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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.06.2007
Aktenzeichen: I-18 W 30/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
1. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt Rechtshängigkeit der Klage voraus. Die Zustellung eines Gerichtsstandsbestimmungsgesuchs an den vorgesehenen Beklagten genügt nicht.

2. Es ist kein Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn die Klage lediglich infolge rechtlicher Hinweise des Gerichts zurückgenommen wird.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13.04.2007 wird der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 29.03.2007 abgeändert und der Antrag der früheren Beklagten zu 1. vom 15.11.2006 und 14.02.2007, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, soweit sie die Klage gegen die frühere Beklagte zu 1. zurückgenommen hat, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die frühere Beklagte zu 1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Gesetz bietet keine Handhabe, um die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagte zu 1. der Klägerin aufzuerlegen.

Aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO folgt derartiges nicht. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Klage zum Zeitpunkt ihrer Rücknahme rechtshängig war (für alle Zöller-Greger, § 269 Rz. 8). Das war hier nicht der Fall, sondern zur Zustellung der Klageschrift kam es infolge der zuvor erklärten Rücknahme nicht mehr. Dass der früheren Beklagten zu 1. ein Gerichtsstandsbestimmungsgesuch der Klägerin vom 19.07.2006 zugestellt worden sein mag, führte nicht zur Rechtshängigkeit und ersetzte diese auch nicht.

§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO hilft der früheren Beklagten zu 1. ebenfalls nicht. Diese Bestimmung betrifft Konstellationen, in denen der Anlass zur Einreichung der Klage weggefallen ist. Das ist hier nicht geschehen. Es hat sich in tatsächlicher Hinsicht nichts verändert. Die Klägerin hat sich lediglich dazu entschlossen, die Sache gegen die frühere Beklagte zu 1. nicht weiter zu verfolgen. Unter diesen Umständen bleibt es bei dem Grundsatz aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach derjenige künftige Beklagte, der bereits vor Klagezustellung außergerichtliche Kosten eingeht, dies (vorbehaltlich eines hier nicht interessierenden und auch nicht ersichtlichen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch) auf eigenes Risiko tut. Dass der Sinneswandel der Klägerin auf die rechtlichen Hinweise des Landgerichts sowie die Ausführungen im Beschluss des OLG vom 04.10.2006 zurückgehen mag, ist dabei unerheblich; auf das innere Motiv kommt es nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 300 €

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