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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.05.2007
Aktenzeichen: I-19 U 41/07
Rechtsgebiete: ZPO, ProdHaftG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1
ProdHaftG § 1
ProdHaftG § 1 Abs. 1 Satz 1
ProdHaftG § 3 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. November 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - (Az.: 2 O 358/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist die Gebäude- und Hausratversichererin der Zeugin B. und macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, die u.a. sogenannte Kaffeevollautomaten herstellt, geltend.

In der von der Zeugin B. bewohnten Dachgeschosswohnung in S. kam es am 22. Juni 2002 zu einem Wohnungsbrand. Den entstandenen Schaden hat die Klägerin aufgrund der bestehenden Versicherungsverträge durch Zahlung in Höhe von 77.975,83 € aus der Gebäudeschadenversicherung und in Höhe von 25.648 € aus der Hausratversicherung reguliert. Der Brand, der sich in Abwesenheit der Wohnungsbewohner ereignete, brach in der Küche der Zeugin B. aus, in der ein von der Beklagten hergestellter und von den Wohnungseigentümern am 5. Dezember 1998 angeschaffter Kaffeevollautomat S. M. de luxe aufgestellt war.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung für den Brandschaden verantwortlich, weil der Brand von dem Kaffeevollautomaten ausgegangen sei. Neben den auf Grund der Versicherungsverträge geleisteten Zahlungen verlangt die Klägerin Erstattung von Aufwendungen in Höhe weiterer 8.492,25 €, die ihr durch die Beauftragung mehrerer Sachverständiger entstanden sind.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 112.116,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8. August 2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Ansprüche aus Produkthaftung schieden aus, weil nicht nachgewiesen sei, dass ein Fehler des Kaffeevollautomaten den Brand verursacht habe.

Das Landgericht Wuppertal hat der Klage durch Urteil vom 20. November 2007 überwiegend stattgegeben. Das Landgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Brand im Hause der Zeugin durch einen Fehler des Kaffeevollautomaten der Beklagten ausgelöst wurde. Dies sei im Wege des Anscheinsbeweises nachgewiesen. Die Beklagte habe den Anscheinsbeweis nicht erschüttern können. Wegen der Begründung im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie rügt eine falsche Beurteilung und falsche rechtliche Einordnung der tatsächlichen Sachverhalte sowie eine falsche Rechtsanwendung. Die Beklagte sieht die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises nicht als gegeben an. Schon angesichts des Alters des Kaffeeautomaten von mehr als drei Jahren könne aus dem Umstand, dass der Brand im Bereich des Kaffeeautomaten entstanden sei, nicht geschlossen werden, dass eine Fehlerhaftigkeit des Produkts brandursächlich gewesen sei. Unstreitig habe die Untersuchung der nach dem Brand noch auffindbaren Geräteteile durch den Brandsachverständigen auch keinen Produktfehler nachweisen können. Das Landgericht habe in unzulässiger Weise den Schluss gezogen, dass die zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr vorhandenen wesentlichen elektrischen Bauteile des Kaffeeautomaten wie Steuerung und Transformator fehlerhaft und damit brandursächlich gewesen seien. Da diese Bauteile unstreitig bereits abhanden gekommen waren, als sich das Gerät noch im Besitz der Versicherungsnehmerin der Klägerin befand, sei ihr - der Beklagten - die Möglichkeit genommen worden, die Mangelfreiheit des verschwundenen Bauteile nachzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. November 2007, Az.: 2 O 358/04 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie vertritt die Auffassung, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme und die festgestellten unstreitigen Tatsachen sei nachgewiesen, dass ein Fehler des Kaffeevollautomaten den Brand verursacht habe. Allein der Umstand, dass der Brand innerhalb des Geräts ausgebrochen sei und Alternativursachen für den Brand sicher ausgeschlossen werden könnten, reiche aus, um den Beweis der Fehlerhaftigkeit des Produktes als geführt anzusehen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin stehen aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin B. keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.

1.

Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG stützen. Zwar hat die Klägerin entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht schlüssig dargelegt, dass durch den Fehler eines Produkts eine Sache beschädigt wurde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG), es ist der Klägerin aber nicht gelungen, den von ihr behaupteten Fehler zu beweisen. Dies geht, da die Klägerin als Anspruchstellerin die Beweislast für den Fehler, einen dadurch bedingten Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt (§ 1 Abs. 4 Satz 1 ProdHaftG), zu ihren Lasten .

a)

Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 ProdHaftG betrifft die gesetzliche Produkthaftung die Sicherheit des Produktes und nicht die Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit einer Sache, die über die vertragliche Mängelhaftung erfasst wird.

Die Klägerin hat - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - einen Produktfehler schlüssig dargelegt.

Als Auslöser des Brandes beschreibt die Klägerin einen Defekt im Bereich der elektronischen Steuerung des Geräts. Mit dieser Darlegung ist sie ihrer Substantiierungspflicht im Sinne von § 3 Abs. 1 ProdHaftG in ausreichender Weise nachgekommen. Zwar macht die Klägerin keine Angaben dazu, ob sie den von ihr dargelegten Produktfehler als Konstruktions- oder als Fabrikationsfehler sieht. Diese Konkretisierung kann aber auch dahinstehen, weil die Klägerin zu den Voraussetzungen eines Konstruktionsfehlers ohnehin nicht ausreichend vorgetragen hat. Von einem Konstruktionsfehler spricht man, wenn das Produkt infolge fehlerhafter technischer Konzeption oder Planung für eine gefahrlose Benutzung ungeeignet erscheint (Palandt-Sprau, BGB, 67. Auf., § 3 ProdHaftG, Rdnr. 8). Konstruktionsfehler zeichnen sich dadurch aus, dass sie immer einer ganzen Serie anhaften. Zwar hat die Klägerin hier auf Parallelfälle verwiesen, in denen es gleichfalls durch defekte Kaffeevollautomaten, die von der Beklagten hergestellt und/oder vertrieben werden, zu Bränden gekommen sein soll. Diese Darlegung reicht aber nicht aus, um einen Fehler der kompletten Serie anzunehmen. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin sich "weltweit (als) die Nr. 1 in Kaffeevollautomaten" bezeichnet und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem ausgebrannten Automaten, worauf die hohen Seriennummern schließen lassen, offensichtlich um ein Massenprodukt handelt, reicht es zum Nachweis eines Serienfehlers nicht aus, wenn drei - insgesamt ohnehin nicht vollständig baugleiche - Geräte in Brand geraten, weil angesichts dieser sehr geringen Zahl defekter Maschinen nicht darauf geschlossen werden kann, dass bei der gesamten Serie der Kaffeevollautomaten S. M. de luxe ein Defekt im Bereich der elektronischen Steuerung vorlag.

Damit bleibt als möglicher Produktfehler lediglich ein Fabrikationsfehler. Ein solcher haftet nur einzelnen Stücken an und beinhaltet eine Abweichung des konkreten Stücks vom allgemeinen Standard, den der Hersteller für die Produktionsserie vorgesehen hat und an dem deshalb der Verwender seine Sicherheitserwartungen orientiert (Palandt/Sprau, a.a.O., Rdnr. 9). Der von der Klägerin behauptete Defekt der Steuerung und des Transformators als wesentlicher elektrischer Bauteile des Kaffeeautomaten würde sich als Fabrikationsfehler darstellen, weil er die erforderliche Sicherheit des Produktes maßgeblich negativ beeinflusst.

b)

Für den von der Klägerin behaupteten Fabrikationsfehler haftet die Beklagte nicht, weil es der Beklagten nicht gelungen ist, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 ProdHaftG).

aa)

Anders, als von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vertreten, ist der Vollbeweis für einen Fabrikationsfehler als anspruchsbegründender Voraussetzung von ihr nicht geführt worden.

Das Gutachten des Sachverständigen K. zur Brandursache vom 31. Mai 2002 hat zwar grundsätzlich ergeben, dass der Brand durch den Kaffeevollautomaten verursacht worden ist. Diese Feststellung hat der Sachverständige anhand der vorgefundenen Brandspuren im Wege des "Ausschlussverfahrens" getroffen, wie er anlässlich seiner Zeugenvernehmung am 29. November 2005 erklärt hat. Unter "Ausschlussverfahren" hat der Sachverständige hier verstanden, dass er zunächst den Ort des Brandausbruches möglichst genau lokalisiert hat, um danach die in der Nähe des vorhandenen weiteren elektrischen Küchengeräte auf ihre Tauglichkeit als Brandauslöser zu überprüfen. Defekte an diesen Geräten konnte er ausschließen. Ebenso hat er die elektrische Hausinstallation untersucht und auch hier keinen Fehler erkannt. Da der Ausgangspunkt des Wohnungsbrandes im dem Bereich lag, in dem der Kaffeevollautomaten aufgestellt war, hat der Sachverständige diesen - mangels Feststellung anderer Brandauslöser - als Brandverursacher ausgemacht.

Mit dieser Feststellung ist allerdings der Vollbeweis eines Produktfehlers im Sinne des § 1 ProdHaftG noch nicht als geführt anzusehen. Die Untersuchung des ausgebrannten Kaffeeautomaten hat nämlich ergeben, dass alle in der Maschine noch erkennbaren und ihr zuzuordnenden Bauteile gleichfalls als Brandverursacher ausgeschlossen werden konnten.

Damit hat die Klägerin nicht beweisen können, dass die in der ausgebrannten Wohnung aufgestellte Maschine den von ihr behaupteten Defekt wesentlicher elektrischer Bauteile, namentlich der Steuerung und des Transformators, tatsächlich aufwies. Den ihr obliegenden Beweis für die Fehlerhaftigkeit des Produkts im Sinne des § 3 Abs.1 ProdHaftG in Form eines Fabrikationsfehlers hat die Klägerin daher im Wege des Vollbeweises nicht erbringen können.

bb)

Es ist der Klägerin auch nicht gelungen, im Wege des Anscheinsbeweises nachzuweisen, dass von der Beklagten hergestellte Kaffeeautomat zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen im Sinne von § 3 Abs. 1 ProdHaftG entsprach.

Durch den Anscheinsbeweis, der einen Sachverhalt erfordert, bei dem nach der Lebenserfahrung auf die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann, müsste nachgewiesen werden, dass der Kaffeevollautomat zum Zeitpunkt seiner Inverkehrbringung nicht den anerkannten Regeln der Technik und damit den Sicherheitserwartungen entsprach. Dies erfordert es, dass die unstreitigen und bewiesenen Tatsachen nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf hinweisen müssen, dass der Kaffeevollautomat einen Produktfehler im vorgenannten Sinne aufwies. Da das Gericht auch bei der Beweisführung im Wege des Anscheinsbeweises im Sinne des § 286 ZPO davon überzeugt muss sein, dass sich der streitige Vorgang so abgespielt hat, wie behauptet, ist mit dem Anscheinsbeweises keine Reduzierung des Beweismaßes verbunden.

Bei der Beurteilung, ob eine Tatsache durch Anscheinsbeweis bewiesen wurde, dürfen die für die Behauptung sprechenden Umstände nicht isoliert betrachtet werden. Es müssen alle Tatsachen - seien sie beweisen, seien sie unstreitig - in das Gesamtbild einbezogen werden. Bloße Wahrscheinlichkeit genügt dabei nicht, es ist erforderlich, dass ein Sachverhalt schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Häufigkeit und Üblichkeit geprägten Muster abläuft (Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., Vor § 284, Rdnr. 29).

Das Landgericht hat den Anscheinsbeweis daran geknüpft, dass der Kaffeeautomat am Brandtag und in der davor liegenden Woche nicht benutzt wurde, die Brandursache im Inneren des Kaffeeautomaten lag und der Kaffeeautomat niemals fehlerhaft bedient wurde.

Diese Indiztatsachen reichen nicht aus, um nach dem allgemeinen Erfahrungen des Lebens auf einen bestimmten Ursachenzusammenhang - hier: die Brandauslösung durch einen Defekt im Bereich der elektronischen Steuerung - hinzuweisen. Dass es auf Grundlage des feststellbaren Sachverhalts durchaus so gewesen sein mag, wie von der Klägerin behauptet, reicht unter Berücksichtigung des erforderlichen Beweismaßes deswegen nicht aus, weil es nicht so gewesen sein muss.

Gegen einen Defekt im Bereich der elektronischen Steuerung spricht die lange Betriebsdauer des Geräts. Das Gerät wurde ausweislich der vorgelegten Rechnung am 5. Dezember 1998 angeschafft, der Brand trat am 22. April 2002 auf, also nach einer etwa dreieinhalbjährigen Betriebszeit. Daneben steht auf Grund der Aussage der Wohnungseigentümerin fest, dass der Kaffeevollautomat nur höchst selten benutzt worden sei, namentlich nur an den Wochenenden. Dass das Gerät nur in sehr geringem Umfang und unter Einhaltung längerer "Ruhephasen" zwischen den einzelnen Betriebszeiten benutzt worden ist, lässt dies darauf schließen, dass es sich in weitgehend neuwertigem Zustand befand, als es zur Brandauslösung kam. Dann ist aber nicht in der für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen Weise erklärbar, warum der Brand - sollte ein Defekt der elektrischen Steuereinheit tatsächlich von Anfang an vorgelegen haben - erst nach dreieinhalb Jahren auftreten konnte. Der festgestellte Sachverhalt schließt es daher nicht aus, dass - wie die Beklagte ausführt - Überstrom als alternative Schadensursache zur Brandauslösung geführt hat.

Nur ergänzend sei hinzugefügt, dass es auch unter Berücksichtigung des verbraucherschützenden Charakters des ProdHaftG nicht zum Nachteil der Beklagten gereichen kann, dass die Kaffeemaschine nach dem Brand nur unvollständig vorgefunden werden konnte. Da die Klägerin als Anspruchstellerin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die Beweislast trägt (§ 1 Abs. 4 Satz 1 ProdHaftG), geht es schon aus diesem Grunde zu ihren Lasten, wenn mangels vollständiger Aufklärung des Sachverhalts ein Produktfehler als Schadensursache nicht nachgewiesen werden konnte.

Da die anspruchsbegründenden Tatsachen auch im Wege des Anscheinsbeweises nicht in dem für die Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO erforderlichen Maße bewiesen werden konnten, bestehen keine Ansprüche aus § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG.

2.

Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB scheiden aus, weil es der Klägerin nicht gelungen ist nachzuweisen, dass die Beklagte in rechtswidriger Weise eine Rechtsgutverletzung herbeigeführt hat.

Es ist - wie oben ausgeführt - jedenfalls nicht nachgewiesen worden, dass die Beklagte ein fehlerhaftes Gerät schuldhaft in Verkehr gebracht hat, so dass es an einem deliktischen Verhalten der Beklagten fehlt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert für die Berufung: 100.194,43 €.

Ende der Entscheidung

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