Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: I-2 U 98/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, für Kraftfahrzeuge vorgesehene Kindersicherheitssitze mit einer Sitzschale, die ein Rückenlehnenelement aufweist, das mit einer Rückenlehne und mit von der Rückenlehne nach vorne stehenden Seitenwangen und seitlich mit Löchern ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die Löcher im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und den Seitenwangen des Rückenlehnenelements derart ausgebildet sind, dass der FahrzeugSicherheitsgurt an der Vorderfläche der Rückenlehne anliegt, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen jedes der beiden Löcher oberseitig einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes und einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt aufweist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. April 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Kindersitze sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend unter 1. beschriebenen Erzeugnisse,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

e) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

wobei der Beklagte zu 2) sämtliche und die Beklagte zu 1) die Angaben zu f) erst ab dem 18. Oktober 1997 zu machen haben;

3. die in ihrem mittelbaren und/oder unmittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. beschriebenen Kindersitze auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. April 1995 bis zum 17. Oktober 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 18. Oktober 1997 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

Zurück