Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: I-2 U 31/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 263
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 533
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Februar 2005 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 1 Million Euro.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland und in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patentes 0 239 xxx (Klagepatent, Anlage II - K 1) betreffend eine Anordnung zur Ansteuerung mehrerer im Tandembetrieb arbeitender nichtmechanischer Druckgeräte; nach ihrem Vorbringen hat sie das Klagepatent von der ursprünglich als Inhaberin eingetragenen S AG erworben; am 20. Januar 1997 ist der deutsche Anteil beim Deutschen Patentamt auf die Klägerin umgeschrieben worden (vgl. Anlage II - K 3). Die Klägerin nimmt die Beklagten aus diesem Schutzrecht auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und die Beklagte zu 1. darüber hinaus auf Vernichtung in ihrem Besitz oder Eigentum befindlicher angegriffener Erzeugnisse in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 11. März 1987 unter Inanspruchnahme einer deutschen Unionspriorität vom 14. März 1986 eingereicht und am 7. Oktober 1987 im Patentblatt veröffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 10. Oktober 1990 im Patentblatt bekannt gemacht worden.

Anspruch 1 des Klagepatentes lautet folgendermaßen:

Anordnung zur Ansteuerung von mehreren im Tandembetrieb arbeitenden nichtmechanischen Druckgeräten (DR1, DR2) bei denen der zunächst von einem Erstgerät (DR1) bedruckte bandförmige Aufzeichnungsträger (E) weiteren Folgegeräten (DR2) zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Gerät (DR1, DR2) eine eigene, unabhängig arbeitende mit einer externen Datenquelle (HOST) gekoppelte Steuerungsanordnung aufweist, die in einer Datensteuerungsebene (DSE) und einer Gerätesteuerungsebene (DC) organisiert ist und dass zur Synchronisation eine Koppelung der Geräte (DR1, DR2) auf der Gerätesteuerungsebene (DC) erfolgt.

Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels; Figur 5 zeigt die Papierführung zweier im Tandembetrieb arbeitender Drucker, Figur 1 ein Blockschaltbild einer Anordnung zur Ansteuerung zweier im Tandembetrieb arbeitender Druckgeräte, Figur 2 ein Blockschaltbild der Steuerungsanordnung eines Druckers und Figur 3 ein Blockschaltbild einer Koordinationssteuereinheit.

Die seit dem 15. Oktober 1996 bestehende Beklagte zu 1. ist die deutsche Tochtergesellschaft der im April 2002 gegründeten und in Frankreich ansässigen Beklagten zu 2. Sie vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung "N" von der Beklagten zu 2. hergestellte Druckgeräte; von dieser Baureihe sind die Ausführungsformen 400 XY, 600 XY, 800 XY und 940 XY für den Tandembetrieb geeignet, wobei eines der Geräte als Master- und das andere als Slave-Gerät arbeitet. Master- und Slave-Drucker können jeweils auch einzeln betrieben werden. Beworben werden diese Geräte in Prospekten der Beklagten zu 2 (englische Fassung Anlage II - K 6; deutsche Fassung Anlage B II - K 6 a). Die Beklagte zu 2. bietet die von ihr hergestellten Drucker auch im Internet an (vgl. Anlage II - K 15). Seit Mai 2004 vertreibt die Beklagte zu 1. in Deutschland eine weitere Druckervorrichtung unter der Bezeichnung "V" und stellte sie im Jahre 2004 auf der Messe "DRUPA" in Düsseldorf aus.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Vertrieb dieser Geräte verletze das Klagepatent. Sie hat vor dem Landgericht mit Bezug auf die genannten Unterkonfigurationen der Baureihe N vorgetragen, die von diesen Geräten im Tandem-Betrieb verwirklichte Master-Slave-Konfiguration entspreche dem Wortsinn des Klagepatentanspruches 1. Die Masterfunktion entspreche der in der Patentbeschreibung erörterten einer der beiden Koordinationssteuereinheiten zugewiesenen Leitfunktion. Gleichwohl übernehme auch die Steuerung des Slave-Gerätes untergeordnete Funktionen; so bereite sie etwa vom Mastergerät erhaltene Daten vor dem Ausdrucken auf. Mit der externen Datenquelle H sei das Mastergerät unmittelbar und das Slave-Gerät mittelbar über das Mastergerät verbunden. Dass beide Geräte auch auf der Datensteuerungsebene gekoppelt seien, stehe der Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nicht entgegen, solange die auf der Datensteuerungsebene verwirklichte Koppelung nicht der Synchronisation diene.

Die Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien zum Nachweis des Klagepatenterwerbs ungeeignet. Die Beklagte zu 2. biete die von ihr hergestellten Drucker in Deutschland weder an noch bringe sie sie in den Verkehr noch gebrauche und besitze noch führe sie sie ein. Die Beklagte zu 1. kaufe vielmehr die Geräte bei der Beklagten zu 2. in Frankreich, hole sie dort ab und verkaufe sie in Deutschland auf eigene Rechnung.

Abgesehen davon verletzten die angegriffenen Geräte das Klageschutzrecht nicht. Im Tandembetrieb habe das Slave-Gerät keine eigene unabhängig arbeitende Steuereinrichtung, sondern es arbeite abhängig vom Mastergerät und sei nur mit diesem und nicht mit einer externen Datenquelle verbunden. Das Mastergerät übe keine Leitungsfunktion zweier grundsätzlich unabhängig voneinander tätiger Geräte aus, sondern steuere auch den Slave-Drucker und verarbeite sämtliche aus der externen Quelle empfangenen Daten allein; eine Weiterverarbeitung im Slave finde nicht statt. Eine solche zentrale Steuerung für beide Geräte werde erfindungsgemäß gerade abgelehnt. Erfindungsgemäß seien beide Drucker nur auf der Gerätesteuerungsebene gekoppelt, während bei der angegriffenen Ausführungsform die Datensteuerung des Master-Gerätes mit derjenigen des Slave-Gerätes und die Gerätesteuerung des Mastergerätes mit derjenigen des Slave-Gerätes korrespondierten. Im Einzelbetrieb werde das Slave-Gerät an eine externe Datenquelle gekoppelt und über eine separate nicht in den Tandembetrieb eingebundene Anordnung gesteuert.

Durch Urteil vom 10. Februar 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Vorrichtung entspreche nicht der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Zwar verfüge auch deren Slave-Gerät über eine eigene unabhängig arbeitende und mit einer externen Datenquelle gekoppelte Steuereinrichtung, um insbesondere bei Ausfall des Master-Gerätes auch im Einzelbetrieb arbeiten zu können, den Darlegungen der Klägerin sei aber nicht zu entnehmen, dass im Tandembetrieb die Synchronisation der Drucker über diejenige Steuerungsanordnung des Slave-Gerätes erfolge, die im Einzelbetrieb unabhängig arbeite. Die Klägerin habe nur pauschal behauptet, die von dem Beklagten behauptete Trennung der Steuerungsanordnung des Slave-Gerätes bestehe nicht, ohne darzutun, ob und wie sie sich hierüber vergewissert habe. Auch nach entsprechendem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung habe sie nicht vorgetragen, welche konkreten Steuerungsfunktionen das Slave-Gerät der angegriffenen Ausführungsform im Tandembetrieb wahrnehme.

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren unter gleichzeitiger Erweiterung der Klage auf die Ausführungsform "V" weiter. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Jedes Slave-Gerät sei genauso aufgebaut wie der Masterdrucker und wie dieser mit einem kompletten Bedienpult ausgerüstet; es erhalte die von ihm zu druckenden Daten auf der Datensteuerungsebene vom Mastergerät und erzeuge daraus die Dateninformation. Ohne eine Synchronisation beider Geräte auf der Gerätesteuerungsebene sei kein korrekter Druck im Tandembetrieb möglich. Auch als Einzelplatzgerät könne jeder der beiden Drucker an die externe Datenquelle und ein nachfolgendes Endverarbeitungsgerät (etwa zum Kuvertieren) angeschlossen und mit seiner Druckgeschwindigkeit entsprechend angepasst werden. Das erfolge über die Gerätesteuerungsebene und gelte ebenso für die Synchronisation im Tandembetrieb. Die Koppelung der angegriffenen Ausführungsform bestehe darin, dass zwischen der Gerätesteuerung des ersten Druckers und derjenigen des zweiten Druckers eine Datenleitung vorhanden sei, über die die Synchronisationsdaten übertragen würden. Eine Vorverarbeitung und Vorsortierung von Daten auf der Gerätesteuerungsebene sei erfindungsgemäß nicht ausgeschlossen. Ohne eine derartige Synchronisation auf der Gerätesteuerungsebene könnten die beiden Drucker der angegriffenen Ausführungsform im Tandembetrieb nicht ordnungsgemäß zusammenarbeiten und insbesondere bandförmige Aufzeichnungsträger nicht vorder- und rückseitig bedrucken. Dass das Mastergerät der angegriffenen Ausführungsform im Tandembetrieb als Zentralsteuerung für alle beteiligten Geräte arbeite, sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die angegriffene Ausführungsform nach den Angaben der als Anlage II-K 6 a vorgelegten Werbeschrift 800 bis 1000 Blatt pro Minute verarbeite und eine Zentralsteuereinheit die anfallenden großen Datenmengen in der gebotenen kurzen Zeitspanne nicht bewältigen könne. Da das Slave-Gerät der angegriffenen Ausführungsform unstreitig eine eigene Steuereinheit habe, sei nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins davon auszugehen, dass diese nicht nur im Einzel-, sondern auch im Tandembetrieb benutzt werde. In gleicher Weise wie die Ausführungsform "N" sei auch die neue Gerätegeneration "V" der Beklagten in den hier interessierenden Einzelheiten aufgebaut.

Die Klägerin beantragt,

I. das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1 an deren jeweiligem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 239 xxx

im Tandembetrieb arbeitende nichtmechanische Druckgeräte mit einer Anordnung zur Ansteuerung von mehreren im Tandembetrieb arbeitenden nichtmechanischen Druckgeräten, bei denen der zunächst von einem Erstgerät bedruckte bandförmige Aufzeichnungsträger weiteren Folgegeräten zugeführt wird, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen jedes Gerät eine eigene, unabhängig arbeitende mit einer externen Datenquelle gekoppelte Steuerungsanordnung aufweist, die in einer Datensteuerungsebene und einer Gerätesteuerungsebene organisiert ist und zur Synchronisation eine Koppelung der Geräte auf der Gerätesteuerungsebene erfolgt;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe

1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, unter Ausschluss solcher Gemeinkosten, die nicht ausschließlich den Erzeugnissen gemäß Ziffer I 1 zuzuordnen sind, wobei den Beklagten gestattet werden könne, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;

3. (nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 1. April 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und führen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages ergänzend aus: Die Klageanträge seien zu unbestimmt, außerdem sei die Klageerweiterung auf den Drucker V in der Berufungsinstanz verspätet und nicht sachdienlich. Im Ergebnis zutreffend habe das Landgericht auch die Übereinstimmung der angegriffenen Vorrichtung mit der patentierten technischen Lehre verneint. Zuzustimmen sei dem Urteil, soweit es zwischen Master- und Slave-Gerät das Vorliegen einer Koppelung auf der Gerätesteuerungsebene zur Synchronisation verneint habe. Nicht zu folgen sei jedoch der Ansicht des Landgerichts, jedes der beiden Geräte weise eine eigene unabhängig arbeitende mit einer externen Datenquelle gekoppelte Steuerungsanordnung auf. Eine solche Anordnung sei im Tandem-Betrieb nicht vorhanden, weil bei dieser Betriebsart die Steuerungseinrichtung des Slave-Gerätes, die dieses zur Funktionsfähigkeit im Einzelbetrieb benötige, nicht zum Einsatz komme. Die bei den angegriffenen Geräten realisierte Master-Slave-Konfiguration zentralisiere die Steuerung beider Druckgeräte im Mastergerät. Diese Zentralisierung schließe das Klagepatent ausdrücklich aus.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die angegriffene Vorrichtung nicht der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre entspricht und der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.

1. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Erweiterung der Klage auf die Ausführungsform "V" ist allerdings entgegen der Meinung der Beklagten sachdienlich im Sinne der §§ 263, 533 ZPO. Die neue Ausführungsform ist in den hier interessierenden Funktionen ebenso ausgestaltet wie die bisher streitgegenständliche Vorrichtung "N" und unterscheidet sich nach dem unwiderlegten Vorbringen (Bl. 302 d.A. unter Hinweis auf Anlage BK 5) der Klägerin nur darin von der Vorgängerversion, dass neue Schreibköpfe, leistungsfähigere Drucktrommeln und neue Toner verwendet werden. Dass die Abweichungen auch die Mittel betreffen, mit denen die angegriffene Ausführungsform nach Auffassung der Klägerin die unter Schutz gestellte technische Lehre verwirklicht, haben die Beklagten nicht behauptet.

Da die neue Ausführungsform "V" in den hier interessierenden Teilen mit dem bisher angegriffenen Gegenstand "N" baugleich ist, sind in technischer Hinsicht dieselben Fragen zu erörtern wie in Bezug auf die Ausführungsform "N", so dass der bisherige Prozessstoff auch zur Entscheidung über die neue Ausführungsform verwertet werden kann. Dass die Beklagten im Hinblick auf die neue Ausführungsform eine Tatsacheninstanz verlieren, steht der Sachdienlichkeit nicht entgegen. Entscheidend ist der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit; dieser gebietet hier eine Einbeziehung auch der neuen Baureihe "V". Die Zulassung der Klageerweiterung vermeidet einen weiteren Prozess zwischen den Parteien, in dem bezogen auf die Ausführungsform "V" dieselben Streitfragen noch einmal erörtert und entschieden werden müssten, die bisher schon Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren.

Unter diesen Umständen können die Beklagten auch nicht mit Erfolg geltend machen, die in der Berufungsinstanz vorgenommene Ausdehnung des Klageangriffs auf die Ausführungsform "V" sei nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

2. Die angegriffenen Vorrichtungen der Beklagen machen von der in Anspruch 1 des Klagepatentes umschriebenen technischen Lehre keinen Gebrauch.

a)

Das Klagepatent betrifft eine Anordnung zum Ansteuern mehrerer im Tandem-Betrieb arbeitender nichtmechanischer Druckgeräte; hierzu gehören Laserdrucker, Kopiergeräte, elektrofotografische oder magnetografische Druckvorrichtungen. Im Tandem-Betrieb sind mehrere Druckgeräte hintereinander geschaltet, die der Aufzeichnungsträger - nach der Lehre des Klagepatentes (vgl. Merkmal 2 der nachstehenden Merkmalsgliederung) ist er bandförmig und in der Regel als vorgefaltete und nach dem Bedrucken in Einzelblätter teilbare Endlospapierbahn ausgebildet - nacheinander durchlaufen muss, bevor er mit einem vollständigen Druckbild versehen ist. Jedes der beteiligten Geräte bringt den ihm zugewiesenen Teil des Druckbildes auf die Papierbahn, etwa das erste Gerät die Vorder- und das zweite die Rückseite und/oder die verschiedenen Geräte verschiedene Farben eines Mehrfarbdruckes.

Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt (Spalte 1, Zeile 7 bis 22), ist aus der europäischen Patentanmeldung 0 154 xxx, deren Figur 3 nachstehend wiedergegeben ist, ein aus mehreren hintereinander angeordneten und gleichzeitig betriebenen Geräten (30, 31; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) bestehendes Laserdrucksystem für Mehrfarben- und Rückseitendruck bekannt, wobei der aus dem Papieraustrittsbereich (32) des vorhergehenden Gerätes (30) kommende Aufzeichnungsträger (15) dem Papiereintrittsbereich (29) des nachfolgenden Gerätes (31) zugeführt wird. Zwischen beiden Geräten befindet sich eine umschaltbare Umlenkeinrichtung (35) für die Papierbahn. Die einzelnen Geräte können modulartig aus einzelnen untereinander kombinierbaren Fixiermodulen (57, vgl. Figuren 8 - 10) und Druckwerkmodulen (58) aufgebaut sein, wobei nach mehreren Druckwerkmodulen mindestens ein Fixiermodul folgt.

Nach den weiteren Ausführungen der Klagepatentbeschreibung (Spalte 1, Zeilen 23 - 33) ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 24 996 (Anlage BK 2) ein elektrofotografisch arbeitendes und für den Vor- und Rückseitendruck von Einzelblättern geeignetes Druckgerät bekannt, das aus zwei miteinander gekoppelten Einzelgeräten (1, 2; Bezugszeichen entsprechen der nachstehenden Abbildung Fig. 1 und 4) besteht, zwischen denen eine Blattumwendeeinrichtung (3) angeordnet ist; das Blatt wird zunächst mit dem ersten Gerät auf seiner Vorderseite bedruckt, dann mit Hilfe der Wendeeinrichtung gedreht und mit dem Folgegerät auf der Rückseite bedruckt.

Wie die Klagepatentschrift ausführt (Spalte 1, Zeilen 34 ff.), war es im Prioritätszeitpunkt problematisch, derartige im Tandembetrieb arbeitende Geräte synchron anzusteuern. Eine synchrone Ansteuerung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die auf der Vorder- und Rückseite abgedruckten Informationen zusammenpassen und etwa ein auf der Vorderseite begonnenes Schreiben sich nach der Teilung der Endlospapierbahn auf der Rückseite des selben Blattes fortsetzt und beide Textseiten zueinander passend plaziert sind. In der bereits erwähnten deutschen Offenlegungsschrift 33 24 xxx wird zur Ansteuerung derartiger Geräte eine in der Umwendevorrichtung (3) untergebrachte zentrale gemeinsame Steuereinheit (3Ž) für beide Geräte vorgeschlagen (vgl. Anl. BK 2 S. 16 Zeilen 2 - 7; S. 18, Zeilen 23 - 28; S. 20, Zeilen 21 - 24), wobei für jedes einzelne Gerät Seitenspeicher (90, 91) vorgesehen sind, in denen jeweils die zu druckende Bildinformation gespeichert wird. Eine Umsteuerschaltung sorgt für die entsprechende Zuordnung der Bildinformation zu den einzelnen Geräten (vgl. Anl. BK 2, S. 16, Zeilen 8 ff. - S. 19, Zeile 20). An einer derartigen zentralen Ansteuereinheit für alle Geräte wird in der Klagepatentschrift bemängelt (Spalte 1, Zeilen 45 - 54), sie sei relativ kompliziert aufgebaut; insbesondere, wenn sie für Hochgeschwindigkeitsdruckgeräte verwendet werde, sei sie aufgrund der hohen Datenmengen, der Komplexität der Seitenaufbereitung und der notwendigen Ausgabe in "Real Time" bei weiteren zu steuernden Druckern auch im Hinblick auf die benötigte Verarbeitungsgeschwindigkeit eine äußerst komplexe und aufwändige Lösung.

Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung wird in der Klagepatentschrift angegeben, eine Anordnung der eingangs genannten Art bereitzustellen, die einfach aufgebaut ist und ein einfaches Umschalten zwischen dem Betrieb mit nur einem Gerät und den Betrieb mit mehreren Geräten ermöglicht (Spalte 1, Zeilen 55 - 59). Diese einfache Umschaltbarkeit ist nach den weiteren Ausführungen der Klagepatentschrift deshalb besonders wichtig (vgl. Spalte 2, Zeilen 9 - 12), weil in vielen Anwendungsfällen ein Mischbetrieb zwischen Mehrfarben-, Rückseiten- und normalem Druck und auch ein Mischbetrieb aus Tandem- und Einzelbetriebsphasen vorkommt. So muss nach dem Starten das erste Gerät, solange die Papierbahn nur durch dieses hindurchgeführt wird, zunächst im Einzelbetrieb arbeiten und wird erst auf Tandembetrieb umgestellt, wenn der Aufzeichnungsträger die Umdruckstation des Folgegerätes erreicht hat oder es kann bei Ausfall eines Gerätes erforderlich sein, das weiterhin funktionsfähige Gerät im Einzelbetrieb weiter laufen zu lassen (Spalte 2, Zeilen 13 - 16).

Die zur Lösung dieser Problemstellung in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagene Vorrichtung kombiniert folgende Merkmale miteinander:

1. Anordnung zur Ansteuerung mehrerer im Tandembetrieb arbeitender nichtmechanischer Druckgeräte (DR1, DR2).

2. Der zunächst von einem Erstgerät (DR1) bedruckte bandförmige Aufzeichnungsträger (E) wird weiteren Folgegeräten (DR2) zugeführt.

3. Jedes Gerät (DR1, DR2) weist eine eigene, unabhängig arbeitende mit einer externen Datenquelle (HOST) gekoppelte Steuerungsanordnung auf.

4. Die Steuerungsanordnung ist in einer Datensteuerungsebene (DSE) und einer Gerätesteuerungsebene (DC) organisiert.

5. Zur Synchronisation erfolgt eine Koppelung der Geräte (DR1, DR2) auf der Gerätesteuerungsebene (DC).

Die in diesen Merkmalen beschriebene technische Lehre ersetzt die vorbekannte und als zu kompliziert bemängelte zentrale Steuereinheit für alle hintereinander geschalteten Geräte durch eine dezentralisierte Steuerung. Jedes Gerät ist nunmehr gemäß Merkmal 3 mit einer eigenen unabhängig arbeitenden Steuerungsanordnung ausgerüstet, die mit einer externen Datenquelle HOST gekoppelt und nach Merkmal 4 in einer Daten- und einer Gerätesteuerungsebene organisiert ist (Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 28 bis 32). Jedes Gerät kommuniziert selbst mit der externen Datenquelle HOST und erhält von dieser die entsprechenden Daten unmittelbar und ohne Beteiligung anderer Druckgeräte (vgl. Spalte 3, Zeilen 14 bis 27; Spalte 5, Zeilen 49 bis 51; Spalte 6, Zeilen 60 bis 63 und Spalte 8, Zeilen 58 bis 60 der Klagepatentschrift); die Datenquelle HOST ist insoweit die Zentraleinheit, die dafür sorgt, dass die zu druckenden Daten in der richtigen Reihenfolge an die einzelnen Drucker ausgegeben werden (Spalte 6, Zeilen 60 bis 63). Die Vorgabe "unabhängig arbeitend" in Merkmal 3 bezieht sich aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmannes nicht nur auf die Tauglichkeit jedes Gerätes für den Einzelbetrieb, sondern sie bezieht sich auch auf den Tandembetrieb und verlangt für diese Betriebsart, dass jedes Gerät sich die von ihm abzuarbeitenden Druckinformationen selbst besorgt, sie entsprechend aufbereitet und abarbeitet, wenn der Druckbefehl kommt. Dementsprechend muss auch die Verbindung bzw. Koppelung der Steuerungsanordnung mit der externen Datenquelle HOST so beschaffen sein, dass jedes Gerät sich unabhängig davon, ob die anderen Geräte in Betrieb sind oder nicht und unabhängig von deren Arbeitsstadien selbst mit den benötigen Daten versorgen kann. Die Vorgabe einer eigenen unabhängig arbeitenden Steuerungsanordnung schließt es auch aus, zwischen der externen Datenquelle HOST und dem einzelnen Gerät eine Art Durchgangsstation vorzusehen, die auf der Datensteuerungsebene eigene Daten an die Geräte übermittelt und/oder etwa von der Datenquelle HOST empfangene Daten vor der Weiterleitung selbst aufbereitet. Das wäre auch mit Merkmal 5 unvereinbar, das eine Koppelung von Geräten zum Zwecke der Synchronisation nur auf der Geräte- und nicht auf der Datensteuerungsebene vorsieht. Die Steuerungsanordnung, die in jedem Gerät vorhanden sein muss, ist demnach zu unterscheiden von der externen Datenquelle HOST. Diese externe Datenquelle darf nicht gleichzeitig auch die Steuerungsanordnung der beteiligten Drucker sein. Damit entstünde wieder eine zentrale Ansteuereinheit für alle Geräte, wie sie das Klagepatent gerade ablehnt.

Nach Merkmal 5 sind die einzelnen Druckgeräte auf der Gerätesteuerungsebene miteinander verbunden, damit die notwendige Synchronisierung möglich ist. Die Synchronisation sorgt dafür, dass jedes Druckgerät die ihm von der Datenquelle HOST übermittelten Daten im richtigen Augenblick auf den Aufzeichnungsträger druckt, dann nämlich, wenn die Papierbahn mit dem für den jeweiligen Druck bestimmten Flächenausschnitt die Druckstation des betreffenden Druckgerätes erreicht hat, sie gleicht ferner mögliche Papierbahnlängenunterschiede aus, die dadurch entstehen können, dass die hintereinander geschalteten Geräte mit unterschiedlichen Vorschubgeschwindigkeiten arbeiten, sie bewirkt die Umschaltung vom Einzelbetrieb auf den Synchronbetrieb, wenn die Papierbahn nach dem Durchlaufen des ersten Gerätes an dem zweiten Gerät angekommen ist bzw. sie entkoppelt die Geräte und schaltet sie auf Einzelbetrieb um (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 8, Zeilen 15 und 16), und sie schaltet, sobald Störungen bei einem Gerät auftreten, sämtliche hintereinander geschalteten Drucker ab. Die Koordinationsaufgaben, die im Rahmen der Synchronisation vorkommen können, werden in der Klagepatentschrift (ab Spalte 5, Zeile 11) im einzelnen beschrieben, wobei Anspruch 1 nicht erfordert, sämtliche dieser Probleme zu lösen und sich auch nicht auf bestimmte Lösungswege festlegt; konkrete Mittel sind erst Gegenstand in Unteransprüchen beschriebener bevorzugter Ausführungsformen (vgl. insbesondere die Unteransprüche 4, 5, 6 und 7 und Spalte 6, Zeile 15 - Spalte 8, Zeile 2). Dass erfindungsgemäß die Geräte zur Synchronisation nur auf der Gerätesteuerungsebene gekoppelt sein dürfen, schließt es nicht aus, dass von der Gerätesteuerungsebene auch Informationen an die Zentraleinheit HOST gelangen; im Rahmen des bevorzugten Ausführungsbeispiels erläutert die Klagepatentschrift, dass ein von der Koordinationssteuereinheit auf der Gerätesteuerungsebene eingeleiteter Stillstand dazu führt, dass die in den Seitenspeichern gespeicherten Daten in allen gekoppelten Druckern gelöscht werden und eine Fehlermeldung an die Zentraleinheit HOST erfolgt (vgl. Spalte 10, Zeile 62 bis Spalte 11 Zeile 16), damit bei einem Wiederbeginn des Betriebes nach der notwendigen Neusynchronisation der Drucker die Zusammengehörigkeit der auf einem Blatt befindlichen Druckdaten sichergestellt bleibt.

Außerhalb der Erfindung liegt es jedoch in jedem Fall, dass im Tandembetrieb eines der beteiligten Geräte zentral alle Steuerungsfunktionen für sämtliche Geräte übernimmt und die übrigen Geräte keine eigenen Steuerungsaufgaben mehr behalten. Eine solche Verlagerung sämtlicher Steuerungsfunktionen auf ein einziges Gerät entspricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der im Unteranspruch 2 und in der Beschreibung (Spalte 3, Zeilen 33 ff.) angesprochenen Leitfunktion, einer Koordinationssteuereinheit. Soweit in der Patentbeschreibung einzelne zur Leitfunktion gehörende Aufgaben erwähnt werden (vgl. Spalte 6, Zeilen 33 bis 51: Festlegung der Reihenfolge, in der die beiden Drucker starten, wenn Papierlängenunterschiede ausgeglichen werden müssen; Spalte 7, Zeilen 31 ff.: Umschalten der gekoppelten Geräte auf Synchronbetrieb, wenn die Papierbahn das nachfolgende Gerät erreicht hat) sind das zwar nur bevorzugte Ausführungsbeispiele, denen nicht der Charakter einer abschließenden Aufzählung zukommt, wesentlich ist aber auch diesen Ausführungsbeispielen, dass die nicht mit der Leitfunktion ausgerüstete Koordinationssteuereinheit auch im Tandembetrieb noch Aufgaben behält, etwa entsprechend Unteranspruch 4 Papiervorschubimpulse zählt und diese an die Koordinationssteuereinheit mit Leitfunktion meldet (vgl. Spalte 6, Zeilen 35 bis 46), den Druckvorgang ihres Gerätes selbst startet oder den Synchronlauf überwacht (vgl. Spalte 7, Zeilen 38 ff.).

Dass jedes der miteinander gekoppelten Geräte sich - gegebenenfalls nach den Vorgaben der leitenden Koordinationssteuereinheit - selbst steuert, ist nicht nur für den Einzelbetrieb von Bedeutung, in dem das Gerät von allen anderen abgekoppelt ist und sich selbst "versorgen" muss, sondern hat auch und gerade Bedeutung für den Tandembetrieb, in dem der Aufbau des Systems gegenüber dem Stand der Technik vereinfacht und die Kommunikation der Geräte untereinander auf das zur Synchronisation Notwendige beschränkt wird, während die druckerinternen Synchronisationsvorgänge zwischen Gerätesteuerung und Datenkontrolleinrichtung davon nicht berührt werden (vgl. Spalte 5, Zeilen 52 bis 58).

b)

Dieser technischen Lehre entspricht die angegriffene Ausführungsform nicht. Sie erfüllt nicht das Merkmal 3, weil im Tandembetrieb nicht jedes Gerät eine eigene und unabhängig arbeitende Steuerungsanordnung aufweist. Bei dieser Betriebsart verwirklicht die angegriffene Vorrichtung statt dessen eine Master/Slave-Schaltung, bei der das Master-Gerät alle notwendigen Steuerungsaufgaben wahrnimmt, während die für das Slave-Gerät vorgesehene Steuerungsanordnung nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten nur im Einzelbetrieb tätig wird und im Tandem-Betrieb außer Funktion gesetzt wird. Das Slave-Gerät besorgt sich entgegen Merkmal 3 die seine Arbeit betreffenden Druck- bzw. Bildinformationen auch nicht selbst von der externen Datenquelle HOST, sondern empfängt sie über das Master-Gerät, das sie seinerseits von der Quelle HOST empfangen und für das Slave-Gerät vor der Weiterleitung aufbereitet hat.

Gegenteiliges lässt sich auch aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Dass beide Geräte jeweils eine eigene Steuerungsanordnung aufweisen und jeder Drucker komplett mit Bedienungspulten ausgestattet ist, besagt entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Bl. 287 d.A.) nichts darüber, ob die Steuerungsanordnung des Slave-Gerätes auch im Tandem-Betrieb und nicht nur im Einzelbetrieb in Funktion tritt. Ihr Vorbringen in der Berufungsbegründung (Bl. 294 bis 302 d.A.) beschränkt sich im Kern darauf, aus dem gleichen Aufbau des Master- und des Slave-Gerätes zu schließen, dass die im Einzelbetrieb tätige Steuerungseinrichtung des Slave-Gerätes auch im Tandem-Betrieb arbeitet, ohne dass dargelegt wird, ob sich die Klägerin selbst von dieser Funktionsweise der angegriffenen Vorrichtung überzeugt hat. Auch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zeigen, dass die Klägerin davon abgesehen hat, sich über die Funktionsweise des angegriffenen Gegenstandes Gewissheit zu verschaffen. Sie hat den Standpunkt vertreten, angesichts eines Anschaffungspreises von etwa 500.000,-- Euro sei der Erwerb einer Vorrichtung der hier in Rede stehenden Art zur Ermittlung ihrer Funktionsweise unzumutbar, und es entspreche der Prozessförderungspflicht der Beklagten, zur Arbeitsweise der angegriffenen Geräte substantiiert vorzutragen. Mit diesem Vorbringen wird die Klägerin der sie für den Tatbestand einer Patentverletzung treffenden Darlegungslast nicht gerecht. Ein gleicher Aufbau beider Geräte und die Ausrüstung eines jeden von ihnen mit einer eigenen Steuerung schließen aber nicht aus, dass die Steuerungsfunktionen des Slave-Gerätes im Tandem-Betrieb ausschließlich von der Steuerungseinrichtung des Master-Gerätes ausgeführt werden. Da die Klägerin eine Verletzung des Klagepatentes behauptet und Ansprüche gegen die Beklagten erhebt, muss sie auch die Einzelheiten darlegen, aus denen sich die Verwirklichung der für sie geschützten technischen Lehre nachvollziehbar ergibt. Dass ihr das nicht möglich war, ergibt ihr Vorbringen nicht, denn sie hat sich nicht dazu geäußert, ob die Betreiber der angegriffenen Vorrichtung ihr deren Besichtigung verweigert haben.

Auch dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Argument der Klägerin, da das Slave-Gerät im Einzelbetrieb von einer unabhängig arbeitenden Steuereinheit gesteuert werde, sei nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass es mit dieser Steuereinheit auch im Tandembetrieb verbunden sei und diese Steuereinheit in der letztgenannten Betriebsart ebenfalls unabhängig arbeite, vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises finden nur Anwendung, wenn ein typischer Geschehensablauf bzw. Sachverhalt feststeht, aus dessen Vorliegen nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Bloße Wahrscheinlichkeiten genügen hier nicht; der behauptete Vorgang muss vielmehr zu denjenigen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (vgl. BGH NJW 1991, 230, 231; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rdnr. 29). Im Streitfall wären die Grundsätze des Anscheinsbeweises nur anwendbar, wenn nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könnte, dass zwei Druckgeräte, die im Einzelbetrieb mit einer unabhängig arbeitenden Steuereinheit betrieben werden, diese Betriebsweise auch nach einer Zusammenschaltung im Tandembetrieb fortsetzen und dass alle Geräte im Tandembetrieb mit der selben Steuereinheit verbunden bleiben, mit der sie einzeln zusammen arbeiten. Dass es einen derartigen Erfahrungssatz gibt, lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, aus denen ein solcher Erfahrungssatz gewonnen werden könnte, der das Vorbringen der Beklagten zu widerlegen geeignet wäre, die Geräte der angegriffenen Ausführungsformen seien im Tandembetrieb über eine Master-Slave-Schaltung miteinander verbunden, bei der das Mastergerät alle Steuerungsvorgänge zentral auch für die angeschlossenen Slave-Geräte übernehme. Vergeblich macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, eine zentrale Steuereinheit sei nicht in der Lage die bei der hohen Verarbeitungsgeschwindigkeit der angegriffenen Geräte anfallenden Datenmengen in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeitspanne zu bewältigen. Zwar finden sich in der Klagepatentbeschreibung im Zusammenhang mit der bereits im vorstehenden Abschnitt II.2.a) erörterten Kritik an der Verwendung einer zentralen Ansteuereinheit für alle Geräte (Spalte 1, Zeilen 45 - 54) entsprechende Hinweise, indem dort ausgeführt ist, bei Einsatz einer zentralen Ansteuereinheit für Hochgeschwindigkeitsgeräte entstünde nicht zuletzt aufgrund der hohen Datenraten und der Verarbeitungsgeschwindigkeit eine äußerst komplexe und aufwendige Lösung, in diesem Zusammenhang darf jedoch nicht übersehen werden, dass die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung im Frühjahr 1987 eingereicht worden ist und hierfür eine Priorität vom 14. März 1986 beansprucht wird. Angesichts der inzwischen stattgefundenen technischen Weiterentwicklung lässt sich aus diesen Ausführungen in der Klagepatentschrift jedoch nicht schlussfolgern, dass eine zentrale Ansteuereinheit auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch immer derartigen Kapazitätsproblemen unterliegt. Dafür, dass dies heute noch der Fall ist, hat die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen.

III.

Da die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück