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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: I-20 U 107/07 (1)
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 63 Abs. 2
GKG § 63 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

wird der Streitwert - zugleich unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im am 05.06.2007 verkündeten Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal - auf bis 900,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien, die über die Handelsplattform eBay unter Anderem mit Aloe-Vera Produkten handeln, streiten im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung darüber, ob dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die vom Antragsgegner verwendete Widerrufsbelehrung (konkret: die Angabe über den Fristbeginn) zusteht.

Das Landgericht hat den Streitwert entsprechend der Angabe des Antragstellers in der Antragsschrift mit 15.000,00 € beziffert.

II.

Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 2 GKG für die Berufungsinstanz und zugleich in Abänderung der Festsetzung durch die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 GKG auf 900,00 € festzusetzen.

Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers daran, dass der Antragsgegner nicht ohne die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung Aloe-Vera-Produkte im Fernabsatz anbietet. Dieses Interesse ist derart gering, dass es nur eine Wertfestsetzung am unteren Rande der Gebührentabelle rechtfertigen kann. Maßgeblich für diese Einschätzung ist die Größe des Markts und die Vielzahl der Marktteilnehmer, die einen Versandhandel für Aloe-Vera-Produkte betreiben. Der fraglos grundsätzlich vorhandene Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch (§ 4 Nr. 11 UWG) dürfte sich im Verhältnis gerade der Parteien zueinander nur selten tatsächlich auswirken. Bei der Vielzahl von Angeboten solcher Produkte im Internet dürfte es eine Frage des nicht häufig vorkommenden Zufalls sein, dass ein Kaufinteressent sich wegen der fehlerhaften Belehrung des Antragsgegners für dessen Angebot statt für dasjenige des Antragstellers entscheidet. Dessen wirtschaftliches Interesse, wegen der Belehrungsmängel keine Kunden an den Antragsgegner zu verlieren, ist daher nur sehr gering einzuschätzen.

Der vom Antragstellervertreter im Schriftsatz vom 19.10.2007 gezogene Vergleich vermag nicht zu überzeugen. Folgt man dem dort dargestellten Bild einer Vielzahl von Personen, die auf den Kläger aus größerer Entfernung schießen, trifft es zwar zu, dass zum einen der Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen alle hat und dass dieser letztendlich gleichwertig ist. Dies sagt aber nichts darüber, wie hoch das Interesse an der Unterlassung in jedem Einzelfall zu bewerten ist. Richtigerweise müsste man - um im Bild zu bleiben - hierzu das Interesse des Klägers daran, dass derjenige, der ihm eine Pistole an den Kopf setzt, nicht schießt, gegenüber demjenigen abwägen, das er daran hat, dass jemand es unterlässt, aus größter Entfernung einen ungezielten Schuss in seine Richtung abzugeben.

Die Wertfestsetzung muss sich am Interesse des Antragstellers an dem Erlass des begehrten Titels orientieren. Sie hat nicht etwa poenalisierende Funktion. Eine solche würde sie aber bekommen, wenn man den Erwägungen des Antragstellervertreters folgen würde, die Gebühren müssten so hoch sein, dass sich eine Wettbewerbsverletzung nicht lohne.

Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Wertfestsetzung letztlich eine Frage des Einzelfalls ist. Der Streitwert mag in anderen, hier nicht zu entscheidenden Fällen, in denen etwa wegen der Art der Waren, der Personen der Mitbewerber oder eines hohen Umsatzes ein größeres Näheverhältnis anzunehmen wäre, deutlich höher anzusetzen sein. Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall indes nicht ersichtlich (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29.01.2007 - I-20 W 6/07, vom 05.03.2007 - I-20 U 149/06; vom 19.04.2007 - I-20 W 13/07, vom 05.07.2007 - I 20 W 51/07 und vom 16.07.2007 - I-20 W 83/07).

Aus diesem Grunde kann schließlich auch das vom Antragsteller hervorgehobene Interesse der Verbraucher nicht streitwertbestimmend sein, denn der Antragsteller nimmt nicht die Interessen der Verbraucher, sondern ausschließlich eigene Interessen wahr. Die Geltendmachung des gleichen Anspruches durch einen Verbraucherverband ist daher nach völlig anderen Kriterien zu beurteilen, nämlich am Interesse der Verbraucher an der geforderten Unterlassung.

Ende der Entscheidung

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