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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: I-18 U 160/04
Rechtsgebiete: VVG, CMR, HGB, AGBG, ZPO


Vorschriften:

VVG § 67
BGB § 134
BGB § 305c Abs. 2
BGB § 307
BGB § 398
CMR Art. 29
CMR Art. 41
HGB §§ 407 ff.
HGB § 425
HGB § 435
HGB § 435 Ziff. 10
HGB § 449
HGB § 449 Abs. 2 Satz 1
HGB § 459
HGB § 460
AGBG § 5
AGBG § 9
ZPO § 287
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das am 27. Mai 2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.752,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz aus

296,55 € seit dem 10.05.2000,

1.048,89 € seit dem 16.06.2000,

2.350,92 € seit dem 22.08.2001,

1.033,32 € seit dem 14.09.2001,

1.275,90 € seit dem 11.11.2001,

6.774,08 € seit dem 13.01.2002,

16.866,95 € seit dem 13.06.2002,

105,95 € seit dem 24.07.2002

zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 76 % und die Klägerin zu 24 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin nimmt als Transportversicherer die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht in 10 Schadensfällen aus dem Zeitraum vom 6.1.2000 bis 26.3.2002 in Anspruch. Der Klage liegen zugrunde im Schadensfall 3 eine Beschädigung sowie in 9 Schadensfällen ein Verlust von Transportgut, und zwar bei Transporten in das Ausland (nach Österreich im Fall 2, in die USA im Fall 4 und in die Niederlande im Fall 10) bzw. innerhalb Deutschlands.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung in den Fällen 3 und 8 der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf welches verwiesen wird, in vollem Umfang (38.955,79 € nebst Zinsen) statt gegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen. Sie meint, es sei lediglich geschuldet gewesen, die Warensendungen wie Briefe zu befördern; dieser niedrige Sorgfaltsmaßstab korreliere zu dem geringen Beförderungspreis. Der sich hieraus ergebende Sorgfalts- und Sicherheitsstandard sei eingehalten worden. Die Servicestandards ihrer drei Versandarten Standardsendung, Expresssendung und Wertpaketsendung seien auf dem Markt allgemein bekannt und würden den Kunden zudem vor der Auftragserteilung vorgestellt.

Die Beklagte bestreitet weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin. Auch hält sie den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration aufrecht. Die Kenntnis des Versenders von der besonderen Behandlungen von Wertsendungen ergebe sich aus Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten von Stand 11/00. In den Fällen 5 und 7 bestreitet die Beklagte weiterhin die Übernahme der streitgegenständlichen Pakete. Im Fall 1 sei die Klage unzulässig, weil das Landgericht Düsseldorf über diesen Fall bereits rechtskräftig entschieden habe. Im Fall 3 bestreitet die Beklagte, dass ein unbeschädigter Drucker zur Versendung gegeben wurde. Rechnung und Lieferschein würden einen Anscheinsbeweis lediglich für den Inhalt des Pakets erbringen, nicht aber für dessen Zustand. Die Beklagte bestreitet weiterhin Inhalt und Wert der Pakete. Im Fall 3 sei nicht ersichtlich, wie sich der Zeuge W. nach exakt zwei Jahren noch an diesen konkreten Vorfall erinnern will. Solange er hierzu nichts ausführt, müsse angenommen werden, dass er nicht aus eigener Erinnerung, sondern anhand der Firmenunterlagen vortrage, was seine Aussage wertlos mache. In den übrigen Fällen würde kein Bezug zwischen Rechnungen und Lieferscheinen einerseits und den streitgegenständlichen Sendungen bestehen. Auch fehle in vielen Fällen die Korrespondenz zwischen Rechnung und Lieferschein. So weit sich Rechnungen und Lieferscheine auf mehrere Pakete bezögen, würde kein Anschein dafür begründet, welche Waren sich gerade in der verloren gegangenen Sendung befunden haben sollen. Zudem seien die Ansprüche verjährt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des Sachverhaltes im übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gemäß dem Beweisbeschluss vom 8. November 2004 (Bl. 235 ff. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28. Februar 2005 (Bl.295 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

I.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Der Übergang der zunächst den Versicherten zustehenden Ansprüche hat sich entweder nach § 67 VVG vollzogen, sofern die Klägerin die Schäden vor der jeweiligen Abtretung der Ansprüche bzw. vor Überlassung der Schadensunterlagen reguliert hat. Anderenfalls sind die Ansprüche gemäß § 398 BGB auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin hat in sämtlichen Schadensfällen (bis auf den Schadensfall 9) hinreichend bestimmte Abtretungserklärungen zur Akte gereicht, denen die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten ist. Im Schadensfall 9 ist die Klägerin jedenfalls aufgrund der Überlassung der Schadensunterlagen aktivlegitimiert, weil hierin eine konkludente Abtretung zu sehen ist. Ob diese Abtretungen wegen eines Verstoßes gegen das RBerG i.V.m. § 134 BGB unwirksam wären, wenn den Abtretungen keine Regulierung in entsprechender Höhe zu Grunde liegen würde, kann dahin stehen. Für die rechtsvernichtende Einwendung eines Verstoßes gegen das RBerG ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Gleichwohl fehlt jeder Vortrag von ihr zu einer unterbliebenen Regulierung. Vielmehr hat die Klägerin in vielen Schadensfällen Schreiben ihrer Versicherungsnehmer zur Akte gereicht, in welchen diese bestätigen, entschädigt worden zu sein, ohne dass die Beklagte diesen Schreiben entgegen getreten wäre.

II.

Die Beklagte schuldet für den in den Fällen 1, 2, 4 bis 10 in ihrem Obhutsgewahrsam eingetretenen Warenverlust der Klägerin vollen Schadensersatz. Dies ergibt sich aus §§ 425, 435, 459, 460 HGB (im Fall 4, der eine Beförderung in die USA betrifft, i.V.m. § 452 HGB) bzw. in den Fällen 2 und 10 aus Art. 17, 29 CMR, sofern die Beklagte diese Transporte durch LKW bewerkstelligt hat. Die Beklagte haftet unbeschränkt, weil sie nicht an sämtlichen Umschlagstellen durchgängige Eingangs- und Ausgangskontrollen durchführt. Diesen bereits in erster Instanz von der Klägerin erhobenen Vorwurf hat die Beklagte ausdrücklich eingeräumt. Im übrigen ist dies auch gerichtsbekannt. Die vereinzelten Scannungen der Pakete stellen keine hinreichende Ein- und Ausgangskontrolle dar. Das Unterlassen von durchgängigen Schnittstellenkontrollen stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats ein qualifiziertes Verschulden i.S.v. § 435 HGB, Art. 29 CMR dar. Dies führt nach der vorgenannten Bestimmung zum Wegfall der in §§ 407 ff. HGB, in der CMR und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen. Darüber hinaus begründet der Umstand, dass die Beklagte außerstande ist, darzulegen, wie es zu dem Verlust der Warensendungen gekommen ist, nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen Einlassungsobliegenheit des Frachtführers eine Vermutung dahin, dass die Beklagte beziehungsweise ihre Erfüllungsgehilfen die Verlustschäden leichtfertig verursacht haben.

Die Argumente der Beklagten gegen eine unbeschränkte Haftung greifen nicht durch.

1.

Es bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Auseinandersetzung mit der Auffassung der Beklagten, sie könne wirksam ohne Verstoß gegen § 449 HGB durch allgemeine Geschäftsbedingungen mit den Versendern vereinbaren, dass sie die ihr übergebenen Pakete ohne Kontroll- oder Sicherungsmaßnahmen, insbesondere ohne Schnittstellenkontrollen befördert. Denn die Beklagte hat nicht dargetan, mit den Versendern vereinbart zu haben, dass sie die ihr übergebenen Pakete ohne Kontroll- oder Sicherungsmaßnahmen, insbesondere ohne Schnittstellenkontrollen befördern wird; sie hat auch nicht dargetan, dass diesen Firmen anderweitig vor den hier in Rede stehenden Versendungen bekannt war, dass die Beklagte die ihr übergebeben, nicht wertdeklarierten Pakete "wie Briefe" behandelt.

Der Vortrag der Beklagten, der Versender wisse - wie der gesamte Markt -, welche Sorgfaltsmaßnahmen die Beklagte nur anwende, um einen günstigen Preis anbieten zu können, und dass bei der Standardleistung die Sendungen im wesentlichen "wie Briefe" behandelt würden, steht substanz- und beweislos im Raum.

2.

In den Schadensfällen 1 bis 5 sollen nach Angaben der Beklagte ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen Stand 2/98 (Anl. B 3) einschlägig sein. Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen geben nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die Beklagte die ihr übergebeben, nicht wertdeklarierten Pakete "wie Briefe" bzw. ohne Kontroll- oder Sicherungsmaßnahmen, insbesondere ohne Schnittstellenkontrollen, behandelt.

3.

Wie der Senat bereits vielfach entscheiden hat, enthält entgegen der Auffassung der Beklagten auch Ziffer 2 Absatz 2 ihrer Beförderungsbedingungen Stand 11/00 (Anl. B 4), welche den Beförderungen in den Schadensfällen 6 bis 10 zugrunde gelegen haben sollen, keinen Hinweis darauf, dass sie die Beförderung von Standardsendungen nur mit dem bei Briefsendungen üblichen Sicherheitsstandard vornimmt; erst Recht enthält diese Klausel keine Leistungsbeschreibung dieses Inhalts.

Ziffer 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 11/00 lautet wie folgt:

"2. Serviceumfang

Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung.

Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U.-Systemes nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.".

Ziffer 2 Abs. 2 Satz 1 der Beförderungsbedingungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte die ihr übergebenen Pakete nicht unter Wahrung der von der Rechtsprechung als erforderlich angesehenen Sorgfalt abholen, transportieren und zustellen wird. Hierin teilt die Beklagte dem Versender mit, dass sie die ihr übergebenen Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportieren wird. Hieran schließt sich der Hinweis an, dass bei einer Sammelbeförderung - bezogen auf das einzelne Frachtstück - nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann.

Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte in ihren Beförderungsbedingungen nur auf der Hand liegende Selbstverständlichkeiten niedergelegt. Für jeden gewerblichen Großversender liegt es auf der Hand, dass die Beklagte die ihr übergebenen Pakete nicht im Wege der Einzelbeförderung transportieren wird und sie daher die nur bei einer Einzelbeförderung mögliche Sorgfalt dem Sammelgut nicht angedeihen lassen kann. Konkrete Defizite in der Organisation der Beklagten und in ihren Sicherheitsvorkehrungen gegen Verlust werden in diesen Sätzen nicht aufgezeigt.

Der nachfolgende Hauptsatz dieser AGB-Klausel lautet: "Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U.-Systems nicht durchgeführt wird.".

Diese Klausel soll nach Auffassung der Beklagten bedeuten, dass der Versender auf jegliche Schnittstellenkontrollen während des Transports verzichtet. Ob die Klausel diese Auslegung zulassen würde, wenn es den mit "insbesondere" versehenen Einschub nicht geben würde, kann dahinstehen, weil die Klausel insgesamt nicht losgelöst von diesem Einschub betrachtet werden darf. Mit "insbesondere" pflegt man gewöhnlich den Teilaspekt einer Aussage besonders hervorzuheben, auf den es besonders ankommen soll. So wird auch bei der hier in Rede stehenden Klausel durch dieses Wort das Augenmerk des unbefangenen Lesers sofort auf die Ein- und Ausgangsdokumentation gelenkt, auf die der Versender "insbesondere" verzichten soll. Der Verzicht auf eine Dokumentation von Ein- und Ausgangskontrollen bedeutet jedoch gerade keinen Verzicht auf die Kontrollen selbst, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Kontrollen durchgeführt werden, das Ergebnis der Kontrollen dann jedoch nicht dokumentiert wird.

Der Verzicht auf die Kontrollen selbst stellt demgegenüber für den Versender gegenüber dem Verzicht auf die Dokumentation des Kontrollergebnisses eine viel gravierendere Reduzierung der bei Frachtverträgen geschuldeten Obhutspflichten dar, weil hierdurch die Kardinalpflicht des Frachtführers, durch organisatorische Maßnahmen die Warensendung während des gesamten Transports vor Verlust zu schützen, massiv und nachhaltig in einem erfahrungsgemäß besonders schadensträchtigen Bereich beseitigt wird.

Sofern die Beklagte mit dem Hauptsatz dieser Klausel das Einverständnis des Versenders mit dieser massiven Herabsetzung ihrer Sorgfaltspflichten herbeiführen wollte, wird durch den mit "insbesondere" eingeleiteten Einschub dieser Sachverhalt nicht näher erläutert, sondern vielmehr verschleiert, indem das Unterlassen der Dokumentation von Schnittstellenkontrollen besonders hervorgehoben wird. Hierdurch wird der Inhalt der Klausel insgesamt unklar, weil der unbefangene Leser nicht mehr auf den ersten Blick erkennen kann, ob die Beklagte sich das Recht vorbehalten will, die Schnittstellenkontrollergebnisse gegebenenfalls nicht zu dokumentieren oder ob sie beabsichtigt, die Kontrollen gegebenenfalls selbst entfallen zu lassen. Diese Unklarheit wird noch dadurch verstärkt, dass die Klausel nicht einmal klar und unmissverständlich darüber aufklärt, ob die Kontrollen beziehungsweise die Dokumentationen tatsächlich erfolgen werden oder nicht. Die Durchführung der in diesem Satz angesprochenen Kontrollen beziehungsweise Dokumentationen sollen vielmehr der jeweiligen Entscheidung der Beklagten überlassen bleiben, weil der Versender sich damit einverstanden erklärt, wenn die Kontrolle beziehungsweise die Dokumentation an den Umschlagsstellen unterbleibt.

Auch die Gesamtschau der Regelung in Ziffer 2 beseitigt diese Unklarheiten nicht. Die vorhergehenden Sätze beinhalten - wie dargelegt - nur Selbstverständlichkeiten. Auch der abschließende Satz, wonach der Versender, der eine weitergehende Kontrolle wünscht, die Beförderung als Wertpaket wählt, klärt den Versender nur darüber auf, dass beim Wertpaket weitergehende Kontrollen durchgeführt werden, nicht jedoch auch darüber, um welche konkreten Kontrollen es sich handelt. Mithin vermittelt ihm auch diese Information über das Wertpaket nicht einmal indirekt, welche Kontrollen er eventuell nicht erhalten wird, wenn er auf die Versendung als Wertpaket verzichtet. Für ihn bleibt es mangels weitergehender Informationen nämlich im Dunkeln, ob die weitergehenden Kontrollen von Wertpaketen die Einhaltung eines Sicherheitsstandards gewährleisten, der über den bei Frachtverträgen üblichen und damit ohnehin geschuldeten Sicherheitsstandard hinausgeht, oder ob erst mit der Kontrolldichte der Wertpakete dieser Sicherheitsstandard erreicht wird, oder gar selbst das Wertpaket noch hinter diesem Standard zurückbleibt. Diese Unklarheiten über die dort angesprochenen "weiteren Kontrollen" werden noch dadurch verstärkt, dass die Beklagte in Ziffer 9 ihrer Beförderungsbedingungen die für Wertpakete geforderte Erhöhung der Transportvergütung ausschließlich damit rechtfertigt, dass dieses Geld benötigt wird, um für die Warensendung eine Transportversicherung entsprechend ihrem tatsächlichen Wert einzudecken beziehungsweise eindecken zu können.

Da gemäß § 5 AGBG / § 305c Abs. 2 BGB Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen, kann diese Klausel mithin nur dahin ausgelegt werden, dass der Versender auf die ausdrücklich erwähnte Dokumentation der Schnittstellenkontrollen verzichtet.

Selbst wenn man mit der Beklagten der Auffassung wäre, dass Ziffer 2 einen Verzicht auf jegliche Schnittstellenkontrollen beinhaltet, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die so verstandene Regelung wäre dann gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB und § 9 AGBG / § 307 BGB bzw. Art. 41 CMR unwirksam, weil die Beklagte sich hiermit von einer ihr als Frachtführerin obliegenden Hauptleistungsverpflichtung, nämlich der Verpflichtung, die Warensendung während des Transports stets unter Kontrolle zu halten, in weitem Umfang freigezeichnet hätte.

Denn mit dem Abschluss des Frachtvertrages verpflichtet sich der Frachtführer zugleich zur Obhut über das Transportgut. Wenn er diese bei Abschluss des Frachtvertrages versprochene Leistung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurücknimmt, liegt hierin eine Benachteiligung des Absenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben, weil er hiermit vom Leitbild des von ihm geschuldeten Leistungsinhalts bei Frachtverträgen zum Nachteil des Versenders abweicht. Mit diesem Schnittstellenkontrollverzicht wird die Rechtsposition des Versenders hinsichtlich der geschuldeten Obhut nachhaltig und erheblich eingeschränkt, obwohl der Frachtführer gerade diese nach dem Inhalt und Zweck des Frachtvertrages zu gewähren hat. Schnittstellenkontrollen sind bei der Beförderung von Waren schlechthin unerlässlich, weil bei jedem Warenumschlag die Gefahr von Warenverlusten besonders groß ist. Geht die Warensendung auf dem Transport verloren, kann zugleich auch der Vertragszweck, nämlich die Ablieferung des Gutes beim Empfänger, nicht mehr erreicht werden. Mithin stellt eine Klausel, die die Beklagte von der Verpflichtung entbindet, Schnittstellenkontrollen durchzuführen, eine massive Aushöhlung ihrer frachtvertraglich geschuldeten Leistung dar, die zu erbringen die Beklagte sich mit dem Abschluss des Vertrages gegenüber dem Absender gerade verpflichtet hat.

In einem bloßen Verzicht auf jegliche Schnittstellenkontrollen kann auch keine Leistungsbeschreibung gesehen werden, die einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG entzogen wäre. Die Beklagte befördert Güter gegen festes Entgelt im Wege der Sammelladung, weswegen sie die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat. Bei derartigen Verträgen schuldet der Frachtführer grundsätzlich, das Transportgut von der Übergabe bis zur Ablieferung ständig unter Kontrolle zu halten.

Ein Transport ohne jede Schnittstellenkontrolle könnte allenfalls dann eine Beschreibung der von ihr angebotenen Leistung sein, wenn die Beklagte ihren Leistungskatalog offen gelegt hätte, so dass der Versender klar und unmissverständlich darüber aufgeklärt würde, welche Transportleistungen die Beklagte konkret erbringen wird und welche an sich beim Warentransport üblichen Leistungen von der Beklagten gerade nicht erbracht werden, so dass ihm klar vor Augen geführt wird, dass er bei einer Beförderung im Standardtarif die Pakete letztendlich auf eigenes Risiko versendet, weil an den besonders schadensträchtigen Schnittstellen objektiv erforderliche und für die Transportsicherheit unerlässliche Sicherheitsmaßnahmen weder ergriffen werden noch in der Betriebsorganisation vorgesehen sind.

Diese Aufklärung leisten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht einmal ansatzweise, insbesondere auch nicht dadurch, dass die Beklagte dort drei verschiedene Beförderungsvarianten erwähnt. Denn die Beförderungsbedingungen erläutern nicht, insbesondere nicht im Einzelnen, wodurch sich diese Varianten inhaltlich konkret unterscheiden. Mit der Wahl einer dieser Varianten wird kein eigenständiges Rechtsgeschäft mit einem besonderen, vom allgemeinen Inhalt von Frachtverträgen abweichenden Leistungsinhalt abgeschlossen. Jeder Kunde der Beklagten erteilt Transportaufträge in der berechtigten Erwartung, dass die Beklagte der bei Frachtverträgen geschuldeten Obhutspflicht für das Transportgut nachkommen wird. Diese Erwartungshaltung besteht unabhängig davon, welche Versandart er wählt. Dass die Beklagte dieser Erwartungshaltung bei keiner ihrer angebotenen Versandarten gerecht wird - denn auch beim Wertpaket und bei der Expressendung führt sie keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen durch - vermitteln die Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht.

Ohne diese grundlegend wichtige Information hat der Versender nicht den geringsten Anhalt, im Ausgangspunkt Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen dahin zu verstehen, dass die Beklagte hiermit eine Transportleistung anbieten will, bei der während des Transports die Sicherheitsvorkehrungen auf das Maß reduziert sind, das bei Briefsendungen Standard ist. Folglich erschließt sich ihm auch nicht, dass die Beklagte für seine Warensendungen im Wert von bis zu 50.000,- US $ bei der Standardsendung tatsächlich keine Schnittstellenkontrollen durchführen kann und will, weil ihre Betriebsorganisation derartige Kontrollen bei der Standardsendung gar nicht vorsieht. Weil ihm diese Informationen fehlen, erschließt es sich ihm auch nicht, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten der Unterschied zwischen der Standardsendung und dem Wertpaket darin besteht, dass beim Wertpaket zwar gegenüber dem Standardversand eine höhere Sicherheit gewährleistet sein soll, weil stellenweise Schnittstellenkontrollen bei der Abholung, bei der Einlieferung im ersten Umschlagslager sowie im Auslieferungslager vorgesehen sind, aber dennoch auch bei dieser Versendungsart der für Frachtverträge übliche Sicherheitsstandard bei weitem nicht eingehalten wird, unter anderem deswegen, weil es auch beim Wertpaket keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen auf dem gesamten Transportweg gibt.

Ohne diese grundlegende Aufklärung darüber, dass die Beklagte tatsächlich eine Transportleistung erbringt, die darin besteht, Waren im Wert bis zu 50.000,- US $ so schnell wie Briefe, aber eben auch mit dem (geringen) Sicherheitsstandard von Briefen zu transportieren, kann kein Versender, der Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen liest, erfassen, dass die Beklagte eine Leistung mit einem äußerst geringen Sicherheitsstandard erbringen will.

Folglich erhellt sich ihm durch den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch nicht, welche Leistungen die Beklagte hinsichtlich ihrer Obhutsverpflichtung bei den drei angebotenen Varianten zu erbringen gedenkt, so dass er nicht in der Lage ist, hinsichtlich dieser Verpflichtung eine sachbezogene Leistungswahl zu treffen.

4.

Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Beklagten legen ihre allgemeinen Beförderungsbedingungen dem Versender nicht die (nach dem Gesetz nicht bestehende) Obliegenheit auf, bei höheren Werten als 1.000 DM eine Wertangabe zu machen.

Ziffer 9.4 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen Stand 11/00 lautet auszugsweise:

"Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch die korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). ... Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, daß sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

U. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versenders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadensersatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Policen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen werden.".

Eine vergleichbare Regelung enthält Ziffer 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen Stand 2/98. Indem der Versender hiernach durch eine Wertdeklaration die "Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2" anheben kann und die Beklagte sich das Recht ausbedingt, den zu diesem Zweck zu entrichtenden "Wertzuschlag" als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft weiterzugeben, stellt sich für den Versender Sinn und Zweck einer Wertdeklaration nach Ziffer 9. dergestalt dar, dass er hierdurch eine Art Versicherungsschutz erwirbt, der ihm bei einem Transportverlust - unabhängig von einem Verschulden der Beklagten - eine Haftung der Beklagten in Höhe der Wertdeklaration eröffnet. Nach der so verstandenen Regelung hat der Versender die Wahl zwischen einer nicht wertdeklarierten Sendung, für welche die Beklagte lediglich in Höhe von 1.000 DM haften wird, sofern ihr kein qualifiziertes Verschulden zur Last fällt, und einer wertdeklarierten Sendung, die ihm eine Haftung der Beklagten in Höhe der Wertangabe eröffnet. Es muss sich dem Versender nicht erschließen, dass er durch das Unterlassen einer Wertangabe auch bei einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auf einen Haftungsbetrag von 1.000 DM beschränkt sein soll.

Auch aus dem Sinnzusammenhang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich keine Verpflichtung des Versenders, bei höheren Werten als 1.000 DM eine Wertangabe zu machen. Die Beklagte bietet Standardsendung, Expresspaket und Wertpaket als drei Transportarten an, die nebeneinander stehen. Das Regelwerk lässt dem Versender gerade die Wahl, ob er Pakete mit einem Wert über 1.000 DM als Standardsendung, Expresspaket oder als Wertpaket versendet.

5.

Es ist unrichtig, dass die Klägerin (und damit auch der Bundesgerichtshof sowie der Senat mit seiner ständigen Rechtsprechung) von der Beklagten die Einhaltung der Standards für Wertpakete fordert, wenn der Absender lediglich die Standardversendung gewählt hat. Die vorstehenden Ausführungen zeigen vielmehr, dass der Senat nur die Einhaltung der für Standardsendungen von jedem Frachtführer zu fordernden Sicherheitsstandards verlangt, die im Warentransportgeschäft allgemein üblich und anerkannt sind und zu deren Einhaltung sich die Beklagte - wie dargelegt - auch bei Abschluss eines Frachtvertrages über die Standardbeförderung vertraglich verpflichtet hat. Von dieser Verpflichtung kann die Beklagte sich allenfalls befreien, indem sie dies mit ihrem Kunden ausdrücklich vereinbart.

6.

Schließlich verletzt die ständige Rechtsprechung des Senats die Beklagte auch nicht in ihren Rechten aus Art. 12 GG, wie der Senat bereits vielfach ausgeführt hat. In die Freiheit der Beklagten, den Beruf des Frachtführers auszuüben, wird nicht dadurch unzulässigerweise eingegriffen, dass sie für die von ihr im Zuge dieser Berufsausübung begangenen schuldhaften Vertragsverletzungen Schadensersatz leisten muss. Denn die Beklagte tut bereits nicht dar, welche Auswirkungen die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation haben würde (vgl. BGH TranspR 2002, 452, 456).

7.

Gem. Ziffer 9.2 am Ende der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten gelten die vorstehenden Haftungsbegrenzungen nicht bei Handlungen oder Unterlassungen, die die Beklagte, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begehen, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Fällt ihr mithin ein qualifiziertes Verschulden zur Last, kann sich die Beklagte gem. ihren eigenen Geschäftsbedingungen nicht auf die Begrenzung ihrer Haftung berufen, selbst wenn der Versender keinen Wert deklariert haben sollte. Hieran muss sich die Beklagte fest halten lassen und kann ihrer in einem solchen Fall unbeschränkten Haftung nicht dadurch entgehen, dass sie darauf verweist, es sei ihr offensichtlich nicht zuzumuten, den über ihre eigene Versicherung in Höhe von 1.000 DM hinausgehenden Schaden selbst zu tragen, wenn der Versender keine Angaben zum Wert macht.

III.

Auch im Schadensfall 3 haftet die Beklagte gem. § 435 HGB, Ziff. 10 vorletzter Absatz der Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 2/98 unbeschränkt.

1.

Auf Grund der Aussagen des Zeugen B. (Bl. 113 und 115 GA), des Geschäftsführers des Ortsverbandes T. des A.-S.-B., des Empfängers der Sendung, steht fest, dass das im Oktober 2000 angelieferte Paket einen schwer beschädigten HP-Laserdrucker enthielt und auch der Karton selbst bei Ablieferung an die Empfängerin äußerlich stark beschädigt war. Gegen die entsprechende Beweiswürdigung des Landgerichts wendet sich die Beklagte auch nicht. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt für die von der Beklagten vertretene Annahme, dass der Drucker ihr bereits in diesem (beschädigten) Zustand übergeben wurde. Wäre der Beklagten der Karton bereits äußerlich beschädigt ausgehändigt worden, wäre zwingend ein entsprechender Vorbehalt des Abholfahrers der Beklagten zu erwarten gewesen; einen solchen Vorbehalt angebracht zu haben behauptet die Beklagte indes nicht. Konkret trägt die Beklagte im übrigen auch nicht ansatzweise etwas dafür vor, dass ihr das Paket bereits mit erheblichen äußerlich sichtbaren Beschädigungen übergeben wurde.

Kein Kaufmann, der hochwertige neue (nicht gebrauchte) Computertechnik verkauft, kann es sich erlauben, in Erfüllung dieses Kaufvertrages bereits äußerlich stark beschädigte Ware in einem äußerlich stark beschädigten Karton zum Versand zu bringen. Er muss bereits damit rechnen, dass der Frachtführer diesen Karton auf Grund der erheblichen äußerlichen Beschädigungen erst gar nicht annimmt.

2.

Von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten ist auszugehen, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats trifft den Spediteur auch bei einer Beschädigung des Transportguts die Einlassungsobliegenheit (vgl. BGH TranspR 1997, 67), soweit, wie hier, eine äußerlich sichtbare Beschädigung in Rede steht (BGH TranspR 2002, 302 ff = NJW-RR 2002, 1108 ff.; BGH TranspR 2004, 175 ff., unter 4. der Gründe). Ohne die zeitliche und örtliche Eingrenzung des Schadens ist es dem Versender nicht möglich, substantiiert zu der Schadensursache und einem etwaigen qualifizierten Verschulden der Beklagten vorzutragen. Welche Sicherungsmaßnahmen der Spediteur ergriffen hat, um Verladungsfehler möglichst auszuschließen, kann der Anspruchsteller, der im allgemeinen keinen Einblick in die Betriebs- und Organisationsabläufe des Spediteurs hat, nicht wissen. Dem Spediteur ist es dagegen grundsätzlich möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen. Er muss insbesondere darlegen, durch welche konkreten Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Lkw das Betriebsgelände nicht mit unzureichend gesicherter Ladung verlässt (BGH TranspR 2002, 408 = NJW-RR 2002, 1609). Vorliegend war die Sendung äußerlich erheblich beschädigt. Dies rechtfertigt den Schluss, dass sie eine erhebliche Beschädigung des Pakets bemerkt haben. Eine ordnungsgemäße Organisation muss gewährleisten, dass solche Vorkommnisse dokumentiert werden. Wäre dies geschehen, wäre es der Beklagten mühelos möglich, zu Ort, Zeit und den näheren Umständen der Beschädigung vorzutragen. Sollte ihr dies nicht möglich sein, rechtfertigt dies vorliegend den Schluss auf eine unzureichende Organisation. Sollten der Beklagten hingegen Informationen über den Vorfall vorliegen, so rechtfertigt sich eine unbeschränkte Haftung aus dem Gesichtspunkt einer bewusst nicht erfüllten Einlassungsobliegenheit, weil die Beklagte diese nicht vorträgt.

Gegen die Wertung des Landgerichts einer unbeschränkten Haftung wendet sich die Beklagte im Übrigen auch nicht.

IV.

1.

Außer in den Schadensfällen 5 und 7 hat die Beklagte die jeweilige Warensendung unstreitig übernommen.

2.

Im Schadensfall 5, in welchem die Beklagte eine Paketübernahme bestritten hat, steht nicht fest, dass das Paket in den Obhutsgewahrsam der Beklagten gelangt ist, weswegen die Klage insoweit der Abweisung unterliegt.

Die Beklagte hat mit der Benachrichtigung über Ersatzansprüche den Erhalt des Pakets nicht zugestanden. Denn die Nachforschung erfolgt regelmäßig aufgrund der Anfragen der Versender/der Empfänger anhand der ihnen bekannten/von dem Versender verwandten Kontrollnummern, die bei Großversendern - wie es die Fa. D.-S. war - oftmals nicht von der Beklagten, sondern vom Versender selbst zugeteilt werden. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts ist unzutreffend, wie der Senat bereits unzählige Male zuvor ausgeführt hat.

Auch die Zahlung einer Entschädigung belegt nicht die Gewahrsamserlangung, sondern kann - wie von der Beklagten geltend gemacht - lediglich ein Ausdruck von Kulanz gegenüber Großversendern sein.

Der vom Senat vernommene Zeuge M. hatte keine konkrete Erinnerung mehr daran, ob am 7. November 2000 dem Abholfahrer der Beklagten ein Paket mit der Paketendnummer 1117 übergeben wurde. Da die Klägerin nicht dargestellt hat, wie der Versand der Fa. R. im November 2000 organisiert war, lässt der Umstand, dass die Fa. R. am 7. November 2000 eine Rechnung erstellt hat (Anl. K 2/5), nicht den Schluss darauf zu, dass diejenigen Waren, auf welche sich diese Rechnung bezieht, der Beklagten übergeben wurden.

Gemäß den Bekundungen des Zeugen handelte es sich bei dem Paket mit der Paketendnummer 1117 um ein Standardpaket und nicht um ein Nachnamepaket. Das in der Rubrik "Nachnamepakete" in dem Manifest-Absendebeleg Anl. K 1/5 aufgeführte Paket mit der Paketendnummer 117 ist daher nicht identisch mit dem hier in Rede stehenden Standardpaket mit der Paketendnummer 1117. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass die gemäß dem Manifest-Absendebeleg von der Beklagten zu erhebende Nachnahme nicht mit dem in der Rechnung vom 7. November 2000 (Anl. K 2/5) ausgewiesenen Kaufpreis übereinstimmt.

In dem Manifest-Absendebeleg sind die Standardpakete nicht individualisiert aufgeführt, weswegen der Umstand, dass der Abholfahrer der Beklagten dort die Übernahme von insgesamt 23 Packstücken quittiert hat, nicht die Übernahme auch eines Pakets mit der Paketendnummer 1117 belegt.

Auf dem Durchdruck des Paketaufklebers (S. 2 der Anl. K 1/5) ist zwar die Paketendnummer 1117 ersichtlich, jedoch kein Datum. Dieser Beleg lässt mithin nicht den Schluss darauf zu, dass sich die von dem Abholfahrer der Beklagten quittierte Übernahme von 23 Packstücken auch auf das Paket mit der Paketendnummer 1117 bezieht.

3.

Unbegründet ist die Klage weiterhin im Fall 7. Auch hier steht nicht fest, dass die Beklagte die Pakete mit den Endnummern 8195 und 8186 übernommen hat.

Der vom Senat vernommene Zeuge L. hatte an diese Sendung keine konkrete Erinnerung mehr und vermochte nicht zu bekunden, ob sie der Beklagten übergeben wurde.

Der Manifest-Absendebeleg Anl. K 1/7 weist keine Paketdaten aus, weswegen die Bestätigung des Abholfahrers der Beklagten, am 26. Juli 2001 170 Pakete bei der

Fa. F. in L. übernommen zu haben, nicht die Übernahme auch der Pakete mit den Endnummern 8195 und 8186 belegt.

Soweit sich der Zeuge zur Vorbereitung auf den Beweisaufnahmetermin beim Betriebsleiter der Fa. F. die Unterlagen für die hier in Rede stehenden beiden Pakete angesehen und er vor dem Senat gemeint hat, dort die beiden Durchdrucke der Paketaufkleber für diese Pakete gesehen zu haben, vermag dies dem Senat nicht die sichere Überzeugung davon zu vermitteln, das sich bei der Firma F. tatsächlich Durchdrucke von Paketaufklebern für Pakete mit den Endnummern 8195 und 8186 befinden, die als Versanddatum den 26. Juli 2001 ausweisen. Zur Akte gereicht wurden diese Durchdrucke nicht.

V.

Unstreitig kann die Beklagte für die ihr übergebenen Pakete in den (verbliebenen) Fällen 1, 2, 4, 6, 8 bis 10 keinen Ablieferungsnachweis erbringen, weswegen in diesen Fällen von einem Paketverlust in ihrem Obhutsgewahrsam auszugehen ist.

VI.

Es steht fest, dass die der Beklagten in den Fällen 1, 2, 3, 4, 6, 8 bis 10 übergebenen Pakete Waren entsprechend den zur Akte gereichten Handelsrechnungen enthielten.

1.

Im Fall 1 ist der Senat auf Grund der Bekundungen des von ihm vernommenen Zeugen P. davon überzeugt, dass das der Beklagten übergebene Paket mit der Endnummer 9904 8 Windows 98-Softwarepakete enthielt. Mit ihrer Rechnung vom 6. Januar 2000 berechnete die Fa. C. dem Systemhaus W. GmbH 8 Windows 98-Softwarepakete. Gemäß den Bekundungen des Zeugen P., langjähriger Leiter der Logistik bei der Fa. C., wurden Rechnungen bei der Fa. C. erst nach der erfolgten Kommissionierung erstellt. Wie bereits aus der (nicht die hier in Rede stehende Versendung betreffenden) Kommissionliste Anl. K 8/1 ersichtlich und von dem Zeugen bestätigt, kommissionieren, prüfen und verpacken bei der Fa. C. verschiedener Mitarbeiter. Da vorliegend eine verhältnismäßig geringe Anzahl von ein und derselben Ware zum Versand kommen sollte, ist bei diesem arbeitsteiligen Vorgehen zu einem hohen Maße gewährleistet, dass die bestellten und in Rechnung gestellten Waren auch zum Versand gelangen. Für die Annahme, dass das der Beklagten übergebene Paket mit der Endnummer 9904 tatsächlich 8 Windows 98-Softwarepakete enthielt, spricht auch das in der Einzeldatenliste Anl. K1/1 auf Seite 17 ausgewiesene Paketgewicht von 2 Kilogramm. Bei der Fa. C. werden nach den Bekundungen des Zeugen die Pakete verwogen. Gemäß den weiteren Bekundungen des Zeugen wiegt ein Paket, in dem sich 8 Windows 98-Softwarepakete ohne Handbücher (vgl. die Rechnung Anl. K 2/1) einschließlich Füllmaterial befinden, etwa 2 Kilogramm.

2.

Gem. dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2002 (TranspR 2003, 156, 159) ist bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren; es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag auszuräumen. Dem folgt der Senat. Hiernach ist das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen des Inhalts der streitgegenständlichen Sendung vorliegend im Fall 2 unerheblich angesichts des von einem kaufmännischen Absender stammenden Lieferscheins (Anl. K 8/2, Bl. 99 GA) und der Rechnung (Anl. K 2/2), die in den Positionen Waren, Empfänger, Kundennummer, Auftragsnummer, Rechnungsdatum und Verpackungs- sowie Versanddatum übereinstimmen und daher miteinander korrespondieren.

3.

Im Fall 3 steht der Inhalt (1 HP-Drucker), wie oben ausgeführt, fest aufgrund der Aussage des Zeugen B.

4.

Im Fall 4 stimmen Lieferschein (Anl. K 8/4, Bl. 99 GA) und Rechnung (Anl. K 2/4) wiederum überein in den Positionen Waren, Empfänger, Auftragsnummer und -datum, Rechnungsdatum und Versanddatum.

5.

Vergleichbares gilt im Schadensfall 6 (Anl. K 2/6 und 8/6).

6.

Im Fall 8 hat das Landgericht für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) festgestellt, dass aufgrund der Aussage des Zeugen W. das der Beklagten am 05.07.2001 übergebene, für die Fa. C. L. in M. bestimmte Paket eine Diskette mit der Bezeichnung "Soft ID Token 500 User" (Lizenzen) enthielt.

So weit die Beklagte erstmalig in zweiter Instanz Bedenken gegen die Aussage des Zeugen W. erhebt, zeigt sie keine konkreten Anhaltspunkte iSv § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf, die Zweifel an den gerichtlichen Feststellungen gebieten.

Da es sich um eine Retourensendung handelte, ist es keineswegs ausgeschlossen, dass der Zeuge W. zwei Jahre nach dem Vorfall sich noch an diesen Versand erinnern konnte.

Sollte der Zeuge vor seiner Aussage die Firmenunterlagen eingesehen haben, was nahe liegt, sieht der Senat dies als sinnvoll an (vgl. § 378 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO); dies ist nicht geeignet, Bedenken gegen seine Aussage hervorzurufen.

7.

Im Fall 9 enthält die Rechnung vom 24.09.2001 (Anl. K 2/9) u.a. Bestellnummern mit den Endziffern 35704 und mit den Endziffern 35712 (jeweils S. 7); auch die Lieferscheine v. 18.09.2001 (Anl. K 8/9 und (Anl. K 8A/9) enthalten diese Bestellnummern. Die unter diesen Bestellnummern aufgeführten Waren stimmen ebenso überein wie der Empfänger. Der hiernach gegebene Anscheinsbeweis wird nicht dadurch ausgeschlossen oder eingeschränkt, dass die Rechnung erst 6 Tage nach dem Versand erstellt wurde.

8.

Im Fall 10 korrespondieren der Kommissionierungbeleg Anl. K 8/10 vom 22.03.2002 und die Rechnung vom 26.03.2002 (Anl. K 2/10). Keine Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass auf dem Kommissionierungbeleg als Lieferdatum der 28.03.2002 aufgeführt ist. Da der Kommissionierungbeleg vom 22.03.2002 datiert, handelte es sich ersichtlich um die Angabe eines voraussichtlichen Lieferdatums.

Dem Vorbringen der Klägerin, dass von den zwei im Fall 10 zum Versand gekommenen Paketen das schwerere Paket, welches in der Rechnung vom 26.03.2002 (Anl. K 2/10) unter Position 1 bezeichnet ist, in Verlust geraten ist (Bl. 121 GA), ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

VII.

Da die in Verlust geratenen Waren feststehen, besteht gem. § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB in den Fällen 1, 2, 4, 6, 8 und 10 die - vorliegend von der Beklagte nicht widerlegte - Vermutung, dass der in den Handelsrechnungen ausgewiesene Kaufpreis der Waren deren Marktpreis ist.

Im Fall 3 ergibt sich der Wert des Druckers, der nach den unangegriffenen gebliebenenen Feststellungen des Landgerichts total beschädigt bei der Empfängerin ankam, aus der Handelsrechnung Anl. K 2/3.

Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die im Fall 9 auf dem Weg von der Fa. C. C. zu der Fa. M. in Verlust geratenen Reibplatten einen Wert in Höhe von zumindest 17.378,24 € besaßen.

Wie der vom Senat vernommene Zeuge K., Gebietsverkaufsleiter West bei der Fa. M., bekundet hat, stellt die Fa. M. Sonderwerkzeuge für Bohrungen her. Diese enthalten sogenannte Reibplatten, welche die Firma M. aus von ihr erworbenen Rohlingen in einem aufwändigen, etwa fünfzehn Arbeitsschritte umfassenden Schleifverfahren herstellt. Die anschließend erforderliche Beschichtung sollte im vorliegenden Fall die Fa. C. C. vornehmen.

Streitgegenständlich ist lediglich der Wert, den die Reibplatten besaßen, als sie von der Firma M. zu der Fa. C. C. übersandt wurden, also der Wert der Reibplatten in unbeschichtetem Zustand. Dies ergibt sich daraus, dass die Fa. M. gegenüber der Fa. C. C. unter dem 29. Oktober 2001 eine Schadensrechnung aufgemacht hat, in welcher die Fa. M. ihren Schaden (je Reibplatte 15,01 € bzw. 20,79 €) berechnet hat, und die Fa. C. C. auf dieser Grundlage der Klägerin, ihrem Transportversicherer, mit ihrer Schadensrechnung vom 5. Februar 2002 (Anl. K 3/9) den sich aus den beiden Rechnungen der Fa. M. ergebenden Betrag von 17.378,24 € in Rechnung gestellt hat.

Der Zeuge K. hat das Vorbringen der Klägerin bestätigt, wonach die Kosten der Herstellung der unbeschichteten Reibplatten bei der Fa. M. je Reibplatte 15,01 € bzw. 20,79 € betragen. Dass die Reibplatten im unbeschichtetem Zustand einen Marktwert in zumindest dieser Höhe hatten, belegen die Handelsrechnungen Anl. BB 3 (Bl. 289 f. GA). Der hieraus ersichtliche Verkaufspreis der beschichteten Reibplatten von 21,44 € bzw. 29,71 € je Stück übersteigt erheblich die Summe, die sich aus der internen Kalkulation der Fa. M. von 15,01 € bzw. 20,79 € je unbeschichteteter Reibplatte und den Beschichtungskosten der Fa. C. C. von 0,83 € bzw. 1,23 € je Reibplatte ergibt.

VIII.

Der im Fall 1 wegen des Verlustes von 8 Windows 98-Softwarepaketen geltend gemachte Schadensersatzanspruch war nicht bereits Gegenstand eines früheren gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzprozesses.

Das Landgericht Düsseldorf beschied in seinem Urteil vom 04.02.2002 (31 O 3/01) in einem Verfahren der Klägerin gegen die Beklagte zwar einen Schadensersatzanspruch, welchem ebenfalls ein Transportverlust im Rahmen eines von der Fa. C. der Beklagten am 06.01.2000 übergebenen, für die Fa. Systemhaus W. GmbH bestimmten Pakets zu Grunde lag. Der dort geltend gemachte und zugesprochene Schadenersatzanspruch betraf jedoch nicht den Verlust von 8 Windows 98-Softwarepaketen, die sich (s.o.) in dem Paket mit der Endnummer 9904 befunden haben. Der Beklagten wurden am 06.01.2000 von der Fa. C. zwei für die Fa. W. GmbH bestimmte Pakete übergeben. Das Paket mit der Endnummer 1423 enthielt nach dem unbestritten gebliebenem Vorbringen der Klägerin einen Monitor im Wert von 4.890 DM. Nachdem die Beklagte hierauf 500 DM gezahlt hatte, verblieb - unstreitig - ein Schaden von 4.390 DM. Damit betrifft die Position 5 des angeführten Urteils vom 04.02.2002 unzweifelhaft den Verlust des Monitors, welcher sich in dem Paket mit der Endnummer 1423 befand, nicht aber den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Verlust des Pakets mit der Endnummer 9904. Hieran ändert es nichts, dass das Landgericht in dem Tatbestand seines Urteils vom 04.02.2002 unter der Position 5 insgesamt drei Kontrollnummern angeführt hat. Der Streitgegenstand zu Fall 5 des damaligen Verfahrens wurde hierdurch nicht auf den Verlust des Pakets mit der Endnummer 1423 erweitert. Sowohl der Antrag zu dem damaligen Fall 5 (Schadensersatz von 4.390 DM) wie auch der zur Begründung in der Klageschrift vom 26.07.2000 auf der dortigen S. 9 (lose Anlage) vorgetragene Lebenssachverhalt (Verlust eines Monitors im Obhutsgewahrsam der Beklagten) stimmen mit dem hiesigen Streitgegenstand nicht überein.

IX.

Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht verjährt, § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB.

X.

Der der Klägerin nach alledem zustehende Schadensersatzanspruch ist im Fall 8 aufgrund eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration gemindert.

1.

Ein Paketversender kann in einen ein Mitverschulden begründenden Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewusst einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, dass ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 255, 258).

2.

In den Schadensfällen 1, 2, 4, 6 und 10 scheidet ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration aus, weil dort der Wert der zum Versand gebrachten Waren jeweils unter 5.000 DM lag und die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen erst ab einem Warenwert von mehr als 5.000 DM wertdeklarierte Pakete sorgfältiger behandelt.

3.

In den Schadensfällen 1 bis 4 fehlt es (zudem) an der Kenntnis des Versenders, dass die Beklagte die Sendungen bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, d.h. besonderen Sicherungen unterstellt hätte.

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 2/98 geben keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte wertdeklarierte Sendungen mit größerer Sorgfalt behandelt. Für eine anderweitige Kenntnis der Versender bzw. für ein Kennenmüssen der Versender in den Schadensfällen 1 bis 4 ist weder etwas ersichtlich noch dargetan.

4.

Die Versenderin im Schadensfall 3, die Fa. C., nimmt am sog. EDI-Verfahren bzw. dem von der Beklagten etwickelten Nachfolgeverfahren, dem O.L. W.S.-Verfahren, teil (vgl. Anl. K 1/3).

Gleiches gilt im Schadensfall 9 für die Fa. C.C. AG in W. (vgl. Anl. K 1/9).

Bei diesem Verfahren obliegt es den Versendern, die Pakete selbst versandfertig zu machen und mit einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Hard- und Software mit einem U.-Versandlabel zu versehen. Anschließend werden die Pakete in einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Feeder gesammelt. Aus den vergebenen Versandlabeln erstellt die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Hard- und Software eine Versandliste, aus der sich auch die vergebenen Paketnummern ersehen lassen. Wenn diese Versandliste geschlossen und ausgedruckt wird, werden die Daten dieser Versandliste automatisch per Datenfernübertragung zur Beklagten gesandt. Der Abholfahrer der Beklagten holt den mit den Paketen gefüllten Feeder ab und unterzeichnet das erste Blatt dieser Versandliste, aus dem sich nur die Gesamtzahl der Pakete aufgeteilt nach den Versandarten ergibt.

Bei dem hier angewandten Online-Verfahren ist auch auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens nicht ersichtlich, dass die Beklagte die ihr übergebenen Pakete mit zusätzlicher Sorgfalt behandelt hätte, wenn der Versender ihren Wert deklariert hätte.

Wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren (z.B. I-18 U 236/02) mit Beteiligung der Beklagten bekannt ist, tritt bei einem wie im vorliegenden Fall angewandten Online-Verfahren die mögliche gesonderte Wertdeklaration weder auf dem Tagesausdruck noch auf dem Aufkleber für das Paket in Erscheinung, weswegen der Fahrer den Wert des Paketes also nicht erkennt und auch nicht weiß, dass es sich um ein wertdeklariertes Paket handelt.

Die Beklagte hat in zurückliegenden Verfahren demgegenüber lediglich vorgetragen, im Rahmen des EDI-Verfahrens sei Voraussetzung einer Behandlung als Wertpaket, dass das Paket dem Abholfahrer der Beklagten separat als Wertpaket übergeben werde; wenn dies erfolge, werde das Paket entsprechend behandelt.

Ob und inwieweit die gesonderte Übergabe eines Paketes an den Abholfahrer der Beklagten im Rahmen des Online-Verfahrens für Großversender praktisch durchführbar ist, kann dahin stehen. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von anderen Verfahren bekannt ist, beladen die an dem EDI- bzw. OnLine-Verfahren der Beklagten teilnehmenden Großversender üblicherweise selbst den Feeder und stellen ihn dem Abholfahrer der Beklagten beladen zur Abholung bereit.

Jedenfalls ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beklagte einem Vertreter der Firmen C. und C.C. jemals schriftlich oder mündlich mitgeteilt hat, dass sie wertdeklarierte Pakete dem Abholfahrer der Beklagten separat als Wertpaket übergeben müssen, damit sie die von der Beklagten für Wertpakete vorgesehene besondere Behandlungsweise erfahren. Ebenso fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte auf die Notwendigkeit einer separaten Übergabe eines wertdeklarierten Pakets an den Abholfahrer anderweitig hingewiesen hat, beispielsweise in den der Versenderin übergebenen Unterlagen oder beispielsweise in dem Internet-Auftritt der Beklagten. Ohne derartige Information musste sich den genannten Firmen die Notwendigkeit einer separaten Übergabe eines Pakets an den Auslieferungsfahrer nicht erschließen. Bei einem Großversender weicht die persönliche Übergabe eines Paketes an den Abholfahrer von dem oben geschilderten Verfahren, welches einvernehmlich mit der Beklagten festgelegt wurde, ganz erheblich ab und liegt keineswegs auf der Hand, sondern ist als ungewöhnlich und fernliegend anzusehen. Wussten aber die Versicherungsnehmer der Klägerin nichts von der Notwendigkeit einer separaten Übergabe von Wertpaketen an den Abholfahrer der Beklagten und mussten sie dies auch nicht wissen, gereicht ihnen das Unterlassen einer separaten Übergabe nicht zum Verschulden. Hätten aber die Versender mangels derartiger Kenntnis die Pakete in nicht vorwerfbarer Weise dem Abholfahrer nicht als Wertpaket übergeben, so wären sie unstreitig auch nicht mit größerer Sorgfalt behandelt worden.

5.

Im Fall 8 ist der der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch hingegen aufgrund eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration gemindert.

a)

Im Schadensfall 8 beauftragte die Fa. C. L. AG die Beklagte, eine Retoure von der Fa. S. in P. zu ihr, der Fa. C. L. AG in M., zu befördern.

Die Fa. S. ist ersichtlich kein EDI-Kunde (vgl. Anl. K 1/8). Soweit die Klägerin dies für alle vorliegend in Betracht kommenden Versender pauschal behauptet, ist dieses Vorbringen angesichts der Anl. K 1/8 widersprüchlich und unsubstantiiert. Da die Fa. S. der Beklagten das Paket übergeben hat, kommt es darauf an, ob sie und nicht ob die Fa. C. L. AG EDI-Kunde der Beklagten ist. Im übrigen ist letzteres ebenfalls weder ersichtlich noch substantiiert dargetan.

b)

Die Beklagte hat bereits in erster Instanz ausführlich vorgetragen, in welcher Weise sie Wertpakete über 5.000 DM befördert (Bl. 55 - 58 GA). Die Klägerin ist dem erstinstanzlich nicht hinreichend entgegen getreten, auch nicht mit ihrem Schriftsatz vom 14.03.2003. Dort (Bl. 70 f. GA) hat sie lediglich ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach die von der Beklagten vorgetragene Behandlung von Wertpaketen keine erhöhte - ausreichende - Sicherheit mit sich bringt. Sie hat aber das entsprechende tatsächliche Vorbringen der Beklagten zu der Behandlung von Wertpaketen über 5.000 DM erstinstanzlich nicht bestritten. Ein etwaig hinreichendes zweitinstanzliches Bestreiten ist verspätet und kann daher nicht berücksichtigt werden.

Aus der hiernach zugrunde zu legenden Schilderung der Beklagten zum Verfahrensablauf bei Wertpaketen (d.h. Pakete, deren Wert über 5.000 DM liegt) ergibt sich, dass bei wertdeklarierten Sendungen am Anfang und am Ende des Transports grundsätzlich zusätzliche Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Transport eines Wertpakets am Anfang und am Ende der Beförderung sicherer ist als der Transport eines Standardpakets.

Während des übrigen Transports werden beide Paketarten allerdings gleich behandelt. Aus der eigenen Darstellung der Beklagten ergibt sich, dass auch bei der Kontrolle von Wertpaketen erhebliche Lücken verbleiben, und zwar bei der 2. Etappe (Abholcenter), der 4. Etappe (Hauptumschlagbasis) sowie im Zustellcenter bis zur Verladung des Pakets in das Auslieferungsfahrzeug. Im Hinblick auf die auch bei wertdeklarierten Paketen verbleibenden Lücken in der Kontrolle bei den Schnittstellen ist folglich nicht ausgeschlossen, dass die Sendung gerade in einem dieser Bereiche verloren gegangen ist und daher die Angabe des Wertes den Verlust nicht verhindert hätte. Indes hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschieden, dass hieran der Einwand des Mitverschuldens nicht scheitert.

c)

Voraussetzung für ein Mitverschulden wegen fehlender Wertdeklaration ist weiterhin eine Kenntnis des Versenders, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, d.h. besonderen Sicherungen unterstellt.

Vorliegend hatte die Versenderin durch die Lektüre von Ziffer 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 11/00 ohne weiteres die Möglichkeit, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, dass bei einer Beförderung eines Pakets als Wertpaket bei der Beklagten weitergehende Kontrollen vorgesehen sind als bei Standardpaketen. Diese Möglichkeit der Kenntnisnahme ist bei einem kaufmännischen Versender einer positiven Kenntnis gleichzusetzen. Die Klägerin hat erstinstanzlich das Vorbringen der Beklagten nicht bestritten, dass in den Schadensfällen 6 bis 10, also auch im Fall 8, die Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von November 2000 galten. Mit ihrem erstmaligen Bestreiten in zweiter Instanz, dass die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten überhaupt zwischen den Versendern und der Beklagten vereinbart worden sind, ist die Klägerin ausgeschlossen.

Die bereits oben zitierte Ziffer 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 11/00 offenbart dem Versender eine Möglichkeit, eine "weitergehende Kontrolle der Beförderung" zu erhalten, indem er die Beförderung als Wertpaket wählt. Der Versender wird durch diese Klausel mithin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beklagte wertdeklarierte Sendungen mit größerer Sorgfalt behandelt.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten den Versender nicht im Einzelnen darüber informieren, wie die Beklagte wertdeklarierte Sendungen behandeln wird. Es ist Sache des - kaufmännischen - Versenders, bei der Beklagten entsprechende Informationen hierüber einzuholen, wenn sie ihm wichtig erscheinen. Unabhängig von einer Kenntnis des Versenders über die Einzelheiten der von der Beklagten für wertdeklarierte Pakete vorgesehenen besonderen Sicherungen ist der Mitverschuldenseinwand jedenfalls deswegen gerechtfertigt, weil der Versender auf einen wie auch immer gearteten erhöhten Sorgfaltsmaßstab verzichtet und er mithin freiwillig ein erhöhtes Verlustrisiko eingeht.

Soweit eine Mitarbeiterin der Beklagten anlässlich eines vereinzelten Anrufs (bei der von der Beklagten eingerichteten Hotline, wie dem Senat bereits vielfach vorgetragen wurde) im Zeitraum nach der hier in Rede stehenden Versendung ad hoc keine Auskunft über die besondere Behandlung wertdeklarierter Pakete zu geben vermochte, kann hieraus weder der Schluss gezogen werden, dass es eine derartige besondere Behandlung wertdeklarierter Pakete nicht gibt noch dass der Versender derartige Erkenntnisse nicht in zumutbarer Weise zu erlangen vermag. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass die Beklagte mit ihren Kunden regelmäßig über sog. Kundenbetreuer in Kontakt tritt. Die Versender sind deswegen regelmäßig nicht darauf angewiesen, über eine in einem Telefonbuch veröffentlichte Telefonnummer Auskünfte bei einer von der Beklagten eingerichteten Hotline zu erfragen.

d)

Auf die vom Landgericht geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Beförderungsbedingungen der Beklagten kommt es bei der Frage, ob der Versender aus ihnen entnehmen konnte, dass die Beklagte wertdeklarierte Sendungen sorgfältiger als nicht wertdeklarierte Sendungen behandelt, nicht an. Ebenso wenig wird der Mitverschuldensvorwurf durch die Sondervorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verdrängt. Maßgebliche Anknüpfung für ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration ist allein die Kenntnis des Versenders davon, dass der Frachtführer wertdeklarierte Sendungen mit größerer Sorgfalt befördert. Diese Kenntnis kann auch eine in einem anderen rechtlichen Zusammenhang als unwirksam anzusehende Klausel vermitteln.

e)

An dem hiernach zu berücksichtigenden Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration ändert es nichts, dass die Klägerin zweitinstanzlich die nicht hinreichenden Schnittstellenkontrollen nur noch "hilfsweise" geltend macht und in der Hauptsache auf die nicht erfüllte Einlassungsobliegenheit abstellt dazu, welche Vorkehrungen gegen den Zugriff Dritter auf das Transportgut während des Transports und an den Umschlagstellen bestehen, gegen Fehlverladungen, gegen rechtswidriges Handeln der eigenen Beschäftigten, welche Überwachungsmaßnahmen ergriffen wurden und welche ausreichenden Nachforschungsmaßnahmen zum Wiederauffinden des nicht abgelieferten Transportgutes ergriffen wurden.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu vermuten, dass der grobe Organisationsmangel der nicht durchgängig durchgeführten Schnittstellenkontrollen für den Verlust ursächlich geworden ist. Diese Vermutung vermag die Klägerin nicht dadurch in Wegfall zu bringen, in dem sie die nicht hinreichenden Schnittstellenkontrollen nur noch hilfsweise geltend macht. Denn es ist gerichtsbekannt und daher vom Senat zwingend zu berücksichtigen, dass die Beklagte keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen durchgeführt.

Davon abgesehen stellen die nicht durchgängig durchgeführten Schnittstellenkontrollen nie die unmittelbare Verlustursache dar; sie sollen - lediglich - Verlusten vorbeugen. Sie sind jedoch die Klammer für alle hier ernsthaft in Betracht kommenden Verlustmöglichkeiten und alle übrigen gegenüber der Beklagten möglicherweise zu erhebenden Vorwürfe. So müssen beispielsweise die Mitarbeiter der Beklagten bei wertdeklarierten Paketen und den damit einhergehenden Kontrollen eher damit rechnen, nach einem Diebstahl als Täter identifiziert zu werden. Dies gilt ebenso für Mitarbeiter von Fremdunternehmen. Auch werden die Mitarbeiter der Beklagten und diejenigen von Fremdunternehmen bei wertdeklarierten Paketen tendenziell größere Anstrengungen unternehmen, um Fehlverladungen zu vermeiden, weil bei wertdeklarierten Paketen der Verursacher einer Fehlverladung eher festgestellt werden kann als bei Standardpaketen. Selbst wenn bei der Beklagten weitere Organisationsmängel der zuvor aufgeführten Art bestehen sollten, führt eine Wertdeklaration gleichwohl zu einer sorgfältigeren Behandlung der Pakete und damit auch in Ansehung weiterer Organisationsmängel zu einer geringeren Verlustquote.

Werden der Beklagten wertdeklarierte Pakete übergeben, kann sie auch ihrer Einlassungsobliegenheit in höherem Maße nachkommen. Bei wertdeklarierten Paketen ist sie in der Lage, den Ort des Schadenseintritts näher einzugrenzen. Sie muss dann die von ihr ergriffenen Sicherheitsvorkehrungen nicht hinsichtlich des gesamten vorgesehenen Transportweges vortragen, sondern lediglich bezogen auf den eingegrenzten Verlustbereich. Es ist widersprüchlich, durch den Verzicht auf eine Wertdeklaration der Beklagten die Möglichkeit zu nehmen, den Verlustbereich näher einzugrenzen, und ihr gleichwohl vorzuwerfen, ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen zu sein, obgleich ihr konkreter fallbezogener Vortrag wegen der ihr nicht möglichen Eingrenzung des Schadensorts nicht möglich ist. Auch die nicht erfüllte Einlassungsobliegenheit vermag daher an dem Umstand, dass die unterbliebene Wertdeklaration zu einer Anspruchsminderung führt, nichts zu ändern.

f)

Bei der Bestimmung der Quote für das Mitverschulden ist die Reichweite des für wertdeklarierte Sendungen gesicherten Bereichs zu berücksichtigen (BGH a.a.O.). Wie oben dargelegt, sieht die Beklagte bei wertdeklarierten Sendungen am Anfang und am Ende des Transports zusätzliche Kontrollmaßnahmen vor, so dass der Transport eines Wertpakets am Anfang und am Ende der Beförderung sicherer ist als der Transport eines Standardpakets. Andererseits verbleibt nach der eigenen Darstellung der Beklagten, wie ausgeführt, auch bei wertdeklarierten Sendungen ein deutliches Risiko eines tatsächlichen Verlustes. Nach allem hält der Senat es gemäß § 287 ZPO vorliegend für angemessen, den Verschuldensanteil beider Vertragsparteien gleich hoch (auf je 50%) festzusetzen.

Deswegen ist der Schadensersatzanspruch im Fall 8 von 13.548,16 € auf 6.774,08 € herabzusetzen.

XI.

Hiernach ergeben sich folgende Ansprüche der Klägerin:

Fall 1: 296,55 €

Fall 2: 1.048,89 €

Fall 3: 2.350,92 €

Fall 4: 1.033,32 €

Fall 5: 0

Fall 6: 1.275,90 €

Fall 7: 0

Fall 8: 6.774,08 €

Fall 9: 16.866,95 €

Fall 10: 105,95 €

Insgesamt: 29.752,56 €.

XII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 38.955,79 €.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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