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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: I-2 U 87/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
ZPO § 320 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Das Urteil des Senats vom 26. April 2007 wird dahin berichtigt, dass

1. es im Urteilseingang statt "Richterin am Landesgericht V." "Richterin am Landgericht V." heißt,

2. im Tatbestand auf Seite 5, letzter Absatz, Zeile 8 zwischen "Rechnungslegung" und "und Feststellung der Schadenersatzpflicht" "Vernichtung" eingefügt wird,

3. es im Tatbestand auf Seite 6 bei der Wiedergabe des Tenors des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 22. Mai 2001 zu I. 1. unter UPOV Nr. 1 anstatt "Wuchstrieb" "Wuchstyp" heißt,

4. es im Tatbestand auf Seite 7 bei der Wiedergabe des Tenors des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 22. Mai 2001 zu I. 1. unter UPOV Nr. 16 anstatt "Farbe der Außenseite des Blattes" "Farbe der Außenseite des Blütenblattes" heißt,

5. es im Tatbestand auf Seite 9, Absatz 1, Zeilen 5 bis 7 anstatt "Obwohl dort jeweils von Callunen der Sorte "Melanie" die Rede sei, habe es sich tatsächlich um Callunen der Sorte "Mont Blanc" gehandelt." "Obwohl dort neutral von "Calluna vulgaris gelb" und/oder von Callunen der Sorte "Melanie" die Rede sei, habe es sich tatsächlich um Callunen der Sorte "Mont Blanc" gehandelt." heißt,

6. in den Entscheidungsgründen auf Seite 11, letzter Absatz, Zeile 4 zwischen den Worten "Rechnungslegung" und "verurteilt" "und Vernichtung" eingefügt wird,

7. es in den Entscheidungsgründen auf Seite 13, Absatz 3, Zeile 2 statt "Wuchstrieb" "Wuchstyp" heißt.

II. Der weitergehende Antrag der Beklagten auf Urteils- und Tatbestandsberichtigung vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Urteil war wie geschehen nach §§ 319, 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da insoweit offensichtliche Auslassungen und Unrichtigkeiten vorliegen. Dies ergibt sich aus dem aus den Gerichtsakten deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens.

Mit I. 5 des Tenors des hiesigen Beschlusses sind die Bedenken der Beklagten, welche diese unter Nummer 5 ihres Antrages auf Urteils- und Tatbestandsberichtigung geltend gemacht haben, berücksichtigt worden. Die aus dem Tenor des hiesigen Beschlusses erkennbare Formulierung genügt zur Klarstellung. Der wortlautgetreuen Wiedergabe des Parteivortrages bedarf es in der Darstellung des Tatbestandes nicht. Auch bei der Verwendung der "neutralen" Bezeichnung "Calluna vulgaris gelb" hat es sich um eine "irrtümliche Falschbezeichnung" gehandelt, da diese nach dem Vortrag der Beklagten nicht zur Gänze zutraf.

Dem weitergehenden Antrag auf Urteils- und Tatbestandsberichtigung war nicht zu entsprechen.

Der Antrag Nummer 6 ist unbegründet. Ausweislich der Anlage K 52 war Herr Dr. Sp. im Jahr 2003 in dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim als Sachverständiger tätig. Seine Aussagen sind mithin als "Gutachten" zu bezeichnen.

Ebenso unbegründet ist der Antrag Nummer 9. Hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts zur Verwirkung der Vertragsstrafe liegt keine sachverhaltliche Verwechslung vor. Eine Abweichung des erklärten Willens von der bei der Urteilsfällung vorhandenen richterlichen Willensbildung besteht nicht.

Der von der Beklagten begehrten Ergänzung des Tenors zu 1 c. in Verbindung mit dem Tenor II. des Urteils des Landgerichts vom 22. Mai 2001 bedarf es nicht. Gegenstand des Tenors zu II. ist (lediglich) die Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten, nicht aber die konkrete Schadenersatzabwicklung.

Ohne Erfolg bleibt auch der Antrag Nummer 10. In dem Ersetzen der im Tenor zu II. des Urteil des Landgerichts vom 22. Mai 2001 enthaltenden Datumsangabe ist, wie im Urteil des Senats vom 27. April 2007 ausgeführt, keine Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu sehen, sondern die schlichte Korrektur eines Schreibfehlers. Dem Tenor und den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ist ebenso wenig wie dem sonstigen Akteninhalt ein Anhalt dafür zu entnehmen, dass das Landgericht die Schadenersatzpflicht der Beklagten - abweichend vom Antrag des Klägers, der auf den 1. September 1996 abstellt - tatsächlich erst für die Zeit ab dem 1. September 1997 feststellen wollte.

Ende der Entscheidung

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