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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: I-20 U 122/07
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 5 Abs. 1
UWG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 13. Juni 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, insbesondere auf Geschäftspapieren wie zum Beispiel dem eigenen Briefbogen,

1. die Bezeichnung "European Patent & Trademark Attorney" und/oder "European Patent Attorney" zu verwenden, solange er nicht in die Liste der zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen ist;

2. die Bezeichnung "Attorney for European Trademarks, Designs and Patents" und/oder " Attorney for European Patents" zu verwenden, solange er nicht in die Liste der zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, "Verletzungsprozesse" zu führen, wenn dies geschieht durch pauschale Angabe des Tätigkeitsbereichs "Verletzungsprozesse" in seiner Internetpräsenz unter der Domain "http://www.s.-p..de". wie in der Anlage WK 1.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 33 % und dem Beklagten zu 67 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Der Kläger ist Patentanwalt, der Beklagte Rechtsanwalt. Der Beklagte verwendete auf seinem Briefbogen die Bezeichnung "European Patent & Trademark Attorney". Er führt nunmehr die Bezeichnung "Attorney for European Trademarks, Designs and Patents". Zudem nennt der Beklagte auf seinen Briefbögen unter der Überschrift "Vertretungsbefugnis" unter anderem die folgenden Behörden: "Bundespatentgericht, Deutsches Patent- und Markenamt, Europäisches Patentamt, EU-Amt für gewerblichen Rechtsschutz, Weltorganisation für geistiges Eigentum". Der Kläger hält das werbliche Auftreten des Beklagten für irreführend und begehrt Unterlassung. Darüber hinaus hat der Beklagte Widerklage erhoben, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 113 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Beklagten die Führung der Bezeichnungen "European Patent & Trademark Attorney" und "European Patent Attorney" verboten, solange er nicht in die Liste der zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen ist. Die Bezeichnungen "Attorney for European Trademarks, Designs and Patents" und "Attorney for European Patents" hat das Landgericht auch ohne Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter für erlaubt gehalten. Darüber hinaus hat das Landgericht dem Beklagten den Hinweis auf seine Vertretungsbefugnis vor den oben genannten Gerichten und Behörden verboten. Gegen diese Entscheidungen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger ist insbesondere weiter der Ansicht, auch die Bezeichnung "Attorney for European Trademarks, Designs and Patents" und "Attorney for European Patents" für einen Rechtsanwalt sei vor allem wegen der engen Anlehnung an das Berufsbild des (europäischen) Patentanwalts irreführend.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten über den erstinstanzlichen Ausspruch hinaus auch zu verurteilen, es im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, insbesondere auf Geschäftspapieren wie z. B. dem eigenen Briefbogen, die Bezeichnung "Attorney for European Trademarks, Designs and Patents" und/oder "Attorney for European Patents" zu verwenden, solange er nicht in die Liste der zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und zudem unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Beklagte vertritt weiter die Ansicht, die Führung der angegriffenen Bezeichnungen sei nicht irreführend und erlaubt. Es handele sich insbesondere nicht um geschützte Berufbezeichnungen. Wenn er sie führe, so bringe er nur seine ihm als Rechtsanwalt ohnehin zustehenden Befugnisse zum Ausdruck. Dasselbe gelte für die Nennung der Vertretungsbefugnisse. Der Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter beim Europäischen Patentamt komme für ihn als Rechtsanwalt keine Bedeutung zu.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Die ebenfalls zulässige Berufung des Beklagten ist nur zum Teil begründet.

I.

Berufung des Beklagten

Die Berufung des Beklagten, mit der er seine Verurteilung in erster Instanz in vollem Umfang angreift, ist nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich des Ausspruchs unter I. 2. im Tenor des angefochtenen Urteils begründet. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Urteilsformel zu I. 1., bleibt sie ohne Erfolg.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG, gerichtet auf Unterlassung, die Bezeichnung "European Patent & Trademark Attorney" oder "European Patent Attorney" zu verwenden, solange er - der Beklagte - nicht in die Liste der zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen ist. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu diesem Anspruch an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Die Darlegungen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Die Verwendung der oben wiedergegebenen Bezeichnungen durch den Beklagten ist irreführend, weil er zwar als deutscher Rechtsanwalt zugelassen, nicht aber in die Liste der zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen ist.

Wie vom Landgericht bereits ausgeführt, kann gemäß Artikel 134 Abs. 1 EPÜ die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind. Die Eintragungsvoraussetzungen regelt Artikel 134 Abs. 2 EPÜ. Gemäß Buchstabe c) gehört dazu unter anderem das Bestehen der europäischen Eignungsprüfung. Gemäß Artikel 134 Abs. 8 EPÜ kann die Vertretung "wie von einem zugelassenen Vertreter" auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann.

Daraus folgt, dass es zwei Arten von vertretungsberechtigten Personen gibt, nämlich zum einen die zugelassenen Vertreter, zum anderen die Rechtsanwälte unter den weiteren genannten Voraussetzungen. Der Beklagte gehört der letztgenannten, nicht dagegen der erstgenannten Berufsgruppe an. Die Führung seiner Berufsbezeichnung muss sich daran ausrichten. Mit der von ihm neben seiner Berufsbezeichnung als "Rechtsanwalt" verwendeten Bezeichnung "European Patent & Trademark Attorney" oder "European Patent Attorney" tritt der Beklagte im Geschäftsverkehr indes wie ein Rechtsanwalt auf, der zugleich beim Europäischen Patentamt zugelassener Vertreter ist. Das trifft aber nicht zu. Dieser unzutreffende Eindruck folgt - wie vom Landgericht bereits dargelegt - vor allem aus der Übung, die sich hinsichtlich der Bezeichnung der zugelassenen Vertreter herausgebildet hat. Sie stützt sich auf die Empfehlung des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation von 1979 "über die Verwendung der Bezeichnungen der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter" (ABl. 1979, 452 = Bl. 18 GA). Nach deren Nummer 1. sollten Personen, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, in den Vertragsstaaten die in der Empfehlung genannten Bezeichnungen führen dürfen. In deutscher Sprache ist dies "Europäischer Patentvertreter", in englischer Sprache "European Patent Attorney". Unter dieser Bezeichnung erwartet der Verkehr einen Vertreter, der vom Europäischen Patentamt als Vertreter zugelassen ist, also insbesondere die europäische Eignungsprüfung bestanden hat. Mit der Verwendung der englischen Bezeichnung erweckt der Beklagte die unzutreffende Erwartung, dies treffe in seiner Person zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten spielt es keine Rolle, ob die Bezeichnung als "European Patent Attorney" in irgendeiner Weise gesetzlich geschützt ist. Maßgeblich ist allein, dass der Verkehr an die Bezeichnung gewöhnt ist und ihren Träger als beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter erkennt, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Das gilt jedenfalls für die Teile der Mandantschaft, die eine gewisse Erfahrung mit Verfahren vor dem Europäischen Patentamt haben. Dieser Teil des Verkehrs erwartet bei einem zugelassenen Vertreter auch gewisse technische Qualifikationen, die durch die Eignungsprüfung nachgewiesen sind. Einer derartigen Überprüfung hat sich der Beklagte dagegen nicht unterzogen, mag die Berufserfahrung ihm auch gewisse Kenntnisse auf technischem Gebiet vermittelt haben.

Aber auch soweit der Beklagte auch andere Personenkreise anspricht, die diese Erfahrung nicht aufweisen und mit den gängigen Bezeichnungen nicht vertraut sind, ist eine Irreführung nicht zu verneinen. Auch diese Personen werden den Eindruck gewinnen, dass der Beklagte nicht "nur" Rechtsanwalt, sondern zudem auch "European Patent Attorney" ist. Letzteres stellt nämlich nach der Art seiner Verwendung auf dem Briefkopf ersichtlich nicht bloß die Übersetzung des deutschen Wortes "Rechtsanwalt" dar, sondern erweckt den Anschein, dass der Beklagte daneben über eine zusätzliche berufliche Stellung mit Bezug auf Europäische Patente verfügt. Das trifft nicht zu, weil der Beklagte über keine weitergehenden Vertretungsbefugnisse verfügt als jeder andere deutsche Rechtsanwalt auch.

Die Befugnis des Beklagten, die angegriffene Bezeichnung zu führen, ohne in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu sein, ergibt sich auch nicht aus seiner Stellung als Rechtsanwalt. Letztere gibt ihm zwar ebenfalls die Befugnis, Dritte beim Europäischen Patentamt zu vertreten, macht ihn aber nicht selbst zum gemäß Artikel 134 Abs. 2 EPÜ zugelassenen Vertreter. Er wird einem zugelassenen Vertreter lediglich in seinen Vertretungsbefugnissen gleichgestellt. Es geht auch nicht darum, die "Rechte des Rechtsanwalts zu beschneiden", wie der Beklagte meint. Seine Rechte zur Vertretung bleiben unberührt. Er darf sich aber nicht Bezeichnungen zulegen, die einer Berufsgruppe vorbehalten sind, der er nicht angehört, mag diese - bezogen auf Verfahren vor dem Europäischen Patentamt - auch dieselben Vertretungsbefugnisse wie der Beklagte als Rechtsanwalt haben. Möchte der Kläger, wie er dargelegt hat, seine Spezialisierungen nennen, so mag er dies in den zugelassenen Formen tun, also zum Beispiel durch Aufführung seiner erworbenen Fachanwaltsqualifikation oder der Interessenschwerpunkte. Das kann aber nicht durch das Führen einer Berufsbezeichnung geschehen, die er zusätzlich zu der Bezeichnung als Rechtsanwalt führt und die ihm nicht zukommt.

Das Landgericht hat dem Beklagten mit Recht auch die Führung der Bezeichnung "European Patent & Trademark Attorney" verboten. Das folgt aus den vorgenannten Erwägungen, weil darin auch die Bezeichnung "European Patent Attorney" enthalten und vom Verkehr als solche erkannt wird. Das Verbot erstreckt sich nicht auf die Führung der Bezeichnung "European Trademark Attorney", weil der Kläger einen derartigen Ausspruch nicht erstrebt, wie er ausdrücklich klargestellt hat. Eine derartige Bezeichnung ist nicht Teil des Streitgegenstands.

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten dagegen keinen Anspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG, gerichtet auf Unterlassung, seine Vertretungsbefugnisse im vom Landgericht unter I. 2. der Urteilsformel genannten Umfang zu nennen. Die aufgeführten Befugnisse stehen dem Beklagten ohne Zweifel zu. Zwar kann die Nennung von Zutreffendem, aber Selbstverständlichem irreführend sein (vgl. etwa Bornkamm, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb u. a., 26. Aufl. 2008, § 5 UWG Rn. 2.115). Das ist dann der Fall, wenn damit bei den angesprochenen Verkehrskreisen die unzutreffende Vorstellung besonderer Befugnisse oder Fähigkeiten erweckt wird. Eine Irreführung scheidet daher aus, wenn das Selbstverständliche von den angesprochenen Verkehrskreisen als solches erkannt wird (Bornkamm a.a.O.).

Ein derartiger Fall ist hier nach Auffassung des Senats anzunehmen. Es geht um die Berechtigung des Klägers, als Vertreter vor dem Bundespatentgericht, dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Europäischen Patentamt, einem vom Beklagten so genannten "EU-Amt für Gewerblichen Rechtsschutz" (gemeint ist wohl das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum aufzutreten. Das erscheint für einen Rechtsanwalt als dem auch im Verständnis der Bevölkerung allgemeinen Vertreter in rechtlichen Angelegenheiten derart selbstverständlich, dass eine Irreführung ausscheidet. Dass ein Rechtsanwalt vor einem Gericht und bei Behörden im Interesse seiner Mandanten auftritt, entspricht einem auch bei juristischen Laien verbreiteten Verständnis seiner ureigenen Funktion.

II.

Berufung des Klägers

Die zulässige Berufung des Klägers ist in vollem Umfang begründet. Sie betrifft die vom Beklagten verwendete Bezeichnung "Attorney for European Trademarks, Designs and Patents" und/oder "Attorney for European Patents". Das Landgericht hat insoweit die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat auch bezogen auf diese Bezeichnung einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. Nach der Auffassung des Senats lehnt der Beklagte sich damit derart eng an die gebräuchliche, nach den vorstehenden Ausführungen ihm zu verbietende Bezeichnung "European Patent Attorney" an, dass Verwechslungen hiermit bei den angesprochenen potentiellen Mandanten nicht selten vorkommen werden. Das gilt jedenfalls für diejenigen, die zwar wissen, dass es besondere zugelassene Vertreter beim Europäischen Patentamt gibt, deren zumal englische Bezeichnung indes nicht in allen Einzelheiten im Gedächtnis haben.

Aber auch soweit Verwechslungen auszuschließen sind, liegt eine Irreführung vor. Das betrifft zum einen diejenigen potentiellen Mandanten, die keine Vorstellung über die Existenz besonderer zugelassener Vertreter beim Europäischen Patentamt haben, zum anderen aber auch diejenigen, die die gebräuchliche Bezeichnung genau kennen und so erkennen, dass der Beklagte aufgrund der abweichenden Bezeichnung nicht zu den zugelassenen Vertretern gehören kann. Auch in diesen Fällen erweckt die Nennung des Zusatzes "Attorney for European Trademarks, Designs and Patents" und/oder "Attorney for European Patents" neben der deutschen Bezeichnung "Rechtsanwalt" den unzutreffenden Anschein, dass der Beklagte gegenüber sonstigen Rechtsanwälten über besondere, letzteren nicht zukommende Befugnisse oder Qualifikationen verfügt. Der Beklagte nimmt gegenüber sonstigen Rechtsanwälten damit eine herausgehobene Stellung in Anspruch, die er tatsächlich nicht hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beklagte inzwischen die Befugnis zur Bezeichnung als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz erworben hat. Das gilt schon deshalb, weil der Beklagte die Befugnis zur Führung des Zusatzes "Attorney for European Trademarks, Designs and Patents" oder "Attorney for European Patents" auch ohne Erwerb der Fachanwaltsqualifikation für sich in Anspruch nimmt. Zudem ändert dies nichts daran, dass der Beklagte sich durch die nicht existierende Bezeichnung in irreführender Weise von den übrigen Rechtsanwaltskollegen, sei es auch Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz, abzuheben sucht. Es handelt sich auch nicht lediglich um eine englische Übersetzung berufsbezogener Angaben für englischsprachige Mandanten des Beklagten. Eine deutsche Entsprechung, deren Übersetzung die vom Beklagten mit "attorney" eingeleiteten Bezeichnungen sein könnte, wie etwa "Rechtsanwalt für Europäische Patente" oder "... Europäisches Patentrecht", erscheint auf den Briefbögen nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.000,-- € (Berufung des Klägers: 5.000,-- €, Berufung des Beklagten: 10.000,-- €).

Ende der Entscheidung

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