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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.07.2009
Aktenzeichen: I-18 W 46/09
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11.05.2009 (1 O 343/08) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde vom 11.05.2009 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Das Landgericht hat die Rechtsprechung des BGH nicht verkannt, sondern vielmehr zutreffend zugrunde gelegt, wenn es ausführt, dass Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. der Menschenwürde nicht automatisch zu einem Anspruch auf Entschädigung gerade in Geld führen. Die spezifische Schweregrad, ab dem das der Fall ist, war hier nach Abwägung aller vorgetragenen objektiven und, soweit objektiv manifestiert, subjektiven Umstände des Falles aber nicht gegeben.

Der Antragsteller trägt vor, dass er - lediglich - mündlich bei den Vollzugsbeamten um einen Einzelhaftraum gebeten habe und mündlich abschlägig beschieden worden sei. Wer sich so auf Gespräche auf der einfachsten Hierarchieebene beschränkt und nicht einmal einen förmlichen Antrag bei der Anstaltsleitung stellt, geschweige denn den einschlägigen Rechtsweg beschreitet, hat die Situation offenbar selbst nicht als unerträglich empfunden (Senat 17.04.2009 - I-18 W 23/09 -).

Die Prozesskostenhilfe kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Hamm gewährt werden. Dieses hat es zwar als unschädlich angesehen, wenn ein Anspruchsteller sich nicht mit Rechtsmitteln gegen seine Haftunterbringung zur Wehr gesetzt hatte, weil damit der Umstand negiert würde, dass mögliche Rechtsmittel nur ungewisse Aussicht auf Erfolg geboten hätten (OLG Hamm 18.02.2009 - 11 U 88/08 -, zitiert nach Juris, Rz. 71; OLG Hamm 25.03.2009 - 11 W 106/08 -, zitiert nach www.nrwe.de, Rz. 77). Dass die gegebenen Rechtsmittel nur ungewisse Aussicht auf praktischen Erfolg in Form einer verbesserten Unterbringung des jeweiligen Anspruchstellers geboten hätten, hat es dabei jedoch deshalb angenommen, weil das in Anspruch genommene Land einen sicheren Erfolg nicht bewiesen habe (OLG Hamm 18.02.2009 - 11 U 88/08 -, zitiert nach Juris, Rz. 66; OLG Hamm 25.03.2009 - 11 W 106/08 -, zitiert nach www.nrwe.de, Rz.67). Das ist rechtliches Neuland; bisher muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr feststehen, dass die in Anspruch genommenen Körperschaft trotz eines Rechtsmittels ihr pflichtwidriges Verhalten fortgesetzt hätte (BGH 16.01.1986, NJW 1986, 1924, 1925), erst recht also, dass sie dies sogar nach einer gerichtlichen Verurteilung (hier: durch die Strafvollstreckungskammer) getan haben würde. Das OLG Hamm hat demgemäß folgerichtig Prozesskostenhilfe bewilligt bzw. die Revision zugelassen. Für den erkennenden Senat, der bei der bisher h.M. bleiben will, besteht dazu demgegenüber kein Anlass (vgl. Zöller-Gummer, § 543 Rz. 11).

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