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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: I-18 U 1/08
Rechtsgebiete: BGB, HGB, StVZO


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BGB § 323
BGB § 323 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 346 Abs. 1
BGB § 434
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BGB § 437 Nr. 2
BGB § 439
BGB § 440
BGB § 442
BGB § 443
BGB § 446
BGB § 683
BGB § 670
HGB § 128
StVZO § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 07.12.2007 - 6 O 75/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Gründe:

I.

Der Kläger zu 1) begehrt im vorliegenden Rechtsstreit von den Beklagten nach erklärtem Rücktritt vom Vertrag Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kfz der Marke Jaguar, Typ XJ 40 Sovereign 4.0. Die Klägerin zu 2) verlangt von den Beklagten Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten des Klägers zu 1), die sie diesem erstattet hat. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 07.12.2007 Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.599,20 € nebst Zinsen an den Kläger zu 1) Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs und zur Zahlung von 250,15 € nebst Zinsen an die Klägerin zu 2) verurteilt; im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger zu 1) stehe ein Anspruch gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.800,- € gegen Rückgabe des Pkw Jaguar zu, weil das Fahrzeug mangelhaft sei, nämlich nicht die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aufweise. Nach dem Inhalt der "Verbindlichen Bestellung" vom 05.11.2005 habe das Fahrzeug "fahrbereit" sein sollen, was aber nach den Feststellungen des Sachverständigen X nicht der Fall gewesen sei. Danach habe das linke Achswellenlager am Ausgleichsgetriebe ca. 3,5 - 4 mm Axialspiel, was zum Ausreißen der Antriebswelle und damit zur Unlenkbarkeit des Fahrzeugs führe und deshalb einen technischen Mangel darstelle, der gefährliche Auswirkungen auf das Fahrverhalten habe. Dieser Mangel müsse nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger zu 1) vorgelegen haben. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei vorliegend gemäß §§ 440, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen, da die Beklagten bei einem Telefonat mit dem Kläger zu 1) eine Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB ernsthaft und endgültig verweigert hätten. Dem Rücktrittsrecht des Klägers zu 1) stehe auch kein vereinbarter Gewährleistungsausschluss entgegen, da ein solcher zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden sei. Der Kaufvertrag über das Fahrzeug sei nämlich bereits am 05.11.2005 zu Stande gekommen, indem der Kläger zu 1) die "verbindliche Bestellung" unterschrieben und der Beklagte zu 1) die Anzahlung des Klägers zu 1) in Höhe von 500,- € entgegen genommen habe. Dass nachträglich die Rechnung der Beklagten zu 1) vom 12.11.2005 einen Ausschluss der Sachmängelhaftung enthalten habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Rücktritt des Klägers zu 1) vom Kaufvertrag sei nicht gemäß § 442 BGB wegen Kenntnis des Käufers vom Mangel ausgeschlossen, da eine solche nicht vorgelegen habe. Der vom Kläger zu 1) geltend gemachte Kaufpreisrückzahlungsanspruch in Höhe von 4.850,- € sei um eine Vergütung in Höhe von 50,- € für die von dem Kläger zu 1) gezogenen Nutzungen des Fahrzeugs zu reduzieren. Daneben stehe dem Kläger zu 1) ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 799,20 € auf Ersatz der Kosten für die notwendige Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs sowie von Fahrzeugan- und Abmeldekosten zu. Der der Klägerin zu 2) zuerkannte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 250,15 € sei aus §§ 683, 670 BGB, 128 HGB analog begründet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagten sind der Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass sich der Sachverständige Hoffmann an dem der StVZO zu Grunde liegenden Begriff eines technischen Mangels orientiert habe, was nichts dazu besage, ob auch im zivilrechtlichen Sinne ein Sachmangel vorliege. Dies sei tatsächlich nicht der Fall, weil es sich bei dem festgestellten Verschleiß des Achswellenlagers am Ausgleichsgetriebe angesichts des hohen Alters (Erstzulassung Dezember 1994) und der erheblichen Laufleistung des streitgegenständlichen Pkw Jaguar von 187.403 km um eine im Rahmen des gewöhnlichen Gebrauchs liegende Abnutzungserscheinung handele und dies keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB darstelle. Da in dem dem Kläger zu 1) übergebenen DEKRA-Gutachten ausdrücklich vermerkt gewesen sei "Differential undicht" und ein solches zwangsläufig zu dem aufgetretenen Schaden im Axial- bzw. Achswellenlager führe, seien etwaige Gewährleistungsrechte des Klägers zu 1) folglich gemäß § 442 BGB wegen Kenntnis des Mangels ausgeschlossen. Außerdem seien derartige Ansprüche des Klägers zu 1) durch das mit "Rechnung" überschriebene Schriftstück vom 12.11.2005, durch das der Kaufvertrag erst geschlossen worden sei, und die darin enthaltene Vereinbarung, wonach das Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft werde, ohnehin ausgeschlossen. Dieser Gewährleistungsausschluss sei auch wirksam, weil der Kläger zu 1) ausweislich der Urkunde vom 12.11.2005 nicht als Privatperson, sondern unter der "X" aufgetreten sei. Im Übrigen sei das Landgericht auch unzutreffender Weise davon ausgegangen, sie, die Beklagten, hätten in einem Telefonat vom 17.12.2005 die Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs ernsthaft und endgültig verweigert; tatsächlich hätten sie lediglich ein bei dem Telefonat geäußertes Zahlungsverlangen des Klägers zu 1) in Höhe von 2.000,- € berechtigterweise zurückgewiesen und auf ihrem Nacherfüllungsrecht in Gestalt eines Nachbesserungsrechts bestanden. Damit scheide mangels einer Fristsetzung zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB ein Rücktrittsrecht des Klägers zu 1) aus.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.12.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und treten der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht für begründet erachtet.

Dem Kläger zu 1) steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus §§ 434 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1, 348 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises für den PKW Jaguar XJ 40 Sovereign 4.0 Zug um Zug gegen Rückübereignung dieses Fahrzeuges an die Beklagten zu. Der Kläger zu 1) ist nicht nach diesen Vorschriften wirksam von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten.

Dabei ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Kaufvertrag über den Pkw Jaguar bereits am 05.11.2005 mit Unterzeichnung der "Verbindlichen Bestellung" durch den Kläger zu 1) und die Entgegennahme einer Anzahlung des Klägers zu 1) in Höhe von 500,- € durch die Beklagten zu Stande gekommen ist. Ob und inwieweit dieser Kaufvertrag durch die "Rechnung 1185" vom 12.11.2005 eine einvernehmliche Abänderung im Hinblick auf die Höhe des Kaufpreises, einen Ausschluss der Sachmängelhaftung sowie darauf, dass der Kläger zu 1) den Kauf nunmehr in der Eigenschaft als Unternehmer und nicht als Privatmann tätigte, erfahren hat, kann dahin stehen. Es liegen nämlich schon die Voraussetzungen der §§ 434 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 BGB für ein Rücktrittsrecht des Klägers zu 1) nicht vor, weil das verkaufte Fahrzeug keinen Sachmangel aufweist.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlte dem Pkw Jaguar bei Übergabe an den Kläger zu 1) keine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB oder eine garantierte Beschaffenheit im Sinne des § 443 BGB unter dem Gesichtspunkt, dass in der "Verbindlichen Bestellung" vom 05.11.2005 die Rubrik "Das Fahrzeug ist fahrbereit" mit "Ja" angekreuzt ist. Das Fahrzeug war nämlich bei Übergabe an den Kläger zu 1), der mit dem Fahrzeug in der Folgezeit noch 2.237 km zurückgelegt hat, tatsächlich fahrbereit. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen X in dessen schriftlichem Gutachten vom 14.12.2006 das linke Achswellenlager am Ausgleichsgetriebe ca. 3,5 - 4 mm Axialspiel hatte, was bei nicht umgehender Behebung dieses Defekts zum Ausreißen der Antriebswelle und damit zur Unlenkbarkeit des Fahrzeugs führen konnte. Durch die Erklärung, ein verkauftes Fahrzeug sei "fahrbereit", übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, auf Grund derer es bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als "verkehrsunsicher" eingestuft werden müsste, weil es mit gravierenden Mängeln behaftet ist, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können (BGH NJW 2007, 759, 761; BGH NJW 1993, 1854, 1855; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1340). Bei der Beurteilung eines Fahrzeugs als "verkehrsunsicher" handelt es sich nach der Anlage VIII zu § 29 StVZO um die schlechtestmögliche Beurteilung; daneben gibt es die Prüfergebnisse "geringe Mängel" (das in Rede stehende Fahrzeug wurde bei einer von der DEKRA am 07.11.2005, also wenige Tage vor dem Verkauf durchgeführten Hauptuntersuchung ausweislich der darüber ausgestellten Prüfbescheinigung (Anlage K 3) so beurteilt) bei solchen Mängeln, die sich zunächst nur geringfügig auf die Verkehrssicherheit auswirken, und "erhebliche Mängel", welche eine Verkehrsgefährdung bedeuten, von welchen jedoch nicht zu erwarten ist, dass sie unmittelbar beim Weiterbetrieb zu einem Verkehrsunfall führen können. Vorliegend hat der Sachverständige X den Mangel am linken Hinterachsdifferential als "erheblichen Mangel", nicht aber als "verkehrsunsicher" eingestuft, weil das Fahrverhalten des Fahrzeugs dadurch erheblich beeinträchtigt werde, wohingegen eine unmittelbare Bruchgefahr am linken Differentiallager nicht festgestellt werden könne. Ist aber die Prüfplakette - wie vorliegend -wegen einer weniger schlechten Note als "verkehrsunsicher" zu verweigern, steht dies der Eigenschaft des Fahrzeugs als "fahrbereit" nicht entgegen, und zwar auch bei der Benotung "erhebliche Mängel" (LG Aachen, NJW-RR 2002, 1207, 1208; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1340).

Bezogen auf den gemäß § 446 BGB für den Gefahrübergang maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger zu 1) fehlte dem verkauften Fahrzeug die Beschaffenheit "fahrbereit" auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbar bevorstehenden Betriebsunfähigkeit. Abgesehen davon, dass der Kläger zu 1) nach Übergabe an ihn mit dem Fahrzeug mehr als 2.000 km zurückgelegt hat, haben die Beklagten im Kaufvertrag keine Garantie dafür übernommen, dass das Fahrzeug auch noch nach der Übergabe an den Kläger zu 1) eine längere Strecke fahrbereit bleiben würde. Allein mit der Angabe im Kaufvertrag, dass ein Fahrzeug "fahrbereit" sei, übernimmt ein Verkäufer noch nicht die Gewähr im Sinne einer solchen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (BGH NJW 2007, 759, 761).

Das dem Kläger verkaufte Fahrzeug wies auch keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BGB auf. Da es "fahrbereit" war, eignete es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Ebenso eignete es sich für die gewöhnliche Verwendung und wies eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Der Senat teilt auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen X nicht die Auffassung des Landgerichts, der Käufer eines mehr als zehn Jahre alten Pkw brauche nicht damit zu rechnen, dass das Fahrzeug mit einem technischen Mangel behaftet sei, der ein derartiges Gefährdungspotenzial besitze. Der Käufer eines gebrauchten Pkw muss die typischen Verschleißerscheinungen eines Fahrzeugs dieses Alters und dieser Laufleistung in Rechnung stellen und mit schon vorhandenen, jedoch noch nicht offenbar gewordenen Verschleißerscheinungen rechnen, die im weiteren Verlauf zur Funktionsunfähigkeit führen können, wenn das Verschleißteil nicht erneuert wird. Daher löst ein alterstypischer Verschleißmangel, der sich nach Übergabe verstärkt und ggfs. zur Funktionsunfähigkeit führt, keine Sachmängelhaftung aus (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnrn. 1234 ff.). So lag es hier mit dem Verschleiß des Achswellenlagers am Ausgleichsgetriebe bei einer Laufleistung des Fahrzeugs von 187.403 km. Der Sachverständige hat hierzu in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 04.04.2007 festgestellt, ein derartiger Verschleiß könne bei einer solchen Laufleistung durchaus schon einmal vorkommen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht auf Grund der weiteren Feststellung des Sachverständigen, aus dem bei der Begutachtung vorgefundenen Verschleißzustand des linken Achswellenlagers lasse sich schließen, dass dessen Austausch schon längst fällig gewesen sei, d.h. bei ordnungsgemäßer Wartung des Fahrzeugs. Je älter nämlich ein Fahrzeug ist und je mehr Kilometer es zurückgelegt hat, desto stärker muss ein verständiger Käufer mit Fahr- und Bedienungsfehlern, aber auch mit unzulänglichen Reparaturen und Versäumnissen bei der Pflege und Wartung rechnen. Der Käufer kann deshalb nicht ohne Weiteres von der Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle während der gesamten bisherigen Nutzungszeit des Fahrzeugs ausgehen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnrn. 1238); das Unterbleiben oder Verzögern derartiger Maßnahmen stellt daher nicht ohne Weiteres einen Sachmangel des Fahrzeugs dar, sofern nicht die Einhaltung von Inspektionen und Wartungsintervallen zugesagt worden ist, etwa durch die Erklärung, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnrn. 1277). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Entsprechendes wie für das defekte Achswellenlager gilt auch für die weiteren vom Kläger zu 1) geltend gemachten Mängel, nämlich den Verschleiß von zwei Stoßdämpfern und die Undichtigkeit eines Simmerringes (Wellendichtring am Fahrzeugmotor), der zu einem Austreten von Motoröl führt. Auch der Verschleiß dieser Teile ist bei einer Laufleistung von 187.403 km nicht ungewöhnlich, wie der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten festgestellt hat, und stellt daher keinen Sachmangel dar, auch wenn ein Austausch dieser Teile bei üblicher Wartung des Fahrzeugs bereits einige Zeit vor dem Verkauf angezeigt gewesen wäre.

Lag ein Sachmangel des vom Kläger zu 1) gekauften Pkw im Sinne des § 434 BGB bei Übergabe an den Kläger folglich nicht vor, steht dem Kläger zu 1) damit auch nicht der ihm vom Landgericht zuerkannte Schadensersatz in Höhe von 799,20 € für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs sowie für die für die An- und Abmeldung des gekauften Fahrzeugs gezahlten Gebühren zu. Ebenso wenig kann die Klägerin zu 2) von den Beklagten Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangen, die sie dem Kläger zu 1) erstattet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 6.000,- €

Ende der Entscheidung

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