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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: I-18 W 38/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.08.2006 teilweise abgeändert und der Streitwert für das Verfahren wie folgt festgesetzt:

bis zum 19.10.2005 5.057,09 €

ab dem 20.10.2005 bis zum 21.04.2005 1.857,09 €

ab dem 22.04.2006 1.280,16 €

Gründe:

1.

Die Klägerin kündigte zunächst den Antrag an, die Beklagte zur Zahlung von 5.057,09 € (nebst Zinsen) zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 23.05.2006, beim Landgericht eingegangen am 24.05.2006, teilte sie mit, dass die Beklagte zwischenzeitlich 1.600 € gezahlt habe, und erklärte den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt. Mit Schriftsatz vom 20.10.2005, der am selben Tag beim Landgericht einging, berichtete sie von der Zahlung weiterer 1.600 € und erklärte auch insoweit den Rechtsstreit für erledigt (Bl. 47/48 GA). Ebenfalls am 20.10.2005 eingehend, erklärte die Beklagte, es werde in Abstimmung mit der Klägerseite der Rechtsstreit in Höhe eines Betrags von 3.200 € für erledigt erklärt (Bl. 49 GA). In der mündlichen Verhandlung am 21.10.2005 wurde zuerst der Sach- und Streitstand erörtert, wobei der Versuch einer gütlichen Einigung scheiterte. Sodann erklärten beide Parteivertreter den Rechtsstreit in Höhe von 3.200 € für erledigt. Anschließend stellte die Klägerin einen entsprechend reduzierten Antrag, und die Beklagte beantragte Klageabweisung. In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2006 erklärten die Parteien übereinstimmend die Klageforderung in Höhe weiterer 576,93 € für erledigt und verhandelten streitig über den Rest.

In seinem Urteil vom 26.05.2006 hat das Landgericht den Streitwert auf 5.057,09 € festgesetzt. Mit ihrer am 16.08.2006 eingegangenen Beschwerde macht die Beklagte geltend, dass die Terminsgebühr nur nach einem Streitwert von 1.857,09 € festgesetzt werden dürfe, da im Termin vom 21.10.2005 der Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe eines Teilbetrags von 3.200 € für erledigt erklärt und erst danach streitig verhandelt wurde. Daraufhin änderte das Landgericht mit Beschluss vom 31.08.2006 die Streitwertfestsetzung dahingehend ab, dass der Streitwert bis zum 21.10.2005 5.057,09 € betrage, ab dem 22.10.2005 bis zum 21.04.2006 1.857,09 € und ab dem 22.04.2006 1.280,16 €. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für den Verhandlungstag 21.10.2005 noch der höhere Streitwert gelte, weil die Beklagte sich der vorangegangenen schriftlichen Teilerledigungserklärung erst im Termin angeschlossen habe und vor dieser Erledigungserklärung der Rechtsstreit mit den Parteivertretern erörtert wurde, denn die Terminsgebühr nach dem RVG setze nicht die Stellung von Sachanträgen voraus. Auf die mit dem Abänderungsbeschluss zugestellte Anfrage des Landgerichts, ob die Beschwerde insoweit, wie ihr nicht abgeholfen wurde, aufrechterhalten werde, hat die Beklagte nicht reagiert.

2.

Der Senat versteht das Schweigen der Beklagten dahingehend, dass die Beschwerde aufrechterhalten werden soll, zumal durch die Teilabhilfe des Landgerichts ihr wirtschaftliches Anliegen nicht erreicht wird.

Die Beschwerde ist zulässig; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

3.

In der Sache führt sie zu der aus dem Tenor ersichtlichen Festsetzung.

Die Reduktion des Streitwerts um 3.200 € durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen in diesem Sinne trat bereits am 20.10.2005 ein. An diesem Tag gingen die übereinstimmenden Erklärungen beider Seiten beim Landgericht ein.

Der schriftsätzliche Eingang genügte für die Wirksamkeit der Erklärungen. Auf ihre Wiederholung in der mündlichen Verhandlung kam es nicht an. Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO in der seit dem 01.04.1991 geltenden Fassung können übereinstimmende Erledigungserklärungen u.a. durch Einreichung von Schriftsätzen vorgenommen werden. Der so bestimmte Wirksamkeitszeitpunkt ist auch für die Reduktion des Gebührenstreitwerts maßgeblich (OLG Hamburg 01.07.1992, JurBüro 1993, 363/364; ebenso schon unter der Geltung des früheren Rechts OLG Celle 25.04.1968, JurBüro 1968, 634; OLG Koblenz 02.10.1985, JurBüro 1986, 55, 56 und 17.10.1991, JurBüro 1992, 325; Abramenko, RPfleger 2005, 15; Zöller-Herget, § 3 Rz. 16 "Erledigung"; der auf die mündliche Verhandlung abstellende Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.11.1990, JurBüro 1991, 408, 409, betraf einen nach altem Recht zu beurteilenden Fall).

Unerheblich ist, dass die Klägerin nur "eine nicht unterzeichnete Fassung" - gemeint sein dürfte eine unbeglaubigte Abschrift - des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.10.2005 erhalten haben mag. Maßgeblich ist der Eingang beim Gericht, nicht der beim Gegner. Der an das Landgericht gefaxte Schriftsatz ist unterschrieben.

4.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

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