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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: I-18 U 124/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 254 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 6. Mai 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.729,43 € nebst 5 % Zinsen aus 5.101,24 € seit dem 2.11.1997, aus 2.679,17 € seit dem 26.11.1997 und aus 11.949,03 € seit dem 27.11.1997 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des ersten Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagte zu 48 %.

Die Kosten des zweiten Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 51 % und der Beklagten zu 49 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der Firma F. Kommunikationslektronik GmbH in M. (im folgenden: Fa. F.) die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen Verlusts von Transportgut in (verbliebenen) 4 Fällen aus März, Mai, Juni und September 1997 auf Schadensersatz in Anspruch.

Im Fall 1 enthielt das in Verlust geratene Paket zehn Nokia 2110 Komfort Einbausätze im Wert von netto 1.990 DM; die Klägerin begehrt den von ihr regulierten Betrag von 990 DM.

Im Fall 2 geriet ein Paket mit 35 Funktelefonen zum Nettoverkaufspreis von 21.840 DM in Verlust; die Klägerin beansprucht die von ihr an die Fa. F. geleisteten 19.000 DM.

Im Fall 3 geriet ein Paket mit 10 Sony Funktelefonen zum Nettoverkaufspreis von 8.750 DM in Verlust; die Klägerin begehrt hier die von ihr an die Fa. F. geleitete Entschädigung von 7.750 DM.

Im Fall 5 übergab die Fa. F. der Beklagten 6 Pakete zum Transport an die Firma M. C. in K., von denen ein Paket 21 EricssonFunktelefone und 5 Pakete jeweils 30-Siemens-Funktelefone enthielten. Ein Paket mit den Ericsson-Funktelefonen im Nettowert von 11.805 DM und zwei Pakete mit Siemens-Funktelefonen im Nettowert von 41.940 DM, insgesamt mithin 53.745 DM, gerieten in Verlust. Die Klägerin leistete eine Entschädigung von 50.745 DM und begehrt 50.805 DM.

Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat der Senat mit Urteil vom 23. Oktober 2002 auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der übrigen Klage die Beklagte (in den Fällen 1 bis 3 und 5) verurteilt, an die Klägerin 40.159,42 € nebst 5 % Zinsen aus 9.714,55 € seit dem 2.11.1997, aus 4.468,69 € seit dem 26.11.1997 und aus 25.976,18 € seit dem 27.11.1997 zu zahlen.

Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als der Senat ein Mitverschulden verneint hat, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat zurückverwiesen. Die Klägerin beantragt,

das am 6. Mai 1999 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 40.159,42 € nebst 5 % Zinsen aus 9.714,55 € seit dem 2.11.1997, aus 4.468,69 € seit dem 26.11.1997 und aus 25.976,18 € seit dem 27.11.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin, sofern sie nicht bereits rechtskräftig zurückgewiesen ist, zurückzuweisen.

Wegen des Sachverhaltes im übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 14.06.2006 (Bl. 805 ff. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2006 (Bl. 829 ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat teilweise Erfolg, weil der der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch aufgrund eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration gemindert ist.

I.

Es steht fest, dass die Beklagte der aktivlegitimierten Klägerin - vorbehaltlich eines Mitverschuldens - in den 4 verbliebenen Schadensfällen Schadensersatz in der vom Senat im Urteil vom 23. Oktober 2002 ausgeurteilten Höhe schuldet.

II.

Dieser der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch ist gem. § 254 Abs. 1 BGB aufgrund eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration gemindert.

1. Ein Versender kann in einen gem. § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.2005, Az. I ZR 4/04, TranspR 2006, 116). Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden reicht es aus, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen hätte kennen müssen.

2. Die Fa. F. hat in keinem der streitgegenständlichen Fälle ein Paket wertdeklariert.

3. Die Fa. F. hätte erkennen müssen, dass die Beklagte bei korrekter Wertangabe höhere Sorgfalt walten lassen will. Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt. Der Fa. F. wurde hier durch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand September 1996 (Anl. B 1, Bl 56 f. GA) die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer Wertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass der Fa. F. als Dauerkunde der Beklagten deren Allgemeine Beförderungsbedingungen bekannt waren; die Preisvereinbarungen vom 6. November 1996 (Anl. B 12, Bl. 195 GA) und vom 4. Juli 1997 (Anl. B 14, Bl. 197 GA) sahen zudem die Geltung der Beförderungsbedingungen Stand September 1996 ausdrücklich vor. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Beklagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Diese Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklagte abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein verständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten in diesem Fall wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung von Wertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag überschreitet. Danach hätte die Fa. F. zumindest wissen müssen, dass die Beklagte Wertpakete im Vergleich zu Standardsendungen mit größerer Sorgfalt behandelt.

4. Die Beklagte beförderte 1997 Pakete, bei denen auf dem Frachtbrief eine Wertdeklaration von mehr als 5.000 DM eingetragen ist, unter zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, die einem Verlust vorbeugen und bei eingetretenem Verlust diesen auffallen lassen und eine Nachforschung mit entsprechend höherer Wahrscheinlichkeit des Wiederauffindens auslösen.

Die Beklagte hatte zum damaligen Zeitpunkt (wie auch heute noch) für Pakete, die als Wertpaket versandt werden, besondere Kontrollen eingerichtet. Die Betriebsorganisation der Beklagten sieht vor, dass Pakete, die als Wertpakete versandt werden und ausweislich der Wertdeklaration Waren im Wert von mehr als 5.000,- DM (heute 2.500,- €) enthalten, vom Abholfahrer im Eingangscenter dem Centerleiter beziehungsweise seinem Stellvertreter übergeben werden müssen. Der Centerleiter trägt dann die ihm übergebenen Wertpakete in einer Liste ein und sendet an das Auslieferungscenter per Fax ein Presheet, in dem das Eintreffen des Wertpakets angekündigt wird. Sodann wird das Wertpaket zunächst ebenso weiterbefördert wie Pakete, die im Standardtarif befördert werden. Der Einsatzleiter im Zustelldepot überprüft dann jedoch anhand des ihm übersandten Presheets, ob das avisierte Wertpaket sich zur erwarteten Auslieferungszeit tatsächlich im dem Zustellfahrzeug befindet.

Es steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Bekundungen des vom Senat vernommenen Zeugen B. fest, dass diese Betriebsorganisation auch tatsächlich umgesetzt wurde.

Dieser Zeuge, bei der Beklagten seit 1983 beschäftigt, war 1997 Leiter des u.a. für E. zuständigen Centers, welches Zustellcenter in den Fällen 2, 3 und 5 war. Er hat für seinen Bereich glaubhaft bestätigt, dass (auch) damals Wertpakete gemäß der in der Betriebsorganisation vorgesehenen Art und Weise behandelt wurden, d.h. der Abholfahrer bei der Abholung die wertdeklarierten Pakete von den Standardpaketen trennte und samt zugehörigem Frachtbrief dem Supervisor in der Abholniederlassung übergab, und dieser Supervisor dann ein sogenanntes Presheet erstellte, in dem u.a. die Paketdaten aufgenommen wurden, welches per Fax an die Zustellniederlassung gesandt wurde; anhand dieses Presheets prüfte der Zustellcenterleiter bzw. der dortige Supervisor dann, ob das Paket tatsächlich in das Zustellfahrzeug verladen wurde.

Der Senat hat keine Zweifel daran, dass in den Fällen 2, 3 und 5 sowohl der jeweilige Abholfahrer als auch das jeweils betroffene Einlieferungscenter M.-Ost entsprechend vorgingen. Zwar konnte der Zeuge B. aus eigener Anschauung nur für die Center, für die er bisher Verantwortung trug, bestätigen, dass die von ihm geschilderte Wertpaketversandorganisation tatsächlich praktiziert wurde; zu diesen Centern gehörte das Center M.-Ost nicht. Die von dem Zeugen bekundete tatsächlich praktizierte Übung stimmt indes mit der schriftlichen Betriebsorganisation der Beklagten überein. Da diese deutschlandweit gültig war und ist, hätte ein Center oder ein Abholfahrer bewusst hiergegen verstoßen, wenn wertdeklarierte Pakete nicht entsprechend der Betriebsorganisation behandelt worden wären. Hiergegen spricht, dass ein solch pflichtwidriges Verhalten aller Wahrscheinlichkeit nach aufgefallen und sodann abgestellt worden wäre. Denn bereits 1997 nahmen Beklagtenmitarbeiter von Zeit zu Zeit Einblick in die abgehefteten Presheets, um deren ordnungsgemäße Abarbeitung zu überprüfen, wie der Zeuge B. glaubhaft weiterhin bekundet hat.

Zudem dienten die Frachtbriefe seinerzeit dazu, den Kunden die Rechnungen zu erstellen; bei dieser Gelegenheit wäre aufgefallen, wenn ein Fahrer ein wertdeklariertes Paket wie ein Standardpaket in den Versand gebracht hätte. Schließlich wurden bei den einliefernden Fahrern im Fahrzeug Stichprobenprüfungen durchgeführt, um festzustellen, ob er die wertdeklarierten Pakete bereits ordnungsgemäß separiert hatte.

5. Im Rahmen der Haftungsabwägung berücksichtigt der Senat beim Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration zum einen die Reichweite des für wertdeklarierte Sendungen gesicherten Bereichs. Wie oben dargelegt, sieht die Beklagte bei wertdeklarierten Sendungen am Anfang des Transports, d.h. bei der Paketübernahme durch den Abholfahrer und im Einlieferungscenter, und am Ende des Transports, d.h. im Zustellcenter, zusätzliche Kontrollmaßnahmen vor, so dass der Transport eines Wertpakets am Anfang und am Ende der Beförderung sicherer ist als der Transport eines Standardpakets. Andererseits verbleibt nach der eigenen Darstellung der Beklagten auch bei wertdeklarierten Sendungen auf den dazwischen liegenden Etappen wie auch im Zustellcenter bis zur Verladung des Pakets in das Auslieferungsfahrzeug ein deutliches Risiko eines tatsächlichen Verlustes. Im Hinblick auf die auch bei wertdeklarierten Paketen verbleibenden Lücken in der Kontrolle bei den Schnittstellen ist folglich nicht ausgeschlossen, dass die Sendung gerade in einem dieser Bereiche verloren gegangen ist und daher die Angabe des Wertes den Verlust nicht verhindert hätte. Indes hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass hieran der Einwand des Mitverschuldens nicht scheitert. Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ebenfalls Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte.

Zum anderen ist bei der Haftungsabwägung nach § 254 BGB der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung. Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst (BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az: I ZR 80/03).

Bei der Bemessung der Höhe des Mitverschuldens beachtet der Senat ferner, dass nach der Rechsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in Schadensfällen, in denen der Wert der Sendung sich in dem Rahmen bewegt, für den die Beklagte von der Möglichkeit einer vertraglichen Disposition Gebrauch gemacht hat, Haftungsrisiken von vornherein auszuschließen, das Mitverschulden des Versenders wegen Nichtversendung als Wertpaket nicht mehr als 50 % betragen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2004, Az.: I ZR 120/02).

In der Gesamtschau dieser einzelnen Umstände erachtet der Senat beim Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration es als angemessen, das Mitverschulden des Versenders durch eine stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruches zu berücksichtigen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte bei Paketbeförderungen innerhalb der Bundesrepublik wertdeklarierte Pakete an zwei Schnittstellen, nämlich beim Eingang im Eingangscenter sowie beim Ausgang im Zustelldepot einer Kontrolle unterzieht. Diese beiden Schnittstellenkontrollen definieren mithin die Reichweite des beim Wertpaketversand gesicherten Bereichs. Diese zusätzlichen Kontrollen werden jedoch nur durchgeführt, wenn der Wert des jeweiligen Paketinhalts 2.500,- € (beziehungsweise 5.000,- DM) übersteigt. Sofern der Fall keine weiteren, für die Abwägung bedeutsamen Besonderheiten aufweist, erscheint es dem Senat angemessen, den Schadensersatzanspruch für den bis 5.000 € liegenden Warenwert der Sendung um 40 % zu kürzen. Bei darüber hinausgehenden Warenwerten wird der Kürzungsprozentsatz für jede angefangenen weiteren 5.000 € um zwei Prozentpunkte erhöht. Mithin ist beispielsweise ein Schadensersatzanspruch für eine Warensendung im Wert von 15.000,- € wegen Mitverschuldens durch Nichtversendung als Wertpaket nach § 254 Abs. 1 BGB um 6.300,- € (nämlich um 40 % von 5.000,- € plus 42 % von 5.000,- € plus 44 % von 5.000,- €) zu kürzen, so dass ein Anspruch in Höhe von 8.700,- € verbleibt.

Hiernach ergibt sich in den verbliebenen 4 Fällen folgendes:

Im Fall 1 betrug der Warenwert 1.990 DM (Anl. K 1, Bl. 7 GA). Da, wie ausgeführt, die zusätzlichen Kontrollen nur durchgeführt werden, wenn der Wert des jeweiligen Paketinhalts 2.500,- € (beziehungsweise 5.000,- DM) übersteigt, hat die Beklagte den Mitverschuldenseinwand hier folgerichtig fallen gelassen (Bl. 820 GA).

Im Fall 2 belief sich der Warenwert 21.840 DM (Anl. K 7, Bl. 130 f. GA), was 11.166,61 € entspricht. Hier verbleibt ein Schadensersatzanspruch von 6.553,30 €.

Im Fall 3 betrug der Warenwert 8.750 DM (Anl. K 13, Bl. 139 GA), d.h. 4.473,80 €. Hier ergibt sich ein Schadensersatzanspruch von 2.684,28 €.

Im Fall 5 enthielt die von der Fa. F. mit dem Spezialabsendebeleg Anl. K 23a der Beklagten am 19.9.1997 übergebene, aus 6 Paketen bestehende, zum Transport an die Firma M. C. in K. bestimmte Sendung Waren im Wert von 11.805 DM (Anl. K 20, Bl. 155 GA) und im Wert von 104.850 DM (Anl. K 21, Bl. 156 GA), insgesamt mithin im Wert von 116.655 DM (entspricht 59.644,75 €).

Wenn die gesamte Warensendung verloren gegangen wäre, ergäbe sich eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs um 30.379,74 €. Dies entspräche einer Haftungsquote der Versenderin in Höhe von 50,934 %.

Der Wert der verloren gegangenen Ware belief sich auf 53.745 DM (entspricht 27.479,38 €). 50,934 % von 27.479,38 € entsprechen 13.996,48 €. 27.479,38 € abzüglich 13.996,48 € ergibt einen restlichen Schadensersatzanspruch der Versenderin von 13.482,90 €.

Aufgrund des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers, welches auch im Transportversicherungsrecht einschlägig ist (vgl. Thume/de la Motte, Transportversicherungsrecht, § 67 VVG Rdnr. 119), ist der Kürzungsbetrag von der von der Klägerin geleisteten Entschädigung abzuziehen.

Im Fall 2 leistete die Klägerin eine Entschädigung von 19.000 DM (entspricht 9.714,55 €). Der Kürzungsbetrag beträgt im Fall 2 4.613,31 €, weswegen hier ein Anspruch von 5.101,24 € verbleibt.

Im Fall 3 betrug die Entschädigung 7.750 DM (entspricht 3.962,51 €). Zieht man hiervon den Kürzungsbetrag von 1.789,52 € ab, verbleibt ein Anspruch von 2.172,99 €.

Im Fall 5 leistete die Klägerin eine Entschädigung von 50.745 DM (entspricht 25.945,51€). Abzüglich des Kürzungsbetrags von 13.996,48 € ergibt sich hier ein Anspruch von 11.949,03 €.

Zuzüglich des im Fall 1 in Höhe von 506,18 € zu leistenden Schadensersatzes ergibt sich damit ein der Klägerin zustehender Anspruch von insgesamt 19.729,43 €.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 40.159,42 €.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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