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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.08.2009
Aktenzeichen: I-18 U 73/08
Rechtsgebiete: BauO NRW, BauNVO, BauGB, ZPO, BauPrüfVO, BGB


Vorschriften:

BauO NRW § 6 Abs. 2
BauO NRW § 57 Abs. 5 Satz 3
BauO NRW § 57
BauO NRW § 72 Abs. 6 Satz 1
BauO NRW § 75 Abs. 2
BauO NRW § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
BauO NRW § 86
BauO NRW § 86 Abs. 1 Nr. 1
BauNVO § 16
BauGB § 35
BauGB § 35 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 139 Abs. 2 Satz 1
BauPrüfVO § 8 Abs. 4
BGB § 181
BGB § 839 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Krefeld vom 16.01.2008 - 2 O 427/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht der Firma W. I. GmbH Schadensersatz wegen der Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf im Außenbereich der beklagten Stadt gelegenen Grundstücken. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Grundurteil vom 16.01.2008 Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Grundurteil den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen der Versagung der Genehmigung der beiden Windenergieanlagen durch die Beklagte als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zur Geltendmachung des erhobenen Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert. Vorliegend sei die W. I. GmbH jedenfalls aufgrund der durch die Vereinbarung vom 12.07.2002 (Anlage K 55, Bl. 513 GA) erfolgte Übertragung des Nutzungsvertrages vom 17.10.2001 (Anlage K 37, Bl. 369 ff.GA) mit dem Grundstückseigentümer D. durch die Fa. W. I. K. K. in materieller Hinsicht Berechtigte des Baugenehmigungsverfahrens und damit Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Bauherrn. Der Kläger sei weiterhin zum Zeitpunkt der Abtretung am 27.03.2006 (Anlage K 10, Bl. 87 GA) noch Geschäftsführer der W. I. GmbH gewesen, so dass es dieser, vertreten durch den Kläger, möglich gewesen sei, an den Kläger die fraglichen Ansprüche abzutreten.

Die Beklagte habe gegenüber der W. GmbH eine ihr obliegende Amtspflicht verletzt, da die Ablehnung der Baugenehmigung durch Bescheid vom 30.07.2002 (Anlage K 3, Bl. 51 ff. GA) rechtswidrig gewesen sei. Dieser Bescheid sei auf die Höhenbegrenzungssatzung vom 25.03.2002 (Anlage K 2, Bl. 47 ff. GA) gestützt gewesen, die indessen offensichtlich rechtswidrig sei. Zwar sei es einer Gemeinde grundsätzlich möglich, anlässlich von Baugesuchen die Bauleitplanung zu überprüfen und zu ändern; jedoch führe § 86 BauO NRW abschließend auf, in welcher Hinsicht die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften durch Satzung befugt seien; darunter falle jedoch nicht das Maß der baulichen Nutzung (hier: zulässige Höhe von Windenergieanlagen). Dieser Sachbereich könne nur, wie sich aus § 16 BauNVO ergebe, durch Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan durch die Gemeinden geregelt werden. Nach Maßgabe von § 35 BauGB hätte der W. GmbH die Baugenehmigung innerhalb einer Dreimonatsfrist erteilt werden müssen, da öffentliche Belange dem Bauvorhaben nicht entgegen gestanden hätten. Insbesondere habe sich die luftverkehrsrechtliche Genehmigung vom 31.05.2002 (Anlage K 1, Bl. 42 ff. GA) auf beide Windräder bezogen, wie durch die Mitteilung der Bezirksregierung vom 19.08.2004 (Anlage K 20, Bl. 150 GA) klar gestellt sei. Auch Belange des Schallschutzes hätten dem Projekt nicht entgegengestanden. Die Beklagte habe inhaltlich keine Einwände gegen das von der Klägerin vorgelegte Schallgutachten vom 20.02.2002 (Anlage K 23, Bl. 157 ff. GA) erhoben. Hinsichtlich des benachbarten Gestüts hätte die Beklagte entgegen ihrer Behauptung die Baugenehmigung ohne weitere - umfangreiche und damit bis zu einem Zeitpunkt nach der Änderung des Flächennutzungsplans andauernde - Begutachtung auf der Grundlage des Gutachtens der Landwirtschaftskammer R. vom 02.04.2002 (Anlage K 25, Bl. 187 GA) erteilen können. Auch die Planungsabsichten der Beklagten in Bezug auf die Schaffung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen seien kein hinreichender öffentlicher Belang, der der Erteilung der Genehmigung entgegen gestanden habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte rügt nach wie vor die fehlende Aktivlegitimation des Klägers. Sie ist der Ansicht, dass kein Bauherrenwechsel erfolgt sei. Der Kläger habe erstinstanzlich keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine durch den ursprünglichen Antragsteller des Baugesuchs, Dipl.-Ing. K., mit der W.-I. GmbH getroffene Vereinbarung über einen Bauherrenwechsel ergebe. Ein Bauherrenwechsel ergebe sich auch nicht aus der als Anlage K 55 vorgelegten "Vereinbarung" (Bl. 513 GA) zwischen K. und der W. GmbH vom 12.07.2002. Zudem seien die Voraussetzungen für einen Übergang der Nutzungsrechte, die sich aus § 10 Abs. 3 des "Nutzungsvertrag W." (Anlage K 37, Bl. 369 ff. GA) ergäben, vom Kläger nicht dargelegt worden. Er habe weder vorgetragen, dass dem Grundstückseigentümer die Vereinbarung vom 12.07.2002 schriftlich angezeigt worden sei, noch dass die zur Wirksamkeit des Eintritts erforderliche Zustimmung des finanzierenden Kreditinstituts erklärt worden sei. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 der Vereinbarung schon gar nicht vor; der Wortlaut "... der Anlagenbetreiber die Windkraftanlagen nicht weiter betreibt..." belege, dass für einen wirksamen Rechteübergang die Windenergieanlagen bei Nutzungsübertragung bereits hätten errichtet sein müssen. Eine Rechtsnachfolge als Antragsteller des Baugesuchs lasse sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Widerspruchsbescheid an die W. GmbH gerichtet gewesen sei und diese auch das Klageverfahren geführt habe. Auch im Zusammenhang mit den Schreiben an sie, die Beklagte, vom 16.07.2002 (Anlage K 32, Bl. 360 GA und Anlage 7, Bl. 482 GA) sei die Bauaufsichtsbehörde nicht davon ausgegangen, dass ein Bauherrenwechsel stattgefunden habe. Dazu behauptet die Beklagte, dass den Schreiben vom 16.07.2002 eine Kopie der Vereinbarung vom 12.07.2002 nicht beigefügt gewesen sei. Eine solche Kopie habe den Bediensteten der Bauaufsicht bei der Versagung der Baugenehmigung am 30.07.2002 noch nicht vorgelegen. Das Landgericht habe aus dem Umstand, dass sich eine Kopie der Vereinbarung vom 12.07.2002 in den Unterlagen der Beklagten befunden habe, die unzutreffende Schlussfolgerung abgeleitet, dies sei bereits bei Versagung der Baugenehmigung so gewesen, bzw. dass jedenfalls Existenz und Inhalt der Kopie der Urkunde den Bediensteten der Bausaufsicht zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. Entsprechend seiner Verpflichtung zur materiellen Prozessleitung hätte das Landgericht gem. § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO darauf hinweisen müssen, dass es von dieser Kenntnis zum Zeitpunkt der Versagung der Baugenehmigung ausgehe.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass auch die weiteren Voraussetzungen einer Schadensersatzverpflichtung nicht gegeben seien. Dem angefochtenen Urteil lasse sich schon nicht entnehmen, ob sich die verletzte Amtspflicht aus einer unzulässigen Überschreitung des angemessenen Bearbeitungszeitraumes ergeben solle oder aus einer rechtswidrigen Versagung der Baugenehmigung. Sehe man eine Bearbeitungszeit von drei Monaten als angemessen an, lasse sich daraus jedoch trotzdem keine Amtspflichtverletzung gegenüber der W. GmbH herleiten. Denn selbst wenn man die W. GmbH als Rechtsnachfolgerin in der Eigenschaft als Antragsteller des Baugesuchs ansähe, so sei sie dies jedoch nicht vor dem 12.07.2002 geworden, so dass bei Versagung der Baugenehmigung am 30.07.2002 ihr gegenüber die angemessene Bearbeitungszeit noch nicht abgelaufen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nicht vorgelegen, da weder die bauplanungs- noch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für das Baugesuch erfüllt gewesen seien. Insbesondere habe die Höhenbegrenzungssatzung vom 25.03.2002 dem Baugesuch entgegengestanden; diese Satzung sei rechtmäßig, jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Mit dem Erlass der Satzung sei nicht eine Regelung des Maßes der baulichen Nutzung beabsichtigt gewesen, deren Ziel sei es vielmehr gewesen, das Ortsbild der Gemeinde außerhalb der bebauten Ortslagen positiv zu beeinflussen. Die Festschreibung einer zulässigen Höhe baulicher Anlagen könne durchaus auch Gegenstand einer Gestaltungssatzung sein. Sie, die Beklagte, habe keineswegs die Höhenbegrenzungssatzung als unzulässiges Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung missbraucht, sondern nur baugestalterische Absichten verfolgt. Unabhängig davon, so die Beklagte weiter, hätte eine Baugenehmigung auch wegen Fehlens einer luftrechtlichen Zustimmung der Bezirksregierung nicht erteilt werden dürfen. Die luftrechtliche Zustimmung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 31.05.2002 (Anlage K 1, Bl. 42 ff. GA) habe nämlich nicht Windenergieanlagen mit einer größeren Höhe als 176,00 m ü. NN und damit eine der beiden streitgegenständlichen Windenergieanlagen mit einer Höhe von 176,10 m nicht erfasst. Insofern hätte auch nicht, wie vom Landgericht angenommen, eine geringfügige Geländevertiefung Abhilfe schaffen können, da eine Höhe über NN eine solche unabhängig von der Geländehöhe bleibe.

Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass Belange des Schallschutzes der beantragten Baugenehmigung entgegen gestanden hätten. Die Auffassung des Landgerichts, das von der W. I. vorgelegte Schallgutachten vom 20.02.2002 (Anlage K 23, Bl. 157 ff. GA) sei von ihr inhaltlich nicht beanstandet worden, sei aktenwidrig. Bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei festgestellt worden, dass der "schalltechnische Bericht" nicht dem "anerkannten Stand der Technik" entspreche. Zudem habe sie, die Beklagte, nicht nur dessen Inhalt bestritten, sondern auch unter Beweis gestellt, dass der Bericht nach fachlichen Grundsätzen nicht geeignet sei, die Einhaltung der Anforderungen an den Schallschutz gem. § 8 Abs. 4 BauPrüfVO bzw. § 72 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW nachzuweisen; dies sei, wie das Landgericht verkannt habe, nur durch ein Gutachtens eines staatlich anerkannten Sachverständigen i.S.v. § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW möglich. Hinsichtlich der bei der Prüfung der Erteilung der Baugenehmigung ebenfalls zu berücksichtigenden nachbarrechtlichen Belange des Pferdezuchtbetriebes "Gehlenhof" habe das Landgericht verkannt, dass der Zulassung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich die Belange eines bereits bestehenden privilegierten Vorhabens nicht erst dann entgegenständen, wenn die mit dem neuen Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen schwer und unerträglich seien; vielmehr bestehe schon bei einer gewichtigen Beeinträchtigung ein Abwehrrecht des privilegierten Betriebes. Zugunsten eines landwirtschaftlichen Betriebes müsse bei der Abwägung auch die Möglichkeit einer künftigen Betriebsausweitung in Rechnung gestellt werden. Die Auffassung des Landgerichts, dass sie, die Beklagte, auch ohne weitere Begutachtung die Genehmigung auf der Grundlage des Gutachtens der Landwirtschaftskammer R. vom 02.04.2002 (Anlage K 25, Bl. 187 GA) hätte erteilen können, sei unzutreffend. Diese Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sei nicht geeignet, die Frage nach der Vereinbarkeit der Pferdezucht mit den Windenergieanlagen abschließend zu beantworten, da sie von unzutreffenden örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Abständen, ausgegangen sei.

Die Beklagte meint weiter, hinsichtlich der Planungshoheit der Gemeinde als entgegenstehendem öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BauGB müsse entgegen der Auffassung des Landgerichts berücksichtigt werden, dass hier der planreife Entwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgelegen habe, der materiell eine privilegierte Flächennutzungsplanänderung bereits enthalten habe und somit als öffentlicher Belang dem Bauvorhaben entgegen gestanden habe. Außerdem lasse sich schon nicht feststellen, dass die Erschließung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gesichert gewesen sei; der hierfür vorgesehen Feldweg sei nämlich ein Wirtschaftsweg, dessen Benutzung zur Erschließung einer Windenergieanlage den Widmungsweck überschreite; derartige Wirtschaftswege dienten vielmehr ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke. Ein Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis sei von dem Bauantragsteller nicht gestellt worden und wäre von ihr, der beklagten Stadt, auch abgelehnt worden, da eine Rechtspflicht zur Genehmigungserteilung nicht bestanden habe. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht, so die Beklagte weiter, seien überdies die einzuhaltenden Abstandsflächen nicht nachgewiesen. Dieser Nachweis scheitere daran, dass bezüglich der auf dem Flurstück 2.. geplanten Windenergieanlage die Abstandsfläche in das Flurstück 2.. hineinrage, das indessen nicht unmittelbar an das Flurstück 2.. angrenze. Zwischen beiden Grundstücken verlaufe nämlich, was als solches unstreitig ist, das Flurstück 3.., bei dem es sich um eine entsprechend gewidmete öffentliche Wegfläche handele, die gemäß § 6 Abs. 2 BauO NRW nur bis zur Mitte als Abstandfläche herangezogen werde, was zugleich auch die Heranziehung des Flurstücks 2.. als Abstandsfläche ausschließe. Im Übrigen sei der Eigentümer D. des Flurstücks 2.. weder dazu bereit noch verpflichtet gewesen, eine Abstandsbaulast auf diesem Grundstück zu übernehmen.

Abgesehen davon, so die Beklagte weiter, sei ein Schadensersatzanspruch selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der auf die Höhenbegrenzungssatzung vom 25.03.2002 gestützten Versagung der Baugenehmigung schon unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht gegeben. Das rechtmäßige Alternativverhalten der Bauaufsicht hätte nur darin bestehen können, die Bedenken gegen die Höhenbegrenzungssatzung dem Rat der Beklagten bzw. der Kommunalaufsicht vorzutragen. Dies hätte jedoch auch nicht dazu geführt, dass die Baugenehmigung zu erteilen gewesen wäre, weil sich ein Verfahren zur Aufhebung der Höhenbegrenzungssatzung jedenfalls bis zum 24.09.2002, dem Datum des Inkrafttretens der 51. Änderung des Flächennutzungsplans, hingezogen hätte und sodann die Baugenehmigung mit Rücksicht auf den geänderten Flächennutzungsplan ohnehin zu versagen gewesen wäre.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 16.1.2008 verkündeten Grundurteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - 2 O 427/06 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs 25805/02/NV der Beklagten sowie der beigezogenen Akte 25 K 869/03 Verwaltungsgericht Düsseldorf Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Durch die Ablehnung der für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen beantragten Baugenehmigung (Bauantrag vom 13.02.2002, Anlage 6, Bl. 479 ff. GA) haben die betreffenden Amtsträger der Beklagten eine ihnen obliegende Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB verletzt, weil die Versagung der Genehmigung durch den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2002 (Anlage K 3, Bl. 57 ff. GA) rechtswidrig war. Die verletzte Amtspflicht bestand auch gegenüber dem um die Baugenehmigung nachsuchenden Antragsteller/Bauherrn, da diesem ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zustand und er deshalb in seinem Recht auf Erteilung der Baugenehmigung verletzt worden ist.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die für die Erhebung der vorliegenden Klage notwendige Aktivlegitimation besitzt und hat es in diesem Zusammenhang auf die Übertragung des Nutzungsvertrages vom 17.10.2001 (Anlage K 37, Bl. 369 ff. GA) zwischen dem Grundstückseigentümer D. und der Firma W. K. K. auf die Firma W. I. GmbH durch Vereinbarung vom 12.07.2002 (Anlage K55, Bl. 513 GA) und die anschließende Abtretung an den Kläger durch die Abtretungsvereinbarung vom 27.03.2006 (Anlage K 10, Bl. 87 GA) abgestellt.

Zunächst war ausweislich des Bauantrages vom 13.02.2002 (Anlage 6, Bl. 479 ff. GA) Bauherr und Antragsteller die Fa. W. I. K. K. Für den Wechsel der Bauherreneigenschaft ist nicht eine förmliche Anzeige entsprechend § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW erforderlich; vielmehr ist der Begriff des Bauherrn i.S.d. § 57 BauO NRW nicht gesetzlich definiert. Da das Eigentum oder ein vergleichbares Recht keine Voraussetzung für die Antragstellung ist, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass auch derjenige, der nicht Eigentümer ist, Bauherr sein kann. Abzustellen ist demnach insoweit auf die "Sachherrschaft" des Bauherrn, also auf dessen Möglichkeit, den Ablauf des Bauvorhabens letztlich nach seinem Willen zu beherrschen (Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 57 Rdnrn. 7, 9). Ist eine Baugenehmigung erteilt, steht es dem Bauherrn offen, die daraus begründeten Rechte und Pflichten auf eine weitere Person zu übertragen und zwar auch durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung (Gädtke/Temme/ Heintz/ Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 57 Rdnr. 12). Gleiches gilt auch für den Zeitraum bis zur Erteilung der Baugenehmigung. Die im vorliegenden Fall durch den Nutzungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer D. zunächst entstandene "Sachherrschaft" war zunächst wirksam in der Person der Fa. W. I. K. K. entstanden und ist durch die Vereinbarung vom 12.07.2002 (Anlage K 55, Bl. 513 GA) wirksam auf die W. I. GmbH übertragen worden, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.

Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände zum einen gegen die Wirksamkeit der Übertragung und zum anderen gegen die Auslegung der Vereinbarung als zivilrechtliche Vereinbarung eines Bauherrenwechsel überzeugen im Ergebnis nicht. Der Nutzungsvertrag sieht in § 1 eine Gestattung für die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von mehreren Windenergieanlagen auf dem näher bezeichneten Grundstück des Grundstückseigentümers D. vor. Durch diese Gestattung hat daher der jeweilige Nutzungsberechtigte zunächst die Errichtung und in deren Anschluss auch den Betrieb von Windenergieanlagen "in der Hand" und damit die für die Annahme der Bauherreneigenschaft erforderliche "Sachherrschaft". In § 10 Abs. 3 dieses Vertrages war ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, die Nutzungsmöglichkeit und damit der Sache nach auch die Bauherreneigenschaft auf eine dritte Person zu übertragen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Wortlaut nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur die Übertragung einer bereits errichteten Anlage von den Parteien ermöglicht werden sollte. Aus Sicht des Grundstückseigentümers war es unerheblich, wann eine Nutzungsübertragung erfolgte; aus Sicht der Berechtigten konnte sich jedoch aufgrund der hohen Kostenbelastung auch schon vor Fertigstellung die Notwendigkeit einer Übertragung der Nutzungsmöglichkeit ergeben; ebenso konnte sich eine solche Notwendigkeit aus einer wie der dann letztlich eingetretenen Situation, nämlich der Neugründung eines Unternehmens, ergeben. Es entsprach daher dem Parteiwillen, eine Übertragung unabhängig davon zu ermöglichen, dass die entsprechende Windenergieanlage bereits errichtet war.

Soweit die Beklagte rügt, dass keine Zustimmung durch die finanzierende Bank vorlag, kommt es hierauf nicht an. Eine solche Anzeige ist nur dann sinnvoll, wenn überhaupt schon ein kreditgebendes Institut am Bauvorhaben beteiligt ist. Hier ist jedoch vom Kläger - unbestritten - vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass sich im Zeitpunkt der Nutzungsübertragung das Bauvorhaben noch in einem Verfahrensstadium, nämlich dem laufenden Genehmigungsverfahren, befand, in dem eine Finanzierung durch eine Bank mit einer solchen noch gar nicht verhandelt wird. Der Kläger hat außerdem erstinstanzlich vorgetragen, dass dem Grundstückseigentümer D. der Wechsel im Nutzungsvertrag durch als Anlage K 38 (Bl. 377 GA) vorgelegtes Schreiben der W. I. GmbH vom 23.07.2002 angezeigt wurde. Dies vermag die Beklagte nicht durch einfaches Bestreiten zu widerlegen. Die erforderliche Einwilligung in den Wechsel des Vertragspartners hatte D. bereits vorab in § 10 Abs. 3 des "Nutzungsvertrag W." vom 17.10.2001 (Anlage K 37, Bl. 369 ff. GA) erklärt.

Mithin lagen die Voraussetzungen der Nutzungsübertragung und damit des Wechsels der Bauherren-/Antragstellereigenschaft gem. § 10 Abs. 3 des Nutzungsvertrages vor. Die entsprechenden Unterlagen waren der Beklagten auch spätestens ab dem 26.07.2002 bekannt. Die Beklagte bestreitet dies zwar; hat jedoch zunächst durch ihren Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 04.12.2007 (Bl. 522 ff. GA), dort Seite 4, erklärt, sie habe die Vereinbarung vom 12.07.2002 "mit dem Schreiben der W. I. GmbH vom 16.07.2002" erhalten. Soweit die Beklagte nunmehr einwendet, es habe sich um die irrtümliche Annahme ihres Prozessbevollmächtigten gehandelt (Schriftsatz vom 10.10.2008, dort Seite 4, Bl. 756 GA), liegt hierin der Sache nach ein Widerruf eines Geständnisses im Sinne des § 290 ZPO mit der Folge, dass die widerrufende Partei beweisen muss, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst ist. Der Beweis der Unrichtigkeit des Geständnisses kann der Beklagten schon deshalb nicht gelingen, weil sie lediglich behauptet, die Vereinbarung vom 12.07.2002 nicht vor dem 30.07.2002 erhalten zu haben, nicht aber positiv darlegt, wann und auf welche Weise das Schriftstück in den Verwaltungsvorgang gelangt sein soll. Hinzu kommt die Tatsache, dass die Vereinbarung vom 12.07.2002 entsprechend der Nummerierung in der Bauakte der Beklagten (Bl. 193-195 des Verwaltungsvorgangs = Bl. 747-749 GA) direkt mit den Schreiben vom 16.07.2002 bezüglich der Firmenänderung bzw. Neugründung einer Firma zu den Akten gebracht wurde. Das Schreiben vom 16.07.2002, als Blatt 195 bezeichnet, trägt eine Abzeichnung des Herrn V. vom 26.07.2002. Dies deckt sich mit dem Vortrag des Klägers, wonach die Schreiben zusammen mit der Vereinbarung vom 12.07.2002 übersandt wurden. Dies vermag die Beklagte auch nicht dadurch zu widerlegen, dass sie sich darauf beruft, dass sie eine Nummerierung der einzelnen Blätter erst nach Anforderung der Akten durch das Verwaltungsgericht vorgenommen habe. Selbst wenn man dies als richtig unterstellt, erscheint es unwahrscheinlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet, dass die Beklagte vor der Durchnummerierung die Akte noch einmal neu sortiert und die Vereinbarung vom 12.07.2002, sollte sie tatsächlich erst später zur Akte gelangt sein, weiter nach vorne geheftet hat. Den entsprechenden Beweisangeboten der Beklagten braucht daher nicht nachgegangen zu werden.

Auch die Tatsache, dass der Versagungsbescheid gegenüber der Firma W. I. K. K. und nicht gegenüber der W. GmbH ergangen ist, steht der Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegen. Die Baugenehmigung selbst ist nicht personenbezogen, sondern hat eine dingliche Wirkung bezogen auf ein bestimmtes Vorhaben. Dementsprechend normiert auch § 75 Abs. 2 BauO NRW, dass sich die Rechtswirkungen der Baugenehmigung auch auf den Rechtsnachfolger erstrecken (Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 75 Rdnr. 160). Daher ist, wenn man davon ausgeht, dass der Bauherrenwechsel der Beklagten am 26.07.2002 angezeigt worden ist, zu unterstellen, dass die Beklagte die Versagung der Baugenehmigung gegenüber der Person aussprechen wollte, die hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens als Bauherr und damit von der Versagung unmittelbar Betroffener anzusehen ist. Zudem war es der Beklagten nach durch die Vorlage der Vereinbarung vom 12.07.2002 angezeigtem Bauherrenwechsel nicht mehr möglich, die Versagung gegenüber dem ursprünglichen Bauherrn zu erteilen. Eine Baugenehmigung darf nämlich nicht an einen Antragsteller erteilt werden, der vor der Aushändigung seine Stellung als Bauherr erkennbar aufgegeben hat (Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 75 Rdnr. 158). Gleiches muss auch für die Versagung der Baugenehmigung gelten, die die Beklagte daher gegenüber der W. I. GmbH hätte aussprechen müssen. Dass die Beklagte so nicht verfahren ist, stellt daher lediglich eine Falschbezeichnung ("falsa demonstatio") des Bauherrn/Antragstellers als beabsichtigtem Empfänger des Bescheides dar.

Die die Aktivlegitimation des Klägers begründende wirksame Abtretung der Ansprüche der W. GmbH an ihn ist belegt durch die Abtretungsvereinbarung vom 27.03.2006 (Anlage K 10, Bl. 87 GA). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger ausweislich als Anlage K 33 vorgelegten Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts Charlottenburg vom 09.05.2006 (Bl. 361 f. GA) noch als Geschäftsführer der Firma W. I. GmbH bestellt und von dem Verbot der Regelung des § 181 BGB befreit.

Die Versagung der Baugenehmigung war rechtswidrig und stellt deshalb eine Amtspflichtverletzung dar; tatsächlich hätte nämlich die Beklagte bei pflichtgemäßem Verhalten der W. GmbH bis zum Inkrafttreten der 51. Änderung des Flächennutzungsplans am 24.09.2002 die beantragte Baugenehmigung für das in Rede stehende Vorhaben erteilen müssen. Zu den betreffenden Genehmigungsvoraussetzungen, soweit deren Vorliegen zwischen den Parteien streitig ist, im Einzelnen:

Höhenbegrenzungssatzung:

Die Höhenbegrenzungssatzung der Gemeinde T. vom 25.03.2002 (Anlage K 2, Bl. 47 ff. GA), auf die die Beklagte die Versagung der Baugenehmigung gestützt hat, war rechtswidrig und daher unwirksam. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet sie keine hinreichende Rechtsgrundlage in § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts allerdings nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass in § 86 BauO NRW das "Maß der baulichen Nutzung" nicht explizit ausgeführt ist. Unter den Begriff der "äußeren Gestaltung baulicher Anlagen" in § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW lässt sich nämlich auch eine Regelung hinsichtlich der Höhe einer baulichen Anlage ohne Weiteres fassen (vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 86 Rdnr. 30; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, 2. Aufl., § 86 Rdnr. 3).

§ 86 BauO NRW soll den Gemeinden ermöglichen, über eine Verunstaltungsabwehr hinaus in Abgrenzung zu einem städtebaulichen Gestaltungskonzept auch positive Ge-

staltungspflege betreiben zu können. Der Gemeinde soll mit § 86 BauO NRW die Möglichkeit gegeben werden, Ortsbaurecht zu schaffen, damit unter gestalterischen Gesichtspunkten örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann. Hierbei besteht eine enge Verbindung zum Bauplanungsrecht; bei der positiven Gestaltungspflege handelt es sich um einen Teil einer ganzheitlichen Planungsmaterie, die nur aufgrund der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern in die bodenrechtliche Bauleitplanung und die bauordnungsrechtliche Gestaltungsplanung unterfällt (vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 86 Rdnr. 2, 3). Daraus ergibt sich, dass sich die örtlichen Bauvorschriften inhaltlich an den Schutzzielen der BauO NRW orientieren müssen und keine bodenrechtlichen Aspekte regeln dürfen (Gädtke/Temme/ Heintz/ Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 86 Rdnrn. 1, 2, 4, 5). § 86 BauO NRW ermöglicht den Erlass von Satzungen unterschiedlicher Art; je nachdem, ob mit der Satzung ein bestimmtes Einzelziel oder umfassend baugestalterische Planungsziele verfolgt werden sollen.

Speziell für Gestaltungssatzungen wie die hier in Fragen stehende nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW ist nach dessen Wortlaut Voraussetzung, dass die in der Satzung enthaltene Regelung der Durchführung baugestalterischer Absichten dient. Dies setzt das Vorliegen eines nachvollziehbaren planerischen Konzeptes für die Ausgestaltung eines bestimmten Bereichs voraus; schlagwortartige Zielsetzungen reichen gerade nicht aus, rechtfertigt sich die durch die Gestaltungssatzung geregelte positive Gestaltungspflege schließlich dadurch, dass an die Besonderheiten eines bestimmten Gebiets angeknüpft werden soll. Eine Gestaltungssatzung ist daher nur wirksam, wenn mit ihr eine gebietsspezifische gestalterische Absicht verfolgt wird, die mit dem Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Gepräge gibt; demgegenüber kann ein Gestaltungsziel, welches gleichermaßen für alle Ortsteile verfolgt werden könnte, den Erlass einer Gestaltungssatzung nicht rechtfertigen (Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 86 Rdnr. 11).

Schon unter diesem Gesichtspunkt bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung, erschöpft sich deren Begründung doch eher in Allgemeinplätzen. Eine genaue Auseinandersetzung mit den besonderen Gegebenheiten der entsprechenden Gebiete erfolgt nicht; in diesem Zusammenhang ist auch die umfassende Erstreckung auf weite Teile des Gemeindegebiets, nämlich den gesamten Außenbereich, bedeutsam. Eine spezifische Abwägung mit den Besonderheiten des Gebiets hätte schon aus dem Grund besonders umfassend und sorgfältig und für jeweils zusammenhängende Gebiete besonders erfolgen müssen. Auch lässt sich der Satzung und deren Begründung nicht entnehmen, dass eine konkrete Auseinandersetzung mit den Interessen der Grundstückseigentümer erfolgt ist.

Evident rechtswidrig ist die Höhenbegrenzungssatzung aber aus dem Gesichtspunkt heraus, dass auf die Ermächtigungsnorm des § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, die Gestaltungssatzungen nur zur Durchführung baugestalterischer Absichten zulässt, keine bauplanungsrechtlichen Regelungen gestützt werden können; es darf sich also nicht um bodenrechtliche (bauplanungsrechtliche) Regelungen im Gewand von Baugestaltungsvorschriften handeln; will die Gemeinde Regelungen mit bodenrechtlichem Inhalt erlassen, hat sie sich der hierfür zur Verfügung stehenden planerischen Instrumente des BauGB zu bedienen (BVerwG BauR 2005, 1768 ff.; BVerwG NVwZ-RR 1998, 486 f.; BayVGH NVwZ-RR 2005, 785, 787; (Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 86 Rdnrn. 8, 29). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist hier gegeben. Mit der Regelung, in § 2 der Höhenbegrenzungssatzung, wonach Windkraftanlagen im Geltungsbereich der Satzung (gesamter Außenbereich) unter einer maximalen Bauhöhe von 100 m über natürlichem Gelände bleiben müssen, hat die Beklagte nicht lediglich die äußere Gestaltung einzelner baulicher Anlagen geregelt, sondern hat sie Windenergieanlagen mit mehr als 100 m Höhe im Geltungsbereich der Satzung, also flächenbezogen, ausgeschlossen. Sie hat damit Grund und Boden unmittelbar zum Regelungsgegenstand gemacht und bestimmt, in welcher Weise die betreffenden Eigentümer ihre Grundstücke nutzen dürfen. Derartige Regelungen sind der Befugnis des Landesgesetzgebers entzogen, so dass er insoweit auch nicht zum Erlass örtlicher Bauvorschriften ermächtigen kann. Denn für die Erreichung des von der Beklagten mit dem Erlass der Satzung angestrebten Ziels, das von der Satzung erfasste Gebiet von der Bebauung mit Windenergieanlagen, die höher als 100 m sind, frei zu halten, stellt das bundesrechtliche Bauplanungsrecht das entsprechende Instrumentarium zur Verfügung, hier die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Art und das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden können. Der Satzung lässt sich auch nicht entnehmen, aus welchen Gründen für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der bebauten Ortslagen eine Höhenbegrenzung nötig war, die nicht durch entsprechende bauplanungsrechtliche Mittel erreicht werden konnte. Im Gegenteil ergibt sich insbesondere aus der Ratsvorlage vom 20.08.2002 für die Ratssitzung vom 05.09.2002 (Anlage K 34, Bl. 363 f. GA)), dass gerade nicht baugestalterische Absichten im Vordergrund standen, sondern vielmehr die bauplanungsrechtliche Überlegung, Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich zu verhindern.

Ist die Höhenbegrenzungssatzung aus den vorgenannten Gründen unwirksam, kann dahin stehen, ob die Satzung auch gegen die Bestimmung in § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW verstößt, wonach Satzungen nur für "bestimmte genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets" erlassen werden dürfen. Diese Einschränkung der Ermächtigung ist dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nur einzelne, tendenziell kleine Teile des Gemeindegebiets die erforderliche Eignung zur Durchführung baugestalterischer Absichten aufweisen (OVG NW NVwZ 1984, 319). Ob dies der Fall ist, wenn der gesamte Außenbereich einer Gemeinde von der Satzung erfasst wird, ist äußerst fraglich.

Die Höhenbegrenzungssatzung vom 25.03.2002 stand somit in materiell-rechtlicher Hinsicht der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen.

Auch ansonsten war das Vorhaben bis zum 24.09.2002 genehmigungsfähig und hätte daher durch die Beklagte genehmigt werden müssen. Sonstige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB standen dem Vorhaben nicht entgegen.

Luftrechtliche Zustimmung zur Baugenehmigung:

Die erforderliche luftrechtliche Zustimmung ist mit Schreiben der Luftfahrtbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) vom 31.05.2002 (Anlage K 1, Bl. 42 ff. GA) erteilt worden. Der Gegenstand der Zustimmung, zu dem die Luftfahrtbehörde Stellung zu nehmen hatte, war ein Vorhaben auf den Flurstücken 2.. und 3.. (s. Bauantrag vom 13.02.2002, Anlage 6, Bl. 479 ff. GA) mit einer Höhe von bis zu 176,10 m über NN bei der auf dem Flurstück 3.. geplanten Anlage. Eine Änderung der Höhe hinsichtlich einer der beiden Anlagen kann offensichtlich nicht gewollt gewesen sein, nimmt die Behörde doch Stellung zu dem konkret beantragten Vorhaben; auf Seite 4 ihres Bescheides wird ausgeführt, nach fachtechnischer Prüfung bestünden gegen die Errichtung "der o.g. Windkraftanlagen" keine Bedenken und seien Gründe, die einer luftrechtlichen Zustimmung entgegen stünden, nicht ersichtlich. Hätte die Behörde dem Vorhaben mit 176,10 m über NN nicht zustimmen wollen, so hätte sie das Vorhaben ablehnen und nicht etwa eine Höhe verändert angeben müssen. Gleiches ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Bezirksregierung D. vom 19.08.2004 (Anlage K 20, Bl. 150 GA), die insoweit als Klarstellung zu verstehen ist. In dieser Stellungnahme hat die Bezirksregierung ausgesprochen, dass sie auf der Grundlage ihrer Verfügung vom 31.05.2002 der Errichtung der Windkraftanlagen mit einer maximalen Bauhöhe von 176,10 m über NN zustimme.

Immissionsschutz:

Hinsichtlich des Schallschutzes lagen nach der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes K. vom 15.04.2002 (Anlage K 22, Bl. 154 ff. GA) ebenfalls keine Bedenken gegen das Vorhaben vor. Die Tatsache, dass das Schallschutzgutachten (Anlage K 23, Bl. 157 ff. GA) durch die Firma W. I. K. K. erstellt wurde, ändert an der positiven Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes nichts. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass es sich nicht um ein Gutachten eines staatlich anerkannten Sachverständigen i.S.v. § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW gehandelt habe, was Relevanz hinsichtlich des § 72 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW habe. Das mag zwar richtig sein, bedeutet jedoch nicht, dass ein Schallschutzgutachten eines staatlich anerkannten Sachverständigen zwingend vorgelegt werden muss. Vielmehr ist es Sache des Bauherrn, dieses erstellen zu lassen und damit die Vermutungswirkung des § 72 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW herbei zu führen. Dagegen vermag nicht lediglich ein derartiges Gutachten den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an den Schallschutz zu führen. Das ergibt sich gerade nicht aus dem Wortlaut der Norm. Es war Sache des Staatlichen Umweltamtes, das vorgelegte Gutachten zu bewerten; hätte die beklagte Stadt hinsichtlich der Richtigkeit der vorgelegten Stellungnahme Bedenken gehabt, wäre es erforderlich gewesen, hier weiter zu ermitteln beziehungsweise die Bedenken dem Amt mitzuteilen und gegebenenfalls eine weitere Stellungnahme einzuholen, was jedoch nicht geschehen ist.

Derartige Bedenken hat allerdings nachträglich das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.05.2004 geäußert (dort Seite 11), und zwar hinsichtlich der Art des dem "Schalltechnischen Bericht" zu Grunde liegenden Prognoseverfahrens und zum anderen hinsichtlich des in dem Schallgutachten zu Grunde gelegten Zuschlags für "Unsicherheit K" von nur 1,2 dB(A) statt von 2,5 dB(A). Diesen Bedenken braucht der Senat im Rahmen der hier anzustellenden ex-post-Betrachtung jedoch nicht weiter nachzugehen, weil im Genehmigungsverfahren absehbare mögliche Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte regelmäßig nicht zu einer Versagung der Genehmigung führen, sondern - gegebenenfalls auch nachträglich - zur Erteilung von Auflagen, die die Einhaltung der Grenzwerte sicher stellen sollen, z.B. Drehzahlbegrenzungen (schallreduzierter Modus), zeitweise Abschaltung der Anlage zur Begrenzung der Beschattungsdauer, vgl. auch WEAErl. Ziff. 5.3.4., 5.3.1 und 5.3.2). Etwaige nachträglich Auflagen sieht auch die genannte Stellungnahme des Umweltamtes K. vor, vgl. dort Seite 2.

Pferdehaltung in der Nachbarschaft:

Das zum Schallschutz Ausgeführte gilt hinsichtlich der Belange des benachbarten Pferdegestüts "G." entsprechend. Hierzu lag eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer R. vom 02.04.2002 (Anlage K 25, Bl. 187 ff. GA) vor, nach der eine Pferdehaltung in der Nähe von Windenergieanlagen durchaus möglich ist, wenn die Tiere an das Umfeld gewöhnt sind. Dass für eine solche Gewöhnung eine gewisse Zeitspanne erforderlich ist, ergibt sich aus der Natur der Sache, so dass dies einer Neuerrichtung von Windenergieanlagen nicht entgegensteht. In der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ist das gegenläufige Privatgutachten des Prof. K. vom 21.03.2002 (Anlage 1, Bl. 286 ff. GA) durchaus berücksichtigt. Weitere Erhebungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen des Pferdegestüts waren nicht veranlasst, da nicht ersichtlich ist, dass hinsichtlich dieser Frage eine andere Stelle oder Person über überlegene Erkenntnismöglichkeiten verfügte. Die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf Seite 12 geäußerten Bedenken gegen die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer teilt der Senat nicht. Die Entfernungsangabe von 560 m in der Stellungnahme bezieht sich auf das Wohngebäude G. und trifft als solche zu; für die Annahme, die Landwirtschaftskammer habe verkannt, dass die Koppelflächen bis zu 470 m an die seinerzeit geplante Anlage heranreichen, besteht keine Veranlassung.

Flächennutzungsplan als entgegen stehender öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3:

Als öffentlicher Belang stand dem Vorhaben auch nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, die kommunale Planungshoheit im Allgemeinen und die Planreife der 51. Flächennutzungsplanänderung im Besonderen entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist für diesen Fall nicht einschlägig, da die 51. Änderung des Flächennutzungsplans sich auf ein anderes Gebiet als das hier in Rede stehende bezog. Die in der Kommentierung von Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, unter Rdnrn. 80 und 113 zu § 35 angesprochenen Fälle, in denen ein weit fortgeschrittener Planungsstand bei der Aufstellung von Bauleitplänen einen öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB darstellen kann, sind daher dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Vorliegend geht es nämlich vielmehr um die Ausschlusswirkung einer Standortfestlegung für Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; hierzu folgt der Senat der Auffassung, dass diese Ausschlusswirkung nur wirksamen Flächennutzungsplänen zukommt, nicht aber auch Entwürfen eines Flächennutzungsplans, mögen diese auch bereits "planreif" sein (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 91, 93 und NJOZ 2006, 268 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattsammlung, § 35 Rdnrn. 124 und 125; Schrödter,BauGB, 7. Aufl., § 35 Rdnr. 117; offen gelassen von BGH NVwZ 2003, 1261, 1262).

Sicherung der Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB:

Welche konkreten Anforderungen an die Erschließung zu stellen sind, richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten, also für den - hier in Rede stehenden - Zufahrtsweg nach dem zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr (BVerwG NVwZ 1991, 1076, 1077; BVerwG NJW 1986, 2775, 2776; Brügelmann, BauGB, Loseblattsammlung, § 35 Rdnr. 109). Bei privilegierten Vorhaben ist ferner zu berücksichtigen, dass sie häufig fernab von jeder sonstigen Bebauung liegen und daher manchmal nur über Feld- und Waldwege zu erreichen sind. Bei solchen Vorhaben, bei denen nur mit einem geringen Verkehrsaufkommen und keinem regelmäßigen Gegenverkehr zu rechnen ist, kann daher nicht eine asphaltierte oder ähnliche befestigte Straße verlangt werden und ist es auch nicht notwendig, dass überall ein Begegnungsverkehr stattfinden kann (Brügelmann, BauGB, Loseblattsammlung, § 35 Rdnr. 109). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Erschließung des Vorhabens, das gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert war und im Bereich landwirtschaftlich genutzter Flächen liegen sollte, durch den auf dem Flurstück 3.. verlaufenden, für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg hinreichend gesichert war, bei dem es sich ausweislich der Angaben auf Bl. 8 a des Verwaltungsvorgangs der Beklagten um einen asphaltierten Wirtschaftsweg handelt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass, wie dem Senat aus vergleichbaren Rechtsstreiten bekannt ist, im Zuge der Herstellung der Anlage Transportverkehr nur in der relativ kurzen Aufbauphase der Windanlagen zu erwarten war, während die laufende Wartung von Windanlagen kein nennenswertes Verkehrsaufkommen verursacht. Unabhängig davon bestand als ultima ratio auch noch die Möglichkeit, die Erschließung über die nördlich der Flurstücke 2.. und 3.. verlaufende Kreisstraße K .. vorzunehmen, was wegen der größeren Entfernung allerdings mit einem höheren Kostenaufwand für den Anlagenbetreiber verbunden gewesen wäre.

Einhaltung von Abstandflächen nach § 6 BauO NRW;

Hinsichtlich der auf dem Flurstück 3.. geplanten Windkraftanlage ist unstreitig, dass die gemäß § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche auf dem betreffenden Grundstück selbst nachgewiesen werden konnte (vgl. den Lageplan Anlage K 59, Bl. 897 GA). Aus dem vorgenannten Lageplan ergibt sich zugleich, dass bezüglich der auf dem Flurstück 2.. geplanten Windenergieanlage die Abstandsfläche in das Flurstück 2.. hineinragt, das zudem nicht unmittelbar an das Flurstück 2.. angrenzt, weil zwischen beiden Grundstücken das im Eigentum der beklagten Stadt stehende Flurstück 3.. verläuft, bei dem es sich um eine entsprechend gewidmete öffentliche Wegfläche handelt. Die aus dieser Grundstückssituation von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, da die öffentliche Wegfläche (Flurstück 324) gemäß § 6 Abs. 2 BauO NRW nur bis zur Mitte als Abstandfläche herangezogen werden könne, scheide zugleich auch die Heranziehung des Flurstücks 2.. als Abstandsfläche aus, trifft nicht zu. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 2 BauO NRW, die eine gleichmäßige Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen durch angrenzende Baugrundstücke gewährleisten soll, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, dass ein Eigentümer zu Gunsten des gegenüber liegenden Grundstücks auf die Inanspruchnahme seines Rechts durch eine entsprechende Baulast verzichtet, wodurch der Eigentümer des gegenüber liegenden Grundstücks abstandsrechtlich die volle Breite der öffentlichen Verkehrsfläche für sein Vorhaben gewinnen kann (Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 6 Rdnr. 177 unter Hinweis auf die die vergleichbare Regelung in § 9 NdsBauO betreffende Entscheidung des OVG Lüneburg vom 05.09.2002 - 1 ME 182/02 - (BeckRS 2002 23474 = BauR 2003,75). Eine Verpflichtung des Eigentümers D. des Flurstücks 2.., in dieser Weise durch eine entsprechende Baulast zu Gunsten des Betreibers der Windenergieanlage den Verzicht auf eine Inanspruchnahme der hälftigen öffentlichen Verkehrsfläche des Flurstücks 3.. zu erklären, ergab sich ebenso aus der Regelung des § 9 Abs. 4 des "Nutzungsvertrag W." vom 17.10.2001 (Anlage K 37, Bl. 369 ff. GA) wie die weitere Verpflichtung, eine Abstandsbaulast auf dem Grundstück Flurstück 2.. zu übernehmen. Die Beklagte zieht Letzteres ohne Erfolg mit der Begründung in Zweifel, wegen der zwischen den Flurstücken 2.. und 2.. verlaufenden öffentlichen Wegefläche Flurstück 3.. handele es sich bei den Flurstücken 2.. und 2.. nicht um Nachbargrundstücke. Die durch eine Baulast zu sichernde Abstandfläche darf sich nämlich auch über mehrere Grundstücke erstrecken, wenn das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück, hier also die öffentliche Wegfläche Flurstück 3.. (in ihrer vollen Breite, s.o.), allein zur Übernahme der gesamten Abstandfläche nicht ausreicht, so dass auch das an das Flurstück 3.. angrenzende Nachbargrundstück Flurstück 2.. (teilweise) zusätzlich in Anspruch genommen werden muss (vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 6 Rdnrn. 180 f. ).

Damit ist insgesamt festzustellen, dass Gründe, die in materiell-rechtlicher, insbesondere bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht einer Erteilung der Baugenehmigung entgegen standen, nicht ersichtlich sind. Die Versagung der Baugenehmigung durch die Beklagte ist daher rechtswidrig und stellt somit eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 Abs.1 BGB dar.

Eingangs von Teil II. der Gründe wurde bereits dargelegt, dass die verletzte Amtspflicht auch gegenüber dem um die Baugenehmigung nachsuchenden Antragsteller/Bauherrn bestand, wenn diesem ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zustand, er also in seinem Recht auf Erteilung der Baugenehmigung verletzt worden ist. Dies ist, wie vorstehend dargelegt, der Fall. Der Schutzzweck der Amtspflicht zur Erteilung der Baugenehmigung ist gerade darauf gerichtet, die Interessen des Bauherrn, der grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen, zu wahren.

Das Nichterkennen der Unwirksamkeit der Satzung durch das Bauamt stellt sich auch als zumindest fahrlässig dar. Zwar mag dann kein schuldhaftes Handeln vorliegen, wenn das Bauamt keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Satzung gehabt hätte. Gerade diese bestanden jedoch im vorliegenden Fall und hätten die zuständigen Sachbearbeiter des Bauamtes zu einer genaueren Überprüfung veranlassen müssen; wie dargelegt, war die Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Höhenbegrenzungssatzung evident. Hier besteht zudem die Besonderheit, dass Bauaufsichtsbehörde und Satzungsgeber derselben Körperschaft, nämlich der Beklagten angehören. Daher ist davon auszugehen, dass das Wissen des Rates letztlich auch dem des Bauamtes entspricht. Aus der als Anlage K 51 vorgelegten Niederschrift des Verwaltungsvorstandes der Beklagten vom 04.06.2002 (Bl. 432 GA) ergibt sich, dass der Beklagten durchaus bewusst war, dass eine Prognose hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Satzung nicht abgegeben werden konnte, da es sich insoweit um "Neuland" handelte. Auch haben die damaligen Rechtsanwälte der Firma W. I. GmbH, die Rechtsanwälte d......, mit Schreiben vom 10.07.2002 (Anlage K 52, Bl. 432 GA) gegenüber der Beklagten die Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Satzung im Einzelnen dargelegt. Das vollständige Ignorieren dieser Hinweise kann angesichts der evidenten Rechtswidrigkeit der Satzung nur als - zumindest - fahrlässig angesehen werden.

Zwar kommt der Baugenehmigungsbehörde keine eigene Normverwerfungskompetenz in Bezug auf die rechtswidrige Satzung zu; sie hätte jedoch bei pflichtgemäßem Handeln die rechtswidrige Satzung nicht anwenden dürfen, sondern hätte dem Rat der Beklagten Gelegenheit geben müssen, über die Rechtmäßigkeit der Satzung neu zu beraten und diese aufzuheben. Dies hat die Beklagte unterlassen.

In diesem Zusammenhang ist der Schadensersatzanspruch des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens ausgeschlossen. Mit diesem Einwand kann der Schädiger grundsätzlich geltend machen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten seinerseits entstanden wäre. Maßgebend ist also, ob im vorliegenden Fall bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten der selbe Erfolg, hier also die Ablehnung der Erteilung der Genehmigung, eingetreten wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Entscheidend ist, dass die Baugenehmigung am 13.02.2002 beantragt wurde und der Behörde in Anlehnung an § 75 VwGO grundsätzlich eine Überprüfungsfrist von drei Monaten zuzugestehen ist. Die Ansicht der Beklagten, dass diese Frist mit Bauherrenwechsel für den neuen Bauherren erneut zu laufen beginne, trifft nicht zu. Der neue Bauherr tritt, wie bereits dargelegt, in sämtliche Rechte und Pflichten des alten Bauherren ein; es gibt keinen Grund dafür, eine anderweitige Beurteilung für die Bearbeitungsfrist von Anträgen vorzunehmen. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die zeitlich letzte Stellungnahme der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange ausweislich des Datenblattes Anlage K 58 (Bl. 752 GA) erst am 06.06.2002 einging, so dass vorher eine Entscheidung nicht ergehen konnte. Weiterhin ist von Bedeutung, dass die 51. Änderung des Flächennutzungsplans am 24.09.2002 öffentlich bekannt gemacht wurde und eine Genehmigungserteilung ab diesem Zeitpunkt - unstreitig - nicht mehr möglich gewesen wäre. Daher kommt es - rechtmäßiges Verhalten der Beklagten unterstellt - darauf an, ob die Genehmigung vor dem 24.09.2002 hätte erteilt werden können und müssen.

Unterstellt man ein rechtmäßiges Verhalten der Beklagten, so hätte diese im Rahmen der Bearbeitung des Baugesuchs bereits der erst im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens erfolgten Beschlussfassung des Rates der Beklagten über den Erlass der Höhenbegrenzungssatzung von Vornherein entgegen wirken müssen. Diese Möglichkeit bestand hier nämlich ohne Weiteres, da vorliegend die Baugenehmigungsbehörde Teil der Verwaltung der Beklagten ist. Hätte der Bürgermeister der Beklagten die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen, die die Rechtswidrigkeit der Satzung begründen, dem Rat vor dessen Beschlussfassung über die Satzung mitgeteilt, ist, da bei der Prüfung des rechtmäßigen Alternativverhaltens stets von rechtmäßigem Verhalten der Beteiligten auszugehen ist, zu unterstellen, dass der Rat den Bedenken gefolgt wäre und den Satzungsbeschluss unterlassen hätte, so dass dieser schon formell der alsbaldigen Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen gestanden hätte. Unabhängig davon ist ferner davon auszugehen, dass selbst nach der Beschlussfassung des Rates die Genehmigungsbehörde die Rechtswidrigkeit der Satzung vom 25.03.2002 zeitnah hätte erkennen und daraus folgend diese dem Rat zur Aufhebung hätte vorlegen müssen. Dies hätte dazu geführt, dass der Rat, dessen pflichtgemäßes Verhalten unterstellt, die Satzung zu einem Zeitpunkt, der deutlich vor dem Inkrafttreten der 51. Änderung des Flächennutzungsplans gelegen hätte, aufgehoben hätte. Da die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, wie zuvor ausgeführt, mit Eingang der letzten Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange vom 06.06.2002 vorlagen, hätte die Beklagte die Genehmigung daher umgehend erteilen müssen, so dass der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht zu einem anderen Ergebnis führt.

Die Beklagte ist daher nach allem gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als Anstellungskörperschaft der mit dem Genehmigungsverfahren befasst gewesenen Amtsträger zum Ersatz des aus der Amtspflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Ersatzpflicht ist nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil die W. GmbH es unterlassen hätte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Sie hat gegen den Versagungsbescheid erfolglos Widerspruch und Klage erhoben; wegen der nach Inkrafttreten der 51. Änderung des Flächennutzungsplans eindeutigen Rechtslage wäre der Versuch eines weiteren Vorgehens im Rahmen primären Rechtsschutzes sinnlos gewesen und hätte deshalb den Schaden nicht abgewendet.

Der von dem Kläger aus abgetretenem Recht der W. GmbH geltend gemachte Schaden, dessen genaue Höhe im weiteren Verlauf des Rechtsstreits zu klären sein wird, liegt darin, dass dieser der Darstellung des Klägers zu Folge durch die rechtswidrige Ablehnung der Baugenehmigung ein Gewinn entgangen ist, nachdem mit der Ausweisung der Konzentrationszone für Windenergieanlagen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des von ihr verfolgten Vorhabens weggefallen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision erfolgt zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die von der Beklagten insoweit vorgebrachten Bedenken gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 BauGB (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.762.824,- €

Ende der Entscheidung

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