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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.02.2009
Aktenzeichen: I-18 W 60/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Düsseldorf vom 14.10.2008 teilweise abgeändert und der aufgrund des Versäumnisurteils der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 04.09.2008 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattende Betrag auf 7.844,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2008 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

I.

Die Klägerin kann die spezifischen Kosten ihres Unterbevollmächtigten (Verfahrensgebühr und Kostenpauschale) statt mit den tatsächlich angefallenen 1.150,35 € nur in Höhe der fiktiven Reisekosten ihres Hauptbevollmächtigten von 626,60 € verlangen.

1.

Die in Bayern ansässige Klägerin war befugt, einen Prozessbevollmächtigten in der Nähe ihres Sitzes (München) zu wählen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Anhaltspunkte für einen der Ausnahmefälle, in denen eine auswärtige Partei gehalten ist, sogleich einen Rechtsanwalt am Gerichtsort zu beauftragen (s. grundlegend BGH 16.10.2002 - VII ZB 30/02 -, S. 13 des Umdrucks), bringt die Beschwerde selbst nicht vor.

2.

Die Klägerin war ebenfalls befugt, sich in der mündlichen Verhandlung am 04.09.2008 vertreten zu lassen. Unabhängig davon, dass sie - wie schon vom Landgericht zutreffend festgehalten - nach der letzten Äußerung der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 19.08.2008 ohnehin davon ausgehen musste, dass die Beklagte auftreten würde, konnte die Klägerin bei Nichterscheinen der Beklagten nur durch eine eigene Vertretung ihrerseits das Versäumnisurteil erreichen.

3.

Die Kosten der Unterbevollmächtigten sind jedoch nur teilweise erstattungsfähig.

Die Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten ist nur dann und nur insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (§ 91 ZPO), wie dessen Kosten die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH a.a.O., S. 6 des Umdrucks; BGH 13.07.2004, NJW 2004, 3187; OLG Düsseldorf 19.01.2006 - I-10 W 126/05 -). Hier betragen die Kosten der Unterbevollmächtigten aber fast das Doppelte der fiktiven Reisekosten.

Die Kosten der Unterbevollmächtigten belaufen sich auf 1.150,35 €, nämlich 1.130,35 € Verfahrensgebühr und 20,- € Auslagenpauschale; die Terminsgebühr wäre auch angefallen, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hätte.

Demgegenüber betragen die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nur 626,60 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Fahrtkosten München - Düsseldorf - München in unstreitiger Höhe von 366,60 €. Hinzu kommen, wie schon vom Landgericht zutreffend ausgeführt, die Kosten einer Übernachtung mit für sich genommen ebenfalls unstreitigen 140,- €. Schließlich ist das Abwesenheitsgeld zu berücksichtigen, und zwar bei einer zweitätigen Reise mit zweimal 60,- €.

Ein höherer Ansatz lässt sich nicht mit der Überlegung begründen, dass der Hauptbevollmächtigte durch die zweitägige Reise an zwei Arbeitstagen von seiner Kanzlei abwesend gewesen wäre, was unökonomisch sei. Zu erstatten sind die gesetzlichen Auslagen des Rechtsanwalts (§ 91 Abs. 2 Satz 1, 1. HS ZPO). Diese betragen für eine mehr als achtstündige Abwesenheit die genannten 60 € (Ziff. 7005 Nr. 3 VV RVG). Dass die eigene Bewertung seiner Arbeitszeit durch den Anwalt und/oder seine Effizienz an einem Arbeitstag diesen Betrag übersteigen mag, ist nicht zu Lasten des Prozessgegners festsetzbar.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 1.150,35 €

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