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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: I-18 U 120/04
Rechtsgebiete: SGB VI, BGB


Vorschriften:

SGB VI § 43 Abs. 2
BGB § 254
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 25.02.2004 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (19 O 408/03) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand: Mit der Klage verfolgt der Kläger gegenüber dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen aus einem im April 1997 geschlossenen Anwaltsvertrag. Der Kläger war als Versicherungsinspektor im Außendienst tätig. Nach Erkrankung an insulinpflichtigem Diabetes mellitus II a beantragte er am 25.03.1992 Versichertenrente bei der BfA wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die BfA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.06.1992 mit der Begründung ab, der Kläger könne noch einer zumutbaren Beschäftigung im Innendienst vollschichtig nachgehen. Damit läge keine Berufsunfähigkeit vor. Gegen den Bescheid legte der Kläger unter dem 01.07.1992 Widerspruch ein, den die BfA mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.1992 zurückwies. Unter dem 14.10.1992 erhob der Kläger Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 20 An 200/92) mit dem Antrag, ihm Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Vertreten wurde er in diesem Rechtsstreit von der Rechtsanwaltssozietät B. (im Folgenden: Rechtsanwälte B. pp.) in W.; Sachbearbeiter war Rechtsanwalt B. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage durch Urteil vom 29.06.1994 ab (Bl. 37 ff. GA). Zur Begründung führte das Sozialgericht u.a. aus, dass der Kläger auf eine Tätigkeit als Versicherungsangestellter im Innendienst oder auf andere kaufmännische Berufe im Innendienst einer Versicherung oder anderer kaufmännischer Unternehmen zu verweisen sei. Hier kämen allgemeine Verwaltungsdienste, Arbeiten in der Postabfertigung und einfache administrative Vorgänge in Betracht. Auf Anraten der Rechtsanwälte B. pp. legte der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein, die jedoch erfolglos blieb (L 8 An 174/94). In seinem Urteil vom 08.05.1996 (Bl. 47 ff. GA) führte das Landessozialgericht aus, der Kläger sei auf einfache Bürotätigkeiten eines Angestellten verweisbar. Exemplarisch führte das Gericht hier allgemeine Verwaltungsdienste, Kartei- und Registraturführung und Postabfertigung an. Allerdings kämen nicht nur Tätigkeiten aus dem Versicherungsbereich in Betracht; vielmehr könne der Kläger alle derartigen Tätigkeiten aus allen Bereichen der Industrie und des Handels ausführen. Die Revision wurde im Urteil nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (4 BA 124/96) wurde vom Bundessozialgericht durch Beschluss vom 22.11.1996 (Bl. 62 f. GA) als unzulässig verworfen. Auf Anraten der Rechtsanwälte B. pp. stellte der Kläger unter dem 03.03.1997 erneut einen Antrag bei der BfA auf Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente. Gegen den abschlägigen Bescheid der BfA vom 10.07.1997, wonach der Kläger die ihm zumutbare Beschäftigung als Büroangestellter noch vollschichtig ausüben könne, legte der Kläger wiederum Widerspruch ein. Diesen wies die BfA durch Widerspruchsbescheid vom 14.01.1998 zurück. Da der Kläger das Vertrauen in seine bisherigen Rechtsanwälte verloren hatte, beauftragte er den Beklagten mit der Überprüfung des Sachverhalts. Dieser erklärte ihm nach Prüfung der Unterlagen, der erste Rechtsstreit sei durch seine damaligen Anwälte falsch geführt und aus diesem Grund rechtsfehlerhaft entschieden worden. Im Namen des Klägers kündigte der Beklagte durch Schreiben vom 10.04.1997 (Bl. 74 f. GA) gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. Regressansprüche an und bat, auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung bis zu einem halben Jahr nach rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen neuen Sozialgerichtsverfahrens zu verzichten. Mit dieser Verfahrensweise erklärten sich die Rechtsanwälte B. pp. einverstanden (vgl. deren Schreiben vom 08.04.1997, Bl. 76 GA, und Schreiben des Beklagten vom 29.01.1998, Bl. 147 GA). Am 12.12.1998 erhob der Beklagte namens des Klägers erneut Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 20 An 45/98, Klageschrift Bl. 9 ff. BA), dieses Mal mit dem Antrag auf Zahlung von Erwerbsunfähigkeits-, hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage des Klägers durch Urteil vom 01.02.2000 (Bl. 137 ff. BA = Bl. 77 GA) wiederum ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da er weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sei. Wie bereits im Vorprozess festgestellt, sei die Leistungsfähigkeit des Klägers insbesondere durch seine Diabeteserkrankung noch nicht auf weniger als die Hälfte eines vergleichbaren gesunden Versicherten herabgesunken. Zur Frage der sozial zumutbaren beruflichen Verweisbarkeit des Klägers und zur Problematik des Prüfungsmaßstabs für die zu erzielende gesetzliche Lohnhälfte nahm die erkennende Kammer in vollem Umfang auf die Ausführungen des Landessozialgerichts NW im Urteil vom 08.05.1996 (L 8 An 174/94) Bezug. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung (Bl. 160 ff. BA) verfolgte der Kläger seine Klage auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit in vollem Umfang weiter. Das Landessozialgericht NW wies die Berufung durch Urteil vom 08.12.2000 (Bl. 213 ff. BA = Bl. 91 ff. GA) zurück. Zur Begründung führte das Landessozialgericht u.a. aus, hinsichtlich des beruflichen Restleistungsvermögens des Klägers sowie der Zumutbarkeit der ihm benannten Verweisungstätigkeiten schließe sich der erkennende Senat den zutreffenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils sowie den zutreffenden Feststellungen in den Gründen des Urteils des Landessozialgerichts NW vom 08.05.1996 (L 8 An 174/94) an. Dabei hob das Berufungsgericht insbesondere hervor, dass der Kläger, der durch seine Tätigkeit als Versicherungsinspektor im Außendienst die Kenntnisse und Fähigkeiten der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren, oberer Bereich, erlangt habe und zumutbar auf Bürotätigkeiten im Innendienst zu verweisen sei, die gesetzliche Lohnhälfte erzielen könne. Auch könne der Kläger hinsichtlich der Pausen unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten. Die Revision wurde im Urteil wiederum nicht zugelassen. Auch die insoweit eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 4 RA 26/01 B) wurde vom Bundessozialgericht durch Beschluss vom 01.08.2001 (Bl. 230 ff. BA = Bl. 111 ff. GA) als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 16.08.2001 (Bl. 36) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen habe. Er wies den Kläger darauf hin, dass er ihm gegenüber Regress nehmen könne, wobei Schadensersatzansprüche gegenüber Anwälten in drei Jahren verjährten. In dem Schreiben heißt es weiter: "Ärgerlich ist natürlich an dieser Angelegenheit nunmehr, dass Sie nach wie vor nicht wissen, ob möglicherweise Regressansprüche gegenüber dem Kollegen B. bestanden haben oder nicht. Ich gehe daher davon aus, dass Sie es wünschen, dass ich diesen Fall meiner Vermögenshaftpflichtversicherung, der A. V. AG melden soll und bitte um kurze Bestätigung." Regressansprüche gegen die Rechtsanwälte B. pp. wurden in der Folgezeit - aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, - nicht geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm wäre bei ordnungsgemäßer anwaltlicher Tätigkeit bereits im ersten, jedenfalls aber im zweiten Prozess vor den Sozialgerichten eine Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente zuzusprechen gewesen. Der Beklagte hafte für die Ansprüche, die mittels des ersten Prozesses vor den Sozialgerichten hätten durchgesetzt werden sollen, da der Beklagte den Eintritt der Verjährung der Regressansprüche gegen die Rechtsanwälte B. pp. zu vertreten habe. Hierzu hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn nach der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht nicht darauf hingewiesen, dass die Regressansprüche gegen die Rechtsanwälte B. pp. zur Vermeidung der Verjährung "unmittelbar" geltend gemacht werden mussten. Die Haftung des Beklagten ergäbe sich auch daraus, dass das Landessozialgericht NW in seinem Urteil vom 08.12.2000 (L 4 RA 20/00) rechtsfehlerhaft entschieden habe. Bereits das erste Urteil des Landessozialgerichts vom 08.05.1996 (L 8 An 174/94) habe die selben fehlerhaften Feststellungen enthalten. Da dem Beklagten der gesamte Erstprozess bekannt gewesen sei, hätte er nach ordnungsgemäßer Rechtsprüfung Tatsachen vortragen oder Beweisanträge stellen müssen, um die selben fehlerhaften Feststellungen, die auch dem zweiten Urteil des Landessozialgerichts zugrunde lägen, zu verhindern. Dies habe der Beklagte pflichtwidrig unterlassen; eine ordnungsgemäße Rechtsprüfung habe er nicht vorgenommen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, vornehmste und wichtigste Aufgabe des Rechtsanwalts sei es, den ermittelten Sachverhalt sorgfältig und nach jeder Richtung zu prüfen. Dabei könne der Rechtsanwalt die Rechtsprüfung nicht allein dem Gericht überlassen und sich auf die Beibringung von Tatsachen beschränken. Vielmehr habe der Anwalt die Pflicht, alle zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dem Gericht darzulegen, um damit auch Fehlern des Gerichts entgegenzuwirken. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht erhöhe das Risiko eines gerichtlichen Irrtums oder Versehens und werde für eine darauf beruhende Fehlentscheidung des Gerichts mitursächlich, so dass der daraus verursachte Schaden des Mandanten dem Rechtsanwalt - auch nach dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht - zuzurechnen sei. In beiden Urteilen des Landessozialgerichts NW seien die im Sozialrecht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze, die bei der Entscheidung über die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach § 43 Abs. 2 SGB VI zu beachten seien, nicht hinreichend berücksichtigt worden, insbesondere sei die Frage der Bestimmung einer Verweisungstätigkeit unrichtig beantwortet worden. Im Urteil vom 08.05.1996 habe das Landessozialgericht NW ihn, den Kläger, zwar zunächst noch richtigerweise in die zweite Stufe des vom Bundessozialgericht entwickelten sog. Mehrstufenschemas eingeordnet (Leitberuf des Angestellten mit einer Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren, sog. angelernter Angestellter). Das Landessozialgericht NW habe in dieser Entscheidung aber nicht geprüft, ob in seinem Fall auch die Einordnung in eine Zwischenstufen des Mehrstufenschemas möglich erschien. Die Einordnung in eine solche Zwischenstufe habe eine eingeschränkte Verweisbarkeit zur Folge. Wegen der unzutreffenden Einordnung in den Leitberuf habe das Landessozialgericht im Urteil vom 08.05.1996 auch die sog. Verweisungstätigkeit nicht zutreffend bestimmt. Grundsätzlich sei eine Verweisung auf die nächste Stufe zumutbar. Abweichungen von diesem Grundsatz könnten sich aber daraus ergeben, dass die Verweisbarkeit aus besonderen Gründen eingeschränkt sei. Das sei bei der Zuordnung in die Zwischenstufe des Leitberufs des Angestellten, oberer Bereich, der Fall. Der so eingestufte Versicherte könne nicht ohne Weiteres auf die erste Stufe des Mehrstufenschemas (ungelernte Tätigkeiten) verwiesen werden. Infolge dessen sei ein Verweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unzulässig. In Konsequenz seiner fehlerhaften Feststellungen habe das Landessozialgericht NW ihn, den Kläger, in seiner Entscheidung vom 08.05.1996 durch die im Urteil benannten Tätigkeiten rechtsfehlerhaft faktisch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen. In seinem Urteil vom 08.12.2000 (L 4 RA 20/00) habe das Landessozialgericht NW ihn zwar zutreffend in die Stufe des angelernten Angestellten im oberen Bereich eingeordnet, im Übrigen aber bei seinen Ausführungen zur Verweisung auf das Urteil vom 08.05.1996 Bezug genommen. Damit habe auch das zweite Urteil des Landessozialgerichts NW ihn rechtsfehlerhaft auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen. In jedem Fall seien beide Urteil des Landessozialgerichts rechtsfehlerhaft, weil dort das Gebot der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs nicht beachtet worden sei. Durch das Erfordernis der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs sollten dem Versicherten genügend Anhaltspunkte gegeben werden, um gegen die Zumutbarkeit der Verweisung gegebenenfalls Einwendungen erheben und diese im gerichtlichen Instanzenzug überprüfen lassen zu können. Nur im Falle der Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, die für ihn nicht in Betracht gekommen sei, bedürfe es dieser Konkretisierung nicht, sondern es genüge die beispielhafte Aufzählung von Berufen. Die konkrete Bezeichnung eines Verweisberufs bedeute, dass ein typischer Arbeitsplatz mit der üblichen Berufsbezeichnung genannt werden müsse. Es reiche gerade nicht, wenn bestimmte Tätigkeiten zusammengefasst als zumutbar bezeichnet würden. Diesem Erfordernis sei in den vom ihm betriebenen Sozialgerichtsverfahren nicht Rechnung getragen worden. Der Kläger hat des Weiteren geltend gemacht, bereits die Rechtsanwälte B. pp. hätten es im ersten Prozess versäumt, die sich aus dem ersten sozialgerichtlichen Urteil ergebenen Mängel in der Berufung zu rügen. Dies wiederum hätte der Beklagte im Rahmen der von ihm vorzunehmenden sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage erkennen müssen, denn dies sei für die Regressansprüche gegen die Rechtsanwälte B. pp., aber auch für die eigene Prozessführung des Beklagten von Bedeutung gewesen. Im zweiten Verfahren vor den Sozialgerichten hätte der Beklagte bereits in erster Instanz auf die Anwendung des Mehrstufenschemas nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts unter Beachtung der zutreffenden Zuordnung des Hauptberufs zu einem Leitberuf mitsamt der Zuordnung in die richtige Zwischenstufe, die Bestimmung einer Verweisungstätigkeit und die zutreffenden Verweisung in einen konkreten Verweisungsberuf - nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt - drängen müssen. Bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten hätten sich sowohl das Sozialgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 01.02.2000 (S 20 RA 45/98), spätestens aber das Landessozialgericht NW in seinem Urteil vom 08.12.2000 (L 4 RA 20/00) mit seinen entsprechenden Rügen auseinander zu setzen gehabt. Die Gerichte hätten dann zu seinen Gunsten entschieden, weil sich das Gebot zur Benennung eines konkreten Verweisungsberufs an den Sozialversicherungsträger richte. Diesen treffe nämlich im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Ein solcher Verweisungsberuf hätte in seinem Falle nicht benannt werden können, was sich bereits aus der Tatsache ergebe, dass in zwei Rechtsstreiten über alle Instanzen die BfA keinen solchen benannt habe. Der Beklagte habe seine Argumentation im Sozialgerichtsverfahren ausschließlich auf das Nichterreichen der gesetzlichen Lohnhälfte gestützt und damit geradezu unstreitig gestellt, dass er die Richtigkeit der Verweisung als gegeben erachte. Denn nur bei der Richtigkeit der Verweisung stelle sich das Problem des Einhaltens der gesetzlichen Lohnhälfte. Nach allem sei - so die Ansicht des Klägers - davon auszugehen, dass ihm bei ordnungsgemäßer anwaltlicher Tätigkeit bereits im ersten, spätestens jedoch im zweiten Prozess vor den Sozialgerichten die geforderte Rente zuzusprechen gewesen sei. Dem entsprechend hafte ihm der Beklagte für den Schaden, wie er ihm infolge der Klageabweisung durch das Sozialgericht Düsseldorf im Urteil vom 01.02.2000 und durch das die Berufung zurückweisende Urteil des Landessozialgerichts NW vom 08.12.2000 entstanden sei. Der Beklagte hafte außerdem für den mittlerweile der Einrede der Verjährung ausgesetzten Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages gegenüber den Rechtsanwälten B. pp., mithin für den Schaden, wie er sich der Höhe nach aus dem Verlust der Rente (in Folge des klageabweisenden Urteils des Sozialgericht Düsseldorf vom 29.06.1994, bestätigt durch das Berufungsurteil des Landessozialgerichts NW vom 08.05.1996,) ergebe. Zur Höhe des von ihm geltend gemachten Schadens hat der Kläger wie folgt vorgetragen: Wenn die von ihm beauftragten Rechtsanwälte pflichtgemäß gehandelt hätten, wäre ihm Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zugesprochen worden. In diesem Fall hätte die V. als seine Arbeitsgeberin ihm von Februar 1992 Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von monatlich 5.069,98 DM geleistet. Insoweit hat der Kläger auf das entsprechende Schreiben der V. 20.08.2003 (Bl. 126) Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der in diesem Schreiben genannten prozentualen Erhöhungen hätte er Gesamtversorgungsbezüge erhalten wie auf Seite 21 der Klageschrift (Bl. 33 GA) im Einzelnen darlegt. Als Gesamtsumme hat der Kläger einen Betrag von 711.668,44 DM = 363,870,30 EUR errechnet. Er hat geltend gemacht, statt dessen habe er lediglich Zahlungen vom Arbeitsamt erhalten, nämlich in der Zeit bis 31.12.2001 insgesamt 121.286,98 DM = 62.013,05 EUR, sowie von Januar bis Juni 2002 weitere 3.000,84 EUR, die in Abzug zu bringen seien. Insgesamt errechne sich ein Schaden in Höhe von 298.856,40 EUR. Wenn die Rechtsanwälte B. pp. bereits den ersten Prozess vor den Sozialgerichten gewonnen hätten, wären die einzelnen Gesamtversorgungsbezüge spätestens nach einem klagestattgebenden Urteil des Landessozialgerichts zur Auszahlung gelangt. Sie wären dabei mit dem gesetzlichen Zinssatz vom Zeitpunkt ihrer monatlichen Fälligkeit an verzinst worden. Der Zinsschaden mache weitere 13.048,17 EUR aus. Insgesamt beziffere sich sein Gesamtschaden, den er mit der Klage verfolge, auf 311.904,57 EUR. Neben der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente hätte er - so der Kläger - eine Versorgungskassenrente und eine von der V. zu leistende Pensionsergänzung erhalten. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 311.904,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2003 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte ihm für jeden weitergehenden materiellen Schaden hafte, wie ihn der Beklagte durch die Mandatsbearbeitung in seiner Sache gegen die Rechtsanwaltsozietät "B." und deren Rechtsanwälte unter dem Aktenzeichen "E. gegen B. 322/96" sowie durch die Mandatsbearbeitung in seiner Sache gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter dem Aktenzeichen des Beklagten "E. gegen BfA 322/96" verursacht habe, soweit dieser Schaden wegen zukünftiger Entwicklungen, insbesondere der Anpassungen der Renten, noch nicht beziffert werden könne. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat geltend gemacht, als der Kläger ihn Ende März 1997 aufgesucht habe, um seine Rentensituation und die Möglichkeit der Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. prüfen zu lassen, habe er ihn darauf hingewiesen, dass Regressansprüche gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. nur dann Erfolg haben könnten, wenn man das gesamte Verfahren noch einmal durchführe und nach zu erwartenden negativen Urteilen des Sozialgerichts und Landessozialgerichts ein Revisionsverfahren Erfolg haben würde. Nur dann könne man nachweisen, dass dem Kläger durch die fehlerhafte Prozessführung durch die Rechtsanwälte B. pp. und der aufgrund dessen als unzulässig abgewiesenen Revision ein Schaden entstanden sei. Außerdem habe er, der Beklagte, darauf aufmerksam gemacht, dass der zweite Rechtsstreit allerdings auch zu dem Ergebnis führen könne, dass das Bundessozialgericht die Revision als unbegründet zurückweisen würde. Der Beklagte hat behauptet, nach dem negativen Ausgang des von ihm für den Kläger betriebenen Revisionsverfahrens habe er selbstverständlich die Angelegenheit mit dem Kläger besprochen und ihn darauf hingewiesen, dass mit Ablauf des 01.02.2002 die Ansprüche gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. verjähren würden, weil der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 01.08.2001 (zugestellt am 10.08.2001) datiere. Der Kläger habe ausdrücklich gewünscht, dass er die Rechtsanwälte B. pp. nicht über den negativen Ausgang des Revisionsverfahrens informiere. Der Kläger habe dann mit ihm nach seinem Schreiben vom 16.08.2001 noch einmal telefoniert und mitgeteilt, dass er den ganzen Vorgang durch einen anderen Kollegen überprüfen lassen wolle. Auch in diesem Telefonat habe er, der Beklagte, den Kläger noch einmal darauf hingewiesen, dass er sich nunmehr entscheiden müsse, ob er die Ansprüche gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. weiter verfolgen wolle oder nicht. Der Kläger habe sich dann nicht mehr gemeldet. Erstmals nach über zwei Jahren habe sich der Kläger durch das Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 16.09.2003 (Bl. 133) bei ihm gemeldet. Insoweit - so der Beklagte - wäre der Einwand der Verwirkung zu prüfen. Unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten hätten das Sozialgericht Düsseldorf und das Landessozialgericht NW in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig sei. Soweit die Gegenseite darauf hinweise, dass das sog. Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, sei seinerseits darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ohnehin keine konkrete Verweisungstätigkeit bezeichnet werden müsse, weil bei der Frage der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit mangels Berufsschutzes alle Versicherten auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar seien. Soweit es die Frage der Berufsunfähigkeit betreffe, habe das Landessozialgericht in beiden Entscheidungen eine sachgerechte Differenzierung nach dem Mehrstufenschema vorgenommen. Auch hätte es in seinem Urteil im zweiten Verfahren in nicht zu beanstandender Weise die Problematik der gesetzlichen Lohnhälfte berücksichtigt. Nach allem wäre dem Kläger im zweiten Verfahren vor den Sozialgerichten auch bei noch intensiverer anwaltlicher Tätigkeit weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeitsrente zugesprochen worden. Anscheinend ginge der Kläger selbst nicht davon aus, dass er eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten könne, denn er habe nach Abschluss des letzten Verfahrens vor den Sozialgerichten anscheinend keinen neuen Rentenantrag gestellt, wozu er jedoch rentenversicherungsrechtlich die Möglichkeit gehabt habe. Hätte der Kläger dies getan und notfalls auch wiederum Klage erhoben, läge längst ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vor, das dem Kläger - zumindest nach seiner Behauptung - Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zugesprochen hätte. Das alles sei im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB zu beachten. Der Beklagte hat weiter vorgetragen: Da der Kläger es selbst zu vertreten habe, dass etwaige Regressansprüche gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. verjährt seien, könnten dem Kläger ihm gegenüber allenfalls Ansprüche für die Zeit ab Monat März 1997 zugebilligt werden. Der Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger lediglich die angegebenen Zahlungen von Seiten des Arbeitsamtes erhalten habe. Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der V. im Wege eines Aufhebungsvertrages beendet worden sei, möge der Kläger auch darlegen und beweisen, dass ihm auch bei einem Versorgungsfall im Monat März 1997 die im vorgelegten Schreiben der V. genannten Zahlungen geleistet worden wären. Der vom Kläger geltend gemachte kapitalisierte Zinsschaden in Höhe von 13.048,17 EUR sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe der gesetzliche Zinssatz habe zum damaligen Zeitpunkt nur 4 % betragen. Der Beklagte hat des Weiteren die Auffassung vertreten, im Regressprozess müsse der Kläger nachweisen, dass kein Verweisungsberuf benannt werden könne. Selbst wenn das zweite Urteil des Landessozialgerichts NW aufgrund einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundessozialgericht aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen worden wäre, hätte sich die Problematik des Verweisungsberufs erneut gestellt. Die BfA hätte in diesem Fall die Gelegenheit gehabt, weiter vorzutragen, falls deren bisheriger Vortrag als unzureichend beurteilt worden sei. Dem gegenüber hat der Kläger noch geltend gemacht, der Beklagte habe ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Ansprüche gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. mit Ablauf des 01.02.2002 verjähren würden. Dagegen spreche bereits, dass der Beklagte noch heute die rechtsfehlerhafte Auffassung vertrete, Regressansprüche gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. wären vom Ausgang des zweiten Verfahrens vor den Sozialgerichten abhängig gewesen. Mit Rücksicht darauf, dass der zweite Prozess verloren worden sei, habe der Beklagte die Ansprüche gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. schlicht für ungeklärt gehalten und es dabei bewenden lassen. Der Beklagte habe dem Kläger erklärt, das von ihm für den Kläger betriebene Verfahren vor den Sozialgerichten habe von Anfang an gute Erfolgsaussichten. In dem Telefonat mit dem Beklagten am 16.08.2001 habe er, der Kläger, lediglich deutlich seinen Unmut über die Arbeitsweise des Beklagten geäußert. Das Mandat bezüglich der Regressansprüche gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. habe der Beklagte nicht beendet. Der Aufhebungsvertrag mit der V. - so hat der Kläger behauptet - sei allein zur Abwendung einer krankheitsbedingten Kündigung geschlossen worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Ersatz entgangener Rentenansprüche wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten zu. Dem Beklagten sei keine positive Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages bei der Vertretung des Klägers in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 20 RA 45/98) und dem Landessozialgericht NW (L 4 RA 20/00) vorzuwerfen. Soweit der Kläger rüge, der Beklagte habe das Landessozialgericht pflichtwidrig nicht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Mehrstufenschema und dem Erfordernis einer konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit hingewiesen, sei eine solche Rüge von vornherein irrelevant gewesen, soweit es um eine Erwerbsunfähigkeitsrente gegangen sei. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit mangels Berufsschutzes alle Versicherten auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar und Verweisungstätigkeiten daher nicht konkret zu bezeichnen. Aber auch soweit es die Klage auf Berufsunfähigkeitsrente betroffen habe, sei eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht erkennbar. Die Tätigkeit des Klägers sei nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts in das Leitbild eines angelernten Angestellten im oberen Bereich einzuordnen. Er habe daher nicht schlechthin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden dürfen, vielmehr hätten sich die Verweisungstätigkeiten durch bestimmte Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen müssen. Nach dieser Maßgabe habe das Landessozialgericht den Kläger weder in seinem Urteil vom 08.05.1996 noch in seinem Urteil vom 08.12.2000 pauschal auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen, sondern die Verweisungstätigkeiten hinreichend konkret benannt. Die Klage sei im Übrigen auch dann unbegründet, wenn man eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit durch das Landessozialgericht in seinen Urteilen vom 08.05.1996 und 01.12.2000 verneine. Denn es sei nicht ersichtlich, dass das Landessozialgericht bei einer entsprechenden Rüge durch den Beklagten dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente zugesprochen hätte. Der Kläger habe im vorliegenden Verfahren nicht überzeugend dargelegt, dass die vom Landessozialgericht getroffene Entscheidung falsch sei und er tatsächlich einen Anspruch auf eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente habe. Eine entsprechende Rüge des Beklagten hätte auch unter Berücksichtigung der im Sozialgerichtsverfahren vorliegenden Gutachten und Ausführungen allenfalls dazu geführt, dass das Landessozialgericht die Tätigkeiten, auf die der Kläger habe verwiesen werden können, noch konkreter gefasst hätte. Aus den genannten Gründen ergebe sich, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen verjährter Regressansprüche gegen die Rechtsanwälte B. pp. zustehe. Der Feststellungsantrag des Klägers sei aus den selben Gründen unbegründet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klageanträge in vollem Umfang weiter verfolgt. In zweiter Instanz ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger im März 2001 einen neuen Rentenantrag gestellt hat, der von der BfA wiederum zurückgewiesen worden ist. Darauf hin hat der Kläger erneut Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben (S 22 RA 49/03), das die Klage im Februar 2004 zurück gewiesen hat. Der Kläger hat hiergegen Berufung zum Landessozialgericht erhoben (L 4 RA 23/04), das im Juni 2004 eine Beweiserhebung angeordnet hat. Der Kläger vertritt im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin die Auffassung, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hätten im ersten und im zweiten Prozess einerseits die Bezeichnungspflicht und ihre Sachaufklärungspflicht verletzt, andererseits die Darlegungs- und Beweislast verkannt und fehlerhafte Urteile gesprochen. Die konsequente Fortsetzung dieser Fehler hätte dem Beklagten auffallen müssen. Hätte der Beklagte als sein Prozessbevollmächtigter dies erstinstanzlich pflichtgemäß gerügt, wäre das Landessozialgericht jedenfalls im letzten Urteil vom 01.12.2000 in Erfüllung der Bezeichnungspflicht seiner Sachaufklärungspflicht nachgekommen und hätte festgestellt, dass es keinen Verweisungsberuf für ihn gebe, er damit also berufsunfähig und rentenberechtigt sei. Dasselbe wäre geschehen, wenn das Gericht die Pflicht zur Benennung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit zutreffend bei der beklagten BfA gesehen hätte. Statt dessen hätten die Sozialgerichte die Verweisungstätigkeit nicht konkret benannt und damit das vom Bundessozialgericht entwickelte Mehrstufenschema falsch angewandt. Das Landgericht habe die Feststellungen des Landessozialgerichts unrichtigerweise für hinreichend konkret gehalten. Bezeichnenderweise habe das Landgericht seine Ausführungen auf die unzureichenden Feststellungen der Fachgerichte beschränkt. Tatsächlich seien die Feststellungen im ersten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.06.1994, auf die das Landessozialgericht Bezug genommen habe, mehr als abstrakt, wenn es dort heiße, er (der Kläger) sei "unter Berücksichtigung seiner Krankheit noch in der Lage (...), eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Bürotätigkeit in geregelter täglicher Arbeitszeit vollschichtig auszuüben." Mit dieser Beschreibung ließe sich nahezu jeder dem Leitberuf "angelernter Angestellter im oberen Bereich" Zugehörige verweisen, mit der Folge, dass es in dieser Gruppe faktisch keine Berufsunfähigkeit gäbe. Es gäbe auch keinen Beruf, der diese Arbeit zum Inhalt habe. Auf die weitergehende Frage, ob dasjenige, was rechtsfehlerhaft als hinreichend konkret angesehen worden sei, den Anforderungen des richtigen Verweisungsberufes entspreche, sei das Landgericht überhaupt nicht eingegangen. Wer aber abstrakt lediglich auf "leichte bis gelegentlich mittelschwere" Bürotätigkeiten im Innendienst verwiesen werde, könne überhaupt nicht prüfen, ob es sich hierbei um Tätigkeiten mit einer regelmäßigen Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten handele. Damit habe das Landgericht rechtsfehlerhaft den qualifizierten Maßstab der mindestens dreimonatigen Anlern- oder Ausbildungszeit missachtet und durch seine Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass es auch Tätigkeiten mit einer Anlernzeit unter 3 Monaten als Verweisungsberuf für angemessen halte. Das Landgericht habe übersehen, dass die Fachgerichte ihn in den Vorprozessen faktisch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen hätten, was sie aber nicht gedurft hätten. Soweit das Landgericht des Weiteren darauf abgestellt habe, dass selbst dann, wenn man eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit durch das Landessozialgericht in seinen Urteilen vom 08.05.1996 und 01.12.2000 verneine, die Kausalität zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und Schaden nicht feststehe, habe das Landgericht verkannt, dass die Darlegungslast für den Verweisungsberuf in den Vorprozessen bei der BfA gelegen habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien einem Kläger günstige Beweislastregeln des Ausgangsprozesses auch im Rechtsstreit gegen den Anwalt anzuwenden. Die Beweislastregeln des Vorprozesses wirkten - mit gewissen Erleichterungen - also auch für den Schadensersatzprozess. Der Kläger macht zudem geltend, durch sein Abrutschen in die Arbeitslosigkeit, die Folge der drohenden (auf seiner dauerhaften Erkrankung beruhenden) arbeitgeberseitigen Kündigung gewesen sei, sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme der von der V. vorgesehenen betrieblichen privaten Vorsorge entfallen. Unerheblich sei für das vorliegende Verfahren, dass er einen neuen Rentenantrag gestellt habe. Denn die Gesetzeslage habe sich zwischenzeitlich grundlegend geändert und für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente gälten gegenüber der früheren Gesetzeslage zur Berufsunfähigkeitsrente erheblich strengere Voraussetzungen. Von der neuen Gesetzeslage wäre er nicht betroffen gewesen, wenn ihm bei pflichtgemäßer Mandats- und Prozessführung durch den Beklagten im zweiten sozialgerichtlichen Verfahren sein Rentenanspruch zuerkannt worden wäre. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und nimmt hierauf vollumfänglich Bezug. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Klageanträgen in erster Instanz zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte ist der Ansicht, der Feststellungsantrag des Klägers sei bereits deshalb unzulässig, weil dort nicht erkennbar sei, woran eigentlich der begehrte gerichtliche Ausspruch anknüpfen solle. Dies habe zur Folge, dass er hinsichtlich sämtlicher angeblicher Schäden, die nicht vom Zahlungsantrag umfasst würden, die Einrede der Verjährung erheben könne und dies auch tue. Auch soweit der Kläger den Feststellungsantrag eingeschränkt habe auf Schäden, die "wegen zukünftiger Entwicklung, insbesondere der Anpassung der Renten, noch nicht beziffert werden" könnten, erhebe er gegenüber dem Grundbetrag, den der Kläger beziffern könne, die Einrede der Verjährung. Der vom Kläger mit dem ersten Klageantrag geltend gemachte Schaden sei der Höhe nach nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Hinblick auf den im März 2001 gestellten neuen Rentenantrag des Klägers sei außerdem dem Schadensersatzantrag und auch dem Feststellungsantrag des Klägers jedenfalls für die Zeit ab April 2001 "der Boden entzogen": Habe der Kläger mit seinem neuen Rentenantrag Erfolg, entfiele ein Schaden; scheitere der Kläger erneut, sei dessen Standpunkt "in sachlicher Hinsicht" widerlegt. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Nach dem Vorbringen des Klägers sei ihm die Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund fehlerhafter Entscheidungen der Sozialgerichte nicht zugesprochen worden. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht gehe es aber nicht an, dass nunmehr die Anwaltshaftung als "Auffangtatbestand" für vermeintlich fehlerhafte gerichtliche Rechtsanwendung dienen solle. Dem habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.08.2002 eine deutliche Absage erteilt. Der Beklagte macht weiter geltend, er habe im Sozialgerichtsverfahren sehr wohl auf das Mehrstufenschema und die Pflicht zur Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit hingewiesen. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei den Sozialgerichten, wie sich aus ihren Urteilen ergebe, außerdem selbstverständlich bekannt gewesen. Das Landessozialgericht habe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Mehrstufenschema auf "seinen" Fall so angewandt, wie es dies für richtig gehalten habe. Der Kläger gehe bei seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren von den Prämissen aus, dass er arbeitsunfähig und als angelernter Angestellter im oberen Bereich einzustufen sei. Beides treffe indes nicht zu. Der Kläger sei an einer weiteren Tätigkeit als Vertreter im Außendienst gerade nicht gehindert. Der Kläger sei außerdem auf der Stufe des angelernten Angestellten im unteren Bereich anzusiedeln. Für die anders lautende Einschätzung des Landessozialgerichts fehle eine taugliche Basis. Der Kläger könne im internen Geschäftsablauf, z.B. einer Versicherung, als Sachbearbeiter eingesetzt werden, dabei handele es sich nicht um eine Tätigkeit von nur ganz geringem qualitativem Wert. Bei den großen deutschen Versicherungen gäbe es in jeder Abteilung Sachbearbeiter im Innendienst. Diese berieten die Mitarbeiter im Innendienst in versicherungstechnischen Fragen. Hintergrund sei, dass Mitarbeiter, die Versicherungen abschließen wollten, einen Mitarbeiterrabatt bekämen. Die Innendienst-Betreuer hätten eine geregelte Arbeitszeit. Diese Tätigkeit habe der Kläger als ehemaliger Versicherungsinspektor im Außendienst zumutbar ausüben können. Bei der Bearbeitung von Sachschäden in der Kfz-Versicherung oder allgemeinen Haftpflichtversicherung werde die Schadensbearbeitung nach entsprechender Anlernzeit auch von anderen Mitarbeitern ausgeübt, ohne dass diese Versicherungskaufleute mit einer mindestens 2jährigen Lehre und einem höheren Schulabschluss seien. Die im Sozialgerichtsverfahren eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass der Kläger solchen Tätigkeiten gesundheitlich allemal gewachsen sei. Als angelernter Angestellter des unteren Bereichs sei er im Übrigen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. In seiner Entscheidung vom 09.03.2003 (B 5 RJ 38/03 R) habe das Bundessozialgericht die Unterscheidung in der zweiten Stufe des Mehrstufenschemas zwischen dem dortigen oberen und unteren Bereich nicht aufrecht erhalten und habe den angelernten Angestellten des unteren Bereichs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen. Selbst wenn man aber mit dem Kläger davon ausgehe, dass er in die Stufe des angelernten Angestellten im oberen Bereich einzuordnen sei, ergebe sich daraus nicht, dass das Urteil des Landgerichts fehlerhaft sei. Der Kläger wäre im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Mehrstufenschema in keiner Weise unzumutbar belastet worden, wenn ihn die Sozialgerichte entsprechend der Einlassung der BfA im zweiten Sozialgerichtsverfahren zulässigerweise und für ihn noch günstig auf eine Tätigkeit als Versicherungsinspektor im Innendienst verwiesen hätten. Daraus folge, dass ein noch so starkes Drängen des Beklagten oder der zuvor beauftragten Rechtsanwälte allenfalls bewirkt hätte, dass die Verweisung auf eben diesen Beruf ausgesprochen worden wäre mit der Konsequenz, dass ihm eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente gleichwohl versagt worden wäre, das vermeintliche Fehlverhalten seiner Anwälte also für den angeblichen Schaden nicht kausal geworden wäre. Der Kläger habe sich außerdem auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Schadensabteilung einer Versicherung verweisen lassen müssen. Ob diese Arbeitsplätze sämtlich vergeben seien, sei zum Einen nicht richtig, zum Anderen rechtlich unerheblich. Insoweit handele es sich ggf. um das Risiko, das von der Arbeitslosenversicherung, nicht aber von der Rentenversicherung zu übernehmen sei. Den Versuch einer Weiterqualifizierung habe der Kläger offenkundig unterlassen. Auch dies müsse jedenfalls im Rahmen des Feststellungsantrags und bei der Beurteilung des Mitverschuldens des Klägers berücksichtigt werden. Der Beklagte macht weiterhin geltend, der Kläger habe es selbst zu vertreten, dass vermeintliche Ansprüche gegen die Rechtsanwälte B. pp. verjährt seien, da er, der Beklagte, ihn ausreichend aufgeklärt habe. Damit entfielen allemal Ansprüche des Klägers für den Zeitraum von Februar 1992 bis Februar 1997, dem Zeitraum, für den ein Regress gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. ggf. begründet gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der Aufstellung des Klägers ergebe sich für diesen Zeitraum eine Gesamtschadenssumme von 170.943,85 EUR, um die die Klageforderung in jedem Falle zu kürzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Beiakten S 20 RA 45/98 SG Düsseldorf Bezug genommen, die zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. A. Der Kläger kann von dem Beklagten bereits dem Grunde nach keinen Schadensersatz für entgangene Gesamtversorgungsbezüge wegen Schlechterfüllung des mit dem Beklagten im April 1997 geschlossenen Anwaltsvertrags beanspruchen. I. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten bei der Vertretung des Klägers im Verfahren S 20 RA 45/98 vor dem Sozialgericht Düsseldorf und dem Berufungsverfahren L 4 RA 20/00 vor dem Landessozialgericht NW zu. 1. Die Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der dem Kläger verwehrten Erwerbsunfähigkeitsrente sind rechtsfehlerfrei. Auch der Kläger greift die Ausführungen des Landgerichts mit der Berufung insoweit nicht an. Der Senat geht deshalb davon aus, dass er sich mit der Berufung nur gegen die Feststellungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der ihm verwehrten Berufsunfähigkeitsrente wehrt. 2. Auch soweit dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente versagt worden ist, ist dem Beklagten keine Pflichtverletzung bei der Vertretung des Klägers im zweiten Verfahren vor den Sozialgerichten vorzuwerfen. a) Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit zu Unrecht geltend, dass der Beklagte vor den Sozialgerichten nicht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Mehrstufenschema und auf das Erfordernis einer konkreten Verweisungstätigkeit hingewiesen habe: In der Klageschrift vom 11.02.1998 hat der Beklagte gegenüber dem Sozialgericht Düsseldorf dargelegt, dass der Kläger seiner Auffassung nach nicht auf eine Tätigkeit im Innendienst einer Versicherungsgesellschaft verwiesen werden könne, und dass es "büromäßige Hilfstätigkeiten, wie Aktenträger und ähnliches", nicht mehr gebe (Bl. 11 BA). In seiner Ergänzung zur Klageschrift vom 20.05.1998 hat der Beklagte sich ausdrücklich auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen berufen, in der das Landessozialgericht Niedersachsen seinerseits auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen hatte, wonach einem Versicherten unter Berücksichtigung seiner spezifischen gesundheitlichen und beruflichen Einschränkungen zumindest eine Tätigkeit konkret benannt werden müsse, die er nach seinen Kräften und Fähigkeiten tatsächlich noch zumutbar verrichten könne. Der Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, dass danach der Versicherte zumindest eine schlechte Chance besitzen müsse, eine "konkrete benannte Tätigkeit" zu erlangen (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 20.05.1998 = Bl. 33 BA). Auch auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 20.05.1998 hat der Beklagte - wenn auch im Zusammenhang mit der Problematik zusätzlicher Pausen - nochmals darauf hingewiesen, dass dem Kläger "zumindest eine zugängliche Verweisungstätigkeit benannt" werden müsse (Bl. 34 BA). Im gleichen Kontext hat der Beklagte in seiner Berufungsschrift zum Landessozialgericht NW vom 28.03.2000 nochmals darauf hingewiesen, dass dem Kläger "zumindest eine zugängliche Verweisungstätigkeit [sic!] benannt werden" müsse (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 28.03.2000 = Bl. 161 BA). An dieser Stelle hat der Beklagte u.a. die Entscheidung des Bundessozialgerichts in SozR 2200 § 1246 Nr. 136 (= Urteil vom 06.06.1986 - 5 b RJ 42/85 -) zitiert. Bevor das Bundessozialgericht sich in dieser Entscheidung mit der Problematik der eingeschränkten Verweisbarkeit wegen notwendiger zusätzlicher Pausen des Arbeitnehmers beschäftigt, nimmt es zunächst ausdrücklich auf seine ständige Rechtsprechung Bezug, wonach es grundsätzlich erforderlich ist, zumindest eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Auch das Sozialgericht Wiesbaden erwähnt in der Entscheidung, die der Beklagte im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht NW als Anlage zum Schriftsatz vom 13.07.2000 überreicht hat (vgl. Bl. 184 ff. BA), die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach einem Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr zu verrichten vermag, "bei Verweisung auf das übrige Arbeitsfeld grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen (sei), die er noch ausüben" könne. Richtig ist zwar, dass der Beklagte bei der Vertretung des Klägers vor den Sozialgerichten den Schwerpunkt seiner Argumentation auf die gesundheitlichen und finanziellen Aspekte der zumutbaren Verweisungstätigkeit gesetzt hat. Das durfte er allerdings schon deshalb tun, weil der mit den Tätigkeiten der Versicherungsbranche vertraute Kläger selbst das Problem der Verweisbarkeit auf den Innendienst maßgeblich unter diesen Gesichtspunkten gesehen hat, wie sich aus seinen Angaben bei dem Gutachter Dr. M., Arzt für Innere Medizin, ergibt: "Er habe Probleme mit der Verweisbarkeit auf den Innendienst, da er mehr als 50% Verlust in Kauf nehmen müsse, ferner müsse er zusätzliche Pausen haben"(vgl. Seite 6 f. des Gutachtens vom 20.12.1995 = Bl. 256 f. GA). b) Die Entscheidungen des Landessozialgerichts NW in den beiden Verfahren belegen außerdem, dass dem Landessozialgericht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Mehrstufenschema und dem Erfordernis der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit jeweils bekannt war. Im Urteil vom 08.05.1996 (L 8 An 174/94) führt das Landessozialgericht aus: "Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Versicherten ist der qualitative Wert seines bisherigen Berufs. Hierzu hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt, welches die Angestelltentätigkeit, (...) im wesentlichen in drei Gruppen unterteilt, nämlich in die mit den Leitberufen des unausgebildeten Angestellten, des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung (...). Eine Verweisung des Versicherten ist grundsätzlich begrenzt auf Tätigkeiten der nächsten Gruppe unterhalb derjenigen, der sein bisheriger Beruf zuzuordnen ist. (...) Dennoch ist bei dem Kläger ein Zustand der Berufsunfähigkeit nicht eingetreten, weil der Kläger versicherungsrechtlich als Angestellter mit einer Ausbildungszeit von bis zu 2 Jahren zu beurteilen ist, so daß er sich (...) auf einfache Bürotätigkeiten eines Angestellten verweisen lassen muß. (...) Als solcher - angelernter - Angestellter ist der Kläger zumutbar verweisbar auf einfache Bürotätigkeiten für Angestellte, (...)." (Bl. 56-58 GA). Im Urteil vom 08.12.2000 (L 4 RA 20/00) führt das Landessozialgericht aus: "Hinsichtlich des beruflichen Restleistungsvermögens des Klägers sowie der Zumutbarkeit der ihm benannten Verweisungstätigkeiten sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab und schließt sich den zutreffenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils vom 01. Februar 2000 ebenso an wie er auf die zutreffenden Feststellungen in den Gründen des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 08. Mai 1996 (L 8 An 174/94) Bezug nimmt (...). Dabei wird insbesondere hervorgehoben, daß der Kläger , der durch seine Tätigkeit als Versicherungsinspektor im Außendienst die Kenntnisse und Fähigkeiten der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren, oberer Bereich, erlangt hat und zumutbar auf Bürotätigkeiten im Innendienst zu verweisen ist, die gesetzliche Lohnhälfte erzielen kann. (...) Es kommt hier nur auf die soziale Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten an (...)." (Bl. 219R-220 BA). Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat das Landessozialgericht NW ihn im zweiten Verfahren, in dem der Beklagte ihn vertreten hat, innerhalb des Mehrstufenschemas in die richtige (Zwischen-) Stufe eingeordnet. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Beklagte mit Rücksicht auf den Verlauf der sozialgerichtlichen Verfahren konkreten Anlass hatte, auf weitere oder (noch) konkretere Ausführungen des Landessozialgerichts im Zusammenhang mit der Benennung eines zumutbaren Verweisungsberufs zu drängen, begründet dieses Unterlassen keine anwaltliche Pflichtverletzung des Beklagten. Sollte das Urteil des Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2000 (L 4 RA 20/00) tatsächlich - wie der Kläger meint - falsch sein, weil das Landessozialgericht keinen konkreten Verweisungsberuf benannt hat, dann hat sich für den Kläger (nur) ein allgemeines Prozessrisiko verwirklicht. Gerichtliche Fehlentscheidungen, in denen sich nur das allgemeine Prozessrisiko verwirklicht, sind dem Anwalt haftungsrechtlich nicht "zuzurechnen." Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Anwalt im Ausgangspunkt nicht nur verpflichtet ist, dem Gericht den Tatsachenstoff beizubringen, sondern auch auf eine richtige Rechtsanwendung hinzuwirken hat. Diese Pflicht des Anwalts zielt indessen maßgeblich darauf ab, drohenden gerichtlichen Fehlern entgegen zu wirken, die darin gründen, dass das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung erkennbar eine mit Recht und Gesetz nicht vereinbare Rechtsauffassung vertreten wird. Darüber hinaus mag auch dann eine Hinweispflicht bestehen, wenn das Gericht erkennbar einer Rechtsauffassung folgen will, die mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht. Denn auch bei dieser Sachverhaltskonstellation droht ein Urteil auf der Grundlage einer Rechtsauffassung, die vom Berufungs- oder Revisionsgericht voraussichtlich nicht geteilt wird. Eine hiermit vergleichbare Sachverhaltskonstellation war in dem hier in Rede stehenden landessozialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht gegeben, weil das Landessozialgericht nicht unter Verkennung der Rechtslage eine mit Recht und Gesetz unvereinbare Rechtsauffassung vertreten hat noch eine Rechtsauffassung, die von der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abwich. Denn das Landessozialgericht kannte das sogenannte Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts und war sich auch bewusst, dass es diese Rechtsgrundsätze bei seiner Entscheidung anwenden musste, wenn es die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts teilt. Gerade weil es den sozialgerichtlichen Rechtstreit in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts unter Anwendung des Mehrstufenschemas entscheiden wollte, hat es den vorgetragenen beziehungsweise festgestellten Sachverhalt auch unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze eingehend rechtlich gewürdigt. Wenn dem Landessozialgericht hierbei - wie er Kläger meint - ein Subsumtionsfehler unterlaufen ist, dann handelt es sich um einen Rechtsanwendungsfehler des Gerichts, der seine Wurzel nicht darin hat, dass das Gericht den Sach- und Streitstand von der tatsächlichen oder von der rechtlichen Beurteilungsgrundlage her falsch oder unvollständig erfasst hat. Bei derartigen Rechtsanwendungsfehlern, die einem Gericht trotz der richtig ermittelten Tatsachen und trotz Kenntnis der Rechtslage unterlaufen, verwirklicht sich nach Auffassung des Senats lediglich das allgemeine Prozessrisiko, wofür der Anwalt nicht einzustehen hat (vgl. zu Allem Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, Rdnr. 388 f.) Dieses Ergebnis bestätigt auch folgende Überlegung: Es ist in erster Linie Aufgabe des Anwalts, sicherzustellen, dass alle entscheidungserheblichen Tatsachen in den Prozess eingeführt werden. Insoweit trägt er originär die Verantwortung dafür, dass der Rechtsstreit auf der richtigen Tatsachengrundlage entschieden wird. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits einschlägigen Rechtsnormen muss demgegenüber im Ausgangspunkt das Gericht kennen und auslegen. Obwohl dies somit originär Aufgabe des Gerichts ist, hat ein Anwalt, sobald er erkennt, dass das Gericht eine für seinen Mandanten ungünstige Rechtsauffassung vertritt, die Pflicht, das Gericht mit rechtlichen Argumenten zu einer anderen Rechtsauffassung zu bewegen. Eine realistische Chance, das Gericht zu überzeugen, dürfte indessen im Regelfall nur dann gegeben sein, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts entweder nicht mit dem Gesetz in Einklang steht oder von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Auf dieser Stufe der Rechtsfindung trägt daher neben dem Gericht auch der Anwalt mit die Verantwortung dafür, dass der Rechtsstreit letztendlich nicht unter Verkennung der Rechtslage, sondern vielmehr im Einklang mit Recht und Gesetz richtig entschieden wird. Die hier in Rede stehende Rechtsanwendung durch Subsumtion der (vom Gericht richtig erfassten) Tatsachen unter die (vom Gericht richtig ausgelegte) einschlägige Rechtsnorm ist demgegenüber allein Aufgabe des Gerichts. Sie betrifft den Kernbereich der richterlichen Erkenntnis, die ein Anwalt schlechthin nicht beeinflussen kann. 3. Entgegen der Ansicht des Klägers steht darüber hinaus nicht fest, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unrichtig entschieden haben. Die Sozialgerichte sind in sämtlichen Entscheidungen in der Tatsacheninstanz zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass er seinen bis dahin ausgeübten Hauptberuf (Versicherungsinspektor im Außendienst) aus Krankheitsgründen nicht mehr vollwertig und vollschichtig ausüben konnte, haben also die erste wesentliche Bedingung für eine Berufsunfähigkeit als gegeben angesehen. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hatten sodann die von Amts wegen zu beachtende materiell-rechtliche Einwendung zu prüfen, ob der Kläger fähig war, einen Vergleichsberuf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig war, noch vollwertig und vollschichtig zu verrichten. Sie haben das einhellig bejaht. Der Kläger hat vorliegend nicht hinreichend dargetan, dass die Entscheidungen der Sozialgerichte zu diesem Punkt im Ergebnis nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmten. Dahin stehen kann im Rahmen der Entscheidung, ob das Sozialgericht Düsseldorf und das Landessozialgericht NW - wie der Kläger meint - im ersten sozialgerichtlichen Verfahren dem Erfordernis, ihn im Rahmen des Mehrstufenschemas richtig einzuordnen, nicht bzw. nicht ausreichend genügt haben. Denn wie dargelegt, trägt der Kläger selbst vor, dass ihn jedenfalls das Landessozialgericht NW im zweiten Verfahren richtig innerhalb des Mehrstufenschemas in die zweite Stufe, oberer Bereich, eingeordnet hat. Das Landessozialgericht NW hat also im zweiten Verfahren das vom Bundessozialgericht entwickelte Mehrstufenschema auch nach Auffassung des Klägers richtig angewandt. Nach Ansicht des Senats ist außerdem davon auszugehen, dass es einen zumutbaren Verweisungsberuf für den Kläger gab und gibt, wenngleich es hierauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.12.2004 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass gerichtsbekannt Versicherungsangestellte von den Kunden auch in (unselbständigen) Außen-Geschäftsstellen von Versicherungsunternehmen aufgesucht werden können. Die Tätigkeit in einer solchen Außen-Geschäftsstelle stellt nach Ansicht des Senats einen zumutbaren Verweisungsberuf für den Kläger dar. Bei den bereits in der mündlichen Verhandlung vom Senat beispielhaft genannten Versicherungs-Geschäftsstellen handelt es sich keineswegs - wie dies der Kläger anscheinend irrtümlich aufgefasst hat - um selbständig geführte Versicherungsagenturen. Im Übrigen ist aber auch davon auszugehen, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Angestellter einer selbständig geführten Versicherungsagentur zumutbar war und ist. Größere selbständige Versicherungsagenturen werden schließlich nicht als "Ein-Mann-Betrieb" geführt. Der Senat will also den Kläger nicht etwa auf eine selbständige Tätigkeit verweisen. Bemerkenswert ist im Zusammenhang mit der Frage des zumutbaren Verweisungsberufs, dass der Kläger bei seiner Exploration durch den Diplompsychologen L. am 02.12.1993 selbst angegeben hat, er könne sich "beispielsweise eine Tätigkeit im Innendienst durchaus vorstellen, auch halte er sich aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der Versicherungsbranche durchaus für fähig, evtl. dafür notwendige Prüfungen, z.B. in externer Form, zu absolvieren. Eine normale Schreibtischarbeit halte er durchaus mit seiner Erkrankung für möglich" (vgl. Seite 9 des Gutachtens = Bl. 214 GA). Der Kläger, der über gute Kenntnisse der Versicherungsbranche verfügt, war also - anders als im vorliegenden Verfahren - zum damaligen Zeitpunkt durchaus selbst der Meinung, dass es Tätigkeitsfelder für ihn im Innendienst einer Versicherung gab.

Soweit der Kläger vorliegend in der Berufungsinstanz bestreitet, dass es im Innendienst von Versicherungen Berufe gäbe, die er ausfüllen könne, "welche die Vertragsführung von Maklern und Mehrfachvertretern, die Abwicklung von Maklerverträgen und die Bearbeitung von Provisionsreklamationen zum Inhalt hätten" (Bl. 508 GA), ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Zum Einen ist davon auszugehen, dass sich sein Beruf als Versicherungsinspektor im Außendienst nicht auf solche Tätigkeiten beschränkt hat. Zum Anderen kommt als Verweisungstätigkeit nicht nur eine solche in Frage, die genau die gleichen Aufgaben zum Inhalt hat wie der bisherige "Hauptberuf"des Klägers. Dem Kläger sind und waren vielmehr auch Tätigkeiten zuzumuten, die eine gewisse Einarbeitung und Weiterqualifizierung erforderten, gerade das zeichnet schließlich eine Verweisungstätigkeit aus, auf die ein Angestellter der zweiten Stufe des Mehrstufenschemas, oberer Bereich, (nur) verwiesen werden darf. Der Kläger scheint in diesem Zusammenhang Möglichkeit und Vermögen, einen Beruf auszuüben, zu verwechseln. Dass der Kläger auf dem heutigen Arbeitsmarkt keine gute Möglichkeit hat, eine Anstellung in einem ihm zumutbaren Verweisungsberuf zu bekommen, bedeutet nicht, dass er nicht das Vermögen (im Sinne von Fähigkeit) hat, eine entsprechende Tätigkeit auszuüben. Dass das Restleistungsvermögen des Klägers ausreicht, um den üblichen gesundheitlichen Belastungen einer Tätigkeit im Innendienst einer Versicherung vollschichtig zu genügen, ist in den Verfahren vor den Sozialgerichten festgestellt worden. Insoweit werden die Entscheidungen der Sozialgerichte vom Kläger im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig greift der Kläger die Feststellungen der Sozialgerichte zur Bemessungsgrundlage im Zusammenhang mit der Frage, ob er im Verweisungsberuf die gesetzlich vorgesehene Lohnhälfte erzielen konnte, an. Zum gesundheitlichen und finanziellen Aspekt hatte der Beklagte für den Kläger im zweiten Verfahren vor den Sozialgerichten auch jeweils ausführlich vorgetragen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung vor den Sozialgerichten scheidet nach Allem aus. II. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit der Kläger dem Beklagten eine positive Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. vorwirft: Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheidet aus, weil zum Einen die (vermeintlich) unrichtige Entscheidung des Landessozialgerichts NW haftungsrechtlich nicht den Rechtsanwälten B. pp. "zuzurechnen" wäre, also ihnen eine Verletzung anwaltlicher Pflichten nicht vorgeworfen werden kann. Denn wie oben bereits dargelegt, war dem Landessozialgericht NW bereits im ersten Verfahren die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Mehrstufenschema und dem Erfordernis der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bekannt. Das Landessozialgericht hatte deshalb rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit, richtig zu entscheiden. Zum Anderen steht nicht fest, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dem Kläger im ersten Verfahren zu Unrecht keine Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt haben, weil davon auszugehen ist, dass es einen konkreten Verweisungsberuf für den Kläger gab. III. Da dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zusteht, kann dahin stehen, ob er den Klageanspruch der Höhe nach hinreichend substantiiert dargelegt hat. Auch auf etwaige Bedenken im Zusammenhang mit der Formulierung des Feststellungsantrags kommt es nicht mehr an. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. C. Da die Frage, wo die Grenzen der anwaltlichen Haftung verlaufen, wenn dem Anwalt vorgeworfen wird, einen Rechtsanwendungsfehler des Gerichts nicht verhindert zu haben, mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.08.2002 (1 BvR 399/02) weiterer Klärung bedürftig erscheint, wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen. Gesamtstreitwert: 314.904,57 EUR

Ende der Entscheidung

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