 39-49 GA) geschehen, durch den die Klägerin ihre gegenüber ihrem Abnehmer bestehende Verpflichtung zur Erbringung von Garantie- und Serviceleistungen auf die Firma H. T. K. GmbH & Co. KG übertragen habe, die ihrerseits für jede Reparaturleistung einen Pauschalbetrag in Höhe von 146 DM zzgl. Mehrwertsteuer erhalten sollte. Diese Vereinbarung sei im Jahre 1997 auf den hier in Rede stehenden Gerätetyp ausgedehnt worden. Auf dieser Grundlage habe die Firma H. T. K. GmbH & Co. KG insgesamt 2.728 Fernsehgeräte des hier in Rede stehenden Typs repariert und hierfür jeweils 146 DM erhalten (vgl. Anlagenkonvolute B 4 und B 5, Bl. 51-82 GA). Den sich daraus zugunsten ihrer Tochtergesellschaft ergebenden Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 116.216 DM habe die E. GmbH an sie - die Beklagte - Anfang Juni 1998 abgetreten, wobei diese Abtretung vorsorglich am 4. Januar 2001 noch einmal schriftlich (Bl. 106, 404 GA) wiederholt worden sei. Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte und zusätzlich zum Gegenstand der Wider- und Hilfswiderklage gemachte Gegenforderung von 151.655,98 DM ergebe sich aus der von den Parteien getroffenen Abrede, mit der die Klägerin sich verpflichtet habe, insgesamt 729 von ihr gelieferte Fernsehgeräte gegen Rückzahlung des dafür geleisteten Kaufpreises zurückzunehmen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage sowie die Hilfswiderklage abzuweisen. Sie hat dabei folgendes entgegnet: Sowohl die von der Beklagten erklärten Aufrechnungen als auch deren Wider- und Hilfswiderklage seien nicht zulässig, weil die deutschen Gerichte insoweit international nicht zuständig seien. Die Aufrechnungen dürften zudem auch deshalb nicht berücksichtigt werden, weil nach dem insoweit anzuwendenden italienischen Recht bereits die formellen Aufrechnungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Darüber hinaus stünden der Beklagten die von ihr geltend gemachten Gegenforderungen nicht zu. Dies gelte namentlich für den aus abgetretenem Recht der E. GmbH geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für angeblich erbrachte Garantie- und Serviceleistungen. Sie - die Klägerin - habe an die E. GmbH lediglich die in der Bestellung genannten 36.788 Fernsehgeräte geliefert. Diese Geräte seien weder mangelhaft gewesen noch seien die behaupteten Mängel an 2.728 Geräten rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt worden. Der von der Beklagten vorgelegte Vertrag mit der Firma H. T. K. GmbH & Co. KG über die Übertragung der Service- und Garantiearbeiten beziehe sich auch nicht auf den hier in Rede stehenden Gerätetyp. Mit Nichtwissen werde deshalb in Abrede gestellt, dass die Firma H. T. K. GmbH & Co. KG die 2.728 Fernsehgeräte aus der fraglichen Lieferung repariert und hierfür 116.216 DM erhalten habe. Der von der Beklagten aus eigenem Recht geltend gemachte Anspruch auf Kaufpreiserstattung in Höhe von 151.655,98 DM sei ebenfalls nicht begründet. Der Beklagten hätten diesbezüglich keine Gewährleistungsansprüche zugestanden. Sie - die Klägerin - habe sich zwar aus Kulanzgründen zur Rücknahme der Fernsehgeräte gegen Rückzahlung des Kaufpreises bereit erklärt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Anspruch der Beklagten auf Kaufpreisrückerstattung mit ihr - der Klägerin - zustehenden Gegenforderungen in einer Gesamthöhe von 152.951 DM verrechnet werde. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen insgesamt für begründet erachtet. Durch das angefochtene Urteil vom 5. Dezember 2001 hat es deshalb die Klage mit Rücksicht auf die erstrangige Aufrechnung der Beklagten abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. In dieser Entscheidung unberücksichtigt geblieben ist hingegen die von der Beklagten erhobene Hilfswiderklage. Auf Antrag der Beklagten ist diesbezüglich sodann ein Verfahren auf Urteilsergänzung durchgeführt worden. Dieses hat erstinstanzlich durch Ergänzungsurteil vom 6. März 2002 geendet, durch das auch der Hilfswiderklage in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Klägerin mit ihren Berufungen, mit denen sie unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages folgendes geltend macht: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Hinsichtlich der für begründet erachteten Aufrechnung der Beklagten mit dem aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch sei bereits verkannt worden, dass die deutschen Gerichte insoweit international nicht zuständig seien und zudem die nach italienischem Recht erforderlichen formellen Aufrechnungsvoraussetzungen nicht vorlägen. In der Sache bleibe sie - die Klägerin - dabei, dass die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen aus den bereits erstinstanzlich dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht beständen. Auch die angebliche Abtretung der Forderung an die Beklagte sei nicht nachgewiesen worden. Die von der Klägerin erhobene Widerklage sei bereits mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht zulässig. Die Klage sei zudem auch nicht begründet, da die Parteien bezüglich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs eine Abrede getroffen hätten, diese Forderung mit den ihr - der Klägerin - zustehenden Gegenansprüchen in Höhe von 152.951 DM zu verrechnen. Hilfsweise rechnet die Klägerin gegenüber dem von der Beklagten geltend gemachten Anspruch mit insgesamt acht Gegenforderungen in einer Gesamthöhe von 152.951 DM (78.202,60 EUR) auf und macht hierzu folgendes geltend: Aufgrund von entsprechenden Bestellungen der Beklagten habe sie - die Klägerin - u.a. die Warenlieferungen erbracht, die Gegenstand ihrer Rechnungen vom 3. Oktober 1997 (Nr. 51516, Bl. 134 GA), vom 17. November 1997 (Nr. 51889, Bl. 135 GA), vom 12. Januar 1998 (Nr. 50039, Bl. 136 GA), vom 21. Januar 1998 (Nr. 50101, Bl. 137 GA), vom 16. Juli 1998 (Nr. 51056, Bl. 138 GA) und vom 2. Januar 1998 (Nr. 51724, Bl. 139 GA) sind. Aus den Rechnungen vom 17. November 1997 und 2. Januar 1998 bestünden noch Restforderungen in Höhe von 1.280 DM und 9.600 DM, während die übrigen Rechnungen in voller Höhe noch nicht ausgeglichen worden seien. Der Rechnung vom 03. Oktober 1997 (Nr. 51516, Bl. 134 GA) liege ein Kaufvertrag über Fernsehgeräte zugrunde, der auf der Internationalen Funkausstellung mündlich geschlossen worden sei. Die Rechnung vom 17. November 1997 (Nr. 51889, Bl. 135 GA) habe die Beklagte ungerechtfertigt um 1.280,00 DM gekürzt. Die Rechnungen vom 12. Januar 1998 (Nr. 50039, Bl. 136 GA) und vom 21. Januar 1998 (Nr. 50101, Bl. 137 GA) beträfen die Lieferung von Verpackungskartons und Fotos, die die Beklagte bestellt und erhalten habe. Der Rechnung vom 16. Juli 1999 (Nr. 51056, Bl. 138 GA) liege die Bestellung und Lieferung eines Musters zugrunde. Die Rechnung vom 02. Januar 1998 (Nr. 51724, Bl. 139 GA) sei aus ihr - der Klägerin - nicht bekannten Gründen nicht vollständig ausgeglichen worden. Darüber hinaus stehe ihr eine Fälligkeitszinsforderung in Höhe von 105.024 DM gemäß ihrer Rechnung vom 30. Dezember 1996 (Nr. 51874, Bl. 140 GA) zu. Diese Forderung ergebe sich daraus, dass die Beklagte die Ware, die sie mit Bestellungen vom 8. September 1995 (Nr. 8815, Bl. 366, 563, 564 GA), vom 7. Mai 1996 (Nr. 10127, Bl. 369, 569, 570 GA), vom 7. Mai 1996 (Nr. 10128, Bl. 370, 571, 572 GA), vom 14. Dezember 1995 (Nr. 9455, Bl. 371 GA), 7. Mai 1996 (Nr. 10130, Bl. 372 GA), vom 14. Dezember 1995 (Nr. 9462-9464, Bl. 373-375 GA u. Bl. 577-582 GA), vom 7. Mai 1996 (Nr. 10135, Bl. 376, 583, 584 GA) sowie einer weiteren Bestellung mit der Nr. 10155, die nicht auffindbar sei, geordert habe, nicht - wie vereinbart - zu den verabredeten Lieferterminen abgerufen habe. Schließlich stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 33.385 DM gemäß ihrem Schreiben vom 14. Oktober 1998 (Bl. 141, 561, 562 GA) zu, weil die Beklagte ihre Bestellung mit der Nr. 14313 vom 30. Juni 1996 (Bl. 546-553 GA), die sie - die Klägerin - mit Schreiben vom 20. Juli 1998 (B. 553, 554 GA) bestätigt habe, mit Schreiben vom 25. August 1998 (Bl. 555, 556 GA) unberechtigt teilweise storniert habe. In diesem Zusammenhang seien ihr - der Klägerin - durch den Einkauf von Zubehör (Aufkleber, Bedienungsanleitungen, Kartonagen) Kosten in der genannten Höhe entstanden, die sie von der Beklagten ersetzt verlangen könne. Die Klägerin beantragt, die angefochtenen Urteile abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 69.058 DM (35.308,79 EUR) nebst 5 % Zinsen seit dem 18. Juni 1998 zu zahlen sowie 2. sowohl die Widerklage als auch die Hilfswiderklage der Beklagten abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufungen der Klägerin zurückzuweisen. Sie macht unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens folgendes geltend: Die Klageforderung sei infolge ihrer Aufrechnung erloschen; denn das Landgericht habe es zu Recht als erwiesen angesehen, dass ihr - der Beklagten - die aus abgetretenem Recht der E. GmbH geltend gemachte Forderung zustehe. Auch der zum Gegenstand ihrer Hilfsaufrechnung, Wider- und Hilfswiderklage gemachte Anspruch sei begründet, da die Klägerin sich damit einverstanden erklärt habe, 729 Fernsehgeräte zurückzunehmen und den dafür entrichteten Kaufpreis zu erstatten. Eine Verrechnungsvereinbarung, wie sie die Klägerin behauptet, sei in diesem Zusammenhang nicht getroffen worden. Vielmehr habe sie - die Beklagte - auch in diesem Zusammenhang insbesondere das Zinsbegehren der Klägerin zurückgewiesen. Dieses habe die Klägerin bereits zuvor im Jahre 1998 erhoben, sodann bei einer Besprechung am 24. Juni 1998 jedoch ausdrücklich darauf verzichtet (Beweis: Zeugnis T. R. , Bl. 400 GA). Nach Abschluss der o.g. Rückabwicklungsvereinbarung sei die Klägerin sodann mit Schreiben vom 21. Januar 2000 (Bl. 441, 499 GA) erneut auf ihr Zinsbegehren zurückgekommen. Dem habe sie - die Beklagte - jedoch unverzüglich mit Schreiben vom 31. Januar 2000 (Bl. 442, 500 GA) widersprochen. Die von der Klägerin gegenüber ihrer Widerklage hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche seien nicht gerechtfertigt. Dies gelte nicht nur für das vorgenannte Zinsbegehren, welches mit Rücksicht auf die Absprachen der Parteien über die Warenabnahmen zu keinem Zeitpunkt begründet gewesen sei und auf das die Klägerin zudem auch - wie bereits erwähnt - verzichtet habe. Es gelte vielmehr auch für das Schadensersatzverlangen, welches völlig aus der Luft gegriffen sei. Die im Juni 1996 bestellten Fernsehgeräte seien von ihr - der Beklagten - vielmehr in der Folgezeit teils für einen Großkunden und teils für das Tagesgeschäft vollständig abgenommen worden. Im übrigen bestreite sie mit Nichtwissen, dass die Klägerin das Zubehör bereits gekauft habe, als es zu den Abnahmeschwierigkeiten gekommen sei. Schließlich seien auch die Kaufpreisforderungen nicht begründet. Den Rechnungen der Klägerin vom 3. Oktober 1997 (Nr. 51516, Bl. 134 GA), vom 11. Januar 1998 (Nr. 50039, Bl. 136 GA) und vom 21. Januar 1998 (Nr. 50101, Bl. 137 GA) lägen keine Bestellungen ihrerseits zugrunde. Die Rechnung vom 24. Oktober 1997 (Nr. 51724, Bl. 149 GA) richte sich nicht an sie, sondern an ihre Tochtergesellschaft, die E. GmbH. Die Rechnung vom 17. November 1997 (Nr. 51889, Bl. 145 GA) sei schließlich von ihr um 1.280 DM gekürzt worden, weil ihr infolge einer Lieferverzögerung der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung erhöhter Transportkosten zugestanden habe (vgl. Belastungsanzeige vom 26. November 1997, Bl. 445, 446 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen. Der Senat hat zur Ermittlung des italienischen Rechts ein schriftliches Sach-verständigengutachten eingeholt. Auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. P. K. vom 28. April 2003 (Bl. 619-632 GA) sowie dessen mündliche Erläuterungen im Senatstermin vom 7. Mai 2004 (Bl. 734 GA) wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufungen der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil vom 05. Dezember 2001 sowie das Ergänzungsurteil vom 06. März 2002 sind zulässig. Die Rechtsmittel sind jedoch mit Ausnahme hinsichtlich des von der Beklagten mit der Wider- und Hilfswiderklage geltend gemachten Zinsanspruches nicht begründet. A. Gegenstand des Rechtsstreits ist zum einen die Klage, mit der die Klägerin einen restlichen Kaufpreisanspruch i.H.v. 69.058 DM (35.308,79 EUR) geltend macht und gegen die die Beklagte sich sowohl mit einer erstrangigen als auch mit einer Hilfsaufrechnung verteidigt (B.). Zu entscheiden ist darüber hinaus über die von der Beklagten erhobene Widerklage, mit der die Beklagte einen Zahlungsanspruch i.H.v. 82.597,98 DM (42.231,68 EUR) geltend macht, sowie über die Hilfswiderklage, mit der die Beklagte die Zahlung eines weiteren Betrages i.H.v. 69.058 DM (35.308,79 EUR) für den Fall beansprucht, dass die Klage bereits wegen der erstrangig erklärten Aufrechnung abgewiesen wird (C.). B. Die Klage hat keinen Erfolg, da der Klägerin der mit ihr geltend gemachte Kaufpreisanspruch i.H.v. 69.058 DM (35.308,78 EUR) nicht zusteht. I. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen allerdings mehr gegen die Zulässigkeit der Klage. Solche Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags ergaben sich hier deshalb, weil die Klägerin zunächst restliche Kaufpreisansprüche aus insgesamt vier Rechnungen in einer von ihr errechneten Gesamthöhe von 116.216 DM zum Gegenstand ihrer Klage gemacht, hieraus aber nur einen Teilbetrag von 69.058 DM geltend gemacht hat. Bei einer derartigen Teilklageerhebung muss die Klägerin angeben, mit welchem Anteil sie die einzelnen Ansprüche geltend machen will (vgl. BGH NJW 2000, 3718, 3719); ansonsten ist die Klage unzulässig (vgl. BGHZ 11, 192, 194 ff.). Nachdem der Senat durch Beschluss vom 06. Dezember 2002 auf diesen Umstand hingewiesen hat, hat die Klägerin klargestellt, dass nach ihrer Berechnung lediglich noch aus der von ihr genannten Rechnung vom 09. Juni 1998 (Nr. 50872, Bl. 17 GA) ein Betrag von 116.236 DM offen steht, aus dem sie mit ihrer Klage einen Teilbetrag von 69.058 DM beanspruche. Durch diese Nachholung der Forderungsabgrenzung sind die gegen die hinreichende Bestimmtheit der erhobenen Teilklage bestehenden Bedenken mit heilender Wirkung ausgeräumt (vgl. BGHZ 11, 192, 194 ff.). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Vielmehr ist der im Wege der Teilklage geltend gemachte Kaufpreisanspruch i.H.v. 69.058 DM (35.308,79 EUR) durch die erstrangige Aufrechnung der Beklagten mit einer diesen Anspruch übersteigenden Gegenforderung erloschen. 1. Der Klägerin stand allerdings gegen die Beklagte gemäß Art. 53 CISG ein Zahlungsanspruch in Höhe von 69.058 DM (35.308,79 EUR) zu. a. Auf die Rechtsbeziehung der Parteien, die Kaufverträge über Warenlieferungen zum Gegenstand haben, finden die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989, Teil II, S. 588 ff; CISG) Anwendung. Die Niederlassungen der Parteien befinden sich in Italien bzw. in der Bundesrepublik Deutschland und damit in verschiedenen Vertragsstaaten des Übereinkommens (Art. 1 Abs. 1 lit. a, 100 Abs. 2 CISG). In Italien ist das Übereinkommen am 1. Januar 1988 (vgl. Schlechtriem, CISG, 3. Aufl., Anhang I, S. 923), in der Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1991 (BGBl. 1990, Teil II, S. 1477) in Kraft getreten. b. Aufgrund des dementsprechend anwendbaren Art. 53 CISG schuldete die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis für die von ihr bezogenen Fernsehgeräte, die Gegenstand der Rechnungen der Klägerin vom 2. Juni 1998 (Nr. 50819) in Höhe von 112.151 DM, vom 9. Juni 1998 (Nr. 50857) in Höhe von 95.616 DM, vom 10. Juni 1998 (Nr. 50870) in Höhe von 163.429 DM sowie vom 10. Juni 1998 (Nr. 50872) in Höhe von 158.454 DM sind. Auf den Gesamtbetrag dieser Rechnungen in Höhe von 529.650 DM hat die Beklagte am 25. Juni 1998 unter Abzug eines 2 %igen Skontobetrages einen Teilbetrag von 402.821 DM erbracht, so dass aus den Rechnungen unstreitig noch ein Betrag in Höhe von 116.216 DM offen steht. Der Klägerin stand somit der mit der Klage geltend gemachte Teilbetrag in Höhe von 69.058 DM zu, wobei der Betrag nach der Klarstellung der Klägerin über die Verrechnung der erfolgten Zahlungen sich als restliche Kaufpreisforderung aus ihrer Rechnung vom 9. Juni 1998 (Nr. 50872, Bl. 17 GA) ergibt. 2. Dieser Anspruch ist jedoch durch die von der Beklagten erstrangig erklärte Aufrechnung mit der von ihr aus abgetretenem Recht ihrer Tochtergesellschaft, der E. GmbH geltend gemachten Gegenforderung, deren Höhe die Beklagte auf 116.216 DM (59.420,30 EUR) beziffert, erloschen. a. Nicht gerechtfertigt ist insbesondere der Einwand der Klägerin, die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei schon deshalb unzulässig, weil die deutschen Gerichte insoweit international nicht zuständig seien. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. aa. Das Berufungsgericht ist befugt, die Frage der internationalen Zuständigkeit zu prüfen. Dabei kann dahinstehen, ob auf das vorliegende Berufungsverfahren im Hinblick auf die unterschiedlichen Zeitpunkte der mündlichen Verhandlungen (14. November 2001 und 13. Februar 2002), auf die die angefochtenen Urteile des Landgerichts ergangen sind, gemäß § 26 Nr. 5 S. 1 EGZPO altes oder neues Berufungsrecht anzuwenden ist. Denn sowohl hinsichtlich des § 512 a ZPO n.F. als auch bzgl. § 513 Abs. 2 ZPO n.F. ist anerkannt, dass sie sich - ungeachtet ihres weit gefassten Wortlautes - nicht auf die internationale Zuständigkeit beziehen (für das alte Recht vgl. BGHZ 115, 90, 91; BGHZ 134, 127, 129 f m.w.Nachw.; für das neue Recht vgl. BGHZ 153, 82, 83 ff m.w.Nachw.). bb. Die somit zulässige Nachprüfung der internationalen Zuständigkeit ergibt, dass die deutschen Gerichte auch für die von der Beklagten geltend gemachte Aufrechnungsfordung zuständig sind. In seiner früheren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof allerdings für den - auch im Streitfall vorliegenden - Geltungsbereich des EuGVÜ (vgl. Art. 54 Abs. 1 EuGVÜ u. Art. 66 EuGWO), angenommen, dass die Aufrechnung mit einer bestrittenen, inkonnexen Gegenforderung in entsprechender Anwendung des Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ mangels internationaler Zuständigkeit unzulässig sei (vgl. BGH NJW 1993, 2753). Diese Rechtsprechung ist jedoch durch das Urteil des EuGH vom 13. Juli 1995 (NJW 1996, 42 ff) überholt und wird auch vom BGH nicht aufrecht erhalten (vgl. BGH NJW 2002, 2182, 2183). Denn die Vorschrift des § 6 Nr. 3 EuGVÜ gilt nur für die Widerklage und ist nicht für den Fall heranzuziehen, dass ein Beklagter eine Forderung gegenüber dem Kläger als bloßes Verteidigungsmittel in das Verfahren einführt; in diesem Fall ist die Frage der internationalen Zuständigkeit vielmehr nach nationalem Recht zu beantworten (vgl. EuGH, a.a.O.; BGH NJW 2002, 2182, 2183). Wie dieser Hinweis des EuGH auf das nationale Recht zu verstehen ist, ist allerdings umstritten. Nach einer Ansicht ist im Falle der Aufrechnung grundsätzlich auf das Erfordernis einer internationalen Zuständigkeit für die Gegenforderung zu verzichten (vgl. Roth, RIW 1999, 819; Busse, MDR 2001, 729), während die Gegenmeinung weiterhin ohne Einschränkung eine internationale Zuständigkeit nach deutschem internationalem Prozessrecht, auch im Geltungsbereich des EuGVÜ für erforderlich hält (vgl. Wagner, IPrax 1999, 65, 71 f, 76; Jayme-Kohler, IPrax 1995, 349; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Rdn. 868 c; Bülow/Böckstiegel/Auer, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen 1997, Art. 6 EuGVÜ, Rdn. 60). Der BGH hat die Streitfrage indes bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH NJW 2002, 2182, 2184 m.w.Nachw. zum Meinungsstand). Auch im vorliegenden Fall bedarf es diesbezüglich keiner Entscheidung der Streitfrage. Selbst wenn man nämlich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Aufrechnung der Beklagten mit der ihr von der E. GmbH abgetretenen Forderung für erforderlich hält, ist sie jedenfalls deshalb zu bejahen, weil die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 33 ZPO erfüllt sind. Aus dem Grundgedanken der für die Widerklage geltenden Vorschrift des § 33 ZPO ist herzuleiten, dass eine internationale Zuständigkeit für die aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung stets dann gegeben ist, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang steht (vgl. BGH NJW 1993, 2753, 2754; BGH NJW 2002, 2182, 2184). Ein solcher Zusammenhang liegt dann vor, wenn zwischen den beiderseitigen Ansprüchen eine rechtliche Verbindung besteht, wobei dieser Begriff weit auszulegen ist (vgl. BGHZ 53, 166, 168; BGH NJW 2002, 2182, 2184; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 33 ZPO, Rdn. 15). Dies ist beispielsweise bei Verträgen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehung anzunehmen (vgl. BGH NJW 2002, 2182, 2184 m.w.Nachw.; Musielak/Smid, ZPO, 2. Aufl., § 33 ZPO, Rdn. 2; Busse, MDR 2001, 729, 730). Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze hat das Landgericht die Voraussetzung des § 33 ZPO im Ergebnis zu Recht bejaht. Zwischen den Parteien bestand eine langjährige ständige Geschäftsbeziehung über die Belieferung mit Fernsehgeräten, in die in mehreren Einzelfällen auch die Tochtergesellschaft der Beklagten, die E. GmbH, als Abnehmerin der Klägerin eingebunden war und die auch von den Beteiligten als einheitliche Lieferbeziehung betrachtet wurde. Dies wird u.a. dadurch deutlich, dass für die einzelnen Kaufverträge, soweit sie dem Senat bekannt sind, jeweils gleiche oder zumindest sehr ähnliche Lieferbedingungen galten. Dass auch die Klägerin dies so sah und sieht, wird im Übrigen nicht zuletzt dadurch deutlich, dass sie bei der Geltendmachung ihre angeblichen Gegenforderungen keine Differenzierung zwischen den gegen die Beklagte einerseits und deren Tochtergesellschaft andererseits gerichteten Ansprüchen vornimmt und selbst im vorliegenden Rechtsstreit noch gegenüber der Widerklageforderung der Beklagten u.a. mit einer Restkaufpreisforderung hilfsweise aufrechnen will, die sich nach ihrer eigenen Rechnung vom 24. Oktober 1997 (Nr. 51724, Bl. 149 GA) eindeutig nicht gegen die Beklagte, sondern deren Tochtergesellschaft richtet. b. In materiell-rechtlicher Hinsicht richten sich die Voraussetzungen für die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nach italienischem Recht. Nach Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ist das Schuldstatut u.a. auch für die verschiedenen Arten des Erlöschens einer Verpflichtung maßgeblich, also auch für die Aufrechnung, deren Wirkung demnach nach dem Statut der Hauptforderung, gegen die aufgerechnet wird, zu beurteilen ist (vgl. BGHZ 38, 254, 256; BGH NJW 1994, 1413, 1416; Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., Art. 32 EGBGB, Rdn. 6 m.w.Nachw.). Maßgeblich ist hier also das auf die mit der Klage geltend gemachte Kaufpreisforderung anzuwendende Recht, so dass hier vorrangig das UN-Kaufrecht und, soweit dieses keine Regelung enthält, ergänzend das nach den allgemeinen Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts anzuwendende Recht Anwendung findet (vgl. OLG Koblenz RIW 1993, 934, 937; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 1997 - 6 U 87/96 - m.w.Nachw.). Auf einen Vertrag der vorliegenden Art findet nach deutschem Internationalen Privatrecht mangels einer von den Parteien nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 1 EGBGB getroffenen Rechtswahl nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 EGBGB das Recht des Staates Anwendung, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihre Niederlassung hat. Bei einem Kaufvertrag wird die charakteristische Leistung grundsätzlich von demjenigen erbracht, der die Kaufsache liefert (vgl. BGH NJW 1997, 2322; OLG Düsseldorf, RIW 2001, 304; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 28 EGBGB, Rdn. 8 m.w.Nachw.; da im vorliegenden Fall die Klägerin als Verkäuferin die Fernsehgeräte an die Beklagte zu liefern hatte, und zwar von ihrer Hauptniederlassung L./Italien aus, findet italienisches Recht Anwendung. c. Die somit nach Maßgabe der Art. 1241 ff. Codice civile zu beurteilende Aufrechnungserklärung der Beklagten hat das Erlöschen der Klageforderung bewirkt. Denn der Beklagten steht gegenüber der Klägerin aus abgetretenem Recht der E. GmbH eine gleichartige, eintreibbare und entscheidungsreife Gegenforderung in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu, so dass hier die in Art. 1273 Abs. 1 Codice civile normierten Voraussetzungen der sogenannten gesetzlichen Aufrechnung gegeben sind. aa. Der Gegenanspruch ergibt sich aus der in Bezug auf den Kaufvertrag mit der Nr. 100082 am 26. März/17. Oktober 1997 zwischen der Klägerin und der Zedentin, der E. GmbH getroffenen Vereinbarung (Bl. 35-38 GA und Bl. 50 GA), nach deren Inhalt sich die Klägerin verpflichtete, im Falle einer 5 % übersteigenden Fehlerquote die Kosten für den übersteigenden Teil der Garantie- und Seviceleistungen zu übernehmen. Die Auslegung dieser Vereinbarung ergibt, dass die vereinbarte Regelung nicht eine Gewährleistungsabrede im klassischen Sinne enthält, auf die die Art. 45 ff CISG sowie die Art. 38, 39 CISG Anwendung finden. Es handelt sich vielmehr um eine garantieähnliche Zusage zur Übernahme der Kosten, die allein an die Zahl der erbrachten Garantie- und Serviceleistungen anknüpft, die auf Verlangen von Endkunden hinsichtlich der erworbenen Fernsehgeräte notwendig wurden. Dies folgt nicht allein daraus, dass die Abrede ansonsten überhaupt nicht praktikabel wäre, sondern gerade auch aus deren Sinn und Zweck, der darin bestand, Auseinandersetzungen der Vertragsparteien über das Vorhandensein von Mängeln zu vermeiden und das Risiko von Nachbesserungsverlangen der Endkunden - unter Ausschluss des gesetzlichen Gewährleistungsrechts im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander - auf die Parteien angemessen zu verteilen. Es kommt mithin entscheidend darauf an, ob die vertraglichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die Klägerin sich in der vereinbarten Weise an den Kosten für die Reparatur- und Serviceleistungen zu beteiligen hat. Unter Berücksichtigung des nunmehr in der Berufungsinstanz vorliegenden beiderseitigen Vorbringens ist dies der Fall, ohne dass es auf die vom Landgericht zu dieser Frage durchgeführte Beweisaufnahme ankommt. Nach dem Vorbringen der Beklagten sind an 2.728 der insgesamt 38.648 Fernsehgeräte auf entsprechende Rügen von Endkunden hin Garantie- und Serviceleistungen erbracht worden, und zwar durch die von E. GmbH beauftragte Firma H. T. K. GmbH & Co.KG (vgl. die mit Schreiben vom 17. Juni 1998 übersandte Fehlerstatistik, Bl. 522, 523 GA), die dafür ihrerseits von der Zedentin eine Pauschalvergütung i.H.v. 146 DM pro repariertem Fernsehgerät erhielt. Unter Zugrundelegung dieser Daten hat die Beklagte - rechnerisch zutreffend - eine Reparatur- und Servicequote von 7,06 % errechnet und von der Klägerin die Erstattung der Reparaturkosten für 796 Fernsehgeräte (2,06 %) in einer Gesamthöhe von (796 x 146 DM =) 116.216 DM verlangt. Diesen Vortrag hat die Klägerin in erster Instanz bestritten: Nach ihrer Behauptung sind zum einen 36.788 Fernsehgeräte geliefert worden, wobei keines der Geräte irgendwelche Mängel aufgewiesen habe. Diese Behauptungen, die das Landgericht zu der durchgeführten Beweisaufnahme veranlasst haben, waren jedoch - wie nunmehr aufgrund des eigenen Vorbringens der Klägerin feststeht - jedenfalls teilweise falsch. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nämlich die zu diesem Komplex geführte vorgerichtliche Korrespondenz vorgelegt, namentlich ihr Schreiben vom 8. Juni 1998 (Bl. 524, 525 GA) in dem sie auf die Belastungsanzeige der Beklagten vom 17. Juni 1998 geantwortet und eine Überprüfung angekündigt hat, sowie ihr Schreiben vom 8. September 1998 (Bl. 526, 527 GA), in dem sie die Ergebnisse ihrer Prüfung mitgeteilt und ihre Einwände gegen die von der Beklagten übermittelte Fehlerstatistik konkretisiert hat. Danach sollen - im Gegensatz zu ihrer jetzt im Prozess aufgestellten Behauptung - insgesamt 41.021 Fernsehgeräte geliefert worden seien, wobei zugleich Reparaturleistungen an 177 Fernsehgeräten aus verschiedenen Gründen ungerechtfertigt gewesen seien. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin - rechnerisch richtig - eine Fehlerquote von lediglich 6,22 % errechnet mit der Folge, dass nach ihrer Auffassung nur eine Erstattung der Reparaturkosten für 500 Fernsehgeräte (1,22 %) beansprucht werden könne. Unter Berücksichtigung dieser vorprozessualen Tatsachenschilderung der Klägerin, die praktisch wie ein Zeugnis gegen sich selbst wirkt und zumindest ihr unsubstantiiertes vorinstanzliches Bestreiten des Vorhandenseins jeglicher Reparaturerfordernisse als unwahr und überholt erscheinen lässt, bedurfte und bedarf es keiner Aufklärung, ob nun der vorbeschriebene Vortrag der Klägerin oder die Sachdarstellung der Beklagten zutrifft. Denn das vorbeschriebene Vorbringen der Klägerin, das der Entscheidung zu Grunde zu legen ist, ist als Verteidigung gegen die Aufrechnung der Beklagten nicht erheblich. Geht man nämlich sowohl hinsichtlich der Zahl der gelieferten Fernsehgeräte als auch in Bezug auf die Fehlerquote von ihren Angaben aus, so ergibt sich - wie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 08. September 1998 selbst anerkannt hat - ein Erstattungsanspruch der Zedentin jedenfalls i.H.v. (500 x 146 DM =) 73.000 DM und damit eine Gegenforderung, die der Höhe nach die Klageforderung von 69.058 DM übersteigt. bb. Diese zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung, an deren Gleichartigkeit und Durchsetzbarkeit keine Zweifel bestehen, steht auch mit der Klageforderung im Gegenseitigkeitsverhältnis. Denn der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Erstattungsanspruch ist von der E. GmbH wirksam an die Beklagte abgetreten worden. aaa. Die Frage der Wirksamkeit der Abtretung ist nach italienischem Recht zu beurteilen. Dies folgt aus Art. 33 Abs. 2 EGBGB, wonach insbesondere die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung nach dem Recht der abgetretenen Forderung zu beurteilen sind, also nach dem Schuldstatut des Rechtsverhältnisses, dem diese Forderung entstammt (vgl. BGH NJW 1988, 3095, 3096; BGH NJW 1990, 242, 244; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 33 EGBGB, Rdn. 2 m.w.Nachw.). Da der abgetretene Kostenerstattungsanspruch dem zwischen der Klägerin und der Zedentin auf der Grundlage der Bestellung vom 26. März 1997 geschlossenen Kaufvertrag entstammt und auch auf diesen Vertrag nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 EGBGB italienisches Recht Anwendung findet, weil die in Italien ansässige Klägerin als Verkäuferin die vertragscharakteristische Leistung erbracht hat, ist auch auf die in Rede stehende Abtretung italienisches Recht anzuwenden. Wie der Sachverständige Prof. Dr. K. in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt hat, setzt die Abtretung nach Art. 1260 Abs. 1 Codice civile eine vertragliche Einigung zwischen dem alten und neuen Gläubiger voraus, die mangels Erwähnung der Abtretung in dem in Art. 1350 Codice civile normierten Katalog der formbedürftigen Rechtsgeschäfte grundsätzlich formfrei getroffen werden kann und einer Mitwirkung des Schuldners nicht bedarf. Allerdings gilt die Forderung nach Art. 1264 Abs. 1 Codice civile gegenüber dem Schuldner erst dann als übergegangen, wenn der Zedent oder der Zessionar den Schuldner von der Abtretung förmlich in Kenntnis gesetzt hat oder wenn der Schuldner die Abtretung angenommen hat. Hierbei genügt jede Mitteilung an den Schuldner, der dieser den Gläubigerwechsel zuverlässig entnehmen kann (vgl. S. 13 des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. K. unter Hinweis auf das Urteil des italienischen Kassationshofes vom 20. November 1976, m. 4372, Rep. Foro it. 1976, Stichwort "cessione die crediti" ). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte nachgewiesen, dass ihr die zur Aufrechnung gestellte Forderung seitens der E. GmbH abgetreten worden ist. Hierzu hat die Beklagte die schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 4. Januar 2001 (Bl. 106, 404 GA) vorgelegt, die sowohl auf Seiten der Zedentin als auch auf Seiten der Zessionarin von dem jeweils alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer E. C. unterzeichnet worden ist. Diese Urkunde, gegen deren Echtheit seitens der Klägerin keine Einwände erhoben worden sind, erbringt im Wege des Urkundenbeweises nach § 416 ZPO vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass diese Beweiskraft grundsätzlich nur in formeller Hinsicht und nicht auch in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit und Wirksamkeit besteht (vgl. BGH NJW 1986, 386). Sie verkennt jedoch, dass hier die Urkunde selbst die für das Zustandekommen der Abtretungsvereinbarung notwendigen Willenserklärungen enthält, so dass es im Wege der freien Beweiswürdigung (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1379) als bewiesen anzusehen ist, dass die Abtretungsvereinbarung geschlossen worden ist. Dem steht - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht entgegen, dass in der Urkunde von einem Kaufvertrag "vom 26.07.1997" - anstatt richtigerweise vom 26.03.1997 - die Rede ist. Denn der übrige Wortlaut der Vereinbarung lässt klar und eindeutig erkennen, dass von der Zession die zur Aufrechnung gestellte Forderung i.H.v. 116.216 DM erfasst werden sollte, es sich also bei der Datumsangabe der in Bezug genommenen Vereinbarung lediglich um einen Schreibfehler handelt. Irgendwelche rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen ebenfalls nicht. Solche ergeben sich namentlich nicht daraus, dass die für die Abtretung erforderlichen Willenserklärungen auf beiden Seiten von E. C. abgegeben worden sind. Dieser war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer sowohl der Zedentin als auch der Zessionarin und als solcher kraft seiner gesetzlichen Vertretungsmacht zur Vertretung beider Gesellschaften berufen. Dies folgt, da insoweit nach der nach deutschem Kollisionsrecht vorzunehmenden Sonderanknüpfung an das Gesellschafts- und Vollmachtsstatut das Recht des Gründungs- oder Sitzlandes der betroffenen Gesellschaft (vgl. BGHZ NJW 2001, 306 sowie jetzt EUGH NJW 2002, 3614 ff) bzw. das Recht des Wirkungslandes des vorgenommenen Rechtsgeschäftes (vgl. BGHZ 128, 44, 47; BGH NJW 1992, 618 (zur Zulässigkeit des Selbstkontrahierens)) gilt, das hier zur Anwendung deutschen Rechts führt, aus § 35 GmbHG i.V.m. der in den Satzungen beider Gesellschaften (Bl. 414-424 GA und Bl. 425-432 GA) vereinbarten und im Handelsregister eingetragenen (Bl. 405-413 GA) und damit wirksamen Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB (vgl. BGHZ 87, 56, 60; OLG Köln NJW 1993, 1018; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1193). Die Abtretung der Gegenforderung ist der Klägerin auch ordnungsgemäß i.S.d. Art. 1264 Abs. 1 Codice civile angezeigt worden, indem die Beklagte sich im vorliegenden Rechtsstreit unter Vorlage der Abtretungserklärung hierauf berufen hat. cc. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung war und ist schließlich auch entscheidungsreif.

In Bezug auf diese in Art. 1243 Abs. 1 Codice civile genannte Voraussetzung ist allerdings ohnehin umstritten, ob sie bei einer Aufrechnung in einem Prozess vor einem deutschen Gericht überhaupt gegeben sein muss. Dies hängt davon ab, ob es sich bei dem Merkmal der Entscheidungsreife um eine materiell-rechtliche Aufrechnungsvoraussetzung oder lediglich um eine dem Verfahrensrecht zuzuordnende Einschränkung ihrer Geltendmachung handelt. Die bislang in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig und auch vom Sachverständigen früher selbst vertretene Auffassung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.12.1997 - 11 U 41/97; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.05.1995 - 5 U 209/94; Gebauer Jahrbuch für italienisches Recht 1999, 31, 41; Kindler IPrax 1996, 16, 20 f) vertritt den erstgenannten Standpunkt, den der Sachverständige allerdings nunmehr in seinem Gutachten - ebenso wie das Landgericht - in Frage gestellt hat (ebenso auch Kannengießer, die Aufrechnung im internationalen Privat- und Verfahrensrecht 1998, S. 13 f, 42 f und 80 f sowie Busse, MDR 2001, 729, 731). Der Senat neigt - entgegen der vom Sachverständigen in seinem Rechtsgutachten vertretenen Auffassung - dazu, das in Art. 1243 Codice civile genannte Merkmal der Entscheidungsreife als materiell-rechtliche Aufrechnungsvoraussetzung zu deuten. Zwar ist dem Sachverständigen darin zuzustimmen, dass das Merkmal erkennbar dem verfahrensrechtlichen Zweck der Prozessökonomie dient. Daraus lässt sich jedoch noch nicht der Schluss auf einen verfahrensrechtlichen Charakter des Tatbestandsmerkmales ziehen, da auch verfahrensrechtliche Zwecke gesetzestechnisch mittels Normen erreicht werden können, die ihrem Regelungsgehalt nach dem materiellen Recht zuzuordnen sind. Für einen derartigen Normcharakter spricht hier nicht nur die systematische Stellung der Norm im materiell-rechtlichen Zivilrecht, sondern auch der vom Sachverständigen in seinem Rechtsgutachten aufgezeigte Umstand, dass die die Entscheidungsreife der Gegenforderung voraussetzende gesetzliche Aufrechnung nach Art. 1243 Abs. 1 Codice civile eine andere materielle Rechtsfolge, nämlich das Erlöschen der einander gegenüber stehenden Forderungen kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Aufrechnungslage (vgl. Art. 1241 Abs. 1 S. 1 Codice civile), auslöst, während bei der sogenannten gerichtlichen Aufrechnung nach Art. 1243 Abs. 2 Codice civile die Erlöschungswirkung durch richterlichen Gestaltungsakt eintritt (vgl. S. 5 des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. K.). Abschließend entschieden zu werden braucht die Streitfrage indes hier nicht. Denn auch wenn man das Merkmal der Entscheidungsreife in Art. 1243 Abs. 1 Codice civile als materiell-rechtliche Aufrechnungsvoraussetzung ansieht, die wegen der Anwendbarkeit des materiellen italienischen Rechts auch in einem vor deutschen Gerichten stattfindenden Prozess zu beachten ist, ist im vorliegenden Rechtsstreit diese Voraussetzung nicht gegeben. Zu berücksichtigen ist nämlich zum einen, dass nach der vom Sachverständigen in seinem Gutachten beschriebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des italienischen Kassationshofes, an der sich auch der Senat bei der Auslegung der Norm zu orientieren hat (vgl. BGH ZIP 2001, 675, 676), die Beurteilung, ob Entscheidungsreife gegeben ist, der tatrichterlichen, revisionsrechtlich nicht nachprüfbaren Bewertung unterliegt (vgl. S. 9 und 11 des Sachverständigengutachtens sowie die Nachweise unter Fußnote 16). Daraus folgert der Sachverständige in überzeugender Weise, dass es nach Sinn und Zweck der Norm ausreicht, wenn die Voraussetzung der Entscheidungsreife jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes gegeben ist (vgl. S. 11 des SV-Gutachtens). Dies deckt sich mit dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass es einer der Prozessökonomie dienenden Einschränkung der Geltendmachung eines Rechts jedenfalls dann nicht mehr bedarf, wenn dieser Gesichtspunkt im Einzelfall faktisch obsolet geworden ist; bei einer derartigen Fallkonstellation hat vielmehr dieser Aspekt hinter dem der materiellen Gerechtigkeit zurückzutreten. Diese Situation ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Wie oben im einzelnen ausgeführt worden ist, steht nach dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sach- und Streitstand fest, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin die geltend gemachte Forderung jedenfalls in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zusteht. Dies ergibt sich dabei allein aus dem Vorbringen beider Parteien, ohne dass es diesbezüglich einer weiteren Sachaufklärung bedarf. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin hier auch aus einem weiteren Grund nicht darauf berufen kann, sie habe den Bestand der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung in erster Instanz bestritten. Nach der insoweit für die Auslegung des Art. 1243 Abs. 1 Codice civile maßgebend zu berücksichtigenden Rechtsprechung des italienischen Kassationshofes (vgl. das vom Sachverständigen zitierte Urteil des Kassationshofes vom 05. Juni 1975, vgl. S. 8, 9 des SV-Gutachtens, Fußnote 15) ist nämlich auch eine bestrittene Gegenforderung dann entscheidungsreif, wenn das Bestreiten missbräuchlich war, d.h. offensichtlich - prima facie - unbegründet erscheint. Genau diese Situation war hier gegeben. Zu der - sich letztlich als überflüssig erweisenden - Sachverhaltsaufklärung durch das Landgericht ist es nämlich nur gekommen, weil die Klägerin die Behauptung der Beklagten, 2728 der an die Zedentin gelieferten Fernsehgeräte seien reparaturbedürftig gewesen, pauschal bestritten hat. Dieses Bestreiten entsprach - wie die Klägerin wusste - deshalb nicht der Wahrheit, da - wie sie nunmehr einräumt - dieser Einwand auch aus ihrer Sicht allenfalls in Bezug auf 177 Fernsehgeräte gerechtfertigt war. Dadurch, dass sie dieses Ergebnis ihrer eigenen Prüfung (vgl. Schreiben der Klägerin vom 08. Juni 1998, Bl. 524, 525 GA) in erster Instanz verschwiegen hat (sogenannte Halbwahrheit, vgl. BGH MDR 1959, 589), hat sie gegen die ihr gemäß § 138 Abs. 1 ZPO obliegende Pflicht zur subjektiven Wahrhaftigkeit verstoßen. Ein derartiges prozessuales Verhalten ist rechtmissbräuchlich mit der Folge, dass das unwahre Vorbringen sowohl nach deutschem Prozessrecht als auch nach materiellem italienischem Aufrechnungsrecht bei der Subsumtion unter das Merkmal der Entscheidungsreife nicht zu berücksichtigen ist. 3. Ist mithin die Klageforderung bereits aufgrund der von der Beklagten erstrangig geltend gemachten Aufrechnung nach Art. 1243 Abs. 1, 1241, 1242 Codice Civile erloschen, so ist über die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht mehr zu befinden. C. Zu entscheiden ist vielmehr infolge dessen nicht nur über die von der Beklagten erhobene Widerklage, sondern auch über deren genau für diesen Fall erhobene Hilfswiderklage, mit denen ein einheitlicher Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung i.H.v. insgesamt 151.655,98 DM (77.540,47 EUR) geltend gemacht wird. I. Irgendwelche durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken gegen die Wider- und Hilfswiderklage der Beklagten bestehen nicht, da - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch insoweit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist. Dies ergibt sich aus Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Widerklage auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage gestützt wird. Zwar kann insoweit nicht unmittelbar auf die deutsche Rechtsprechung zu § 33 ZPO zurückgegriffen werden; denn das EuGVÜ ist als internationales Abkommen im Interesse einer einheitlichen Anwendung in seinem Geltungsbereich autonom, d.h. aus sich selbst heraus auszulegen. Ob der Begriff des für die Anwendung des Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ erforderlichen Zusammenhangs enger einzugrenzen ist als im Anwendungsbereich des § 33 ZPO (vgl. dazu die Hinweise im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2001, NJW 2002, 2182, 2184), kann hier dahinstehen. Angesichts der einem Rahmenvertrag vergleichbaren engen rechtlichen Beziehungen der Parteien sowie des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen sämtlichen Forderungen aus den im Rahmen der ständigen Geschäftsbeziehung der Parteien erfolgten Einzellieferungen ist auch das Merkmal der Konnexität i.S.d. Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ zu bejahen (vgl. BGH NJW 2002, 2182, 2184). II. Die Klage und Widerklage sind auch hinsichtlich der Hauptforderung vollständig und hinsichtlich des Zinsanspruches größtenteils begründet. 1. Der Klägerin steht insbesondere der geltend gemachte Zahlungsanspruch i.H.v. 151.655,98 DM (77.540,47 EUR) zu. Diese Forderung findet ihre Rechtsgrundlage in der von den Parteien geschlossenen Aufhebungsvereinbarung i.V.m. Art. 29 Abs. 1 CISG und einer entsprechenden Anwendung des Art. 81 Abs. 2 CISG. Nach der erstgenannten Vorschrift kann ein internationaler Warenkaufvertrag durch Vereinbarung von Parteien geändert und aufgehoben werden. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass die Vorschriften des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf auch auf die Aufhebung eines diesem Übereinkommen unterstehenden Kaufvertrages Anwendung finden (vgl. OLG München, CISG-Online, Internet-Datenbank der Universität Freiburg, www.jura.uni-freiburg.de/ipr1/cisg/default.htm; OLG Hamburg IPrax 1991, 400; Schlechtriem, a.a.O., Artikel 1 CISG, Rdnr. 19 m.w.Nachw.). Daraus folgt, dass die einvernehmliche Rückabwicklung des Vertrages in entsprechender Anwendung des Art. 81 Abs. 2 S. 1 CISG zu erfolgen hat, die Parteien also die Rückgabe des zur Erfüllung des aufgehobenen Vertrages Geleisteten verlangen können. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte leitet den Anspruch aus einer zwischen den Parteien getroffenen Abrede über die teilweise Rückabwicklung von Kaufverträgen her, die die Lieferung weiterer, von der Beklagten im Jahre 1998 bestellter Fernsehgeräte (vgl. Bestellungen im Anlagenkonvolut B 6, Bl. 83-86 GA) zum Gegenstand hatten. Auf entsprechende Mängelrügen der Beklagten kamen die Parteien im Rahmen einer Besprechung überein, dass die Klägerin die bei der Beklagten noch vorhandenen Fernsehgeräte aus diesen Lieferungen zurücknehmen und den dafür gezahlten Kaufpreis erstatten sollte. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung gab die Beklagte insgesamt 729 Fernsehgeräte an die Klägerin zurück und erteilte hierüber der Klägerin zunächst am 13. Dezember 1999 und sodann nochmals am 27. Januar 2000 jeweils eine Rechnung über 154.960 DM (Anlagenkonvolute B 7 und B 8, Bl. 99 - 101 GA), während die Klägerin ihrerseits der Beklagten am 30. Dezember 1999 eine entsprechende Gutschrift über einen Betrag von 154.960 DM (Bl. 147 GA) erteilte. Dies alles ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist lediglich, ob im Zusammenhang mit der vorgenannten Vereinbarung zugleich eine Verrechnungsabrede getroffen worden ist, nach deren Inhalt die Klägerin berechtigt sein sollte, mit der Forderung der Beklagten andere, von ihr - der Klägerin - geltend gemachte Ansprüche in einer Gesamthöhe von 152.951 DM zu verrechnen. Wie eine derartige Abrede, wie sie die Klägerin behauptet, rechtlich zu qualifizieren ist - in Betracht kommt insoweit ein Vertrag sui generis oder ein Vergleich i.S.d. Art. 1965 Codice civile oder eine einvernehmliche Aufrechnung i.S.d. Art. 1352 Codice civile - kann dahinstehen. Denn die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass eine solche Vereinbarung tatsächlich getroffen worden ist. Bereits der Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt ist zum Teil widersprüchlich und lückenhaft. So hat die Klägerin in erster Instanz pauschal behauptet, die oben genannte Warenrückgabe durch die Klägerin sei nur "unter dem Vorbehalt" erfolgt, den Kaufpreisrückerstattungsbetrag mit bereits früher von ihr - der Klägerin - geltend gemachten Forderungen zu verrechnen, wobei die von ihr erteilte Gutschrift vom 30. Dezember 1999 (Bl. 147 GA) "nur ordnungshalber erteilt" worden sei, um der Beklagten "bei der gleichzeitig stattfindenden Verrechnung auch für ihren Verrechnungsposten etwas an die Hand zu geben". So unsubstantiiert dieser Vortrag im übrigen auch ist, ist ihm jedenfalls zu entnehmen, dass die gesamte Vereinbarung einschließlich der Verrechnungsabrede zeitlich vor der Gutschrifterteilung - also im Jahre 1999 - getroffen worden sein soll. Dies wiederum hat die Klägerin in der Berufungsinstanz, nachdem sie sowohl im angefochtenen Urteil als auch durch den Beschluss des Senats vom 06. September 2002 auf die Unsubstantiiertheit ihres Vorbringens und die Unzulänglichkeit ihrer Beweisantritte hingewiesen worden ist, anders dargestellt, indem sie nämlich nunmehr behauptet, sie - die Klägerin - habe anlässlich von Gesprächen "im Jahre 1998 und Anfang 2000" klargestellt, dass sie mit einer Erstattung des Kaufpreises i.H.v. 151.655,98 DM nur bei gleichzeitiger Verrechnung ihrer Gegenansprüche i.H.v. 152.951 DM einverstanden sei. Beide Zeitraumangaben können jedoch in dieser Form nicht stimmen. Was die Jahresangabe "1998" angeht, so ist die Behauptung schon deshalb ersichtlich unwahr, weil zu jener Zeit weder ein Erstattungsanspruch der Beklagten in der vorgenannten Höhe in Rede gestanden haben kann - ein Teil der von der Beklagten zurückgegebenen Fernsehgeräte ist überhaupt erst Anfang 1999 geliefert worden (vgl. Anlagenkonvolut B 6, Bl. 83-86 GA) - noch alle angeblichen Forderungen der Klägerin entstanden waren (vgl. Rechnung der Klägerin vom 16.07.1999, Anlage A 12, Bl. 121 GA). Was die Zeitangabe "Anfang 2000" angeht, so steht diese in Widerspruch mit dem Umstand, dass die Klägerin bereits am 30. Dezember 1999 der Beklagten die oben genannte Gutschrift erteilt hat, was denknotwendig voraussetzt, dass die entsprechende Abrede, welchen Inhalt sie auch immer hatte, bereits zu diesem Zeitpunkt getroffen worden war. Bewertet man diese dokumentierten Vorgänge im Gesamtzusammenhang, so spricht alles dafür, dass die Vereinbarung der Parteien über die Kaufpreisrückerstattung gegen entsprechende Warenrückgaben, aus der die Beklagte ihre Widerklageforderung ableitet, Ende 1999 getroffen worden ist, so wie es die Beklagte durchgängig und die Klägerin in erster Instanz dargestellt haben. Sieht man indes dies als erwiesen an, so folgt daraus umgekehrt, dass die Klägerin ihre Behauptung, bei dieser Gelegenheit sei auch die Verrechnungsabrede getroffen worden, gerade nicht bewiesen hat und mit den von ihr gemachten Beweisangeboten auch nicht beweisen kann. Ihren zunächst nicht substantiierten Vortrag hat die Klägerin zum einen unter Beweis gestellt durch die Vernehmung der Zeugen W. N. und C. F., ohne allerdings anzugeben, welcher genaue Sachverhalt in das Wissen der Zeugen gestellt werden soll und wieso die Zeugen insbesondere etwas über den Inhalt der angeblich getroffenen Verrechnungsvereinbarung sollen bekunden können. Auf diesen Umstand hat der Senat im Beschluss vom 6. September 2002 ausdrücklich hingewiesen. Diesen Hinweis hat die Klägerin damit beantwortet, dass die Zeugen über die zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und einem der Geschäftsführer der Beklagten ("Herr C.") getroffenen Abreden unterrichtet worden seien. Was auch immer das im einzelnen bedeuten mag, ergibt sich aus diesem Vortrag jedenfalls nicht, dass die Zeugen bei dem maßgebenden Gespräch zugegen gewesen und aus eigenem Erleben etwas über dessen Inhalt bekunden können sollen. Bei seiner Anhörung im Senatstermin vom 7. Mai 2004 hat der Geschäftsführer der Klägerin allerdings ergänzend angegeben, die Zeugin C. F. sei bei dem maßgebenden, zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten geführten Telefonat in dem Büroraum, von dem aus er - der Geschäftsführer der Klägerin - telefoniert habe, anwesend gewesen. Auf weitere Nachfrage des Senats konnte der Geschäftsführer der Klägerin jedoch nicht weiter ausführen, ob die Zeugin das Telefongespräch im Detail verfolgt hat und deshalb etwas über dessen Verlauf und Inhalt aufgrund eigener unmittelbarer Wahrnehmungen bekunden kann. Insbesondere wusste er nicht, ob die Zeugin F. irgendwelche Äußerungen und/oder Erklärungen seines Gesprächspartners wahrgenommen hat. Die entsprechende Frage hat der Geschäftsführer der Klägerin damit beantwortet, dass im Büro der Klägerin zwar eine Freisprechanlage vorhanden sei; ob diese jedoch bei dem Telefonat eingeschaltet gewesen sei, wisse er nicht. Diesen außerordentlich unpräzisen und vagen Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin, auf die sich die Klägerin ergänzend stützt, kann nicht entnommen werden, dass die Zeugin F. tatsächlich aus eigener Wahrnehmung etwas über den Inhalt des Telefongesprächs soll bekunden und insbesondere soll bestätigen können, dass eine Verrechnungsabrede der behaupteten Art zustande gekommen sein soll. Haben aber weder die von der Klägerin benannte Zeugin C. F. noch der ebenfalls benannte Zeuge N., der - wie der Geschäftsführer der Klägerin bestätigt hat - bei keinem Gespräch anwesend war, über den Inhalt des maßgebenden Gesprächs zwischen den Geschäftsführern der Parteien und die dabei angeblich getroffene Verrechnungsabrede eigene Wahrnehmungen gemacht, so kann ihre - ausdrücklich aufrechterhaltene - Benennung nur dahin verstanden werden, dass sie über den beweisbedürftigen Vorgang lediglich aufgrund Hörensagens etwas sollen berichten können. Ihre Benennung ist damit lediglich zu einer Indiztatsache erfolgt (vgl. BGH NJW 1984, 2447, 2448). In einem derartigen Fall ist eine Beweiserheblichkeit nur dann anzunehmen, wenn die unter Beweis gestellte mittelbare Tatsache geeignet ist, logische oder sonstige tatsächliche Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand - bestärkend oder entkräftend - zu ziehen, wobei dieser ernstlich mögliche Bezug beim Beweisantritt schlüssig dargelegt werden muss, um die Beweiserhebung über solche Indiztatsachen zu rechtfertigen (vgl. BGHZ 53, 245, 261; BGH NJW 1984, 2447, 2448; BGH NJW 1991, 1894; BGH NJW 1993, 1391, 1392). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier aus mehreren Gründen. Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend dargetan, wann, wie, von wem und in welcher Weise die benannten Zeugen über die angeblich getroffene Verrechnungsabrede unterrichtet worden sein sollen. Gerade dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um überhaupt das Indiz zu bewerten und beurteilen zu können, ob es überhaupt einen ausreichend sicheren Schluss auf die entscheidungserheblichen Tatsachen zulässt. Aber selbst wenn man diesbezüglich zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die angebliche Unterrichtung der Zeugen zeitnah durch ihren Geschäftsführer geschehen sein soll, ändert das im Ergebnis nichts daran, dass unter den hier vorliegenden Gegebenheiten dieser Umstand keinen auch nur einigermaßen sicheren Rückschluss auf das Zustandekommen einer Verrechnungsvereinbarung zulässt. Abgesehen davon, dass dem Umstand, dass eine Partei bzw. deren gesetzlicher Vertreter einen Sachverhalt gegenüber Dritten in derselben Weise geschildert hat wie nunmehr im Prozess, schon allgemein nur ein geringer Beweiswert zukommt, der jedenfalls in der Regel über den einer Parteierklärung nicht hinausgeht, wird die etwa verbleibende Indizwirkung, die sich aus der zeitnahen Schilderung der Ereignisse gegenüber Dritten ergeben kann, hier durch das eigene Verhalten der Klägerin bzw. ihrers Geschäftsführers eindeutig entkräftet und widerlegt. Gegen das Zustandekommen einer Verrechnungsabrede spricht bereits, dass die Klägerin der Beklagten am 30. Dezember 1999 über den Erstattungsbetrag aus der Warenrückgabe eine Gutschrift (Bl. 147 GA) erteilte, ohne dabei in irgendeiner Weise die angebliche Verrechnungsabrede zu erwähnen. Mag man allerdings diesen Umstand allein - wie die Klägerin es tut - noch damit erklären können, dass dies lediglich "ordnungshalber" bzw. aus buchhalterischen Gründen erfolgt ist, so gilt gleiches hingegen nicht für das nachfolgende Schreiben der Klägerin vom 21. Januar 2000 (Bl. 441, 499 GA). In diesem Schreiben macht die Klägerin ihre von der angeblich zuvor getroffenen Verrechnungsabrede erfassten Gegenforderungen geltend, wobei sie eingangs die erfolgte Gutschrifterteilung an die Beklagte erwähnt und sodann - gemäß der übersetzten Fassung des Schreibens - wie folgt fortfährt: "Nachfolgend unsere Überlegungen, wie wir die ganze Angelegenheit mit Ihnen abschließen können: Wir haben noch offene Beträge i.H.v.: ..." Der Wortlaut dieses Schreibens lässt eindeutig und unmissverständlich erkennen, dass bis zu jenem Zeitpunkt - auch aus der Sicht der Klägerin - gerade keine Verrechnungsabrede zustande gekommen war, sondern - im Gegenteil - die Klägerin in dem Schreiben eine solche erst vorschlug, der Beklagten also diesbezüglich ein entsprechendes Angebot unterbreitete, was die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 31. Januar 2000 (Bl. 442, 500 GA) abgelehnt hat. Der Inhalt dieses Schriftwechsels lässt einen sicheren logischen Rückschluss darauf zu, dass in dem zuvor erfolgten, in den Dezember 1999 zu datierenden Gespräch zwischen den Geschäftsführern der Parteien keine Verrechnungsabrede zustande gekommen ist. Eine etwaige Indizwirkung der von der Klägerin durch die Zeugen unter Beweis gestellten Äußerung ihres Geschäftsführers gegenüber jenen Zeugen ist damit eindeutig widerlegt und somit nicht - wie es erforderlich wäre - schlüssig dargetan. Auch dem weiteren Beweisantrag der Klägerin, ihren Geschäftsführer zum Beweisthema zu vernehmen, ist nicht stattzugeben. Ein derartiger Antrag auf Parteivernehmung der beweispflichtigen Partei ist nach § 447 ZPO grundsätzlich nur zulässig, wenn die andere Partei damit einverstanden ist. Ein solches Einverständnis der Beklagten liegt jedoch nicht vor. Auch eine im richterlichen Ermessen stehende Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO kommt hier im Ergebnis nicht in Betracht. Voraussetzung dafür ist u.a., dass das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zur Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts nicht ausreicht. Dies wiederum ist nur dann anzunehmen, wenn die richterliche Gesamtwürdigung von Verhandlung und bisheriger Beweisaufnahme eine gewisse, wenn auch nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung erbracht haben (sogenannter Anfangs- oder Anbeweis, vgl. BGH NJW 1989, 3222, 3223; BGH NJW 1990, 1721, 1722; BGH NJW 2003, 3636). Nach Auswertung des beiderseitigen Parteivorbringens besteht hier jedoch gerade keine derartige Wahrscheinlichkeit für die Behauptung der Klägerin, es sei eine mündliche Verrechnungsabrede getroffen worden. Im Gegenteil sprechen der anhand des vorbeschriebenen Schriftwechsels der Parteien verifizierbare Ablauf der Ereignisse und das eigene Verhalten der Klägerin im Dezember 1999 und Januar 2000 gegen die Richtigkeit ihrer Behauptung. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Schließlich ist hier - schon im Hinblick auf die Beweispflichtigkeit der Klägerin - auch keine Prozesssituation gegeben, bei der eine Parteivernehmung oder jedenfalls eine Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin nach § 141 ZPO unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit geboten erscheint (vgl. EGMR, NJW 1995, 1413; BVerfG NJW 2001, 2531, 2532). Um weitere Klarheit zu gewinnen, hat der Senat jedoch gleichwohl die Geschäftsführer beider Parteien nochmals zum Inhalt des maßgebenden Gesprächs angehört, und sie mit entsprechenden Fragen und Vorhalten konfrontiert. Dabei hat der Geschäftsführer der Beklagten in Abrede gestellt, dass bei dem Telefonat die Frage der Verrechnung von Gegenansprüchen der Klägerin zur Sprache gekommen sei, während der Geschäftsführer der Klägerin ausgeführt hat, er habe sehr wohl auch die Frage der Verrechnung zur Sprache gebracht. Die Frage nach dem Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung hat er zwar pauschal bejaht, im Detail indes zunächst ausweichend beantwortet. Auf mehrmalige weitere Nachfrage sowie den Vorhalt, dass der Inhalt seines späteren Schreibens vom 21. Januar 2000 eher gegen eine zuvor getroffene Verrechnungsvereinbarung spreche, hat er sodann eingeräumt, dass auch nach seiner Vorstellung eine Verrechnungsvereinbarung abschließend erst durch eine positive Antwort der Beklagten auf sein Schreiben hin zustande kommen sollte. Trifft dies aber zu, so kann es letztlich sogar als unstreitig angesehen werden, dass jedenfalls bei dem in Rede stehenden Telefonat keine rechtlich verbindliche Verrechnungsvereinbarung zustande gekommen ist, sondern diese auch nach der Vorstellung des Geschäftsführers der Klägerin erst später schriftlich getroffen werden sollte. Zu einer derartigen schriftlichen Vereinbarung ist es jedoch - wie oben ausgeführt - nicht gekommen, weil die Beklagte das von der Klägerin mit Schreiben vom 21. Januar 2000 unterbreitete Angebot mit Schreiben vom 31. Januar 2000 abgelehnt hat. Der im Detail teils unsubstantiierte, teils widersprüchliche und teils unschlüssige Vortrag der Klägerin sowohl zu den vorbeschriebenen Geschehnissen als auch zu ihren Beweisantritten gibt damit im Ergebnis keinen Anlass, die Streitfrage zum Gegenstand einer Beweisaufnahme zu machen. Die Klägerin ist vielmehr in Bezug auf ihre pauschale Behauptung, es sei zwischen den Parteien eine Verrechnungsabrede getroffen worden, im Ergebnis beweisfällig geblieben. Dies geht zu ihren Lasten, da sie nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für ihre pauschale Behauptung die Darlegungs- und Beweislast trägt. 2. Dem mit der Klage- und Hilfswiderklage geltend gemachten Zahlungsanspruch kann die Klägerin auch nicht erfolgreich den erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobenen Aufrechnungseinwand entgegenhalten, den sie auf insgesamt acht Gegenforderungen stützt. Die hilfsweise erklärten Aufrechnungen, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen für jede gesondert zu prüfen sind (vgl. BGH NJW 2000, 143), sind teils unzulässig und teils unbegründet. a. Soweit die Klägerin ihren Aufrechnungseinwand auf die ihr angeblich zustehende Gegenforderung i.H.v. 2.552 DM (1.304,82 EUR) stützt, ist ihre Einwendung bereits nicht zulässig. Da die Klägerin ihren Aufrechnungseinwand gegen den gesamten mit der Wider- und Hilfswiderklage geltend gemachten Anspruch erhebt, ist in Bezug auf die Zulässigkeit der Aufrechnung jedenfalls bis zur Höhe des durch Urteil vom 05. Dezember 2001 ausgeurteilten Teils der Hauptforderung (81.597,98 DM = 41.720,39 EUR) gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, mithin also § 530 Abs. 2 ZPO a.F. anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist die Einwendung nur zuzulassen, wenn die gegnerische Partei einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung im anhängigen Verfahren für sachdienlich hält (zur Awendung im Falle der Widerklage vgl. BGH FamRZ 1990, 975, 979). Beides ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat der Zulassung der Aufrechnung ausdrücklich widersprochen. Auch eine Sachdienlichkeit im vorgenannten Sinne ist hier nicht gegeben. Maßgebend ist insoweit der Gesichtspunkt der Prozessökonomie (vgl. BGH NJW 1977, 49), wobei allerdings nicht der Aspekt der Verfahrensverzögerung im Vordergrund steht, sondern in erster Linie die berechtigten Interessen der Parteien an einer Entscheidung über die Aufrechnung einerseits sowie am Abschluss eines ansonsten entscheidungsreifen Verfahrens andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGHZ 17, 124, 126; BGHZ 33, 398, 400; BGH NJW 2000, 143, 144 m.w.Nachw.). Unter diesen Gesichtspunkten ist eine Zulässigkeit des Aufrechnungseinwands insbesondere auch dann nicht mehr als sachdienlich anzusehen, wenn durch seine Zulassung ein im übrigen entscheidungsreifer Rechtsstreit mit völlig neuem Prozessstoff belastet würde, der noch einer weiteren Sachaufklärung - sei es durch weitere Substantiierung, sei es durch umfangreiche Beweiserhebung - bedarf (vgl. BGHZ 5, 371, 373). Im vorliegenden Fall führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen dazu, dass die Aufrechnung mit der angeblichen Gegenforderung der Klägerin i.H.v. 2.552 DM nicht zuzulassen ist. Zwar leitet die Klägerin - im Anschluss an den Hinweis des Senats vom 06. September 2002 auf die bis dahin bestehende Unschlüssigkeit des klägerischen Vorbringens - den zur Aufrechnung gestellten Anspruch gemäß ihrer Rechnung Nr. 51516 vom 03. Oktober 1997 (Bl. 134 GA) nunmehr schlüssig daraus her, dass die Beklagte auf der Internationalen Funkausstellung in Berlin im September 1997 die in Rechnung gestellten Fernsehgeräte "gekauft und mitgenommen" habe. Dieser pauschale Vortrag der Klägerin, den sie durch das Zeugnis ihres Mitarbieters N. unter Beweis gestellt hat, ist jedoch weiterhin nicht hinreichend substantiiert. Denn die Klägerin geht mit keinem Wort auf das Vorbringen der Beklagten ein, die die Behauptungen der Klägerin bereits zuvor substantiiert bestritten und sich darauf berufen hat, dass die Klägerin ihr auf der Funkausstellung lediglich einige Fernsehgeräte - und dies zum Teil in falscher Farbe - als Muster zu Ausstellungszwecken zur Verfügung gestellt habe (vgl. Schreiben vom 31. März 1998, Bl. 433-436 GA und Bl. 493-496 GA). Es bedürfte deshalb zunächst einer weiteren Substantiierung durch die Klägerin, bevor überhaupt eine Beweisaufnahme über den - im übrigen neuen - Streitstoff erwogen werden könnte. Dies würde zu einer so weitreichenden Verfahrensverzögerung führen, dass diese der Beklagten bei Abwägung der beiderseitigen Interessen - auch im Hinblick auf die Höhe von Haupt- und Gegenforderung - nicht zumutbar ist. b. Soweit die Klägerin ihren Aufrechnungseinwand weiterhin auf die ihr angeblich zustehende Gegenforderung i.H.v. 1.280 DM (654,45 EUR) stützt, ist ihre Einwendung zwar zulässig, aber nicht begründet. aa. Die Zulässigkeit des Aufrechnungseinwands richtet sich aus den genannten Gründen (vgl. Abschnitt C. II. 2. a der Entscheidungsgründe) auch hier nach § 530 Abs. 2 ZPO a.F., wonach eine in der Berufungsinstanz geltend gemachte Aufrechnung zugelassen werden kann, wenn dies sachdienlich erscheint. Hier ist eine Sachdienlichkeit im vorgenannten Sinne zu bejahen, da auch bzgl. der Gegenforderung Entscheidungsreife gegeben ist und deshalb die Interessen der Parteien an einer Entscheidung über die Aufrechnung einerseits und einen Abschluss eines Rechtsstreits andererseits nicht im Widerstreit stehen. Gegen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestehen auch diesbezüglich im Hinblick auf die ständige Geschäftsbeziehung der Parteien keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Abschnitt B.II.2.a der Entscheidungsgründe). bb. Der Aufrechnungseinwand ist indes nicht begründet. In materiell-rechtlicher Hinsicht richten sich die Voraussetzungen der Aufrechnung nach italienischem Recht. Dies folgt aus Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, wonach für die Aufrechnung das Statut der Hauptforderung, gegen die aufgerechnet wird, - hier also das auf die Widerklageforderung anwendbare Recht - maßgebend ist (vgl. BGHZ 38, 254, 256; BGH NJW 1994, 1413, 1416). Auf den mit der Wider- und Hilfswiderklage geltend gemachten Zahlungsanspruch findet - wie erörtert - in erster Linie das UN-Kaufrecht und, soweit dies keine Regelung enthält, ergänzend das nach den allgemeinen Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts anzuwendende Recht Anwendung. Bei der Abrede, aus der sich die Forderung der Beklagten ergibt, handelt es sich um eine Teilaufhebung von Kaufverträgen und deren teilweise Rückabwicklung. Wegen dieses Sachzusammenhangs ist auf das Rückabwicklungsschuldverhältnis das für den (aufgehobenen) Kaufvertrag geltende Recht anzuwenden. Dies führt hier nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 EGBGB zur Anwendung italienischen Rechts, da die vertragscharakteristische Leistung des Kaufvertrages, die Lieferung der Kaufsache - ursprünglich von der in L./Italien ansässigen Klägerin erbracht worden ist. Die somit nach Maßgabe der Art. 1241 ff. Codice civile zu beurteilende Aufrechnung der Klägerin hat hier nicht gemäß Art. 1243, 1242 Codice civile ein teilweises Erlöschen der Widerklageforderung bewirkt, da der Klägerin der zur Aufrechnung gestellte Anspruch nicht zusteht. Die Klägerin leitet ihre Gegenforderung aus einem zwischen den Parteien im Jahre 1997 geschlossenen Kaufvertrag über die Lieferung von Fernsehgeräten her, die Gegenstand ihrer Rechnung Nr. 51889 vom 17. November 1997 (Bl. 135 GA) sind. Diese Rechnung ist von der Beklagten bis auf den streitgegenständlichen Restbetrag von 1.280 DM beglichen worden. Aus dieser Warenlieferung stand der Klägerin folglich gemäß Art. 53 CISG noch ein restlicher Zahlungsanspruch in der vorgenannten Höhe zu. Dieser ist jedoch infolge der von der Beklagten bereits vorprozessual erklärten und im vorliegenden Rechtsstreit erneut geltend gemachten Aufrechnung mit einer ihr zustehenden Gegenforderung gemäß Art. 1243 Abs. 1, 1242 Abs. 1 Codice civile erloschen. Denn der Beklagten stand gegenüber der Klägerin ein gleichartiger und entscheidungsreifer Gegenanspruch i.H.v. 1.280 DM (654,45 EUR) zu. Dies ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit.bCISG i.V.m. Art. 74 CISG. Nach diesen Vorschriften kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer seine ihm nach dem Vertrag obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 06. September 2002 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ihre vorprozessualen Schreiben vom 14. November 1997 (Bl. 447, 448 GA und Bl. 490-492 GA) und 31. März 1998 (Bl. 433-436 GA und Bl. 493-496 GA) im einzelnen dargelegt, dass es bei der Abwicklung des in Rede stehenden Kaufvertrages zu erheblichen Lieferungsverzögerungen seitens der Klägerin gekommen sei, da die für die 43./44. Kalenderwoche des Jahres 1997 vorgesehene Lieferung erst verspätet, nämlich teils in der 46. und teils erst in der 47. Kalenderwoche erbracht worden sei. Hierdurch seien ihr - der Beklagten - Mehrkosten in der geltend gemachten Höhe entstanden, da sie besondere Lieferfahrten habe organisieren und durchführen müssen, um ihre Abnehmer noch so schnell wie möglich beliefern zu können und drohende Vertragsstrafenansprüche abzuwenden. Diesen gesamten Vortrag hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Rechtlich folgt daraus, dass die Klägerin die ihr nach Art. 33 lit. b CISG obliegende Pflicht, die Warenlieferung innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums zu erbringen, nicht rechtzeitig erfüllt hat. Dies löst gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b CISG i.V.m. Art. 74 CISG einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens aus, ohne dass es diesbezüglich einer Mahnung bedarf (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem/Huber, CISG, 3. Aufl., Art. 33 CISG, Rdnr. 2 m.w.Nachw.). Den ihr hieraus erwachsenden Schaden hat die Beklagte schlüssig, wenn auch wenig substantiiert dargelegt. Auf eine derartige Substantiierung kann hier jedoch wegen des Fehlens eines bestreitenden Vortrags der Klägerin verzichtet werden. c. Soweit die Klägerin ferner mit einer ihr angeblich zustehenden Gegenforderung i.H.v. 700 DM (357,90 EUR) gemäß ihrer Rechnung Nr. 50039 vom 12. Januar 1998 (Bl. 136 GA) aufrechnen will, ist ihr Einwand im Hinblick auf seine Entscheidungsreife zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat - abgesehen von der Vorlage der vorgenannten Rechnung - mit keinem Wort dargetan, aus welchem tatsächlichen Vorgang sie diesen Anspruch ableiten will. Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 ausdrücklich gerügt und darauf hingewiesen, dass sie sich zu der "gänzlich unverständlichen Rechnung" nicht erklären könne. Gleichwohl hat die Klägerin dies nicht zum Anlass genommen, die betreffende Rechnung irgendwie zu erläutern oder sonst ihren Anspruch schlüssig darzulegen. d. Soweit die Klägerin ihren Aufrechnungseinwand weiterhin auf eine ihr angeblich zustehende Forderung i.H.v. 210 DM (107,37 EUR) stützt, ist ihre Einwendung mangels Sachdienlichkeit i.S. des hier anwendbaren § 530 Abs. 2 ZPO a.F. nicht zuzulassen. Die Klägerin leitet ihre Gegenforderung, die Gegenstand ihrer Rechnung Nr. 50101 vom 21. Januar 1998 (Bl. 137 GA) ist, aus einem angeblich Anfang 1998 geschlossenen Kaufvertrag über Verpackungskartons und Fotos her. Die Beklagte hat eine derartige Bestellung und Lieferung bestritten. Auch über diesen erstmals in der Berufungsinstanz zur Sprache gebrachten Streitstoff könnte erst nach einer weiteren umfangreichen Sachaufklärung entschieden werden. Auch hier wäre zunächst eine weitere Substantiierung des Vorbringens seitens der Klägerin sowohl zum Abschluss eines Kaufvertrages als auch zu der angeblichen Lieferung erforderlich, bevor überhaupt ihrem Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung ihres in Italien ansässigen Mitarbeiters R. F. durch die Anordnung einer entsprechenden Beweisaufnahme im Ausland nachgegangen werden könnte. In Anbetracht des Umfangs der dadurch eingetretenen Verfahrensverzögerung zur Aufklärung des im Verhältnis zur Widerklageforderung äußerst geringen Gegenanspruchs überwiegt hier eindeutig das Interesse an einem zügigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits. e. Dasselbe gilt in Bezug auf den weiteren Aufrechnungseinwand der Klägerin, mit dem sie auf der Grundlage ihrer Rechnung Nr. 51056 vom 16. Juli 1998 (Bl. 138 GA) einen Gegenanspruch i.H.v. 500 DM (255,65 EUR) geltend macht. Diese Forderung leitet die Klägerin aus der angeblich Mitte 1999 erfolgten Bestellung und Lieferung eines "Musters" her, wobei sie auch diese Behauptung durch das Zeugnis ihres Mitarbeiters R. F. unter Beweis stellt. Auch über diesen neuen Streitstoff könnte erst nach weiterer erheblicher Sachaufklärung - ähnlich der vorbeschriebenen - abschließend entschieden werden. Ein derartiger Verfahrensfortgang erscheint dem Senat indes aus den vorgenannten Gründen nicht sachdienlich i.S.d. § 530 Abs. 2 ZPO a.F.. f. Soweit die Klägerin darüber hinaus mit einer ihr angeblich zustehenden Gegenforderung i.H.v. 9.600 DM (4.908,40 EUR) aufrechnen will, ist ihr Einwand im Hinblick auf die Entscheidungsreife zwar gemäß § 530 Abs. 2. ZPO a.F. zuzulassen; er ist indes nicht begründet. Auf die Aufrechnung findet auch hier gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB aus den bereits oben genannten Gründen italienisches Recht Anwendung (vgl. Abschnitt C.II.2.b.bb der Entscheidungsgründe). Nach Art. 1243 Codice civile können jedoch nur gegenseitige Forderungen aufgerechnet werden. An dieser Gegenseitigkeit fehlt es hier, wie sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt. Die Klägerin macht als Gegenforderung einen angeblichen Kaufpreisrestanspruch i.H.v. 9.600 DM geltend, den sie aus einem ihrer Rechnung Nr. 51724 vom 02. Januar 1998 (24. Oktober 1997, Bl. 139 GA) zugrunde liegenden Kaufvertrag herleitet. Wie sich jedoch aus der Adressierung der vorgelegten Rechnung ergibt, richtet sich die angebliche Kaufpreisforderung der Klägerin nicht gegen die Beklagte, sondern deren Tochtergesellschaft, die E. GmbH. g. Ohne Erfolg bleibt der Aufrechnungseinwand der Klägerin auch, soweit sie ihn auf eine ihr angeblich zustehende Fälligkeitszinsforderung i.H.v. 105.024 DM (53.697,92 EUR) stützt. aa. Die Zulässigkeit des Aufwendungseinwandes ist auch hier anhand des § 530 Abs. 2 ZPO a.F. - und nicht anhand des § 533 ZPO n.F. - zu beurteilen, obwohl die Gegenforderung der Höhe nach die der Beklagten durch Urteil vom 5. Dezember 2001 zugesprochene Widerklageforderung übersteigt und damit zugleich auch den durch das Ergänzungsurteil des Landgerichtes vom 06. März 2002 zugesprochenen Betrag der Hilfswiderklage erfasst, auf den nach Art. 26 Nr. 5 EGZPO eigentlich neues Berufungsrecht und damit auch § 533 ZPO anzuwenden ist. Da jedoch über die Zulässigkeit einer Aufrechnung mit ein- und derselben Gegenforderung in ein- und demselben Berufungsrechtsstreit aus rechtlich-logischen Gründen nur einheitlich entschieden werden kann, ist diese nach dem für den Aufrechnenden günstigeren alten Berufungsrecht zu berurteilen, das an die Zulässigkeit der Aufrechnung geringere Anforderungen stellt als der seit dem 1. Januar 2002 geltende § 533 ZPO. Unter Anwendung des § 530 Abs. 2 ZPO a.F. ist die Aufrechnung zuzulassen, da bzgl. des Gegenanspruches Entscheidungsreife gegeben ist und seine Geltendmachung in dem anhängigen Verfahren somit als sachdienlich erscheint. bb. Auch dieser Aufrechnungseinwand der Klägerin, der in materiell-rechtlicher Hinsicht gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ebenfalls nach italienischem Recht zu beurteilen ist (vgl. Abschnitt C.II.2.b.bb der Entscheidungsgründe), ist jedoch nicht begründet. Er führt nicht zu einem teilweisen Erlöschen der mit der Wider- und Hilfswiderklage geltend gemachten Forderung der Beklagten, da der Klägerin der von ihr zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Fälligkeitszinsen nicht zusteht. Der Anspruch kann sich - dem Grunde nach - nur aus Art. 78 CISG ergeben, wonach die Partei eines internationalen Kaufvertrages, die es versäumt, den Kaufpreis bei Fälligkeit zu zahlen, der anderen Partei Zinsen schuldet. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Den geltend gemachten Zinsanspruch leitet die Klägerin daraus her, dass die Beklagte in den Jahren 1995 und 1996 bei der Abwicklung von insgesamt acht Kaufverträgen die Ware nicht rechtzeitig abgenommen und dementsprechend auch die geschuldeten Kaufpreise nicht rechtzeitig geleistet habe. Diese Auffassung der Klägerin trifft jedoch nicht zu. Nach § 58 Abs. 1 CISG tritt die Fälligkeit der Kaufpreisschuld, wenn der Kaufpreis nicht zu einer bestimmten Zeit zu zahlen ist, in dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer dem Käufer die Ware nach dem Vertrag oder dem UN-Kaufrechtsübereinkommen zur Verfügung stellt. In den hier in Rede stehenden Kaufverträgen (Bl. 366-376 GA und Bl. 569-584 GA) ist in Bezug auf die Kaufpreiszahlung als Leistungszeit "5 Tage nach Lieferung" bestimmt. Damit wird für die Fälligkeit der einzelnen Kaufpreiszahlungen an die jeweiligen tatsächlichen Lieferungen angeknüpft. Diese sind aber nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin gerade nicht zu den vertraglich vorgesehenen Lieferterminen, von denen an die Klägerin jeweils Zinsen verlangt, erbracht worden. Vielmehr befand sich die Ware während der Zeiträume, für die die Klägerin Zinsen beansprucht, noch in deren Besitz. Unter diesen Umständen könnten die Kaufpreiszahlungsverpflichtungen der Beklagten allenfalls dann fällig geworden sein, wenn die Beklagte - wie die Klägerin geltend macht - der ihr nach Art. 60 lit.a. CISG obliegenden Abnahmepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre und insbesondere eine von ihr geschuldete Mitwirkungshandlung unterlassen hätte; denn in einem derartigen Fall kann der Käufer den Eintritt der von der tatsächlichen Lieferung abhängigen Fälligkeit nicht dadurch verhindern, dass er die gebotene und geschuldete Mitwirkung bei der Lieferung unterlässt (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem/Huber, a..a.O., Art. 32 CISG, Rdnr. 11). Eine derartige Verletzung der Abnahmepflicht seitens der Beklagten lässt sich jedoch nicht feststellen. Nachdem die Klägerin - auf einen entsprechenden Hinweis des Senats hin - von ihrem ursprünglichen Vortrag, die Beklagte habe ihre Abholpflicht verletzt, abgerückt ist, ist nunmehr zwischen den Parteien unstreitig, dass in allen Fällen die Klägerin als Verkäuferin zur Beförderung der Ware an die Beklagte verpflichtet war - eine Tatsache, die sich bei einigen der Verträge auch unmittelbar aus deren Wortlaut ("arrival date") ergibt. Bei einem derartigen Fernkauf i.S.d. Art. 31 Abs. 1, 1. Hlbs. CISG steht die Ware dem Käufer i.S.d. Art. 58 Abs. 1 CISG zur Verfügung, sobald der Verkäufer sie ihm an dem vereinbarten Ankunftsort anbietet. Erst wenn der Käufer dann gleichwohl die Ware nicht annimmt, verletzt er seine ihm nach Art. 60 lit.a. CISG obliegende Abnahmepflicht mit der Folge, dass dann mit dem Angebot des Verkäufers die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung eintritt (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem/Hager a.a.O., Art. 58 CISG Rdnr. 5 m.w.Nachw.). Ein derartiges Übergabeangebot ist hier seitens der Klägerin nicht erfolgt. Zwar trägt die Klägerin nunmehr vor, zu einer Lieferung der Ware sei es deshalb nicht gekommen, weil die Beklagte ihrer Abrufpflicht nicht nachgekommen sei. Eine derartige Abrufverpflichtung der Beklagten lässt sich jedoch ebenfalls nicht feststellen. Die betreffenden Kaufverträge sind unstreitig zu den Bedingungen geschlossen worden, die die Beklagte in ihren Bestellungen (Bl. 366-376 GA und Bl. 569-584 GA) formuliert hat. Diese Bestellungen enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Lieferungen jeweils auf Abruf der Beklagten erbracht werden sollten. Im Gegenteil werden in allen Bestellungen konkrete Liefertermine oder -zeiträume genannt, ohne auch nur andeutungsweise einen Abruf durch die Beklagte als zusätzliches Mitwirkungserfordernis zu erwähnen. Zwar ist dem Vorbringen beider Parteien sowie den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem von der Klägerin beispielhaft zur Akte gereichten Schriftwechsel aus dem Jahre 1996 (Anlagenkonvulut B 17, Bl. 530-545 GA) zu entnehmen, dass die Parteien sich bei der Vertragsabwicklung nicht immer exakt an die vereinbarten Liefertermine gehalten, sondern im Einzelfall jeweils miteinander abgestimmt haben, wann und wie die Ware jeweils übersandt werden sollte. Dabei mögen in manchen Fällen auch einige Lieferungen oder Teile von Lieferungen zeitlich gestreckt worden sein. Aus dieser Art der Vertragsabwicklung, die entweder einvernehmlich oder jedenfalls mit Duldung der Klägerin erfolgt ist, kann jedoch nicht auf eine vertraglich vereinbarte Abrufverpflichtung der Beklagten geschlossen werden. Lässt sich aber - wie hier - eine Abrufverpflichtung der Beklagten nicht feststellen, so bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung erst eingetreten ist, als die Ware tatsächlich der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist. Irgendwelche Fälligkeitszinsansprüche sind somit in der Zwischenzeit nicht entstanden. h. Soweit die Klägerin ihren Aufrechnungseinwand schließlich auf eine ihr angeblich zustehende Schadensersatzforderung i.H.v. 33.385 DM (17.069,48 EUR) stützt, ist ihre Einwendung wiederum nach § 530 Abs. 2 ZPO mangels Sachdienlichkeit nicht zuzulassen. Diese in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 1998 (Bl. 141, 561, 562 GA) näher spezifizierte Gegenforderung leitet die Klägerin daraus her, dass die Beklagte den im Juni/Juli 1998 geschlossenen Kaufvertrag über insgesamt 14.080 Fernsehgeräte (vgl. Anlagenkonvulut B 18 bis B 21, Bl. 546-556 GA) mit Schreiben vom 25. August 1998 und 02. September 1998 (Anlagen B 22 und B 23, Bl. 557-560 GA) größtenteils - bis auf 1.280 Geräte - unberechtigt storniert habe. Da sie - die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits bestimmtes Zubehör (CRT-Aufkleber, Bedienungsanleitungen und Kartonverpackungen) beschafft habe, sei ihr hierdurch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen, indem sie zum einen in Abrede stellt, dass die Klägerin die vorgenannten Gegenstände bereits beschafft habe, und zum anderen geltend macht, dass sie trotz der zunächst gegebenen Absatzschwierigkeiten die Geräte schließlich doch, teils in einer Großpartie (8.960 Geräte) und teils über das Tagesgeschäft (5.120 Geräte) - abgenommen habe (vgl. Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 1998, Bl. 443, 501 GA). Auch zu diesem streitigen Anspruch bedarf die Sache weiterer Aufklärung, wobei zunächst beide Parteien ihr jeweiliges Vorbringen substantiieren müssten. Weder hat die Klägerin - trotz des Hinweises des Senats im Beschluss vom 06. September 2002 - ihren Vortrag zur Kausalität und zur Höhe des angeblichen Schadens ergänzt und konkretisiert noch hat die Beklagte näher dargetan, im Rahmen welcher Aufträge sie schließlich doch die in Rede stehenden Fernsehgeräte abgenommen haben will. Erst im Anschluss an eine derartige Ergänzung des wechselseitigen Vorbringens könnte über die Schlüssigkeit und Erheblichkeit des beiderseitigen Vortrags befunden und entschieden werden, ob dem Antrag der Klägerin auf Vernehmung der von ihr benannten, in Italien ansässigen Zeugen C. F. und R. F. sowie den gegenbeweislich gestellten Antrag der Beklagten auf Vernehmung des von ihr benannten Zeugen T. R. nachgegangen werden muss. In Anbetracht des Umfangs der noch notwendigen Aufklärung überwiegt auch hier das Interesse an einem zügigen Abschluss des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits. 3. Der von der Beklagten mit der Wider- und Hilfswiderklage geltend gemachte und ihr in voller Höhe zustehende Rückzahlungsanspruch ist gemäß Art. 84 Abs. 1 CISG vom Tage der ursprünglichen Zahlung des Kaufpreises an zu verzinsen, so dass die Beklagte jedenfalls für den geltend gemachten Zeitraum seit dem 4. März 2000 die Zahlung von Zinsen verlangen kann (vgl. § 308 ZPO). In Bezug auf die beanspruchte Zinshöhe ist das Zinsbegehren indes nicht in vollem Umfang begründet. Da das UN-Kaufrecht keine Regelung zur Zinshöhe enthält, ist insoweit ergänzend italienisches Recht anzuwenden. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob das ergänzend anzuwendende Recht hier - wie etwa in Bezug auf Zinsansprüche nach Art. 78 CISG - nach den kollisionsrechtlichen Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts zu bestimmen ist oder sich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Art. 84 CISG stets nach dem Zinssatz richtet, der üblicherweise am Ort der - hier in Italien befindlichen - Niederlassung des zur Rückzahlung verpflichteten Verkäufers gilt (zum Meinungsstand vgl. von Caemmerer/Schlechtriem/Leser, a.a.O., Art. 84 CISG, Rdnr. 13 m.w.Nachw.). Denn unter Anwendung des Vertragsstatuts des Art. 28 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 EGBGB gelangt man hier - wie oben ausgeführt (vgl. Abschn. B.II.2.b.bb der Entscheidungsgründe) - ebenfalls zur Anwendung italienischen Rechts. Da der in Rede stehende Zinsanspruch aus einem vor dem 08. August 2002 begründeten Schuldverhältnis entstammt, finden hier nach Art. 11 Abs. 2 der italienischen Gesetzesverordnung Nr. 231 vom 09. Oktober 2001 zur Umsetzung der EG-Richtlinie zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr die bis dahin geltenden Vorschriften des Codice Civile Anwendung. Gemäß Art. 1284 S. 2 Codice civile i.V.m. den Änderungsverordnungen des Schatzministeriums der Republik Italien vom 10. Dezember 1998, 11. Dezember 2000 und 11. Dezember 2001 stehen der Beklagten somit Zinsen lediglich in Höhe der im Tenor genannten Zinssätze zu. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt mehr, der der Beklagten weniger als 20.000 EUR. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 3 GKG auf 167.559,53 EUR (327.717,98 DM) festgesetzt. Davon entfallen auf die Klage ein Betrag von 35.308,79 EUR (69.058 DM) auf die Wider- und Hilfswiderklage ein Betrag von 77.540,47 EUR (151.655,98 DM) und auf die Hilfsaufrechnung der Klägerin ein Betrag (654,45 EUR + 357,90 EUR + 53.697,92 EUR =) 54.710,27 EUR (107.004 DM).

Ende der Entscheidung

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