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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: I-2 W 98/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 569 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. September 2008 abgeändert.

II. Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot aus dem Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2007 ein Ordnungsgeld von 10.000 €, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für jeweils 500 €, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer W. F., verhängt.

III. Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.00= € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, weil das Landgericht den Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin zu Unrecht zurückgewiesen hat.

1.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 4b Zivilkammer vom 17.10.2007 seit dem 29.01.2008 vorgelegen haben. Seit diesem Tag war die Schuldnerin gehalten, es zu unterlassen, Dritten in der Bundesrepublik Deutschland Schlachtroboter anzubieten oder zu liefern, die dazu geeignet sind, das patentgemäße Verfahren zum Öffnen eines geschlachteten Tieres anzuwenden.

2.

Dieser Unterlassungspflicht hat die Schuldnerin dadurch zuwidergehandelt, dass sie in ihrem werbenden Internetauftritt eine die patentverletzende Vorrichtung wiedergebende Abbildung sowie einen den schutzrechtsverletzenden Gegenstand betreffenden Artikel aus der Fachzeitschrift "F...", Ausgabe ../..., aufgenommen hat.

Zu Gunsten der Schuldnerin kann in diesem Zusammenhang unterstellt werden, dass sie den patentverletzenden Schlachtroboter zum damaligen Zeitpunkt bereits derart abgewandelt hatte, dass er nicht mehr unter den Schutzbereich des Klagepatents fällt. Auch unter solchen Umständen kann ein verbotswidriges Anbieten des Verletzungsgegenstandes vorliegen, wenn die das ursprünglich patentverletzende Produkt zeigenden bildlichen Darstellungen in der Werbung identisch weiterbenutzt werden und sich die Abbildung gleichermaßen mit der früheren patentverletzenden wie mit der abgewandelten, nicht mehr schutzrechtsverletzenden Ausführungsform in Übereinstimmung bringen lassen, weil beide Gegenstände in den aus der Abbildung ersichtlichen Details übereinstimmen und sich die vorgenommene Abwandlung aus der bildlichen Darstellung nicht erschließt. Namentlich derjenige Abnehmer, dem die schutzrechtsverletzende Ausführungsform bekannt ist, wird angesichts der ihm für das patentverletzende Erzeugnis geläufigen Abbildungen zu der Annahme verleitet, dass mit der Werbung weiterhin das frühere, schutzrechtsverletzende Produkt angeboten wird. Zwingend ist diese Vorstellung freilich nicht. Mit in die Beurteilung einzubeziehen sind vielmehr alle objektiven Tatumstände, die dem angefochtenen Verkehr im Augenblick des Angebotes bekannt oder erkennbar sind.

Dass in den beteiligten Verkehrskreisen die (von der Schuldnerin behauptete) konstruktive Änderung des patentverletzenden Schlachtroboters allgemein bekannt gemacht worden ist, behauptet die Schuldnerin selbst nicht. Sie verweist allein darauf, dass sich für den Betrachter ihrer Internetwerbung aus der geänderten Artikelbezeichnung - statt "R.." nunmehr "R.. ......." - hinreichend ergeben habe, dass es sich um eine neue Version des Schlachtroboters handele, weil die Abkürzung "E......" für "E...... " stehe.

Der Senat vermag der Schuldnerin in dieser Ansicht nicht zu folgen.

Es erscheint bereits äußerst zweifelhaft, ob sich dem unbefangenen Verkehr die geltend gemachte Bedeutung der Bezeichnung "E....." tatsächlich hinreichend sicher erschließt. Nicht einmal die Schuldnerin selbst trägt vor, dass es sich z.B. um eine in ihrem Geschäftsbetrieb oder in dem betreffenden Geschäftszweig übliche Form der Abkürzung handelt. Des weiteren begegnet es erheblichen Bedenken, ob der - vom Leser entschlüsselten - Bemerkung "E......" verlässlich entnommen wird, dass die technische Konstruktion (und nicht nur z.B. äußere Gestaltungsmerkmale) verändert worden sind.

Letztlich kommt es auf beides aber nicht entscheidend an. Selbst wenn der Betrachter dem Zusatz "ED....." nämlich verlässlich entnehmen sollte, dass sich die Werbung auf eine neue, technisch geänderte Roboterversion bezieht, lässt sich eine Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstenor vorliegend nicht verneinen. Zwar stellt die Weiterverwendung bildlicher Darstellung des Verletzungsgegenstandes nach dessen konstruktiver, aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinausführender Umgestaltung kein verletzendes Angebot dar, wenn zugleich unmissverständlich auf die Tatsache der Änderung hingewiesen wird. Aus der Belehrung braucht sich dabei für den Verkehr grundsätzlich bloß zu ergeben, dass die Ausgestaltung geändert worden ist, und nicht, in welcher (insbesondere erfindungsrelevanten) Hinsicht die Variation vorgenommen wurde. Erfolgt ein Hinweis auf eine geänderte Ausführungsform, erschließt sich aus den übrigen Werbeaussagen oder aus sonstigen Umständen (z. B. dem Verweis auf eine die patentverletzende Konstruktion im Einzelnen beschreibende Anleitung zur ursprünglichen, patentverletzenden Geräteversion) jedoch, dass die Ausstattung ausschließlich in nicht erfindungsrelevanten Details variiert worden ist, so liegt ein patentverletzendes Angebot vor. Im Streitfall verhält es sich genau so, weil in dem Internetauftritt für die neue Roboterversion unverändert auf den die ursprüngliche patentverletzende Vorrichtung beschreibenden Artikel aus der Fachzeitschrift "F.", Ausgabe ../..., Bezug genommen wird. Den unbefangenen Leser führt dies zwanglos zu der Überzeugung, dass auch die "E.........." mit diesem - weiterhin verwendeten - Fachartikel zutreffend beschrieben ist. Er nimmt aufgrund dessen - solange ihm nicht Gegenteiliges ausdrücklich erläutert wird - an, dass es jedenfalls in Bezug auf alle wesentlichen technischen Daten und Funktionen keine Änderung gegeben hat und auch die bekannte Verfahrensführung beim Betrieb des Schlachtroboters beibehalten wurde.

3.

Für die Schuldnerin war all dies ohne weiteres zu erkennen, so dass ihr im Hinblick auf die verbotswidrigen Angebotshandlungen ein jedenfalls fahrlässiges Verschulden zur Last zu legen ist. Der Grad des Verschuldens und die Tatsache, dass die Internetwerbung zwischenzeitlich umgestellt worden ist, rechtfertigen es nach Auffassung des Senats, es bei einem Ordnungsgeld von 10.000 € bewenden zu lassen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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