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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: I-20 U 143/07
Rechtsgebiete: UrhG, BGB


Vorschriften:

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5
UrhG § 2 Abs. 2
UrhG § 15 Abs. 1 Nr. 1
UrhG § 15 Abs. 1 Nr. 2
UrhG § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
UrhG § 16
UrhG § 16 Abs. 1
UrhG § 17 Abs. 2
UrhG § 19a
UrhG § 72
UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1
UrhG § 98 Abs. 2
UrhG § 121 Abs. 4 Satz 1
UrhG § 124
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juli 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in den Verurteilungen zu I.1.1 und 1.2 hinter den Wörtern "Fotografien der Klägerin" die Wörter "aus dem Buch ,P.', das im A.-Verlag erschienen ist mit der ISBN 2..." eingefügt werden, und dass sich das ausgesprochene Verbot nur auf Handlungen im Rahmen von Verkaufsaktionen der Beklagten bezieht, bei denen auch das oben bezeichnete Buch der Klägerin als Nebenprodukt des Warensortiments verkauft wird. Wegen des weitergehenden Antrags wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe:

A.

Die Klägerin, amerikanische Staatsangehörige, ist Fotografin und Autorin des Buches "P.", einem Fotoband mit Abbildungen bekannter Personen. Wegen der näheren Einzelheiten zum Inhalt des Buches wird auf das zur Akte genommene Exemplar des Werks verwiesen. Die Beklagte betreibt in Düsseldorf Einzelhandelsgeschäfte für modische Textilien und Accessoires. Sie führte im Jahre 2005 eine Werbeaktion durch, bei der sie einzelne Fotos aus dem Buch der Klägerin nahezu auf die Größe der Schaufenster vergrößerte und zu deren Dekoration verwandte. In den Schaufenstern zeigte die Beklagte zudem Puppen mit einer zu den Aufnahmen passenden Bekleidung sowie Exemplare des Buches der Klägerin, das die Beklagte im Ladenlokal auch verkaufte. Fotos von den so dekorierten Schaufenstern veröffentlichte die Beklagte auch im Internet. Die Klägerin begehrt Unterlassung einer derartigen Verwendung ihrer Fotografien, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Herausgabe der Vervielfältigungsstücke. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 158 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten angreift. Zum einen vertritt sie weiter die Auffassung, das deutsche Urheberrecht sei entgegen der Entscheidung des Landgerichts auf die Ansprüche der Klägerin als amerikanischer Staatsangehöriger nicht anwendbar. Zum anderen seien - die Anwendbarkeit deutschen Rechts unterstellt - Rechte der Klägerin jedenfalls erschöpft, weil die Dekoration der Schaufenster der Bewerbung des von ihr - der Beklagten - als Nebenprodukt ihres Warensortiments verkauften Buches gedient habe.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in den Verurteilungen zu I.1.1 und 1.2 hinter den Wörtern "Fotografien der Klägerin" die Wörter einzufügen seien "aus dem Buch ,P.', das im A.-Verlag erschienen ist mit der ISBN 2...".

Die Klägerin wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertritt die Auffassung, das deutsche Urheberrecht sei anwendbar und Erschöpfung sei nicht eingetreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie klargestellt, dass sie hilfsweise auch eine Verurteilung gemäß einer konkreter gefassten Verletzungshandlung erstrebe.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, wenn auch Einschränkungen hinsichtlich der Verurteilung vorzunehmen sind, die konkreter auf den Verletzungsfall zu beziehen ist. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu. Der Auskunftsanspruch ist, da der Berechnung des Schadensersatzes dienend, als Annexanspruch hierzu begründet, § 242 BGB. Der Herausgabeanspruch folgt aus § 98 Abs. 2 UrhG. Gegen die Zuerkennung dieser Ansprüche durch das Landgericht wendet sich die Berufung ohne Erfolg mit Erwägungen zur Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts und zur Erschöpfung.

1. Das deutsche Urheberrecht und damit die oben aufgeführten Anspruchsgrundla-gen sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch auf die Ansprüche der Klägerin als amerikanischer Staatsangehöriger anwendbar. Das Landgericht hat die streitgegenständlichen Fotos als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG angesehen. Auf dieser Grundlage ist es zum Schutz nach deutschem Inlandsrecht über die §§ 124, 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG gelangt. Danach genießen ausländische Staatsangehörige wie hier die Klägerin als Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika urheberrechtlichen Schutz nach dem Inhalt der Staatsverträge. Im Verhältnis zu den USA ist zunächst das TRIPS anwendbar (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, vor §§ 120 ff. Rn. 71), das indes nach dessen Artikel 2 Abs. 2 die Verpflichtungen aus der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Revidierte Berner Übereinkunft - RBÜ) nicht außer Kraft gesetzt hat. Aus Artikel 20 RBÜ, der ohnehin auch inhaltlich von Artikel 9 Abs. 1 TRIPS für den Schutz nach diesem Abkommen übernommen wird, folgt, dass bestehende, weitergehende Staatsverträge unberührt bleiben. So bleibt auch das deutsch-amerikanische Abkommen vom 15.1.1892 (RGBl. S. 473) anwendbar. Nach dessen Artikel 1 sollen die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts bezüglich der Werke der Literatur und Kunst sowie den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung auf derselben Grundlage genießen, wie er den Reichsangehörigen gesetzlich zusteht. Das Landgericht hat die streitige Frage, ob auch Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG von diesem Schutz erfasst werden, bejaht (verneinend etwa Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 72 Rn. 16; bejahend z. B. v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, § 121 Rn. 33 m. Nachw.).

Für diese Auffassung spricht angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung viel. Näheres hierzu kann im vorliegenden Fall indes dahin stehen. Die Beurteilung der streitgegenständlichen Fotografien richtet sich nach deutschem Urheberrecht nämlich auch dann, wenn man diese Frage abweichend von der Auffassung des Landgerichts verneinen wollte. Die Klägerin hat an diesen Aufnahmen nämlich nicht nur ein Leistungsschutzrecht als Lichtbildnerin, sondern ein Urheberrecht, weil es sich um Lichtbildwerke handelt. Nach Artikel 2 Abs. 2 bzw. Artikel 9 Abs. 1 TRIPS i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 a) RBÜ sind die einem Verbandsland angehörenden Urheber für ihre veröffentlichten und unveröffentlichten Werke geschützt. Gemäß Artikel 5 Abs. 1 RBÜ genießen die Urheber für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gewähren. Geschützt sind die Fotografien als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG mit den eingangs genannten Ansprüchen.

Als Lichtbildwerke sind Lichtbilder geschützt, bei denen der Urheber durch den gezielten Einsatz eines oder mehrerer Ausdrucksmittel das Bildresultat in einer Weise beeinflusst und prägt, dass eine persönliche und geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 vorliegt (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, § 2 Rn. 117; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 177). Geschützt sind Fotografien, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (BGH GRUR 2000, 317, 318 - Werbefotos). Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht (BGH a.a.O. m. w. Nachw.) Erfasst ist auch die "kleine Münze" (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 177). Maßgeblich ist die Prägung durch die Individualität ihres Urhebers, etwa durch die Auswahl des Motivs, der Perspektive oder des richtigen Moments bei Bewegungsvorgängen und Porträts (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 179). Dabei zeichnen sich Lichtbildwerke zum Beispiel dadurch aus, dass sie über die gegenständliche Abbildung hinaus eine Stimmung besonders gut einfangen (Schricker/Loewenheim a.a.O.; OLG Hamburg GRUR 1999, 717).

Die Schutzvoraussetzungen als Lichtbildwerke bejaht der Senat nach diesen Grundsätzen für sämtliche Fotos aus dem Bildband der Klägerin. Sie zeigen Aufnahmen bekannter Persönlichkeiten in Situationen und Stimmungen, wie sie Parties und ähnliche gesellschaftliche Anlässe hervorbringen. Sie zielen darauf ab, die abgebildeten Personen mit ihrer Persönlichkeit, ihrer Vitalität, Fröhlichkeit, zum Teil auch mit einer gewissen Exaltiertheit hervorzuheben. Bereits die sorgfältige Auswahl der Motive, ausgerichtet an diesem Ziel, lässt die Fotos zu Lichtbildwerken werden. Hinzu kommt, dass regelmäßig die Posen der Abgebildeten in einer gewissen, immer dem Ziel, Persönlichkeiten herauszustellen, verpflichteten Weise für die Aufnahme arrangiert werden. Die Stimmung des jeweiligen gesellschaftlicher Rahmens, in dem die Aufnahmen entstanden, wird so besonders gut eingefangen. Der Senat folgt nicht der Einschätzung der Beklagten, es handele sich lediglich um gefällige Abbildungen von prominenten Partygästen auf Partyschnappschüssen üblicher Art. Davon sind die Aufnahmen durch ihre Auswahl und Arrangierung der Motive mit dem Ziel, die Persönlichkeit des Abgebildeten herauszustellen, weit entfernt. Der Senat hat sämtliche Fotografien aus dem vorgelegten Bildband in Augenschein genommen. Die dargestellten Merkmale kommen jedem der Bilder zu, ohne dass Veranlassung besteht, über den nur allgemein gehaltenen Vortrag der Beklagten hinaus auf jedes Bild gesondert einzugehen.

2. Bezogen auf die Vervielfältigungsstücke der Fotografien, auf die sich die Klage bezieht, ist keine Erschöpfung gemäß § 17 Abs. 2 UrhG mit der Folge eingetreten, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die Beklagte leitet ihre gegenteilige Auffassung aus dem Umstand her, dass die in den Schaufenstern der Beklagten und im Internet als Vervielfältigungsstücke gezeigten Aufnahmen dem Buch der Klägerin, und zwar Buchexemplaren entnommen sind, die mit Zustimmung der Klägerin im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden waren und die von der Beklagten auch zum Kauf angeboten wurden. Gleichwohl hat auch nach Auffassung des Senats das Landgericht mit Recht eine Erschöpfung im Sinne des § 17 Abs. 2 UrhG verneint.

Nach dieser, das Verbreitungsrecht des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UrhG inhaltlich näher bestimmenden Vorschrift ist die Weiterverbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes mit Ausnahme der Vermietung zulässig, wenn sie mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind. Seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nach betrifft dieser Erschöpfungsgrundsatz weder das mit der Klage auch geltend gemachte Vervielfältigungsrecht des § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG noch das vom Landgericht ebenfalls mit Blick auf die Internet-Veröffentlichung bejahte Recht der (unkörperlichen) öffentlichen Zugänglichmachung des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG. Dass in letzterem Fall überhaupt eine Erschöpfung in Frage kommen kann, wird zum Teil generell verneint (vgl. etwa Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 17 Rn. 37 und Schricker/v. Ungern-Sternberg, a.a.O., § 19a Rn. 5; vgl. auch BGH GRUR 2000, 699 - Kabelweitersendung, zur Erschöpfung des Rechts auf öffentliche Wiedergabe).

Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, hat der Bundesgerichtshof für das Vervielfältigungsrecht des § 16 UrhG eine Ausnahme für die Bewerbung eines in den Verkehr gebrachten Produkts angenommen. Danach kann der zur Weiterverbreitung Berechtigte mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist (BGHZ 144, 232 = GRUR 2001, 51 - Parfumflakon). Hergeleitet hat dies der Bundesgerichtshof aus der Erwägung, die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG sei Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten müsse. Der mit der Erschöpfung verfolgte Zweck, die Verkehrsfähigkeit der Waren sicherzustellen, betrifft zwar im allgemeinen allein das Verbreitungsrecht. Der Verkehrsfähigkeit dienen darüber hinaus aber auch Angebote und andere Werbehinweise auf die angebotene Ware, auch wenn durch sie unter Umständen nicht nur in das Verbreitungsrecht, sondern auch in andere urheberrechtliche Verwertungsrechte eingegriffen wird. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich das Beispiel gebildet, dass eine Buchhandlung in einem Prospekt oder einer Zeitungsanzeige die angebotenen Bücher zeigt, worin ebenfalls eine Vervielfältigung der auf dem Buchdeckel zu erkennenden Lichtbilder oder Lichtbildwerke liegt. In derartigen Fällen ist mit der Ausübung des Verbreitungsrechts üblicherweise ein derartiger Eingriff in das Vervielfältigungsrecht verbunden, der auch sonst nicht als eine gesondert zustimmungsbedürftige Nutzung angesehen wird. Vielmehr wird derjenige, der urheberrechtlich berechtigt ist, die Ware zu vertreiben, auch hinsichtlich der darüber hinausgehenden, sich jedoch im Rahmen üblicher Absatzmaßnahmen haltenden Nutzung ohne weiteres als berechtigt angesehen, ohne dass es der Konstruktion einer - möglicherweise über mehrere Absatzstufen hinweg konkludent erteilten - zusätzlichen Nutzungsrechtseinräumung bedürfte (zu allem BGH a.a.O.). Nicht ausgeschlossen erscheint, diesen Gedanken auch auf andere Nutzungsrechte als das Vervielfältigungsrecht, wie etwa das Recht der öffentlichen Wiedergabe, auszudehnen.

Indes beruft sich die Beklagte auch dann ohne Erfolg auf diese Rechtsprechung. Zwar erfolgte die Schaufenstergestaltung und die Darstellung im Internet nicht ohne jeden Bezug zum Absatz des Buches der Klägerin, weil die Beklagte das Buch ebenfalls verkaufte. Sie war daher nach den oben wiedergegeben Grundsätzen der Rechtsprechung berechtigt, unter Inanspruchnahme an sich der Klägerin zustehender Nutzungsrechte für das Buch in üblichem Umfang zu werben. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, geht die Nutzung des Werks der Klägerin durch die Beklagte aber weit darüber hinaus. Es geht schon nicht um Abbildungen des Buchs zu Werbezwecken, die der Bundesgerichtshof in dem oben wiedergegebenen, von ihm gebildeten Beispiel allein zugrunde legt. Vielmehr sind Gegenstand der Vervielfältigungshandlungen der Beklagten einzelne Fotografien aus dem Buch der Klägerin. Sie wurden zudem für die Zwecke der Dekoration der Schaufenster der Beklagten um ein Vielfaches vergrößert und dort nicht in dem Zusammenhang dargestellt, der ihnen nach dem Inhalt des Buchs zukam. Es ist jedenfalls aus größerer Entfernung noch nicht einmal, zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass die Fotografien überhaupt dem Buch der Klägerin entnommen sind. Auf diese Weise erfüllen sie, von der Beklagten offensichtlich auch beabsichtigt, eigene, über die Bewerbung des Buches weit hinausgehende Zwecke. Sie wirken nämlich auf jeden Betrachter wie eine Dekoration des betreffenden Schaufensters und nicht wie eine werbemäßige Herausstellung des Buchs, dem sie entstammen.

Daran ändert nichts, dass in die Schaufenster auch Exemplare des Buches eingestellt sind, wie aus einzelnen Nahaufnahmen in Anlage K 2 zu ersehen ist. Dies wird aus weiterer, nämlich der üblichen Entfernung, die ein Passant im Vorbeigehen von den Schaufenstern einnimmt, zunächst überhaupt nicht, allenfalls auf den zweiten Blick wahrgenommen. Die Schaufenster sollen ersichtlich in erster Linie für das Ladenlokal der Beklagten und für die dort angebotene Bekleidung werben. Demgemäß fallen neben den vergrößerten Fotos vor allem die passend dazu angezogenen Schaufensterpuppen ins Auge. Das nur bei näherer Betrachtung sichtbare Buch der Klägerin erscheint allenfalls als Beiwerk. Demgemäß spricht auch die Beklagte davon, dass das Buch in ihren Geschäften nur als Nebenprodukt verkauft wurde. In erster Linie handelt es sich um ein Bekleidungsgeschäft. Unerheblich ist entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung, dass in der Branche der Beklagten "innovative Werbekampagnen" üblich sein mögen. Das ändert nichts daran, dass die Zwecke, zu denen die Vergrößerung der Fotografien im Rahmen dieser Werbekampagnen eingesetzt wurden, in erster Linie dem Hauptgeschäft der Beklagten, nämlich dem Absatz von Textilien, dienten. Dass das Buch in den entsprechend dekorierten Ladenlokalen überhaupt verkauft wird, erschließt sich nach der Dekoration der Schaufenster allein schon nicht ohne weiteres. Eine reine Bewerbung des Buchs stellen die Schaufenstergestaltungen jedenfalls nicht dar.

3. Der Senat hat zur Klarstellung in den Tenor antragsgemäß die genaue Bezeichnung des Buches der Klägerin aufgenommen, das die streitgegenständlichen Fotografien enthält, auf die sich die Urteilsformel bezieht. Das stellt keinen Teilerfolg der Berufung dar, sondern bringt nur die Reichweite der Entscheidung, wie sie bereits das Landgericht getroffen hat, deutlicher zum Ausdruck.

Darüber hinaus ist die Verurteilung der Beklagten auf den Verletzungsfall zu beschränken, das heißt auf eine im Schaufenster und im Internet vorgenommene Werbung unter gleichzeitigem Verkauf des Buches, wie dies tatsächlich geschehen ist. Das bedeutet nicht, dass der Beklagten dieses Verhalten außerhalb derartiger Werbeaktionen und ohne Verkauf des Buches erlaubt sein soll. Vielmehr scheitert ein weitergehender Unterlassungsanspruch an der fehlenden Begehungsgefahr. Die Beklagte nimmt für sich nicht das Recht in Anspruch, unabhängig von einem Verkauf des klägerischen Buchs mit Fotografien hieraus für eigene Zwecke zu werben. Soweit der Klageantrag an das Geschehen in der Vergangenheit anknüpft (Auskunft, Schadensersatz), gibt es ohnehin keine darüber hinausgehenden Verletzungshandlungen. Wegen des weitergehend verallgemeinernden Klageantrags ist die Klage abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,-- € nach der Festsetzung des Landgerichts.

Ende der Entscheidung

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