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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: I-18 U 105/07
Rechtsgebiete: HGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 449
ZPO § 531
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Mai 2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 45/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma V. I. GmbH & Co. KG (im folgenden V-KG genannt) aus N. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen des Verlusts von zwei Paketen in Anspruch. Dem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die V-KG, EDI-Kunde der Beklagten, beauftragte die Beklagte am 17. Mai 2005 mit der Beförderung eines Pakets zur Firma T. in S. D./U.. Während des Transports ging dieses Paket verloren. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von 4.583,40 €.

Am 3. März 2005 beauftragte die V-KG die Beklagte mit dem Transport eines Pakets zur Firma A. in F.. Aus diesem Frachtvertrag beansprucht die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 18.120,- €.

Außerdem hat die Klägerin außergerichtliche anwaltliche Mahnkosten in Höhe von 540,44 € geltend gemacht.

Die Klägerin hat behauptet:

In dem Paket aus dem Transportauftrag vom 17. Mai 2005 hätten sich 900 Quarzfilter gemäss Rechnung und Lieferschein (Anlagen K 2 und K 3) befunden; diese Waren seien zu diesem Zeitpunkt 6.435,- US $ (= 5.093,40 €) wert gewesen.

Auch das Paket aus dem Transportauftrag vom 3. März 2005 sei auf dem Transportweg in Verlust geraten. In diesem Paket hätten sich Oszillatoren gemäß Rechung und Lieferschein (Anlagen K 9 und K 10) befunden; diese Warensendung habe einen Wert von 18.630,- € gehabt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 22.703,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2006 sowie 540,44 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihre Haftung sei gemäss Ziffer 9.2 ihrer Beförderungsbedingungen Stand Januar 2005 auf 510,- € je Sendung beschränkt.

Im ersten Schadensfall seien darüber hinaus die im M. Übereinkommen (MÜ) vorgesehenen Haftungshöchstgrenzen einschlägig.

In diesem Zusammenhang hat die Beklagte behauptet:

Den von der V-KG erteilten Transportaufträgen hätten ihre, der Beklagten, Beförderungsbedingungen Stand Januar 2005 (Anlage B 2) zugrunde gelegen. Die Beförderungsbedingungen seien in der Broschüre "Tariftabelle und Serviceleistungen" Stand 2005 abgedruckt, die der V-KG zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufträge vorgelegen habe.

Im ersten Schadensfall sei der Paketverlust beim Lufttransport eingetreten.

Die Beklagte hat ferner behauptet, sie habe das Paket aus dem Transportauftrag vom 3. März 2002 am 4. März 2005 um 9.48 Uhr bei der Firma A. zugestellt.

Schließlich hat die Beklagte eingewandt, die V-KG müsse sich ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens anrechnen lassen. Denn sie habe es zum einen verabsäumt, die Pakete als Wertpakete zu versenden. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte behauptet, im Fall der Versendung als Wertpaket hätte sie die Pakete sorgfältiger behandelt; denn ihr Abholfahrer hätte diese Pakete im Abholfahrzeug gesondert und separat von den übrigen Paketen gelagert und hätte sie sodann im Abholcenter dem zuständigen Einsatzleiter übergeben.

Ferner hätte die V-KG sie, die Beklagte, bei Auftragserteilung darauf hinweisen müssen, dass im Falle des Verlusts der Pakete ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Übersetzung (Bl. 103/104 GA) verwiesen. Sodann hat das Landgericht der Klage bis auf die vorgerichtlichen Mahnkosten stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die Beklagte meint, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sie durch die Aussage der Zeugin F. nachgewiesen, dass sie das Paket aus dem Transportauftrag vom 3. März 2005 zugestellt habe. Im ersten Schadensfall habe das Landgericht zu Unrecht die Anwendbarkeit des Haftungsausschlusses nach dem MÜ verneint. Außerdem hätte das Landgericht in beiden Fällen ein Mitverschulden der V-KG wegen Nichtversendung als Wertpaket sowie wegen unterlassenen Hinweises auf einen drohenden ungewöhnlich hohen Schaden bejahen müssen. Schließlich habe die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nachgewiesen, dass sich in den besagten Paketen die von der Klägerin behaupteten Waren befunden hätten.

Erstmals im Berufungsrechtszug wendet die Beklagte ein, sie habe mit der V-KG gemäß Ziffer 2 ihrer, der Beklagten, Beförderungsbedingungen eine Beförderung der Pakete ohne Schnittstellenkontrollen vereinbart. Wegen dieser AGB-Klausel müsse sich die V-KG ferner ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens anrechnen lassen, weil sie die Transportaufträge in Kenntnis des Umstandes erteilt habe, dass sie, die Beklagte, während des Transports keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchführe.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin macht sich die Entscheidungsgründe des Landgerichts zu eigen und wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache erfolglos. Die von ihr erhobenen Berufungsangriffe rechtfertigen keine vom landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

A.

Soweit die Beklagte die jeweiligen Paketinhalte weiterhin bestreitet, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen nebst korrespondierenden Lieferscheinen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Senats einen Anscheinsbeweis dahin begründen, dass sich in den Paketen die in diesen Dokumenten aufgeführten Waren befunden haben. Die Auffassung der Beklagten, der Anscheinsbeweis setze des Weiteren voraus, dass diese Dokumente einen konkreten Bezug zu dem streitgegenständlichen Transport aufweisen müssten, wird durch ständige Wiederholung nicht richtiger.

Da die Beklagte den Wert der Warensendungen nur deshalb bestreitet, weil der jeweilige Paketinhalt nicht nachgewiesen sei, ist mit dem Nachweis des Paketinhalts zugleich auch der von der Klägerin behauptete Warenwert bewiesen.

B.

Im Ergebnis zu Unrecht beruft sich die Beklagte im Schadensfall 1 darauf, dass ihre Haftung nach dem MÜ beschränkt sei. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Verlust während des Lufttransports eingetreten ist, wie die Beklagte behauptet. Denn auf der Grundlage ihres Vorbringens kann sich die Beklagte nicht auf den Haftungsausschluss nach dem MÜ berufen.

Nach Behauptung der Beklagten hat die V-KG den Frachtauftrag auf der Grundlage ihrer, der Beklagten, Beförderungsbedingungen erteilt. Gemäß Ziffer 9.1 sowie Satz 1 der Ziffer 9.2. dieser Beförderungsbedingungen gelten somit zwar grundsätzlich für den hier in Rede stehenden Lufttransport in die USA die Haftungsbeschränkungen des MÜ. Gemäß dem letzten Satz der Ziffer 9.2 sollen die vorstehenden - und damit auch die Haftungsbeschränkungen nach dem MÜ - jedoch dann nicht gelten, wenn sie, die Beklagte, den Schaden leichtfertig verursacht hat. Gegen diese haftungserweiternde Vereinbarung bestehen rechtlich keine Bedenken, weil Art. 25 MÜ dem Frachtführer gestattet, auf die Haftungshöchstgrenzen zu verzichten.

Die Voraussetzungen für die vereinbarte unbeschränkte Haftung sind im vorliegenden Fall auch gegeben. Weil die Beklagte gerichtsbekannt während des Transports keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchführt, wird vermutet, dass sie den Warenverlust leichtfertig verursacht hat.

C.

Zu Recht hat das Landgericht die Aussage der Zeugin F. dahin gewertet, dass es der Beklagten nicht gelungen ist zu beweisen, dass sie das Paket aus dem Transportauftrag vom 3. März 2005 (Schadensfall 2) zugestellt hat. Die Ablieferungsquittung Bl. 43 GA trägt keine Unterschrift und vermag daher die Zustellung des Pakets nicht zu beweisen. Die Zeugin hat bekundet, dass die Empfängerin bei Ablieferung jedes Paket mit dem Scanner erfasst und die Paketnummern auf der Festplatte ihres Computers speichert. Das hier in Rede stehende Paket war auf der Festplatte der Empfängerin nicht gespeichert, was somit indiziell dafür spricht, dass die Zeugin dieses Paket A. nicht zugestellt hat.

Soweit die Zeugin gleichwohl apodiktisch bekundet hat, auch dieses Paket abgeliefert zu haben, ist ihre Aussage ohne Beweiswert, weil sie nicht plausibel und nachvollziehbar erklären konnte, woher sie dies mit Gewissheit sagen kann. In Anbetracht des Umstandes, dass sie täglich Pakete an A. liefert, erscheint es dem Senat ausgeschlossen, dass sich die Zeugin im Februar 2007 noch genau daran erinnern kann, am 4. März 2005 ein bestimmtes Paket, nämlich das hier in Rede stehende, abgeliefert zu haben.

D.

Ein Mitverschulden der V-KG am Eintritt des Schadens wegen unterlassenen Hinweises auf einen drohenden ungewöhnlich hohen Schaden scheitert im vorliegenden Fall daran, dass diese Pflichtwidrigkeit nicht mitursächlich für den eingetretenen Schaden geworden ist, weil die Beklagte gerichtsbekannt auf eine Mittelung des konkreten Warenwerts der Sendung nicht reagiert hätte.

E.

Für das von der Beklagten reklamierte Mitverschulden wegen Nichtversendung als Wertpaket gilt nichts anderes, weil der jeweilige Mitverschuldenseinwand auf der Grundlage des von der Beklagten dargelegten Sachverhalts nicht begründet ist. Da es sich in beiden Schadensfällen um eine Paketbeförderung ins Ausland handelt, hätte die Sonderbehandlung der Pakete mit der Eingangskontrolle im Abholcenter geendet. Nach Behauptung der Beklagten haben beide später in Verlust geratene Pakete das Abholcenter der Beklagten durchlaufen. Dies ergibt sich im Schadensfall 1 aus dem Vorbringen der Beklagten, das Paket sei erst auf dem Lufttransport verloren gegangen und im Schadensfall 2 daraus, dass nach Behauptung der Beklagten das Paket sogar der Empfängerin in F. zugestellt worden sein soll.

F.

Soweit die Beklagte sich erstmals im Berufungsrechtszug darauf beruft, sie habe mit der V-KG in Ziffer 2 ihrer Beförderungsbedingungen einen Transport ohne Schnittstellenkontrollen vereinbart, ist diese Vereinbarung gemäß § 449 HGB beziehungsweise gemäß Art. 41 CMR unwirksam.

G.

Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug behauptet, die V-KG habe bei der jeweiligen Auftragserteilung gewusst, dass die Pakete ohne durchgehende Schnittstellenkontrollen befördert werden, kann die Beklagte hiermit im Berufungsrechtszug gemäß § 531 ZPO nicht mehr gehört werden.

Diese Kenntnis kann die V-KG bei der jeweiligen Auftragserteilung nur dann gehabt haben, wenn ihr zu diesem Zeitpunkt die Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 2005 bereits bekannt waren. Dies hat die Klägerin indes in beiden Instanzen bestritten, so dass der Senat nunmehr die von der Beklagten angebotenen Beweise für die Behauptung, der V-KG hätten diese Beförderungsbedingungen bei der jeweiligen Auftragserteilung vorgelegen, erheben müsste.

Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, diesen Sachvortrag bereits erstinstanzlich zu halten, so dass es auf grober Nachlässigkeit in der Prozessführung beruht, dass die Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug vorträgt, die V-KG habe diesen Organisationsmangel bei Auftragserteilung gekannt beziehungsweise sie hätte diesen Mangel zumindest kennen müssen.

H.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Ein Anlass, zugunsten der Beklagten die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.703,40 €.

Ende der Entscheidung

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