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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.10.2004
Aktenzeichen: I-19 U 2/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB §§ 730 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.03.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts ....... wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil wird zur Klarstellung jedoch mit der Maßgabe abgeändert, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 17.03.2004 die auf Zahlung des hälftigen Betrages der auf Gewinne aus dem Verkauf zweier Doppelhaushälften entfallenden Steuerlast gerichtete Klage zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Urteils der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts ....... wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In ihrer Begründung wendet sie sich gegen die Würdigung der Aussagen der von der Einzelrichterin in erster Instanz vernommenen Zeugen. Sie macht geltend: Das Landgericht habe keine isolierte Betrachtung der Vereinbarung über die Tragung der Steuerlast vornehmen dürfen, sondern die gesamte Vertragsbeziehung würdigen müssen. Danach habe Einigkeit bestanden, Gewinne und Verluste zu teilen. Die Beweiswürdigung der Einzelrichterin beruhe ganz wesentlich auf der Erwägung, dass nach der Aussage der Zeugen die zeitliche Abfolge der Geschehnisse nicht nachvollziehbar sei. Die Steuerbescheide seien erst am 08.10.2002 ergangen, sodass nicht wie von den Zeugen ausgeführt schon an Altweiber 2002 auf der Grundlage der Steuerbescheide über die Frage, wer die Steuerlast zu tragen habe, gesprochen worden sein könne. Allerdings hätten die in juristischen und finanziellen Fragen nicht fachkundigen Zeugen übereinstimmend mit "Steuerbescheid" die Aufforderung des Finanzamtes .. vom 02.06.2002 an die Klägerin gemeint, eine vereinfachte Einkommenssteuererklärung abzugeben, den Veräußerungsgewinn aufzustellen und nachzuweisen. Das Original des Schreibens liege ihr nicht mehr vor. Sie hat aber eine Bescheinigung des Finanzamtes ....... zur Vorlage bei den Justizbehörden vom 21.04.2004 (Bl. 197 GA) vorgelegt, die den Sachverhalt bestätigt. Die Klägerin meint, bei Berücksichtigung dieser Verwechslung sei der zeitliche Ablauf wiederum stimmig. Alle Zeugen hätten zudem übereinstimmend bestätigt, dass sowohl die Beklagte zu 1) als auch der Beklagte zu 2) die Übernahme der hälftigen Steuerlast zugesichert hätten. Sie beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten kostenfällig und gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 8.176,99 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2002 zu zahlen,

2. hilfsweise, 8.176,99 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2002 an das Finanzamt ....... zu der Steuernummer.....,....... zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten die Würdigung der Beweise durch die Einzelrichterin für zutreffend. Sie heben insbesondere hervor, dass es weder im Zuge der Planung der Baumaßnahme noch während ihrer Durchführung eine Absprache über die hälftige Teilung der Gewinne und Verluste gegeben habe. Der Beklagte zu 2) sei lediglich durch Beteiligung an den Maurerarbeiten und der Durchführung der kaufmännischen Betreuung gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe von 500,-- DM wöchentlich an dem Bauvorhaben beteiligt gewesen. An der bereits in erster Instanz erklärten Hilfsaufrechnung mit einem Anspruch auf Maklerhonorar halten die Beklagten auch in zweiter Instanz fest. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts ....... war lediglich mit der Maßgabe abzuändern, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird, weil die Klägerin gegen die Beklagten keinen isolierten Anspruch auf Zahlung der hälftigen auf den Veräußerungsgewinn der Häuser ...... in entfallenden Steuerbelastung in Höhe von 8.176,99 EUR hat. Die Parteien und der Zeuge .... haben zum Zwecke der Errichtung der beiden Häuser eine BGB-Innengesellschaft gegründet. Bei der Innengesellschaft besteht zwar mangels Gesamthandsvermögen kein Anspruch auf Auseinandersetzung nach §§ 730 ff BGB. An seine Stelle tritt aber ein schuldrechtlicher Anspruch der Innengesellschafter auf Abrechnung und Zahlung des Abfindungsguthabens mit der Folge, dass Einzelansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht mehr isoliert geltend gemacht werden können (BGH, NJW-RR 1986, 1419; BGH, NJW 1990, 573, 575; Palandt-Sprau, 63. Aufl. 2004, § 705 Rn. 35; MünchKomm-Ulmer, 4. Aufl. 2003, § 705 Rn. 277). Kennzeichen für die Innengesellschaft ist die Nichtteilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr sowie der Verzicht auf die Bildung von Gesamthandsvermögen. Die Vereinbarung der Gesellschafter umfasst keine Vertretungsregelungen, da nur ein Gesellschafter im eigenen Namen im Rechtsverkehr auftritt. Es bedarf dabei nicht eines ausdrücklichen Vertrages zwischen den Gesellschaftern. Die Gesellschaftsverträge der für die Innengesellschaften typischen Gelegenheitsgesellschaften werden vielmehr in der Regel konkludent abgeschlossen. Diese Gelegenheitsgesellschaften dienen meist der gemeinsamen Herbeiführung eines einmaligen oder doch sachlich begrenzten Erfolges unter allseitiger Teilnahme am Gewinn oder Nutzen. Schon aus diesem Grund sind keine detaillierten Regelungen über Beitragsleistungen, Geschäftsführung, Gewinnverteilung, Dauer etc. erforderlich. Maßgebliches Kriterium für die Annahme einer BGB-Innengesellschaft ist in erster Linie das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten an der geplanten Transaktion. Der einverständliche Beginn der Durchführung begründet im Wege des Anscheinsbeweises die Vermutung für einen Vertragsschluss (Münch-Komm-Ulmer, a.a.O., § 705 Rn. 26). Die Parteien haben sich zumindest konkludent zu einer BGB-Innengesellschaft zusammengeschlossen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation des Zeugen ...und auch derjenigen des Beklagten zu 2) trat allein die Klägerin im Rechtsverkehr für die Gesellschaft auf, da sie allein kreditwürdig war. Im Innenverhältnis bestand jedoch Einigkeit, dass an dem Veräußerungsgewinn oder an möglichen Verlusten nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagten teilhaben sollten. Die von den Beklagten vorgetragene Behauptung, der Beklagte zu 2) habe lediglich wegen der Beteiligung an Maurerarbeiten sowie der Durchführung der kaufmännischen Betreuung des Bauvorhabens 500,-- DM wöchentlich erhalten, ist unsubstanziiert und steht weder mit den vorgelegten Einkommenssteuererklärungen noch mit vorgelegten Kontoauszügen in Einklang. Zudem haben die in erster Instanz vernommenen Zeugen bekundet, es seien zwischen den Parteien schon vor Baubeginn Vereinbarungen über eine Teilung des Gewinns getroffen worden. Unstreitig hat der Beklagte zu 2) wöchentlich 500,-- DM für Tätigkeiten im Rahmen des Bauprojekts erhalten. Dabei soll es sich nach dem Vorbringen der Beklagten allein um die Gegenleistung für die Baubetreuung gehandelt haben. Zu dieser Behauptung passt jedoch nicht, dass die den Einkommenssteuererklärungen beigefügten Aufstellungen der Herstellungskosten .........(Bl. 50 ff und 59 ff GA) unter den nicht direkt zuordnenbaren Herstellungskosten, zu denen die Leistungen des Beklagten zu 2) zu zählen wären, die an den Beklagten zu 2) geflossenen Beträge nicht enthalten. Sie sind im Übrigen auch in den Aufstellungen der Herstellungskosten nicht enthalten. Es hätte aber nahegelegen, in der Steuererklärung auch diese Baukosten steuermindernd geltend zu machen, wenn es sich tatsächlich um Baukosten und nicht um Vorschüsse auf den Gewinn gehandelt hätte. Den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszügen (Bl. 92 ff GA) ist in unregelmäßigen Abständen die Auszahlung nicht näher gekennzeichneter größerer Barbeträge zu entnehmen: Beispielhaft:

- 01.10.1999 3.250,-- DM

- 08.10.1999 3.500,-- DM

- 14.10.1999 3.000,-- DM

- 22.10.1999 3.300,-- DM

- 05.11.1999 3.200,-- DM

- 12.11.1999 2.520,-- DM

- 12.11.1999 4.000,-- DM

- 19.11.1999 2.800,-- DM

- 26.11.1999 3.800,-- DM

- 26.11.1999 3.600,-- DM

- 0912.1999 4.400,-- DM

- 17.12.1999 4.500,-- DM

- 23.12.1999 2.000,-- DM

- 30.12.1999 3.500,-- DM

usw. Aus der zeitlichen Reihenfolge der Barentnahmen, die der Beklagte zu 2) für die Klägerin vorbereitet hat, ist kein System erkennbar, das sich mit der Behauptung der Beklagten, der Beklagte zu 2) habe 500,-- DM wöchentlich für seine Baubetreuung erhalten, deckt. Diese Form der Barentnahme steht vielmehr in Einklang mit der Aussage des Sohnes der Klägerin, der in erster Instanz bekundet hat, schon im Jahre 1999 sei besprochen worden, dass sich die Beklagten zur Hälfte an den Steuern beteiligen würden. Es sei so gewesen, dass ein Gewinn erwartet worden sei und dieser auch schon dadurch geteilt worden sei, dass sowohl der Beklagte zu 2) als auch er im Monat dieselbe Zahlung als Lohn erhalten hätten. Auch der Zeuge ... hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass der Gewinn aus der Veräußerung quasi habe geteilt werden sollen. Der Beklagte zu 2) habe entweder im Büro oder am Bau mitarbeiten sollen, er habe sich ja auch jeden Monat Geld geholt. Der Zeuge ... hat bestätigt, dass zwischen den Parteien die Absprache bestanden habe, dass die Beklagten von dem Gewinn etwas mitkriegen sollten. Demgegenüber haben die Beklagten nicht substanziiert vorgetragen oder unter Beweis gestellt, wann, wo und mit wem eine Vereinbarung des Inhalts getroffen worden ist, dass der Beklagte zu 2) lediglich für seine Tätigkeit am Bau mit 500,-- DM monatlich zu entlohnen sei. Nach alledem liegt eine Vielzahl von Indizien vor, die den Schluss auf die Gründung einer Innengesellschaft zum Zweck der Errichtung der Häuser ......in..... zulässt. Die hieraus folgende Vermutung für den Vertragsschluss haben die Beklagten nicht widerlegt. Im Rahmen der für die Geltendmachung der schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche erforderlichen Gesamtabrechnung der Innengesellschaft kann die Klägerin allerdings die Steuerforderung nicht isoliert geltend machen. Aus diesem Grund ist die Klage zur Zeit unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Streitwert und Beschwerde: 8.176,99 EUR.

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