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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: I-18 U 213/07
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 253 Abs. 2
BGB § 839
GG Art. 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 23.11.2007 - 2 O 52/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt wegen einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Unterhaltung der Oberfläche der S.straße in S. in Höhe der Gaststätte "B." auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 23.11.2007 Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien nicht aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG begründet. Es könne offen bleiben, ob sich der Sturz der Klägerin an der von dieser angegebenen Stelle zugetragen habe und ob der betreffende Randstein des Straßenbelages die von der Klägerin behauptete Fehlstellung gehabt habe und ursächlich für deren Sturz gewesen sei. Die von der Klägerin behauptete Schiefstellung des Rinnsteins mit einem Höhenunterschied von 4 cm sei für den Fahrzeugverkehr auf der Straße ungefährlich und daher nicht zu beanstanden. Nach den Umständen des Falles könne insoweit auch keine Ausnahme für Fußgänger gemacht werden, da dieser besondere Vorsicht walten lassen müsse, wenn er den Höhenunterschied von 14 cm von der Bordsteinkante zur Straßenoberfläche überwinde. Die Klägerin habe sich daher selbst vor der Gefahr ausreichend schützen können. Dass die Beklagte später den Höhenversatz der Rinnsteine beseitigt habe, stelle kein Indiz für eine voraufgegangene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin ist der Auffassung, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Rinnsteine der Straße erstrecke sich nur auf den Fahrzeugverkehr; Straßenbenutzer seien nämlich neben Fahrzeugen auch Fußgänger. Es müsse berücksichtigt werden, dass sich auf der S.straße im Bereich der Unfallstelle ein durch optische Markierungen von der Fahrbahn abgetrennter Parkstreifen befinde. Von daher sei damit zu rechnen, dass Fußgänger die S.straße überquerten, um zu dem auf der anderen Straßenseite befindlichen einzigen Parkscheinautomaten oder zu den dortigen Arztpraxen zu gelangen. Zudem müssten die Fußgänger beim Überqueren der Straße den in beiden Richtungen fließenden Verkehr beobachten, wobei die Straße auf einer Seite nach wenigen Metern in einer 90-Grad-Kurve verlaufe, was eine erhöhte Aufmerksamkeit des Fußgängers auf die Straßenverkehrssituation erfordere. Daher könne es einem Fußgänger beim Betreten der Straße vom Bürgersteig aus nicht zugemutet werden, vor sich nach unten zu schauen, ob die Rinnsteine fest angebracht seien und gerade stünden. Zudem seien die Rinnsteine aus der Position eines Fußgängers heraus nicht erkennbar, da er, wenn er die Straße betrete, nicht senkrecht nach unten, sondern auf den Straßenbereich hinter den Rinnsteinen schaue. Die Straße sei daher an der Unfallstelle wegen des lockeren, schief stehenden Rinnsteins nicht in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand gewesen, was auch unfallursächlich gewesen sei. Das Landgericht hätte daher Beweis über den streitigen Unfallhergang und die Erkennbarkeit des lockeren und schief stehenden Rinnsteins erheben müssen.

Die Klägerin beantragt, abändernd

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2007 zu zahlen;

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 06.12.2004 zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen;

3.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.604,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2007 zu zahlen.

Die beklagte Stadt beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Im Ergebnis zutreffend und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die beklagte Stadt verneint.

Rechtsgrundlage für das Klagebegehren sind die §§ 839, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Im Land Nordrhein-Westfalen sind die mit der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befassten Körperschaft als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt übertragen (§ 9 a Abs. 1 Satz 2 StrWG NW). Träger der Straßenbaulast und damit verkehrssicherungspflichtig für die in Rede stehende Straße ist damit die beklagte Stadt (§ 47 StrWG NW).

Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich neben den allgemeinen Gesetzen nach der Art und dem Umfang der Benutzung der Straße oder des Weges. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Zustands. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Straßen und Bürgersteige schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Sicherungspflichtigen auch nicht verlangt werden. Der Verkehrsteilnehmer hat sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und die Straßen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile vom 15.12.1994 - 18 U 118/94 -, abgedruckt in NJW-RR 1995, 123, und vom 19.10.2000 - 18 U 41/00 -; vgl. auch BGH, VersR 1967, 281, 282 und 1979, 1055).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht die von der Klägerin behauptete Unfallstelle im Bereich der Randsteine des Straßenbelages der S.straße in S. zu Recht nicht als gefährliche Stelle im Sinne der Rechtsprechung angesehen. Für diese Beurteilung kommt es maßgeblich auf die Widmung und den Zweck der betreffenden Verkehrsfläche an. Bei den zwischen dem eigentlichen Straßenbelag und den Bordsteinen des Bürgersteiges befindlichen Randsteinen handelt es sich, wie auch die von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Lichtbilder zeigen, um einen Bestandteil der dem Straßenverkehr dienenden Fahrbahnfläche und nicht des Gehweges. Dies bedeutet, dass sich die Reichweite der den Bereich der Randsteine betreffenden Verkehrssicherungspflicht wie auch bezüglich der übrigen Fahrbahn grundsätzlich nach den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs richtet und nicht etwa nach den für einen dem Fußgängerverkehr dienenden Bürgersteig (vgl. OLG Hamm NZV 2005, 258).

Für den Fahrzeugverkehr stellte die von der Klägerin behauptete Fehlstellung des Randsteins, wie sie sich auf den von ihr vorgelegten Lichtbildern darbietet, kein gefahrträchtiges Hindernis dar, da die direkt an der Bordsteinkante befindliche, von den Randsteinen eingenommene Fläche von nur wenigen Zentimetern Breite vom fließenden Verkehr aus Sicherheitsgründen, nämlich um mit dem Fahrzeug nicht an die Bordsteinkante zu geraten und die daraus resultierenden möglichen negativen Folgen einschließlich der Gefahr eines Unfalls zu vermeiden, nicht benutzt wird. Dies gilt in gleicher Weise für Kraftfahrzeuge und Fahrräder. Soweit Fahrzeuge am Fahrbahnrand parken, was ihnen im Bereich der behaupteten Unfallstelle durch einen auf der Fahrbahn markierten Parkstreifen gestattet ist, gelangen sie zwar ganz in die Nähe der Bordsteinkante, jedoch ist beim Einparken die Geschwindigkeit üblicherweise derart gering, dass ein loser, schief stehender Randstein normalerweise keine Schäden verursacht.

Im vorliegenden Fall folgt eine andere Beurteilung auch nicht daraus, dass die Insassen von auf dem Parkstreifen parkenden Kraftfahrzeugen, um von diesen auf den Bürgersteig oder vom Bürgersteig zum Fahrzeug oder zu dem auf der anderen Straßenseite befindlichen Parkscheinautomat zu gelangen, als Fußgänger die Fahrbahn betreten und dabei auch den mit den Randsteinen gepflasterten Fahrbahnrand überqueren müssen. Da der Parkstreifen jedoch keine einzelnen Parkplätze ausweist, sondern nur den für das Parken zulässigen Teil der Fahrbahnfläche markiert, führt das Vorhandensein des Parkstreifens nicht zu einer Bündelung des Fußgängerverkehrs in einem bestimmten Bereich der Straße, sondern ist die Situation nicht anders als bei Fahrzeugen, die, auch ohne dass ein Parkstreifen markiert ist, am Fahrbahnrand parken und deren Benutzer die Straße betreten, um sich von ihrem Fahrzeug zu ihrem Ziel zu begeben oder zum Fahrzeug zurückzukehren. Allein wegen des möglichen Betretens einer Straße durch Fußgänger, die mit ihrem Fahrzeug am Straßenrand parken, zu fordern, dass die Straßenfläche einschließlich der Randstreifen des Straßenbelages in einem bürgersteigähnlichen Pflegezustand gehalten werden müsse, würde unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen (OLG Hamm NZV 2005, 258, 259).

Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht scheidet im Übrigen weiter auch deshalb aus, weil es sich bei dem höhenversetzten Bereich des Niveauübergangs zwischen Bürgersteig und Fahrbahn nicht um eine einheitlich ausgeformte Verkehrsfläche handelt und Fußgänger daher in diesem Bereich auch kein besonderes Vertrauen auf eine absolut ebene Flächengestaltung haben können (OLG Koblenz MDR 1999, 421). Der Bereich der Bordsteinkante mit dem Übergang zur Fahrbahn muss daher von Fußgängern wegen des Höhenunterschiedes zwischen Bürgersteig und Fahrbahn mit besonderer Vorsicht begangen werden, um Unfälle und Schäden durch einen Sturz zu vermeiden (OLG Koblenz MDR 1999, 421). Diesen Anforderungen ist die Klägerin - den von ihr behaupteten Unfallhergang unterstellt - nicht gerecht geworden. Wie die vorgelegten Lichtbilder zeigen, ist ihr Vorbringen, der betreffende Randstein sei aus der Position des die Straße betretenden Fußgängers heraus nicht erkennbar gewesen, ersichtlich unzutreffend. Vielmehr war die angebliche Gefahrenlage für einen sorgfältigen Fußgänger, der das vor ihm liegende Wegestück beim Begehen pflichtgemäß ins Auge fasst, ohne Weiteres erkennbar, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt von einer "gefährlichen Stelle" im Sinne der Rechtsprechung nicht ausgegangen werden kann.

Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg einwenden, sie habe beim Überqueren der Straße den in beide Richtungen fließenden Verkehr beobachten müssen, zumal die Straße auf einer Seite nach wenigen Metern in einer 90-Grad-Kurve verlaufe, was eine erhöhte Aufmerksamkeit des Fußgängers auf die Straßenverkehrssituation erfordere. Dieser Gesichtspunkt ist schon deswegen unerheblich, weil er die Klägerin nicht von der Verpflichtung entband, sich über die Gefahrlosigkeit der vor ihr liegenden Wegstrecke einschließlich des Übergangs vom Bürgersteig auf die Straßenfläche zu vergewissern.

Auch das nachträgliche Befestigen des Randsteins im Bereich der behaupteten Unfallstelle durch die beklagte Stadt stellt kein Indiz für eine zuvor bestehende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Aus vorgenommenen Erhaltungsarbeiten kann nicht auf einen zuvor bestanden habenden verkehrsunsicheren Zustand oder gar auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 31.604,25 €

Ende der Entscheidung

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