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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: I-2 U 62/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 539 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf Antrag des Beklagten wird im Wege des Versäumnisurteils auf die Berufung der Gemeinschuldnerin hin das am 7. April 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Nachdem das unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 0 228 xxx (Klagepatent, Anlage K 11, deutsche Übersetzung Anlage K 11a), auf dessen Patentanspruch 1 die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin gestützt waren, durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 11. April 2000 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 5 für nichtig erklärt und die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin und Patentinhaberin durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. November 2003 zurückgewiesen worden ist, ist die Rechtsgrundlage für das Klagebegehren der Klägerin entfallen. Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils, durch welches die Gemeinschuldnerin wegen Verletzung des Patentanspruches 1 des Klagepatents in dem aus dem Urteil ersichtlichen Umfang verurteilt worden war, ist daher die Klage entsprechend dem Berufungsantrag in vollem Umfang abzuweisen.

Dabei war gemäß § 539 Abs. 2 ZPO auf diese Rechtsfolgen auf Antrag des Beklagten im Wege des Versäumnisurteils zu erkennen, da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung (vgl. Bl. 244 GA) im Termin vom 18. Oktober 2007 säumig geblieben ist. Ihre Prozessbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2007 (Bl. 245 GA) mitgeteilt, entsprechend der Weisung ihrer Mandantschaft im Termin vom 18. Oktober 2007 nicht aufzutreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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