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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: I-2 U 35/05
Rechtsgebiete: GbMG


Vorschriften:

GbMG § 1
GbMG § 1 Abs. 1
GbMG § 2
GbMG § 3
GbMG § 13 Abs. 1
GbMG § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Februar 2005 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- Euro abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 50.000,-- Euro.

Gründe:

I.

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des am 29. Juli 2000 angemeldeten, am 29. November 2001 eingetragenen und am 10. Januar 2002 im Patentblatt bekannt gemachten deutschen Gebrauchsmusters 200 13 069 (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1) betreffend einen Sitzbanküberzug für eine Bierbank, das er am 13. August 2003 vom ursprünglichen Inhaber, seinem Vater W. E. K. aus F., erworben hat (vgl. Anlage K 3a) und das am 29. August 2003 auf ihn umgeschrieben worden ist (vgl. Anlage K 3b). Aus diesem Schutzrecht nimmt er die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2002 (Anlage K 2) reichte der Anmelder des Klagegebrauchsmusters neu gefasste und eingeschränkte Schutzansprüche zur Gebrauchsmusterakte mit der Erklärung, er werde aus dem weitergehenden Teil auch für die Vergangenheit keine Ansprüche geltend machen; der neu gefasste Schutzanspruch 1 kombiniert die Merkmale der ursprünglich eingetragenen Schutzansprüche 1 und 3. Die im vorliegenden Rechtsstreit in Kombination geltend gemachten Schutzansprüche 1, 2 und 10 lauten in der Fassung dieser Eingabe wie folgt:

1. Sitzbanküberzug für eine Bierbank (1), die ein Sitzbrett (2) mit einer Länge (L), Breite (B) und Dicke (D) und ein Untergestell umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass der Sitzbanküberzug (10) an die Sitzbrettform angepasst ist und einen mittleren Teil (11) für die Abdeckung der Oberseite (4) des Sitzbrettes (2) und mindestens einen Randteil (12) für die Abdeckung der umlaufenden Stirnseiten (5) des Sitzbrettes (2) aufweist, wobei die Breite (X) des mindestens einen Randteiles (12) mindestens der Dicke (D) des Sitzbrettes (2) entspricht und wobei mindestens ein Randteil (12) verbreitert ausgebildet ist, so dass er das Untergestell (3) im Benutzungszustand des Sitzbanküberzugs (10) ganz oder teilweise verdeckt.

2. Sitzbanküberzug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Abmessungen des mittleren Teiles (11) im wesentlichen an die Länge (L) und Breite (B) des Sitzbrettes (2) angepasst sind und der Sitzbanküberzug (10) vier Randteile (12) - zwei breite Randteile (12a, 12b) und zwei schmale Randteile (12c, 12d) - aufweist, wobei die Länge (Y1) der breiten Randteile (12a, 12b) an die Länge (L) des Sitzbrettes (2) und die Länge (Y2) der schmalen Randteile (12c, 12d) an die Breite (B) des Sitzbrettes (2) angepasst sind.

10. Sitzbanküberzug nach einem der Ansprüche 2 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass einander zugewandte Seitenkanten (20) der Randteile (12) ganz oder teilweise miteinander verbunden sind.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen aus der Klagegebrauchsmusterschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 die Ansicht einer Bierbank, Figur 2 eine Ausführungsform eines Sitzbanküberzuges im Querschnitt, Figur 3 eine perspektivische Ansicht einer zweiten Ausführung eines Sitzbanküberzuges, Figur 4 einen Querschnitt durch den auf die Bank gelegten Sitzbanküberzug gemäß Figur 3 und Figur 7 ein Zuschnittbeispiel eines Sitzbanküberzuges.

Die Beklagte bietet an und vertreibt Sitzbanküberzüge, deren Ausgestaltung aus der als Anlage K 4 vorgelegten und nachfolgend wiedergegebenen Abbildung ersichtlich ist.

Der Kläger sieht durch dieses Verhalten der Beklagten das Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Anspruchskombination verletzt, auf die er seine Klage bereits in erster Instanz hilfsweise gestützt hatte (vgl. Seite 4 und 5 seines Schriftsatzes vom 26. April 2004, Bl. 28, 29 d.A.).

Die Beklagte hat vor dem Landgericht eingewandt, der Gegenstand des - zunächst primär geltend gemachten - Schutzanspruches 1 erfülle gegenüber den deutschen Gebrauchsmustern 90 01 386 (Anlage B 1), 90 05 616 (Anlage B 2) und 83 37 133 (Anlage B 3) nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes. Darüber hinaus seien Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters entsprechende Bierbanksitzüberzüge neuheitsschädlich offenkundig vorbenutzt worden.

Das Landgericht hat über die behaupteten Vorbenutzungshandlungen Beweis erhoben und Zeugen vernommen. Der Zeuge C. hat bei seiner Vernehmung am 16. September 2004 ausgesagt, er habe der Deutschen Bank Bierbankbezüge entsprechend der Zeichnung gemäß Anlage B 5, S. 3 für ein Mittelstandstreffen in Frankfurt am Main im Jahre 1997 zur Verfügung gestellt; ein Videofilm von diesem Treffen zeige eine solche Husse. Nach Vorführung der Aufnahmen im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 27. Januar 2005 erklärten beide Parteien übereinstimmend, das Video gebe Ausschnitte dieses Mittelstandstreffens wieder (vgl. Seite 3 der Niederschrift über die Sitzung des Landgerichts vom 27. Januar 2005, Bl. 167 d.A.).

Durch Urteil vom 10. Februar 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hält den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sowohl im Umfang des Schutzanspruches 1 als auch im Umfang der kombinierten Schutzansprüche 1 und 10 für nicht schutzfähig mit der Begründung, unstreitig seien auf dem Mittelstandstreffen der Deutschen Bank im Jahre 1997 Sitzbanküberzüge mit den Merkmalen des Schutzanspruches 1 in der Öffentlichkeit verwendet worden. Auf den Videoaufnahmen sei zwar nicht eindeutig zu erkennen gewesen, ob auch die Merkmale des Schutzanspruches 10 erfüllt gewesen seien und auch der hierzu vernommene Zeuge C. habe eine solche Ausgestaltung nicht bestätigt. Sowohl zur Erhöhung der Rutschfestigkeit als auch zur Verbesserung des Aussehens solcher Banküberzüge habe es für den Durchschnittsfachmann am Prioritätstag jedoch nahe gelegen, die einander zugewandten Ränder der Seitenkanten ganz oder teilweise - nämlich in Sitzbankhöhe - miteinander zu verbinden -.

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren im Umfang der Merkmalskombination der Schutzansprüche 1, 2 und 10 weiter. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Zu Unrecht habe das Landgericht dem Gegenstand des Schutzanspruches 1 die Neuheit versagt. Die auf dem Videofilm des Mittelstandstreffens der Deutschen Bank gezeigten Bezüge seien an den Ecken nicht vernäht gewesen. Diese Überzüge seien beim Aufstehen der Benutzer von den Bänken gerutscht und hätten sich trotz intensiver Bemühungen nicht fixieren lassen. Daraufhin habe man sie im weiteren Verlauf der Veranstaltung völlig entfernt.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht weiterhin die Kombination der Schutzansprüche 1, 2 und 10 als gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch angesehen. Die Anforderungen an die Qualität eines gebrauchsmusterfähigen erfinderischen Schrittes seien niedriger als diejenigen an die zum Patentschutz erforderliche Erfindungshöhe. Im Gegensatz zu den nur zur optischen Verschönerung dienenden vorbekannten Hussen mit unvernähtem Sitzteil böten die erfindungsgemäßen Abdeckungen erstmals Schutz vor Verletzungen insbesondere durch splitternde Sitzbretter und erschwerten es spielenden Kindern, in den Bereich des Klappmechanismus unter die Bank zu kriechen. Im Eckbereich sitzende Gäste könnten nicht mehr an das Gestell unter dem Sitzbrett greifen und sich daran die Finger einklemmen oder an rostigen und scharfkantigen Teilen verletzen. Zugleich werde die Rutschfestigkeit der Husse erhöht, unfallträchtige Fixierungsmittel wie Reißzwecken, Nadeln und Tackerklammern würden nicht mehr benötigt, Verschmutzungen durch Klebereste von Fixierbändern vermieden, und der zeitliche Aufwand für das Auflegen der Husse werde erheblich verringert. Auch verwitterte Bierbänke seien weiterhin verwendbar und Vandalismus, etwa die Unsitte, Kaugummi unter die Bänke zu kleben, werde wirksam verhindert. Die erfindungsgemäßen Hussen seien seit dem Jahr 2000 ein großer Markterfolg und hätten sich in der Praxis gut bewährt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, es zu unterlassen, Sitzbanküberzüge für Bierbänke mit Sitzbrett und Untergestell herzustellen, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Sitzbanküberzug an die Sitzbrettform angepasst ist und einen mittleren Teil für die Abdeckung der Oberseite des Sitzbrettes aufweist, dessen Abmessungen im wesentlichen an die Länge und Breite des Sitzbrettes angepasst sind, und vier Randteile - zwei breite und zwei schmale - aufweist, wobei die Länge der breiten Randteile an die Länge des Sitzbrettes und die Länge der schmalen Randteile an die Breite des Sitzbrettes angepasst sind und wobei die Breite der Randteile mindestens der Dicke des Sitzbrettes entspricht und wobei mindestens ein Randteil verbreitert ausgebildet ist, so dass er das Untergestell im Benutzungszustand des Sitzbanküberzugs ganz oder teilweise verdeckt und wobei die einander zugewandte Seitenkanten der Randteile ganz oder teilweise miteinander verbunden sind;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus Verletzungshandlungen gemäß Klageantrag 1 seit dem 10. Februar 2002 entstanden ist und noch entstehen wird.

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rechnung zu legen über alle Handlungen gemäß Klageantrag 1 seit dem 10. Februar 2002 über

- die Stückzahl der hergestellten Sitzbanküberzüge, die bei dem Vertrieb der Sitzbanküberzüge erzielten Erlöse unter Angabe der Gestehungskosten,

- die Abnehmer unter Angabe von Annahme (Firma und Anschrift),

- die Zeitpunkte der einzelnen Lieferungen und die jeweils in Rechnung gestellten Beträge,

- Art und Umfang der für die Sitzbanküberzüge betriebenen Werbung.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Ergänzend trägt sie vor, es seien vor dem Prioritätstag des Klagegebrauchsmusters Hussen für Sitzmöbel bekannt gewesen, die das Untergestell des Möbels ganz oder teilweise verdeckten und deren Randteile ganz oder teilweise miteinander verbunden gewesen seien (vgl. die als Anlagen BB 2 - 4 vorgelegten Druckschriften). Das nehme den schutzbeanspruchten Gegenstand auch im Umfang der im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruchskombination neuheitsschädlich vorweg, lege ihn aber jedenfalls dem angesprochenen Durchschnittsfachmann nahe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen aus dem Klagegebrauchsmuster die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu, weil der Gegenstand des Klageschutzrechtes auch in der im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Kombination seiner Schutzansprüche 1, 2 und 10 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.

Bei der vorstehenden Wiedergabe des Berufungsantrages hat der Senat dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er wolle auch die in Schutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters angegebenen Merkmale in die beanspruchte Kombination einbezogen wissen, und hat dementsprechend die Formulierung seines Berufungsantrages gegenüber der in der Berufungsbegründung vom 2. Mai 2005 (Bl. 212 - 214 d.A.) angekündigten Fassung vervollständigt.

A.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Sitzbanküberzug für eine Bierbank, die ein regelmäßig aus Holz bestehendes Sitzbrett mit einer Länge, Breite und Dicke sowie ein in der Regel aus Metall bestehendes einklappbares Untergestell umfasst. Wie die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend ausführt (S. 1, Abs. 3), werden die häufig im Freien aufgestellten Bierbänke bedingt insbesondere durch Witterungseinflüsse, Transport und Lagerung und vandalierende Gäste stark beansprucht, so dass Sitzbrett und Untergestell mit der Zeit unansehnlich werden können. Vom Sitzbrett können sich Splitter ablösen, an denen sich Sitzgäste verletzen können.

Die Aufgabe (das technische Problem) besteht nach den Angaben der Klagegebrauchsmusterschrift (S. 1 Abs. 4) darin, die von einem beschädigten Sitzbrett ausgehende Verletzungsgefahr für Sitzgäste auf unaufwendige Weise zu verringern; wie die Vorteilsangaben (S. 2 der Gebrauchsmusterbeschreibung, Abs. 2, 2. Hälfte) belegen, soll darüber hinaus der optische Eindruck der Bierbank verbessert werden. Außerdem sollen Sitz und Halt des Überzuges - beispielsweise bei Wind - erhöht werden (vgl. Schutzanspruch 10 und S. 5 Abs. 3 der Gebrauchsmusterbeschreibung).

Der im Klagegebrauchsmuster zur Lösung dieser Aufgabe in der Kombination der Schutzansprüche 1, 2 und 10 vorgeschlagene Sitzbanküberzug weist folgende Merkmale auf:

1. Es handelt sich um einen Sitzbanküberzug für eine Bierbank (1), die ein Sitzbrett (2) mit einer Länge (L), einer Breite (B) und Dicke (D) und ein Untergestell (3) umfasst;

2. Der Sitzbanküberzug (10) ist an die Sitzbrettform angepasst;

3. Der Sitzbanküberzug weist auf:

a. einen mittleren Teil (11) für die Abdeckung der Oberseite (4) des Sitzbrettes,

a 1. wobei die Abmessungen des mittleren Teils im wesentlichen an Länge und Breite des Sitzbrettes angepasst sind,

und

b. vier Randteile (12) für die Abdeckung der umlaufenden Stirnseiten (5) des Sitzbrettes, nämlich

b 1. zwei breite Randteile (12a, 12b), deren Länge an die Länge des Sitzbrettes und

b 2. zwei schmale Randteile (12c, 12d), deren Länge an die Breite des Sitzbrettes angepasst ist.

4. Die Breite der Randteile entspricht mindestens der Dicke des Sitzbrettes;

5. mindestens ein Randteil ist verbreitert ausgebildet, so dass er das Untergestell im Benutzungszustand des Sitzbanküberzuges ganz oder teilweise verdeckt;

6. einander zugewandte Seitenkanten (20) der Randteile sind ganz oder teilweise miteinander verbunden.

Zu den Vorteilen eines solchen Überzuges, wie er im neu gefassten Anspruch 1 beschrieben ist, führt die Klagegebrauchsmusterschrift aus, ein derartig an die Sitzbrettform angepasster Sitzbanküberzug decke im wesentlichen faltenwurffrei diejenigen Teile des Sitzbrettes ab, mit denen ein Benutzer der Bierbank beim Sitzen üblicherweise in Berührung kommen könne; auf diese Weise sei der Benutzer zuverlässig vor Verletzungen an schadhaften Stellen der Sitzbank geschützt. Außerdem verbessere der Überzug den optischen Eindruck der Bierbank, indem er mögliche Verfärbungen, Flecken, Beschädigungen oder dergleichen verdecke und darüber hinaus auch ästhetisch ansprechend gestaltet werden könne (Seite 2, Absatz 2). Verbreiterte Randteile des Sitzbanküberzuges verdeckten nach dem Auflegen auf die Bierbank das Untergestell ganz oder teilweise und machten so Verschmutzungen und schadhafte Stellen des Untergestells unsichtbar (Brückenabsatz Seite 2/3). Die in Schutzanspruch 2 vorgeschlagene Anpassung der vier vorhandenen Randteile an die Länge bzw. Breite des Sitzbrettes soll in unaufwendiger Weise eine gute Anpassung des Sitzbrettüberzuges an die Sitzbrettform ermöglichen (Gebrauchsmusterbeschreibung, Seite 2, Absatz 4). Die in Schutzanspruch 10 gelehrte Verbindung der Randteile an ihren Seitenkanten soll verhindern, dass die Randteile einzeln und fahnenartig vom mittleren Teil herabhängen und insbesondere bei Wind den Sitz und den Halt des Überzuges auf der Bank verbessern (Klagegebrauchsmusterschrift, Seite 5 Absatz 3).

Eine Sicherung gegen ein Verrutschen des Überzuges durch Bewegungen der Sitzgäste wird als Vorteil einer Ausgestaltung des Sitzbanküberzuges entsprechend den hier nicht geltend gemachten Unteransprüchen 3 und 4 (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift Seite 5 Absatz 4) beschrieben. Sie wäre bei bestimmten Materialien allein durch die in Anspruch 10 beschriebene Verbindung der Randteile an ihren Seitenkanten allenfalls unvollkommen zu erreichen. Da die Sitzfläche der Bank in der Regel glatt ist, kann eine ebenfalls aus glattem Stoff bestehende Husse auch mit verbundenen Randteilen von unruhig sitzenden Benutzern durchaus noch verschoben werden. Die in Schutzanspruch 2 beschriebenen und an das Sitzbrett angepassten Abmessungen des mittleren Teils und der Randteile erschweren bei nach Anspruch 10 eckverbundenen Überzügen ein solches Verschieben jedoch insofern, als bei dieser Ausbildung das Sitzbrett von 5 Seiten eingeschlossen ist und das auf Zug beanspruchte Randteil infolge seiner Verbindung mit den beiden benachbarten Randteilen dem Verschieben einen Widerstand entgegensetzt und so besser in seiner Position gehalten wird; sofern es doch zu einem Verschieben kommt, verhindern die Seitenteile bei ausreichend breiter Ausbildung, dass bei einem Verrutschen des Überzuges sofort Ecken der Bank sichtbar werden.

Der vom Kläger erwähnte Schutz der Sitzgäste vor Verletzungen durch ein Anfassen des Untergestells oder die Sicherung spielender Kinder, die der Überzug daran hindern soll, unter die Bank zu kriechen und sich insbesondere am Untergestell zu verletzen oder den Klappmechanismus auszulösen, wird in der Klagegebrauchsmusterschrift auch im Zusammenhang mit den Erläuterungen zu Schutzanspruch 10 nicht erwähnt. Selbst Sitzbankhussen, bei denen vier etwa bis zum Boden reichende und praktisch über ihre gesamte Breite an den Seitenkanten miteinander verbundene Seitenteile vorhanden sind, bilden im übrigen schon deshalb kein größeres Hindernis für spielende Kinder, weil die Randteile von Kindern, die unter die Bank kriechen wollen, von hinten ohne Schwierigkeiten angehoben werden können. Erst recht kein ernsthaftes Hindernis bilden ebenfalls von der hier geltend gemachten Anspruchskombination erfasste Ausgestaltungen mit an bis drei Seiten nach unten weitgehend offenen Hussen mit entsprechend schmalen Randteilen.

B.

Dass der angegriffene Sitzbezug der hier geltend gemachten Anspruchskombination des Klagegebrauchsmusters entspricht und sämtliche Merkmale der obenstehenden Merkmalsgliederung wortsinngemäß verwirklicht, hat die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht in Abrede gestellt, so dass sich hierzu nähere Erörterungen erübrigen.

C.

Auch im Umfang der in der Berufungsinstanz geltend gemachten Kombination seiner Schutzansprüche 1, 2 und 10 hat die Eintragung des Klagegebrauchsmusters jedoch nach §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 GbMG keine Schutzwirkungen begründet, weil sein Gegenstand nach den §§ 1 bis 3 GbMG nicht schutzfähig ist.

1. Der Kläger stellt auch in der Berufungsinstanz nicht in Abrede, dass der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgeführte Videofilm über das Mittelstandstreffen der Deutschen Bank im Jahre 1997 in Frankfurt am Main Sitzbankhussen zeigt, die alle Merkmale des neu gefassten Schutzanspruches 1 aufweisen (vgl. Seite 2 der Berufungsreplik vom 21. Februar 2006, Bl. 254 d.A.); es ist deshalb als unstreitig anzusehen, dass diese Merkmale neuheitsschädlich vorweggenommen sind. Das trifft ebenso auf die Merkmale des Schutzanspruches 2 zu, der im Unterschied zu Anspruch 1 Randteile auf allen vier Seiten voraussetzt; auch diese werden in dem Film deutlich gezeigt, und Gegenteiliges trägt auch der Kläger nicht vor. Soweit er mit seinen Ausführungen auf den Seiten 2 und 3 der Berufungsreplik (Bl. 254, 255 d.A.) die diesbezüglichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Urteilsumdruck Seite 10 Abs. 2 und 3; Bl. 186 R d.A.) mit dem Hinweis angreift, der Videofilm zeige keine eckvernähten Hussen, so berücksichtigt er nicht, dass der Gegenstand der vom Landgericht als neuheitsschädlich vorweggenommen eingestuften Merkmalskombination die Eckverbindung der Randteile entsprechend Merkmal 6 bzw. Schutzanspruch 10 nicht umfasst, dass er selbst aus einer Kombination ohne Eckverbindung in der Berufungsinstanz keinen Schutz mehr beansprucht und dass er dementsprechend auch keinen diesbezüglichen Berufungsantrag mehr gestellt hat.

2. Offenbleiben kann, ob auch die Merkmale des Schutzanspruches 10 vorbekannt sind, weil die darin beschriebene Verbindung der einander zugewandten Seitenkanten der Randteile, die der Kläger auch als "eckvernähte Hussen" bezeichnet (vgl. Seite 2 der Berufungsreplik vom 21. Februar 2006, Bl. 254 d.A.) jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht. Indem das Gesetz in den §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 GbMG zur Gebrauchsmusterfähigkeit das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes verlangt, bringt es zugleich zum Ausdruck, dass es nicht genügt, dass der schutzbeanspruchte Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik neu ist. Auch wenn die Anforderungen an das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes im Gebrauchsmusterrecht niedriger sind als diejenigen an die Erfindungshöhe eines Patentes (RG, GRUR 1931, 521, 523; Loth, GbMG, 2001, § 1 Rdn. 160; Bühring, GbMG, 6. Aufl., § 3 Rdn. 73 ff. m.w.N.; s. ferner BGH, NJW-RR 1998, 761, 762 = GRUR 1998, 913, 915 - Induktionsofen), so muss doch eine technische Lehre von erfinderischer Qualität vorliegen, weil anderenfalls auch rein handwerkliche oder konstruktive Verbesserungen des Standes der Technik mit einem Ausschließlichkeitsrecht geschützt werden könnten, deren Benutzung jedermann freistehen muss.

Ein Durchschnittsfachmann, bei dem es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Urteilsumdruck,, Seite 11; Bl. 187 d.A.), die zu Recht von der Berufung nicht angegriffen werden (vgl. Seite 7 der Berufungsbegründung, Bl. 218 d.A.) um einen Textilgestalter, aber auch um einen erfahrenen Partyausstatter oder Messebauer handeln kann, brauchte am Prioritätstag des Klagegebrauchsmusters jedoch kein erfinderisches Bemühen dafür aufzuwenden, um von der in den Schutzansprüchen 1 und 2 beschriebenen Merkmalskombination zu einer Sitzbankhusse mit eckvernähten Seitenkanten zu gelangen. Ohne Erfolg weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, das Eckvernähen einer in den Ansprüchen 1 und 2 beschriebenen Husse führe zu Schwierigkeiten beim Bügeln, die den Durchschnittsfachmann am Prioritätstag von einer Verbindung der benachbarten Seitenkanten abgehalten hätten. Zwar ist dem Durchschnittsfachmann klar, dass eine Sitzbankhusse der in den Schutzansprüchen 1 und 2 beschriebenen Art mit unvernähten Randteilen gegenüber einer vernähten Ausführungsform beim Reinigen und Bügeln den Vorteil aufweist, in einer Ebene zusammenlegbar zu sein und eine Mangel in einem Arbeitsgang durchlaufen zu können, während eckverbundene Ausführungsformen, sofern diese Verbindung nicht lösbar ist und die Husse nicht in die in Figur 7 der Klagegebrauchsmusterschrift gezeigte Konfiguration ausgebreitet werden kann, in einer Vielzahl von Arbeitsgängen von Hand gebügelt werden müssen. Ihm ist aber auch klar, dass Sitz und Halt eines Sitzbanküberzuges der in Anspruch 1 und 2 beschriebenen Art angesichts der fahnenartig vom mittleren Teil herabhängenden Randteile zumindest in bestimmten Situationen unzureichend sind, weil etwa bei im Freien aufgestellten Sitzbänken die Randteile untergreifender Wind oder unruhig sitzende Benutzer den Überzug verschieben und Ecken der Sitzbank freilegen können. Insofern bieten sich möglicherweise in erster Linie Maßnahmen zur Rutschsicherung gemäß Schutzanspruch 3 und/oder 4 oder Beschwerungsmittel für die Seitenränder nach Schutzanspruch 8 an, weil hierdurch auf die Vorteile einer leichten Bügelbarkeit nicht verzichtet wird. Das bedeutet aber nicht, dass der Vorteil eines leichten und möglichst wenigen Arbeitsgänge erfordernden Bügelns bei Bierbanküberzügen aus wirtschaftlichen Gründen am Prioritätstag praktisch unverzichtbar war und beim angesprochenen Durchschnittsfachmann ein Vorurteil begründet hatte, das ihn von vornherein die Augen vor Möglichkeiten einer Verbesserung des Sitzes und Haltes verschließen ließ, die den Bügelvorgang erschwerten.

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, die höheren Anforderungen an die Stoffqualität einer eckvernähten Husse, die bei einem möglichen Einlaufen ihre Passgenauigkeit verliere, sei ein weiteres Hindernis für den Durchschnittsfachmann gewesen, die Seitenteile an ihren Rändern miteinander zu verbinden. Das Klagegebrauchsmuster überlässt es dem Fachmann, die Gefahr des Einlaufens durch ihm geeignet erscheinende Maßnahmen abzuwenden, die etwa in einer Auswahl geeigneter Materialien bestehen können; entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Schutzanspruch 10 vorausgesetzt, zumal die Klagegebrauchsmusterschrift insoweit keinerlei Hinweise enthält. Auch mit dem Problem der leichten Mangel- und Bügelbarkeit befasst sich das Klagegebrauchsmuster nicht; in den Schutzansprüchen wird als Material für die beanspruchte Sitzbankhusse kein leicht zu mangelnder oder zu bügelnder oder gar bügelfreier Stoff verlangt. Unter diesen Umständen kann man davon ausgehen, dass der Durchschnittsfachmann auch Gestaltungen zu Rate zog, wie sie sich aus der von der Beklagten als Anlage BB 2 vorgelegten Druckschrift "Selbstgenähte Wohnideen" ergeben. Wie Seiten- und Randteile entsprechend der Vorgabe des Schutzanspruches 10 bei Stühlen miteinander verbunden werden können, wird auf den Seiten 18 und 19 dieser Druckschrift zu Ziffern 1, 2 und 7 bildlich gezeigt und mit Worten beschrieben. Zwar dienen die in den Entgegenhaltungen gezeigten Stühle in der Regel zur Einrichtung von Wohnungen und werden im Innenbereich verwendet, sind also nicht oder in wesentlich geringerem Maße den Beanspruchungen einer auch im Freien verwendeten Sitzbank durch häufigen Auf- und Abbau, Transport, Lagerung und Verwitterung ausgesetzt, aber die in der Klagegebrauchsmusterschrift angesprochenen Probleme, ein im Laufe der Zeit unansehnlich gewordenes Erscheinungsbild zu verdecken oder Benutzer vor Verletzungen durch Holzsplitter zu schützen, stellt sich auch bei den älteren Stühlen; dasselbe gilt auch für die Eignung der Seitenteile, unansehnlich geworden Stuhlbeine zu "kaschieren" - und im Falle ihrer Verbindung - die Husse besser gegen Verrutschen und Verschieben durch unruhig sitzende Benutzer sichern zu können. Das bessere Aussehen eines bezogenen Stuhles wird in der Entgegenhaltung ausdrücklich angesprochen (vgl. Anlage BB 2, Seite 18, Bildtext über dem abgebildeten Stuhl).

Die Ausgestaltung nach Schutzanspruch 10 des Klagegebrauchsmusters überträgt lediglich diese vorbekannten Maßnahmen auf Sitzbankhussen. Eine solche Übertragung vom Gebiet der Wohnungsstuhlüberzüge auf solche Bierbänke ist nicht erfinderisch, weil die Gebiete benachbart und die Lösungsmittel sowie deren Wirkung gleichgeblieben sind (Bühring, aaO., § 3, Rdnr. 86; RG GRUR 1931, 521, 522 f.).

Der für die Zuerkennung des zum Gebrauchsmusterschutz notwendigen erfinderischen Schrittes lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht damit begründen, dass das Klagegebrauchsmuster Gegenstand zahlreicher Lizenzverträge und bei den maßgeblichen Fachleuten wie Textildesignern und Partyausstattern auf positive Resonanz gestoßen ist, und er ergibt sich auch nicht aus den oben beschriebenen Vorteilen und dem großen wirtschaftlichen Erfolg, der mit den schutzbeanspruchten Hussen erzielt worden ist. Alle diese Umstände sind lediglich Beweisanzeichen für das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes (Bühring, aaO., Rdnr. 83 ff.; Schulte/Moufang, PatG, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 66 ff.). Als solche sind sie nur von indizieller Bedeutung und erlauben für sich allein noch nicht den zwingenden Schluß auf eine erfinderische Tätigkeit; die Prüfung auf Beweisanzeichen kann die fachmännisch- technische Bewertung gegenüber dem Stand der Technik nicht ersetzen (BGH, GRUR 1991, 120, 121 - Elastische Bandage; GRUR 1979, 619 620 - Tabelliermappe m.w.N.; Schulte/Moufang, aaO, Rdnr. 66, 67; Loth, aaO., Rdn. 164 ff.). Zwar dürfen, da alle Umstände bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, auch Beweisanzeichen nicht übergangen werden, ist aber - wie hier - die Bewertung aufgrund des Standes der Technik eindeutig, vermögen sie auch bei unterstellter Richtigkeit am Ergebnis dieser Bewertung nichts zu ändern (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, 122 - elastische Bandage). Wirtschaftlicher Erfolg ist im übrigen nur dann ein Beweisanzeichen für die Erfindungshöhe, wenn weitere - nachprüfbare - Umstände dafür sprechen, dass dieser Erfolg auch den Wert der schutzbeanspruchten technischen Ausgestaltung und nicht auf andere Umstände wie Marketing oder eine attraktive Preisgestaltung zurückgeht (Schulte/Moufang, aaO, Rdnr. 132 - 133 m.w.N.). Hierzu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine weiteren für die Erfindungshöhe sprechenden Umstände aufgezeigt; er hat vielmehr, nachdem ihm das Wort erteilt worden war, lediglich erklärt, er habe nichts über den Inhalt seines schriftsätzlichen Vorbringens hinausgehendes vorzutragen. Sein nicht nachgelassener Schriftsatz vom 29. März 2006 rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Dasselbe gilt für das als Anlage zu diesem Schriftsatz überreichte Gutachten der L. Q.T. GmbH vom 23. März 2006, das sich nur mit dem Abstand eckvernähter Sitzbankhussen von unvernähten Sitzbanküberzügen, aber nicht mit demjenigen von eckvernähten Stuhlhussen befasst.

III.

Da die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Angelegenheit als reine Einzelfallentscheidung weder von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordern.

Ende der Entscheidung

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