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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: I-2 W 57/08
Rechtsgebiete: ZPO, PatG, GVG


Vorschriften:

ZPO § 142 Abs. 2
ZPO § 270
ZPO § 359 Nr. 1 a
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 569
PatG § 139 Abs. 3 S. 2
GVG § 172 Nr. 2
GVG § 172 Nr. 3
GVG § 174 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. August 2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden den Beklagten auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 300.000,- Euro festgesetzt.

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und innerhalb der gesetzlichen Frist des § 569 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. August 2008, mit welchem der Antrag der Beklagten, ihren die Beschreibung des Herstellungsverfahrens enthaltenden Schriftsatz 21. Juli 2008 nicht an die Gegenseite weiterzuleiten, abgelehnt worden ist, ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 270 ZPO sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen einer Partei der Gegenseite mitzuteilen. Jede Selektion der zu überlassenden Unterlagen ist unzulässig (Musielak, ZPO, 6. Auflage, § 270 Rn. 3).

Das in Artikel 103 Abs. 1 GG verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verlangt, dass eine Partei sich zum gesamten dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Vortrag des Prozessgegners äußern kann (BVerfG, NJW 1979, 538). Dies setzt voraus, dass ihr die Angriffs- und Verteidigungsmittel des Gegners vollständig zugänglich gemacht werden (OLG München, NJW 2005, 1130, 1131). Dementsprechend sieht § 270 ZPO vor, dass das Gericht Erklärungen der einen Partei von Amts wegen dem Gegner zustellt beziehungsweise formlos mitteilt.

Einen Eingriff in dieses prozessuale Recht der Klägerin vermag das angebliche Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nicht zu rechtfertigen.

Es kann dahinstehen, ob § 139 Abs. 3 S. 2 PatG auch die Wahrung der Interessen eines dritten Herstellers gestattet; den vorliegenden Sachverhalt erfasst die Vorschrift jedenfalls nicht. § 139 Abs. 3 S. 2 PatG bestimmt, dass "bei der Erhebung des Beweises" die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Beklagten zu berücksichtigen sind. Beweis kann nur über die von einer Seite zuvor behaupteten Tatsachen erhoben werden, die Formulierung korrespondiert insoweit mit der in § 359 Nr. 1 ZPO, der die förmliche Beweisaufnahme auf der Grundlage eines Beweisbeschlusses regelt. Der Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juli 2008 enthält jedoch keine Beweise für zuvor behauptete Tatsachen, sondern substantiierten Vortrag zu dem von ihrem Lieferanten angeblich praktizierten Herstellungsverfahren. Er enthält folglich erst die Tatsachenbehauptungen, über die im Falle eines Bestreitens seitens der Klägerin gerade noch Beweis zu erheben sein wird. Erst im Rahmen dieser Beweisaufnahme könnte § 139 Abs. 3 S. 2 PatG Bedeutung erlangen. Für die von den Beklagten begehrte Vorenthaltung des vorbereitenden Sachvortrags ist ihm nichts zu entnehmen.

Eine Norm, die eine Beschränkung des Anspruchs der Gegenseite auf rechtliches Gehör schon in Bezug auf schriftsätzliches Vorbringen erlauben würde, existiert nicht. Berechtigten Geheimhaltungsinteressen der vortragenden Partei hat der Gesetzgeber in § 174 Abs. 3 i.V.m. § 172 Nr. 2, Nr. 3 GVG insoweit Rechnung getragen, als diese es gestatten, die Öffentlichkeit auszuschließen und zudem den Beteiligten die Geheimhaltung dieser Tatsachen zur Pflicht zu machen. Damit ist die Wertentscheidung verbunden, dass ein Geheimhaltungsinteresse zwar ein Vorenthalten gegenüber der Öffentlichkeit, nicht jedoch gegenüber den Verfahrensbeteiligten zu rechtfertigen vermag (OLG München, a.a.O.). Diesen Grundsatz der uneingeschränkten Parteiöffentlichkeit hat der Bundesgerichtshof im Übrigen selbst noch für den nachgelagerten Bereich der Beweiserhebung nachdrücklich betont (NJW 1992, 1817, 1819).

Es ist daher Sache der vortragenden Partei, ihre Schriftsätze so abzufassen, dass der von ihr begehrte Geheimnisschutz auch dann gewahrt bleibt, wenn der Schriftsatz prozessordnungsgemäß dem Gegner zugestellt wird (BVerwG, NVwZ 2004, 486, 487). Geheimhaltungsinteressen einer Partei können die ihr obliegende Substantiierungslast mindern (OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 677), ein zunächst zurückhaltend vortragender Beklagter darf einen Hinweis zur Notwendigkeit weiterer Substantiierung erwarten (Benkard-Rogge/ Grabinski, Patentgesetz, 10. Aufl., § 139 Rn. 123 a.E.). In diese Richtung zielt auch § 142 Abs. 2 ZPO, soweit er bei Dritten die Berücksichtigung von Geheimhaltungsinteressen im Rahmen der Verpflichtung zur Urkundenvorlage ermöglicht. Alle diese Maßnahmen führen aber nur dazu, dass bestimmte Informationen erst gar nicht in das Verfahren eingeführt werden und folglich schon deshalb bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt bleiben. Eine Vorenthaltung bereits eingeführter Tatsachen lässt sich so nicht begründen. Indem sich die Beklagten entschieden haben, zu dem ihrem Produkt angeblich zugrunde liegenden Herstellungsverfahren substantiiert vorzutragen, haben sie sich folglich einer solchen Möglichkeit begeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert war vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beklagten, ihr Geheimhaltungsinteresse sei genauso hoch zu bemessen wie das Interesse der Klägerin an den von ihr verfolgten Ansprüchen, entsprechend dem Hauptsachestreitwert festzusetzen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung steht im Einklang mit dem vom Bundesgerichtshof vertretenen Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, abweichende obergerichtliche Entscheidungen sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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