Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: I-20 U 131/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 241 Abs. 2
BGB § 249
BGB § 252
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 3
BGB § 283
BGB § 288
BGB § 311 Abs. 2
BGB § 311 Abs. 3
BGB § 311a Abs. 2
BGB § 826
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte zu 1. unter teilweiser Abänderung des am 07.05.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 486/06) verurteilt, an den Kläger 3.750,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen sie selbst zu 2/3 und die Beklagte zu 1. zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin voll, die der Beklagten zu 1. zu 1/3. Die Beklagte zu 1. trägt 2/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Anstelle eines Tatbestands wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen der Nichterfüllung eines urheberrechtlichen Filmverwertungsvertrages. Die Klägerin ist mit der Verwertung von Rechten aus Film- und Fernsehproduktionen beschäftigt. Die Beklagte zu 1. stellt Film- und Fernsehproduktionen her und vertreibt diese. Bei dem Beklagten zu 2., dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1., handelt es sich um einen deutschlandweit bekannten TV-Moderator. Im April 1999 veranstaltete die Beklagte zu 1. eine Jazz-Reise durch verschiedene Orte in A., über die der W. eine Dokumentation unter dem Titel "G.A." produzierte. Mit Vertrag vom 2. März 1999 übertrug die Beklagte zu 1. die Rechte an dieser Produktion weitgehend an den W. Am 17. März/11. April 2003 schloss die Beklagte zu 1. mit der Klägerin einen "Rahmenlizenzvertrag" (Anlage K4), in dem sie sich u.a. zur Übertragung der TV-Ausstrahlungsrechte an die Klägerin verpflichtete. Als ihr die frühere Rechteeinräumung bekannt wurde, machte die Klägerin Schadensersatz wegen der Nichterfüllbarkeit des letzteren Vertrages geltend. Das Landgericht hat die Klage u.a. wegen mangelnder Substantiierung des entgangenen Gewinns abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, in der sie weiterhin die Beklagte zu 1. wegen Vertragspflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 311a Abs. 2 BGB) und den Beklagten zu 2. aus Sachwalterhaftung und Delikt in Anspruch nimmt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 6.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 28. August 2005 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die von ihnen im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des sachverständigen Zeugen H., wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 24. Februar 2009 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist gegenüber der Beklagten zu 1. zum Teil begründet; gegenüber dem Beklagten zu 2. ist sie unbegründet.

1. Gegen die Beklagte zu 1. hat die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.350,-- € nebst Zinsen. Der Schadensersatzanspruch steht der Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 311a Abs. 2, 283, 249, 252 BGB zu.

a. Die Beklagte zu 1. hat ihre Pflicht aus dem mit der Klägerin geschlossenen "Rahmenlizenzvertrag" dadurch verletzt, dass sie mit ihm Rechte aus einer fernsehmäßigen Auswertung (B. sowie Sch., Ö., S.) übertragen hat, die sie zuvor schon dem W. übertragen hatte. Wegen der früheren Rechteübertragung war es der Beklagten subjektiv und bereits anfänglich unmöglich, der Klägerin dieselben Rechte zu übertragen.

b. Die Beklagte zu 1. hat die Unmöglichkeit der Rechteeinräumung auch zu vertreten, da sie dieses Leistungshindernis schuldhaft nicht kannte. Denn es war die Beklagte zu 1., die dem W. selbst zuvor die Ausstrahlungsrechte an dem Filmwerk für den deutschsprachigen Raum übertragen hatte.

c. Der Anspruch steht der Klägerin nach §§ 249, 252 BGB zu einem Teil des geltend gemachten Umfang zu. Die Klägerin ist nach dem Grundsatz der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten, also pflichtgemäß erfüllt worden wäre.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts muss bei dieser hypothetischen Betrachtung zu Grunde gelegt werden, dass niemand anders als die Beklagte zu 1., also auch nicht der W., über die vereinbarten Verwertungsrechte hätte verfügen können, da diese die Sach- und Rechtslage gewesen wäre, die der Beklagten zu 1. die pflichtgemäße Erfüllung erlaubt hätte. Hätte die Beklagte zu 1. den Verwertungsvertrag mit der Klägerin pflichtgemäß erfüllt, also dieser tatsächlich die zugesicherten Rechte übertragen, dann hätte nur die Klägerin diese Rechte verwerten können. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte sie entsprechende Fernsehauswertungen lizenzrechtlich organisieren und Erlöse in Höhe des zugesprochenen Betrags erzielen können.

Die Höhe der der Schadensberechnung zugrunde zu legenden hypothetischen Erträge lässt sich allerdings nur im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO bestimmen. Nach der Vorschrift ermittelt das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch der Schaden sich beläuft. Bei der Frage, "ob" ein Schaden entstanden ist, geht das Gericht davon aus, dass angesichts der hohen Bekanntheit der beteiligten Jazzmusiker und des Beklagten zu 2. zumindest eine einzelne weitere Ausstrahlung der Dokumentation wahrscheinlich gewesen wäre. Der Film war - unstreitig zuvor schon in einem Block von 30 Minuten in eine andere Filmproduktion integriert worden. Ferner spricht für eine zumindest einmalige Möglichkeit der Zweitverwertung auch die insofern vom sachverständigen Zeugen H. genannte Tatsache, dass es sich bei dem Film um einen "langlebigen" gehandelt habe, der von seiner Thematik und Aufmachung her nicht nur kurzfristig Interesse beim Fernsehpublikum gefunden hätte. Anlass für eine erneute Ausstrahlung hätte etwa auch ein künftiges bedeutsames Ereignis in Bezug auf einen der namhaften Beteiligten sein können. Ob darüber hinaus weitere Ausstrahlungen realistisch gewesen wären, entzieht sich einer hinreichend sicheren Prognose seitens des Senats und auch des sachverständigen Zeugen H. Hier hätte es nahe gelegen, dass die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung im Film- und Fernsehbereich genauere Informationen zu den fernsehmäßigen Zweitverwertungsaussichten des Films weitere Ausführungen gemacht hätte.

Hinsichtlich der Höhe des Schadens lässt sich im Hinblick auf die nach § 287 ZPO notwendige Schätzung nur auf die vom Zeugen H. genannte Summe von 7.500 Euro für die Einräumung eines einzigen erneuten Ausstrahlungsrechts abstellen, dass dann für eine gewisse Zeit gegolten hätte. Der Zeuge H., der beim W. für den Programmeinkauf tätig war, hat glaubhaft dargelegt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Filmwerk um einen langlebigen Film handelt und er für eine weitere Ausstrahlung nach 2003 einen Betrag von 7.500,-- € geboten hätte. Nach dem Vertrag vom 17.März/17. April 2003 hätte der Klägerin 50 % der Lizenzeinnahmen bei Fremdvergabe zugestanden.

Der weitere Zeuge S. ist nicht mehr zu vernehmen, weil er nach seiner schriftlichen Mitteilung, auch nach der Einschätzung der Parteien, zur Aufklärung nichts weiter beitragen kann.

2. Gegen den Beklagten zu 2. steht der Klägerin der eingeklagte Schadensersatzanspruch nicht zu. Eingeklagt ist ein Anspruch auf Ersatz des Interesses, das die Klägerin an die Erfüllung des mit der Beklagten zu 1. geschlossenen Vertrags hat. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 2. aber nicht. In Betracht käme allenfalls ein Anspruch nach den Grundsätzen der Sachwalterhaftung gem. § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 BGB oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Beide Ansprüche gehen jedoch nur auf das Integritätsinteresse, nicht aber auf Erstattung des Nichterfüllungsschadens. Das hier geltend gemachte Erfüllungs- bzw. Äquivalenzinteresse ist gerade nicht von der Sachwalterhaftung oder einem Anspruch aus § 826 BGB abgedeckt (BGHZ 86, 256, 259 = NJW 1983, 810; BGHZ 117, 183, 187 f = NJW 1992, 1225; BGH NJW 2005, 1423 = VersR 2005, 554, 556; NJW 1992, 1678).

3. Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 BGB, da die Beklagte zu 1. sich seit dem 28.08.2005 mit der teilweisen Begleichung des geltend gemachten Anspruchs in Verzug befindet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück