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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.02.2004
Aktenzeichen: I-17 U 94/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Beratungsvertrages über den Erwerb von Unternehmensanteilen schweizerischer Unternehmen geltend. Wegen des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Duisburg.

Ergänzend stellt der Senat fest: Der Kläger erhielt den Kontakt zum Beklagten zu 1. im Jahre 1995 und 1996, als dieser dem Kläger, der von Beruf Rechtsanwalt ist, verschiedene Versicherungsverträge vermittelte. Am 19. Dezember 1996 erwarb der Kläger durch Vermittlung des Beklagten zu 1. eine Beteiligung als Kommanditist bei der Firma G., einer Schweizer Firma, die in der Süßwarenherstellung tätig ist. Der Kaufpreis betrug 5.250,00 DM. Am 30. Dezember 1996 erwarb der Kläger abermals durch Vermittlung des Beklagten zu 1. für 5.300,00 DM Wandelobligationen der Firma U. AG in der Schweiz. Am 5. März 1997 erwarb der Kläger durch Vermittlung des Beklagten zu 1. weitere U. Wandelobligationen über insgesamt 104.000,00 DM. Am 10. Juli 1997 kaufte der Kläger schließlich durch Vermittlung des Beklagten zu 1. Altobligationen der schweizerischen Firma O. Dabei wurde der Kaufpreis teilweise durch den Umtausch von U. Wandelobligationen in Altobligationen der Firma O. finanziert, der Kläger musste weitere 52.448,47 DM zuzahlen.

Sowohl die Firma G. als auch die Firma U. waren Tochterfirmen der Firma O. O. erwarb Beteiligungen an zahlreichen Einzelunternehmungen, die überwiegend im Süßwarenherstellungsbereich tätig waren.

Aus dem vom Kläger vorgelegten Strafurteil des Landgerichts Bonn vom 27. November 2000 - AZ 27 V 5/00 - ergibt sich folgender Geschehensablauf: Im Jahre 1995 wurde das schweizerische Obligationenrecht geändert. In diesem Zusammenhang leitete Ende 1996 die eidgenössische Bankenkommission (EBK) eine Überprüfung der Geschäfte der U. ein. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Ausgabe der Wandelobligationen durch die U. gegen das Schweizer Bankengesetz verstieß. Ende Juni 1997 wies die E. die U. AG an, die durch Ausgabe von Wandelanleihen vereinnahmten Gelder an die Käufer der Anleihen zurückzuzahlen. Hierzu war die Firma U. finanziell nicht in der Lage, so dass die Anleihen sämtlich in Anleihen der Firma O., der Muttergesellschaft der Firma U., umgetauscht wurden. In diesem Zusammenhang erwarb der Kläger die Altobligationen der Firma O. Am 1. Juli 1998 ordnete die E. die Zwangsliquidation der Firma U. an, weil sie den Auflagen zur Rückzahlung der Anlagegelder nicht nachgekommen war.

Zwischenzeitlich war auch eine Untersuchung aus dem gleichen Grund gegen die Firma O. eingeleitet worden. Hier ordnete die E. am 25. Februar 1999 die Zwangsliquidation an.

Der Kläger verlangt die Aufwendungen für den Erwerb der Unternehmensanteile von den Beklagten zurück.

Er hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 85.384,96 EUR (166.998,47 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2000 zu zahlen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Beklagte zu 1. keine Nachforschungs-, Aufklärungs- oder Beratungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Der Kläger wendet ein: Der Beklagte zu 1. sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als reiner Anlagevermittler, sondern als Anlageberater tätig geworden. Er habe sich zudem auch nicht über die finanzielle Situation des Klägers ausreichend informiert. Der Beklagte zu 1. habe dem Kläger verschwiegen, dass Vermögensanlagen bei der O. und der U. gesetzeswidrig geworden waren. Er habe ihm sowohl die Gesetzesänderung des schweizerischen Obligationenrechtes im Jahre 1995 verschwiegen, als auch die daraufhin einsetzenden Ermittlungen der eidgenössischen Bankenkommission. Darüber hinaus habe es der Beklagte zu 1. versäumt, den Kläger auf kritische Äußerungen im "G. R." zu den erworbenen Unternehmensbeteiligungen hinzuweisen. Schließlich sei der Kläger auch nicht über die Innenprovisionen aufgeklärt worden, die nicht nur aus dem vereinbarten Agio, das zwischen 1 und 6 % geschwankt habe, bestanden haben. Vielmehr hätten die Unternehmungen an die Firma B., für die der Beklagte zu 1. den Vertrieb der Obligationen und Unternehmensbeteiligungen übernommen habe, 14 % Provision gezahlt. Darüber hinaus macht der Kläger auch geltend, dass der Beklagte zu 1. die notwendige Plausibilitätskontrolle unterlassen habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 85.384,96 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 27. Oktober 2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten durch den Beklagten zu 1. steht nicht fest. Ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluss gegen die Beklagten scheidet deshalb aus.

a) Dem Kläger ist allerdings dahin zu folgen, dass der Beklagte zu 1. entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur Anlagevermittler war, sondern Anlageberater. In seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht (Bl. 360 d.A.) hat der Beklagte zu 1. selber geschildert, wie er den Kläger beraten hat. Er hat sich nach dem finanziellen Hintergrund des Klägers erkundigt mit dem Ziel, herauszufinden, ob der Kläger sich einen Totalverlust seiner Anlagen leisten könne. Dieses Gespräch fand nach den Erklärungen des Beklagten zu 1. am 27. Februar 1997, also vor Erwerb der U. Anleihen statt. Darüber hinaus hat auch die Zeugin S., Ehefrau des Klägers, in ihrer Zeugenvernehmung vor dem Landgericht (Bl. 355 d.A.) erklärt, es habe Anfang 1997 ein längeres Gespräch mit dem Beklagten zu 1. und ihrem Ehemann in ihrer Wohnung stattgefunden mit dem Ziel, auch die Ehefrau des Klägers zu überzeugen, dass die beabsichtigten Anlageentscheidungen richtig waren. Daraus ergibt sich, dass sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Beklagten zu 1. entwickelt hatten und dieser deshalb nicht nur wie ein Anlagevermittler verpflichtet war, richtige und vollständige Informationen über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren, zu erteilen (vgl. BGH ZIP 1982, 169;), sondern darüber hinaus auch fachkundig diese Tatsachen zu bewerten und zu beurteilen. Ein Verstoß gegen diese Beratungspflicht ist indessen nicht nachgewiesen.

b) Dem Beklagten zu 1. kann nicht vorgeworfen werden, dass er die Gesetzesänderungen der Schweiz zum Obligationenrecht im Jahre 1995 nicht zur Kenntnis nahm und vor allem nicht erkannte, dass die schweizerischen Unternehmen U. und O. infolgedessen nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Emission von Industrieanleihen berechtigt waren. Juristische Fachkenntnisse auf dem Gebiet des schweizerischen Bankenrechtes musste der Beklagte zu 1. nicht haben, sie wurden von ihm auch nicht erwartet. Darüber hinaus bestand aber auch für die gesamte Vertriebsorganisation 1995 oder 1996 noch keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die Ausgabe von Wandelobligationen nach schweizerischem neuen Recht unzulässig war. Denn die 1996 eingeleitete Untersuchung der eidgenössischen Bankenkommission gegen die Firma U. war erst Ende Juni 1997 beendet. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde für eine breite Öffentlichkeit klar, dass die Ausgabe von Wandelobligationen durch die Firma U. AG gesetzeswidrig war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die U. Anleihen jedoch bereits erworben, nämlich am 30. Dezember 1996 und 5. März 1997. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 1. im Zeitpunkt des Erwerbs der Anleihen erkennen konnte und musste, dass eine Untersuchung der eidgenössischen Bankenkommission gegen die Firma U. mit dem späteren Ergebnis stattfand, dass die Ausgabe der Obligationen ungesetzlich war. Auch bei der Vermittlung von O. Anleihen, die an die Stelle der U. Anleihen treten sollten, die der Kläger am 10. Juli 1997 erwarb, verletzte der Beklagte zu 1. seine Beratungs- und Aufklärungspflichten nicht. Denn erst im November 1997 nahm die eidgenössische Bankenkommission die Untersuchungen gegen die Firma O. auf und stellte erst am 27. Mai 1998 fest, dass auch die Ausgabe der Wandelanleihen durch die Firma O. nicht den Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechtes entsprach. Auch hier ist nicht feststellbar, dass der Beklagte zu 1. dieses Ergebnis der Untersuchungen der Bankenkommission bereits bei Erwerb der Anleihen durch den Kläger hätte voraussehen können und müssen. Soweit der Kläger dem Beklagten zu 1. vorwirft, er hätte ihm auch nach dem Erwerb der Anleihen und Obligationen von dem Verfahren der Bankenkommission Mitteilung machen müssen, damit er, der Kläger, rechtzeitig die Unternehmensbeteiligung wieder hätte verkaufen können, führt dies nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers. Es steht bereits nicht fest, dass der Kläger überhaupt in der Lage gewesen wäre, zu einem solchen Zeitpunkt die Wandelobligationen wieder zu verkaufen. Angaben über die Marktbreite und den ungefähren Kurs einer solchen Obligation nach Einleitung der Untersuchungen der Bankenkommission sind vom Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht genügend dafür vorgetragen, dass sich das Beratungsverhältnis mit dem Beklagten zu 1. auch über den Zeitpunkt des Erwerbs der Anleihen hinaus erstreckte mit der Folge, dass der Beklagte zu 1. auch nach dem Anteilserwerb zur weiteren Beratung des Klägers verpflichtet war.

c) Der Vorwurf, der Beklagte zu 1. habe sich nicht ausreichend über die finanzielle Situation des Klägers informiert, ist falsch. Die Anhörung des Beklagten zu 1. vor dem Landgericht hat das Gegenteil ergeben. Dort hat der Beklagte zu 1. persönlich erklärt, er habe mit dem Kläger über seine finanziellen Reserven gesprochen. Der Kläger hat dies in seiner mündlichen Anhörung nicht bestritten.

d) Ein zum Schadensersatz führendes Beratungsverschulden durch den Beklagten zu 1. liegt auch nicht in dem Verschweigen von Innenprovisionen durch den Beklagten zu 1.. Innenprovisionen sind Vergütungen, die ein Anbieter einem selbständigen Unternehmer für die erfolgreiche Vermittlung eines Vertragsabschlusses mit dem Endkunden zahlt (BGH vom 14. März 2003, NJW 2003, 1811 ff.;). Der Bundesgerichtshof hat dort ausgeführt, dass mit der Zahlung solcher Innenprovisionen keine besonderen Umstände einhergehen, die den Verkäufer einer Anlage ohne Weiteres verpflichten könnten, derartige Provisionen gegenüber dem Käufer offen zu legen. Der Umstand, dass bei dem Käufer einer Wertpapieranlage bei Verschweigen der Innenprovision eine Fehlvorstellung über die Rendite der Anlage entstehen kann, begründet selbst noch keine Offenbarungspflicht, selbst dann nicht, wenn die Höhe der Provision zu einem über dem Verkehrswert der Anlage liegenden Kaufpreis führt. Der Käufer hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen Anspruch auf den Erwerb von Renditeanlagen zu deren Verkehrswert. Lediglich dann, wenn hohe Innenprovisionen dazu führen, dass der Kaufpreis für das Wertpapier dessen objektiven Wert erheblich übersteigt und sie dadurch mitursächlich für ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert sind, besteht eine Offenbarungspflicht und bei Verschweigen eine Verletzung des Beratungsvertrages (BGH a.a.O.). Dass solche Umstände hier vorlagen, ist nicht feststellbar.

Der Kläger hat zunächst vorgetragen, dass eine Innenprovision von 14 % an die Firma B. gezahlt worden sei, von der auch der Beklagte zu 1. seine Provision erhalten habe. Ein derartiger Provisionssatz ist noch nicht derartig überhöht, dass man bereits deshalb auf ein grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert der Anleihe schließen kann. Allerdings hat der Kläger nach Einblick in die Ermittlungsunterlagen des bei der Staatsanwaltschaft Bonn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Leiter der Vertriebsorganisation ergänzend vorgetragen, dass an die Firma B. zusätzlich 10 % auf die jährlichen Zinsausschüttungen als weitere Provision gezahlt werden sollten und dass vereinbart sei, nach sechs Jahren an die Firma B. eine weitere Provision von 15 % der Anlegersummen zu zahlen. Es kann dahinstehen, ob diese Umstände insgesamt völlig überhöhte Provisionen ergeben, die das bereits genannte grobe Missverhältnis zwischen Wert und Kaufpreis der Anleihen begründen würden. Es ist nicht feststellbar, dass der Beklagte zu 1. von diesen Provisionsvereinbarungen zwischen den Unternehmungen und der Firma B. unterrichtet war. Auch aus seiner Stellung als Organisationsleiter in der Hierarchie der Vertriebsorganisation lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit ausreichender Sicherheit eine solche Kenntnis herleiten. Darüber hinausgehende Beweisantritte des Klägers liegen nicht vor.

e) Auch soweit der Kläger dem Beklagten zu 1. vorwirft, ihn nicht über die Negativberichterstattung in der Wirtschaftspresse zu dem Erwerb der Unternehmensanleihen informiert zu haben, kann ein Beratungsverschulden nicht festgestellt werden. Es ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, inwieweit ein Anlageberater verpflichtet ist, bestimmte Veröffentlichungen der Wirtschaftspresse regelmäßig zu lesen, oder ob er sogar verpflichtet ist, die gesamte Wirtschaftspresse regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen (vgl. hierzu Assmann, ZIP 2002, 637 ff.). Der Senat teilt allerdings die Auffassung, dass der Anlageberater von vornherein nur solche Negativberichte aus der Wirtschaftspresse dem Anlageinteressenten mitteilen muss, die objektive Anhaltspunkte für Bedenken enthalten und nicht nur subjektive Einschätzungen des jeweiligen Verfassers solcher Berichte (vgl. auch OLG Naumburg, OLG Report 2001, 368 f.). Dass dem Beklagten zu 1. vor den Anlageentscheidungen des Klägers derartig fundierte, mit objektiven und nachprüfbaren Tatsachen untermauerte Negativberichte bekannt waren und er sie dem Kläger schuldhaft verschwiegen hat, ist nach dem Vortrag des Klägers nicht feststellbar. Deshalb bietet auch die von dem Kläger nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, bei dem Beklagten zu 1. seien Pressemitteilungen ab dem Jahre 1994 gefunden worden, bei denen vor den hier streitgegenständlichen Anlagen gewarnt worden sei, für den Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, weil daraus nicht erkennbar ist, dass der Beklagte zu 1. gegen seine Beratungspflichten im oben genannten Sinne verstoßen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO besteht kein ausreichender Anlass.

Streitwert und Beschwer des Klägers betragen: 85.384,96 EUR.

Ende der Entscheidung

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