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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: I-2 U 44/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 259 Abs. 2
BGB § 260 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. April 2004 verkündete Teilurteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. des Tenors des angefochtenen Teilurteils wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides Statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß Schreiben vom 28. Februar 2003 (Anlage K 7), 26. März 2003 (Anlage K 8), 4. April 2003 (Anlage K 9) und 28. April 2003 (Anlage K 10) so vollständig und richtig erteilt habe, wie sie dazu imstande sei.

Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung eines Betrages in Höhe von € 4.000,00 abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:

I.

Die Kläger machen im Wege der Stufenklage als ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten gegen diese Arbeitnehmererfindervergütung für die Erfindung geltend, die Gegenstand des deutschen Patents 43 44 669 (Anlage K 1) ist, wobei sie in einer ersten Stufe auf Auskunft und Rechnungslegung geklagt haben. Durch Anerkenntnis -Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. April 1998 ist die Beklagte verurteilt worden, den Klägern darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Januar 1994 Pflückvorsätze für ein Erntegerät zum Ernten von Körnerfrüchten, z. B. Mais oder dergleichen, mit Einzugsrotoren unterhalb von Pflückspalten, die auf ihrem Umfang mit fest angeordneten Flügeln ausgerüstet sind, die Schlitze aufweisen, in die von der Maschine getragene Zerkleinerungswerkzeuge eingreifen, die als umlaufende Schneidscheiben ausgebildet sind, hergestellt und/oder in Verkehr gebracht und/oder Lizenzen dafür an Dritte vergeben hat, bei denen die Zerkleinerungswerkzeuge auf einer eigenen, parallel zur Achse des Einzugsrotors ausgerichteten Tragwelle eine Schneidwalze bildend angeordnet sind und die Achse der Tragwelle vom Pflückspalt aus gesehen tiefer als die Achse des Einzugsrotors liegt, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten, b) der einzelnen Lieferungen einschließlich Ersatzteile, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, Seriennummern, Pflückreihennummern und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, und/oder Lizenznehmer und der vereinnahmten Lizenzen, c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben in einem geordneten Verzeichnis vorzulegen sind.

Zum Zwecke der Rechnungslegung hat die Beklagte, wozu sie durch die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, dessen Kosten sie zu tragen hatte, angehalten werden musste, u.a. mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 nebst Anlagen ZV/S 13, ZV/S 14 und ZV/15 Rechnung gelegt, worauf das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (vgl. Anlage K 5). Die mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren 2 W 34/01 OLG Düsseldorf überreichte Anlage ZV/S 13 enthält u.a. eine Aufstellung betreffend die streitgegenständlichen RD-Maschinen für den Zeitraum Januar 1998 bis April 1998, aus welcher sich für jede einzelne Maschine der Verkaufspreis der Beklagten an die Kl Vertriebsgesellschaft, die kalkulatorischen Gestehungskosten und der Gewinnanteil ergeben. - Weiterhin hat die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 28. Februar 2003 für das gesamte Jahr 1998 (Anlage K 7), mit Schreiben vom 26. März 2003 für das Jahr 1999 (Anlage K 8), mit Schreiben vom 4. April 2003 für das Jahr 2000 (Anlage K 9) und mit Schreiben vom 28. April 2003 für das Jahr 2001 (Anlage K 10) Rechnung gelegt. In den Schreiben gemäß Anlagen K 7 - K 10 wird als alleinige Abnehmerin die durchaus existierende "Kl Vertriebs- und Beteiligungs GmbH & Co. KG" genannt, tatsächlich sind die Maschinen jedoch unstreitig an die "Kl Vertriebsgesellschaft mbH & Co." verkauft worden.

Die Angaben für die Monate Januar bis April 1998 zu den kalkulatorischen Gestehungskosten und dem Gewinnanteil der Maschinen in dem Schreiben vom 28. Februar 2003 (Anlage K 7) stimmen nicht in vollem Umfang mit den entsprechenden Angaben in der Anlage ZV/S 13 überein (vgl. auch die Gegenüberstellung auf Seite 8 des angefochtenen Teilurteils - Bl. 263 GA).

Die Rechnungslegung in den Schreiben der Beklagten gemäß Anlagen K 7 bis K 10 weist überdies für das Ersatzteilgeschäft Herstellkosten aus, die in zahlreichen Fällen über den Verkaufspreisen liegen, ohne dass hierzu in den genannten Schreiben eine nähere Erläuterung erfolgt ist.

Die Rechnungslegung der Beklagten durch die Schreiben gemäß Anlagen K 7 bis K 10 hat die Kläger im Mai 2003 veranlasst, den Rechtsstreit auf der zweiten Stufe ihrer Stufenklage fortzusetzen. Sie haben geltend gemacht, dass die Rechnungslegung der Beklagten bisher nicht vollständig und richtig sei und Anlass biete, anzunehmen, dass sie nicht so vollständig und richtig erteilt sei, wie die Beklagte dazu imstande sei.

Die Kläger haben in dieser zweiten Stufe unter anderem beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides Statt zu versichern, dass sie die bisher erteilten Auskünfte so vollständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande ist.

Die Beklagte, die beantragt hat, (auch) dieses Klagebegehren abzuweisen, hat geltend gemacht, die Abweichungen der Angaben in dem Schreiben gemäß Anlage K 7 von den Angaben in der Anlage ZV/S 13 zum Schreiben gemäß Anlage K 5 ergäben sich aus gestiegenen Lohnkosten. Bei der ersten Abrechnung in Anlage ZV/S 13 sei der Tarifvertrag 1997 wirksam gewesen und die danach zu zahlenden Löhne seien zugrundegelegt worden, während die tarifliche Vereinbarung aus dem Jahre 1998 der Abrechnung nach Anlage K 7 zugrundegelegt worden sei. Dass die Herstellkosten für die Ersatzteile zum Teil über den Verkaufspreisen gelegen hätten, beruhe darauf, dass in diese Herstellkosten anders als bei den Maschinen auch bereits ein kalkulatorischer Gewinn eingerechnet worden sei.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil zu Ziffer I. des Tenors in der Sache wie folgt erkannt:

Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides Statt zu versichern, dass sie die bisher erteilten Auskünfte so vollständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande ist.

Zur Begründung der im Berufungsrechtszug allein interessierenden Verurteilung der Beklagten hat das Landgericht ausgeführt, dass der den Klägern zuerkannte Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sich aus § 260 Abs. 2 BGB ergebe. Die von der Beklagten zum Zwecke der Rechnungslegung gemachten Angaben begründeten Zweifel an der erforderlichen Sorgfalt und Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung. Dies gelte zum einen hinsichtlich der für die Monate Januar und Februar 1998 gemachten Angaben zu den kalkulatorischen Gestehungskosten sowie zu dem Gewinnanteil in dem Schreiben gemäß Anlage K 7, die im Widerspruch zu den Angaben in der Anlage ZV/S 13 stünden, ohne dass die dafür von der Beklagten (prozessual) gegebene Begründung der Zugrundelegung unterschiedlicher tariflicher Vereinbarungen (1997/1998) diese Widersprüche in den Rechnungslegungen, die im Mai 2002 (Anlage ZV/S 13) und im Februar 2003 erfolgt seien, rechtfertige. Auch die Angaben der Beklagten zum Ersatzteilgeschäft begründeten Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung. Das Vorbringen der Beklagten, die genannten Herstellkosten enthielten einen kalkulatorischen Gewinn, so dass bei einem scheinbaren Verkauf unter dem Herstellungspreis noch ein Gewinn erzielt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Beklagte bei den Angaben zu dem Ersatzteilgeschäft die Herstellungskosten und den kalkulatorischen Gewinn in einer Position zusammenfasse, während bei der Aufstellung hinsichtlich der Verkäufe an RD-Maschinen eine separate Aufstellung erfolgt sei. Zudem würden Bedenken hinsichtlich der Sorgfalt der Rechnungslegung auch dadurch begründet, dass die Beklagte mit der Rechnungslegung nicht zugleich offenbart habe, dass bei dem Ersatzteilgeschäft die als "Herstellungskosten" ausgewiesenen Zahlen auch einen "kalkulatorischen Gewinnanteil" beinhalteten.

Gegen dieses Teilurteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung gegen das Teilurteil geltend, die unterschiedlichen Angaben in den Anlagen ZV/S 13 und K 7 betreffend den Zeitraum von Januar 1998 bis April 1998 rechtfertigten nicht den Vorwurf, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sei. Sie habe bei der Berechnung gemäß Anlage ZV/S 13 die Gestehungskostenkalkulation des Jahres 1997 zugrundegelegt und davon abgesehen, hinsichtlich der Personalkosten den erst am 1. April 1998 in Kraft getretenen Tarifvertrag zugrundezulegen. Mit der Auskunftserteilung in der Anlage K 7, die sich auf das gesamte Jahr 1998 erstreckt habe, seien dann natürlich die Gestehungskosten unter Berücksichtigung des für dieses Jahr ganz überwiegend geltenden Tarifvertrages 1998 ermittelt worden, was der Grund für die unterschiedlichen kalkulatorischen Gestehungskosten sei. - Was die Ersatzteile angehe, seien die Herstellungskosten pro Stück und pro Jahr ausgewiesen. In den Herstellungskosten seien zunächst die variablen Herstellkosten enthalten und dann Zuschläge für Fixkosten. Es sei ein prozentualer Fixkostenanteil einheitlich für alle Ersatzteile hinzugefügt worden. Auf die variablen Herstellkosten, also auf die Einstandspreise (= variable Herstellungskosten) seien 100 Prozent addiert worden, darin sei natürlicherweise der Gewinnanteil mit enthalten gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Antrag der Kläger auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Kläger verteidigen das landgerichtliche Teilurteil als zutreffend und verweisen darauf, dass die nunmehr erstmals erfolgte Mitteilung der Beklagten, dass man auf die variablen Herstellkosten für die Ersatzteile 100 % addiert habe, ohne dass erläutert werde, aus welchen Gründen und unter Berücksichtigung welcher Kostenfaktoren eine Addition von 100% auf die variablen Herstellkosten vorliegend geboten gewesen sei, die Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der erteilten Rechnungslegung für die Ersatzteile noch verstärkten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Kläger haben entsprechend § 259 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt versichert, dass sie die von ihr in Erfüllung ihrer Rechnungslegungspflicht aus dem Anerkenntnis -Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. April 1998 erteilten Auskünfte gemäß Schreiben vom 28. Februar 2003 (Anlage K 7), 26. März 2003 (Anlage K 8), 4. April 2003 (Anlage K 9) und 28. April 2003 (Anlage K 10) nach bestem Wissen so vollständig und richtig erteilt habe, als sie dazu imstande sei.

Nach dem Wortlaut des § 259 Abs. 2 BGB erfordert der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung lediglich, dass Grund zu der Annahme besteht, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden. Zur Begründetheit des Anspruches aus § 259 Abs. 2 BGB genügt ein auf Tatsachen gestützter Verdacht, dass die Auskunft mangels ausreichender Sorgfalt oder vorsätzlich unvollständig oder falsch erteilt worden sei. Die konkrete Feststellung der Unrichtigkeit ist zu einer Verurteilung nicht erforderlich (BGH, WM 1956, 31, 32; OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 - Schmuckanhänger; Staudinger/Bittner, BGB, Bearbeitung 2001, § 259 Rdn. 34; Erman/Kuckuk, BGB, 11, Aufl., § 259 Rdn. 20). Demzufolge muss der auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Klagende nicht die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Auskunft beweisen, sondern lediglich die den dahingehenden Verdacht stützenden Tatsachen (BGH, NJW 1966, 1117, 1119 - Alleinverkauf; OLG Zweibrücken, a.a.O., Erman/Kuckuk, a.a.O, Rdnr. 23 m. w. N.). Hierbei müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Ein solcher Verdacht kann sich schon aus mehrfachem Ergänzen oder Berichtigen der Auskunft oder aus unplausiblen Erklärungen, warum weitergehende Auskünfte nicht erteilt werden könnten (OLG Köln, NJW-RR 1998, 126, 127; vgl. auch BGH, WM 1956, 31,32), aus fortlaufenden unberechtigten Auskunftsverweigerungen und dem Bemühen des Auskunftspflichtigen, die Ansprüche als nicht vorhanden hinzustellen oder den wahren Sachverhalt nicht offenzulegen (BGH, WM 1956, a.a.O; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 1483), oder auch aus widersprüchlichen Angaben (BGHZ 125, 322, 323 - Cartier-Armreif; vgl. hierzu auch Staudinger/Bittner, a.a.O., Rdnrn. 31 - 34; Erman/Kuckuk, a.a.O) ergeben. Ist nach diesen Grundsätzen ein entsprechender Verdacht begründet, dass die Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden ist, so kann der Auskunftspflichtige der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft nicht dadurch entgehen, dass er im Rechtsstreit versichern lässt, die zuletzt erteilte Auskunft sei nunmehr richtig und vollständig (BGH, MDR 1960, 200, 201; OLG Zweibrücken , a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier mit dem Landgericht festzustellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB vorliegen. Hinreichende Tatsachen begründen den Verdacht, die Beklagte habe die geschuldeten Auskünfte nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt.

Nach dem Anerkenntnis -Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. April 1998 ist die Beklagte u.a. verpflichtet, über die Lieferungen der in dem Tenor dieses Teilurteils näher beschriebenen Pflückvorsätze und der Ersatzteile für diese Pflückvorsätze Rechnung zu legen, und zwar auch unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns. Die von der Beklagten insoweit gemachten Angaben in ihren Schreiben vom 28. Februar 2003 (Anlage K 7), 26. März 2003 (Anlage K 8), 4. April 2003 (Anlage K 9) und 28. April 2003 (Anlage K 10) sind jedoch derart, dass sie Grund zu der Annahme bieten, die Rechnungslegung sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getätigt worden.

Abgesehen davon, dass in den Schreiben gemäß Anlagen K 7 - K 10 als alleinige Abnehmerin der RD-Maschinen der Beklagten die durchaus existierende "Kl Vertriebs- und Beteiligungs GmbH & Co. KG" genannt wird, tatsächlich die Maschinen jedoch unstreitig an die "Kl Vertriebsgesellschaft mbH & Co." verkauft worden sind, ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte hinsichtlich der "Kalk. Gestehungskosten" und des "Gewinnanteils" für die in den Monaten Januar 1998 bis April 1998 verkauften RD-Maschinen in ihrer Rechnungslegung vom 28. Februar 2003 (Anlage K 7) deutlich andere Angaben macht als in ihrer im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahren 2 W 34/01 OLG Düsseldorf am 28. Mai 2002 für diesen Zeitraum erfolgten Rechnungslegung gemäß Anlage ZV/S 13. In dem zum Zwecke der Rechnungslegung erfolgten Schreiben vom 28. Februar 2003 (Anlage K 7) gibt es für die nicht geringen Abweichungen von der lediglich neun Monate früher erfolgten Rechnungslegung gemäß Anlage ZV/S 13 auch keine Erklärungen. Beide Rechnungslegungen sind zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der abzurechnende Zeitraum von Januar 1998 bis April 1998 schon längst abgeschlossen war und der Beklagten die Auswirkungen der Tarifverträge 1997 und 1998 auf die Personalkosten schon längst bekannt waren. Schon diese Widersprüchlichkeit in diesen Hauptpunkten, die auf der Hand liegt, reicht an sich, um den Verdacht mangelnder Sorgfalt bei der Rechnungslegung zu rechtfertigen.

Die von der Beklagten im Prozess gegebenen Erklärungsversuche sind zum einen zu spät und können zum anderen die begründete Annahme, die Beklagte habe zu einer Zeit, als es darauf ankam, nämlich zum Zeitpunkt der Rechnungslegung, unzutreffende Angaben gemacht, nicht mehr ausräumen.

Vielmehr sind die Einlassungen der Beklagten im Rechtsstreit - auf die es an sich nicht mehr ankommt - sogar geeignet, den Eindruck mangelnder Sorgfalt und Ernstlichkeit bei der Rechnungslegung zu verstärken:

a) Die Erklärung, der Berechnung gemäß der Rechnungslegung nach Anlage ZV/S 13 habe der Tarifvertrag 1997 beim Ansatz der Personalkosten zugrundegelegen und der Berechnung der Rechnungslegung nach Anlage K 7 der Tarifvertrag 1998, ist nicht plausibel und von mangelnder Ernstlichkeit getragen: Da der Tarifvertrag 1998 erst am 1. April 1998 in Kraft getreten ist, konnte er sich auf die Personalkosten und damit die "Kalk. Gestehungskosten" und den "Gewinnanteil" für die in den Monaten Januar 1998 bis März 1998 verkauften RD - Maschinen nämlich überhaupt nicht auswirken.

b) Zudem ist davon auszugehen, dass sich erhöhte Personalkosten, die sich allein aus einer Änderung des Tarifvertrages ergeben haben, auf die Gestehungskosten um gleiche Prozentsätze hätten auswirken müssen und nicht um unterschiedliche Prozentsätze, wie dies jedoch bei den Angaben für die Monate Januar bis April 1998 in den Anlagen K 7 und ZV/S 13 der Fall ist. Ein plausible Erklärung dafür, warum dies der Fall sei, hat die Beklagte auch jetzt im Prozess nicht gegeben.

Das Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2005 bietet Anlass, darauf hinzuweisen, dass es bei der geschuldeten Rechnungslegung der Beklagten nicht darum ging, darüber Rechnung zu legen, mit welchen Gestehungskosten sie in den Monaten Januar 1998 bis April 1998 ihre Kalkulation vorgenommen hatte, sondern ausweislich Ziffer I.c) des Tenors des Anerkenntnis -Teil-urteils darum, über die Gestehungskosten der Maschinen und den Gewinn Rechnung zu legen, also darüber Rechnung zu legen, wie sich (zum Zeitpunkt der Rechnungslegung) die Gestehungskosten und der Gewinn für die in Rede stehenden Maschinen tatsächlich darstellten.

Neben den vorgenannten widersprüchlichen Angaben in der Rechnungslegung gemäß Anlage K 7 zu den Angaben in der Rechnungslegung gemäß Anlage ZV/S 13 sind es aber vor allem auch die Angaben der Beklagten zu den "Herstellkosten" der Ersatzteile und zu deren "Preisen" in den Anlagen K 7 bis K 10, die den Verdacht begründen, die Rechnungslegung sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen worden. So übersteigen in zahlreichen Fällen die "Herstellkosten" von Ersatzteilen deren "Preise", ohne dass die Beklagte in ihrer Rechnungslegung dies näher begründet. Beispielhaft sei an dieser Stelle lediglich auf die "Befestigungsmutter" mit der Teile - Nr. 501105 hingewiesen, für die in der Anlage K 7 "Herstellkosten" von DM 2,75 genannt werden, denen ein "Preis" von lediglich DM 2,32 gegenübersteht.

Die nunmehr im Prozess erstinstanzlich abgegebene Erklärung der Beklagten, die "Herstellkosten" hätten auch einen "kalkulatorischen Gewinn" enthalten, die in der zweiten Instanz dahin ergänzt worden ist, in den Herstellungskosten seien zunächst die variablen Herstellkosten enthalten und dann Zuschläge für Fixkosten, es sei ein prozentualer Fixkostenanteil einheitlich für alle Ersatzteile hinzugefügt worden, wobei auf die variablen Herstellkosten, also auf die Einstandspreise (= variable Herstellungskosten), 100 Prozent addiert worden seien und dass darin natürlicherweise der Gewinnanteil mit enthalten gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung der Beklagten vom 27. Juli 2004, Seite 7 - Bl. 293 GA), läßt erkennen, dass die Beklagte bei ihrer Rechnungslegung gemäß Anlagen K 7 bis K 10 hinsichtlich der Ersatzteile dem Urteilstenor zu Ziffer I. c) des Anerkenntnis -Teilurteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. April 1998 (vgl. Bl. 53 GA) auch nicht annähernd Rechnung getragen und diesen ernst genommen hat, sondern über die Gestehungskosten für die Ersatzteile und deren Gewinnanteile nicht vollständig und richtig Rechnung gelegt hat.

Nach alledem hat das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt, wobei der landgerichtliche Urteilstenor jedoch entsprechend dem Antrag der Kläger klarstellend und dem Bestimmtheitserfordernis Rechnung tragend (vgl. hierzu BGHZ 33,373,374 sowie BGH, Urteil vom 18.10. 1961 - V ZR 192/60 - LM Nr. 5 zu § 2314 BGB unter III 3) nach Maßgabe der obigen Urteilsformel zu fassen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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