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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: I-17 W 26/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 15.02.2006 aufgehoben.

Das Verfahren wird an die Kammer - Rechtspflegerin - zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 177.929,57 EUR beantragt. Nach Widerspruch des Beklagten beauftragte sie einen Anwalt, den Mahnantrag in Höhe von 127.929,57 EUR zurückzunehmen und wegen des restlichen Anspruchs von 50.000,00 EUR zu beantragen, das Verfahren an das zuständige Gericht abzugeben. Vor diesem erlangte sie nach streitigem Verfahren ein ihrem Antrag stattgebendes Urteil.

Die Klägerin begehrt die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für das gerichtliche Mahnverfahren nach dem Gegenstandswert von 177.929,57 EUR.

Die Kammer hat wegen der Teilrücknahme im Mahnverfahren die Gebühr gem. VV 3305 nach dem Wert von 127.929,57 EUR bemessen. Bei der Verfahrensgebühr gem. VV 3100 hat sie eine Mahnverfahrensgebühr nach einem Wert von 50.000,00 EUR angerechnet.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügt die Klägerin, bei der Verfahrensgebühr nach VV 3305 handele es sich um eine Verfahrenspauschgebühr.

Jedenfalls dürfe bei einer Bemessung dieser Gebühr nach dem geringeren Wert nur noch ein Abgleich danach, dass keine höheren Gebühren als nach dem Gesamtbetrag der Wertteile (177.929,57 EUR) anfielen, stattfinden.

II.

Die statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Allerdings hat die Kammer zu Recht die Verfahrensgebühr für die Teilrücknahme nach dem Wert dieses Antragsteils bemessen. Der Gesichtspunkt, dass die Verfahrensgebühr pauschal verschiedene Befassungen des Anwalts entgilt, ändert nichts daran, dass sich die Gebühr nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, § 2 RVG. Da sich die Beauftragung des Anwalts im Mahnverfahren auf die Rücknahme eines Teils der Klagforderung beschränkte, sind Verfahrensgebühren nach VV 3305 nur nach diesem geringeren Wert angefallen.

Die Kostenfestsetzung berücksichtigt indes nicht, dass nur die Gebühren gemäß VV 3305 angerechnet werden können, die sich auf dieselben Verfahrensteile beziehen.

Wenn im Mahnverfahren nur Anwaltsgebühren für den zurückgenommenen Teil mit einem Wert von 127.929,57 EUR entstanden sind, nicht hingegen für den Teil (Wert: 50.000,00 EUR), der Gegenstand des anschließenden streitigen Verfahrens geworden ist, ist für eine Anrechnung kein Raum.

Das Landgericht erhält Gelegenheit, bei der erneuten Festsetzung seinen Berichtigungsbeschluss vom 27.03.2006 zu überdenken. Die Addition der Gerichtsgebühren durch die Geschäftsstelle (Vorblatt III) dürfte rechnerisch falsch sein.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 267,52 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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