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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.11.2003
Aktenzeichen: I-20 U 41/02
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 7
UWG § 7 Abs. 1
UWG § 7 Abs. 2
UWG § 7 Abs. 3
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
UWG § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 11. Dezember 2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an Letztverbraucher gerichteten Werbung in Zeitungsbeilagen oder sonstigen Mitteilungen mit der Angabe:

"BIG SALE.SUPER BILLIG.Billiger als Rabatt"

und unter Bezugnahme auf gattungsmäßig umschriebene Angebote mit der Angabe:

"Alles muss raus"

für Verkäufe des Sortiments zu werben, wenn dies wie in der als Anlage K 1 der Antragsschrift vom 30. August 2001 beigefügten Werbebeilage vom 20. August 2001, deren Vorderseite nachfolgend - verkleinert - wiedergegeben wird, geschieht:

und/oder

derart angekündigte Verkäufe entsprechend der Ankündigung durchzuführen:

Abbildung

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Tatbestand: Die Antragsgegnerin betreibt in K. einen Einzelhandel mit Elektroartikeln. In der Ausgabe vom 20. August 2001 des Anzeigenblattes "Stadtspiegel", welcher kostenlos an nahezu alle K.er Haushalte verteilt wurde, ließ sie als Beilage einen insgesamt vierseitigen, mehrfarbigen Werbeprospekt verteilen, von welchem die Antragstellerin als Anlage K 1 ein Exemplar überreicht hat. Auf der im Urteilstenor wiedergegebenen Vorderseite dieser Werbebeilage steht im oberen Drittel in großen Lettern "BIG SALE". Diese Worte sind in einem mit Zacken umrandeten Feld angeordnet. In entsprechender Weise finden sich im oberen Drittel der Vorderseite der Werbebeilage in kleinerer Drucktype die weiteren Angaben "Special Offer", "Toll" und "Billiger als Rabatt", welche um die Angabe "BIG SALE" herum angeordnet sind. In hellerer Drucktype auf dunklem Grund ist im oberen Drittel außerdem die Werbebotschaft "SUPERBILLIG" platziert. Hierunter, und zwar etwa im mittleren Teil der Anzeige, findet sich auf der linken Seite die Abbildung eines mit der Gattungsbezeichnung "Portis" gekennzeichneten Fernsehgerätes mit der Preisangabe "ab 240,-". Ferner findet sich dort die Angabe "BIG", welche ebenfalls in einem mit Zacken umrandeten Feld angeordnet ist. Auf der rechten Seite findet sich die Abbildung eines DVD-Abspielgerätes mit der Preisangabe "ab 280,-- DM". Oberhalb dieser Abbildung heißt es in einem mit Zacken umrandeten Feld: "Alles muss raus!". Im unteren Drittel der Vorderseite der Werbebeilage erscheint folgender Text: "Schnäppchen, Auslaufmodelle, Restposten und Einzelstücke zu Wahnsinnspreisen". Die für diese Angabe verwendeten Buchstaben stehen in einem Größenverhältnis von etwa 1:4 zu der Überschrift "BIG SALE". Unter diesem Text finden sich schließlich untereinander noch folgende Hinweise: "Alle Bilder sind nur Symbolabbildungen für den jeweiligen Produktbereich", "Wer zuerst kommt, malt zuerst!", "Solange der Vorrat reicht". Die Antragstellerin - ein gerichtsbekannter Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG - beanstandet diese Werbung als Ankündigung einer nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung. Sie hat deshalb am 30. August 2001 beim Landgericht Krefeld den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin beantragt. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag durch Urteil vom 11. Dezember 2001 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Schlagworte "Toll", "Billiger als Rabatt" und "superbillig" seien unbedenklich. Damit habe sich die Beklagte nur berühmt, besonders preiswert anzubieten. Das zu behaupten, könne ihr nicht verwehrt sein, zumal sie tatsächlich "Preisbrecher" sei. Richtig sei zwar, dass die blickfangmäßig herausgestellten Schlagworte "Big Sale", "Special Offer" und vor allem das "Alles muss raus" auf erste Sicht erwarten ließen, es werde, ähnlich wie bei einem Räumungsverkauf, eine außerordentliche Verkaufsveranstaltung beworben, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinde. Die Antragsgegnerin habe aber in großformatigem Gelbdruck auf blauem Hintergrund auf der Vorderseite der Beilage klargestellt, dass es nur um "Schnäppchen, Auslaufmodelle, Restposten und Einzelstücke zu Wahnsinnspreisen" gehe. Ihr weiterer Hinweis "Wer zuerst kommt, malt zuerst! Solange der Vorrat reicht" halte zwar primär zur Eile an, verdeutlichte aber auch, dass es bezogen auf ihr umfangreiches Sortiment insgesamt nur um geringe Mengen gehe, die zu Sonderpreisen in den Verkauf gelangen sollten. Es gehe danach nur um Sonderangebote, wie sie auf dem Elektromarkt im regelmäßigen Geschäftsverkehr immer wieder offeriert würden, was den angesprochenen Verkehrskreisen auch erkennbar gewesen sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung. Sie macht unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Werbeankündigung "BIG SALE" als Hinweis auf eine besondere Verkaufsaktion im Sinne eines "großen Ausverkaufs". Dieses Verständnis werde unterlegt durch die weiteren Werbeankündigungen, nämlich insbesondere durch die Angabe "Alles muss raus!". Für den umworbenen Verkehr sei dies ein deutlicher Hinweis darauf, dass es sich bei dem "BIG SALE" nicht um einen regelgerechten Verkauf, sondern um etwas Besonderes, nämlich einen "großen Ausverkauf", handele. Die Antragstellerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 11. Dezember 2001 aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an Letztverbraucher gerichteten Werbung in Zeitungsbeilagen oder sonstigen Mitteilungen mit der Angabe:

"BIG SALE. SUPER BILLIG. Billiger als Rabatt" und unter Bezugnahme auf gattungsmäßig umschriebene Angebote mit der Angabe: "Alles muss raus" für Verkäufe des Sortiments zu werben wie in der Werbebeilage vom 20. August 2001 gemäß Anlage K 1 und/oder derart angekündigte Verkäufe entsprechend der Ankündigung durchzuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und macht geltend: Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die in Rede stehenden Aussagen nicht als Ankündigung eines Sonderverkaufs. Die Verwendung derartiger Aussagen sei branchenüblich. In Bezug auf Elektrogeräte seien die Verbraucher an eine aggressive Bewerbung von Sonderangeboten mit blickfangmäßig hervorgehobenen und schlagwortartigen Slogans gewöhnt. Hinzu komme, dass die angesprochenen Verbraucher auch an großformatige und mehrseitige Werbemittel, wie sie sie verwende, gewöhnt seien. Dies gelte auch für Werbemittel, auf deren erster Seite sich blickfangmäßig hervorgehobene Werbeaussagen befänden. Hier werde die erste Seite ihrer Werbebeilage vom Verbraucher nur insgesamt wahrgenommen. Dieser beziehe die in Rede stehenden Aussagen nur auf "Schnäppchen, Auslaufmodelle, Restposten und Einzelstücke". Dass auf der Vorderseite ihres Werbemittels auch die Angabe "Alles muss raus" erscheine, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn ihr Werbemittel sei dadurch gekennzeichnet, dass es in verschiedene - jeweils schwarz umrandete - Felder mit unterschiedlichen Hintergrundfarben unterteilt sei, wobei sich die Angabe "Alles muss raus" allein in dem rechten mittleren Feld befinde. Für den Verbraucher sei daher ohne weiteres ersichtlich, dass sich diese Angabe auf etwas anderes als die sonstigen beanstandeten Angaben, nämlich auf Videogeräte-Schnäppchen, Videogeräte-Restposten etc., beziehen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat Erfolg. Mit Recht wendet sich die Antragstellerin gegen die Auffassung des Landgerichts, mit der in Rede stehenden Werbebeilage werde nicht für eine unerlaubte Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG geworben. I. Die Antragstellerin ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG für den erhobenen Anspruch prozessführungsbefugt. Wie auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel zieht, ist sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande, ihre satzungsgemäßen Aufgaben bei der Verfolgung des unlauteren Wettbewerbs wahrzunehmen. Die Antragstellerin erfüllt darüber hinaus unstreitig auch das weitere Erfordernis, dass der Verband über eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden verfügen muss, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. II. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Werbung nach § 7 Abs. 1 UWG zu. Denn die Antragsgegnerin hat mit der beanstandeten Werbebeilage vom 20. August 2001 eine unzulässige Sonderveranstaltung angekündigt. 1. Von den Ausnahmefällen des § 7 Abs. 3 UWG (Winter- und Sommerschlussverkauf, Jubiläumsverkauf) abgesehen, sind Sonderveranstaltungen grundsätzlich verboten. § 7 Abs. 1 UWG enthält insoweit eine Legaldefinition. "Sonderveranstaltung" ist danach jede Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorruft. Ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. nur Köhler/Piper, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 7). Wie sonst auch, reicht es dabei aus, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu der Erkenntnis gelangt, dass es sich bei der betreffenden Verkaufsaktion um eine Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG handelt (BGH, GRUR 1980, 112, 114 - Sensationelle Preissenkungen). Im Streitfall ist dies - mit der Antragstellerin - zu bejahen:

1. Verkaufsveranstaltungen liegen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise wie eine Unterbrechung des normalen, gewöhnlichen Geschäftsbetriebes wirken, d.h. nicht mehr als üblicher, regelmäßiger Geschäftsbetrieb erscheinen, sondern den Eindruck des Einmaligen, Unwiederholbaren entstehen lassen (vgl. Köhler/Piper, a.a.0., § 7 Rdnr. 18). Eine Sonderveranstaltung ist insoweit dadurch gekennzeichnet, dass sie außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet (BGH, GRUR 1998, 1046, 1047 - Geburtstagswerbung III; GRUR 2002, 177, 179 - Jubiläumsschnäppchen). Maßgebend ist hierbei der Gesamteindruck, den die Ankündigung unter Berücksichtigung von Wortlaut, Inhalt und Aufmachung sowie aller sonstigen Begleitumstände einschließlich einer in der betreffenden Branche bestehenden Übung macht (vgl. BGH, GRUR 1981, 284, 286 - Pelz-Festival; GRUR 1984, 590, 591 - Sonderangebote auf 3000 qm). Nach den jeweiligen Verhältnissen des Falles kann bereits die Herausstellung außergewöhnlicher Preisvorteile als solche den Eindruck einer außerhalb des Üblichen liegenden Sonderverkaufsveranstaltung begründen (BGH, GRUR 1984, 590, 591 - Sonderangebote auf 3000 qm). Im Besonderen gilt dies dann, wenn der Anschein vermittelt wird, die Aktion sei zeitlich begrenzt, so dass, um die Gelegenheit nicht zu versäumen, unabhängig von einem aktuell bestehenden Bedarf sofort gekauft werden müsse. Hierzu ist nicht unbedingt eine kalendermäßige Befristung erforderlich. Der Eindruck der zeitlichen Begrenzung kann sich ebenso gut aus sonstigen Umständen (z.B. der Verwendung von Schlagwörtern, reißerischen Werbetexten, Besonderheiten der Aufmachung, drastisch herausgestellten Preisvorteilen mit entsprechenden Kaufappellen oder dergleichen) ergeben (vgl. Köhler/Piper, a.a.0., § 7 Rdnr. 28; OLG Karlsruhe, WRP 1988, 124, 125 m. w. N). Dass sich die Veranstaltung im Rahmen des von dem konkreten Antragsgegner normalerweise an den Tag gelegten Geschäftsgebarens hält, ist demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BGH, GRUR 1982, 56, 57 - Sommerpreis; GRUR 1984, 664, 665 - Winterpreis; OLG Karlsruhe, WRP 1988, 124, 125).

1. Zieht man die genannten Grundsätze im Streitfall heran, ist der Antragstellerin in ihrer Auffassung beizupflichten, dass die in Rede stehende Werbung dem Verkehr (zumindest nicht unerheblichen Teilen davon) nach ihrem gesamten Erscheinungsbild ein einmaliges, unwiederholbares Angebot - und damit eine Verkaufsveranstaltung außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs - suggeriert.

Schon der Schriftzug "BIG SALE" lässt aus Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, auf dessen Sicht es im Wettbewerbsrecht maßgebend ankommt (vgl. zuletzt BGH, GRUR 2002, 160, 162 - Warsteiner III; GRUR 2002, 182, 183 - Das Beste jeden Morgen), mehr als nur gewöhnliche, regelmäßige wiederkehrende Sonderangebote erwarten, zumal die Antragsgegnerin auch mit einem "special offer", also einem speziellen Angebot, und nicht etwa mit "special offers" wirbt. Die in Rede stehende englischsprachige Angabe "BIG SALE" auf der Vorderseite der Werbebeilage ist aufgrund ihrer Platzierung an oberster Stelle sowie wegen ihres übergroßen Schriftzuges wie ein Titel der beworbenen Verkaufsaktion blickfangmäßig hervorgehoben. Sie beherrscht die Werbebeilage und fällt den angesprochenen Verbrauchern sofort ins Auge. Der angesprochene Verbraucher entnimmt ihr, dass es sich bei der beworbenen Aktion um eine besondere, aus dem üblichen Rahmen fallende Veranstaltung handelt. Denn die Antragsgegnerin wirbt nicht etwa mit den Worten "For Sale", die dem Verkehr insbesondere aus dem Bereich des Kraftfahrzeughandels bekannt sind, und sie wirbt auch nicht etwa nur mit der Angabe "Sale". Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von der jüngst veröffentlichten Entscheidung "SALE" des Oberlandesgerichtes Hamburg (WRP 2002, 469). Vielmehr wirbt sie mit der optisch herausgestellten Angabe "BIG SALE". Ein "BIG SALE" ist aus Sicht der angesprochenen Verkehrsteilnehmer, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, etwas anderes als der normale, übliche Verkauf. Aus ihrer Sicht wird das übliche Geschäft nicht mit "BIG SALE" bezeichnet. Zwar kann die englischsprachige Angabe "BIG SALE" wortwörtlich auch mit "Großer Verkauf" übersetzt werden. Die hier angesprochenen Endverbraucher sind jedoch an Sonderverkaufsaktionen des Einzelhandels gewöhnt und entsprechend in ihrem Verständnis geprägt, so dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil von ihnen schon aus der ungewöhnlichen Angabe "BIG SALE" den Eindruck einer Sonderveranstaltung gewinnen und die Worte "BIG SALE" z. B. als "Großer Ausverkauf", womit sie sich ebenfalls übersetzen lassen, verstehen wird. Dies gilt um so mehr, als die bloße Ankündigung eines "großen Verkaufs" im vorliegenden Zusammenhang aus Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers inhaltsleer ist und für ihn nichts Besonderes darstellt, weshalb die so übersetzte Angabe "BIG SALE" auch gar nicht werbewirksam wäre. Die Antragsgegnerin setzt vielmehr gerade darauf, dass die Angabe "BIG SALE" doppeldeutig ist und vom Verkehr auch mit "Großer Ausverkauf" übersetzt wird. Bereits die Angabe "BIG SALE" ist deshalb für den Verkehr ein deutlicher Hinweis darauf, dass es sich bei der beworbenen Veranstaltung um eine aus dem üblichen Rahmen fallende Aktion handelt. Verstärkt wird diese Vorstellung dadurch, dass die Antragsgegnerin in ihrer Werbung nicht nur die Worte "BIG SALE" benutzt, sondern auf der Vorderseite ihrer Werbebeilage auch die weitere Angabe "Alles muss raus!" verwendet, die der Verkehr im Zusammenhang mit der Angabe "BIG SALE" liest. Der Hinweis "Alles muss raus" steht zwar in einem besonderen Feld für DVD-Abspielgeräte ("ab 280,-"). Die angesprochenen Verkehrskreise werden ihn aber schon deshalb nicht zweifelsfrei nur diesen Erzeugnissen zuordnen, weil unmittelbar darüber und damit vorangestellt in gleicher Schriftgröße und ebenfalls blickfangmäßig herausgestellt die schlagwortartigen, allgemeinen Anpreisungen "SUPERBILLIG", "Billiger als Rabatt", "Toll" und "Special Offer" angeordnet sind. Genauso wie der Verkehr diese vorangestellten Anpreisungen auf die auf der Vorderseite beworbenen Fernsehgeräte und DVD-Player sowie die weiteren in der Werbebeilage abgebildeten Produkte bezieht, wird er nach dem maßgebenden Gesamterscheinungsbild der Werbung (vgl. BGH, GRUR 1997, 476, 477 - Geburtstagswerbung II; GRUR 1998, 483, 485 - Der M.-Markt packt aus; GRUR 1998, 486, 487 - Geburtstags-Angebot; GRUR 1998, 1046, 1047 - Geburtstagswerbung III; GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern) auch die Angabe "Alles muss raus" im Zusammenhang mit den darüber stehenden Angaben und Anpreisungen lesen. Davon, dass die blickfangmäßig herausgestellten Schlagworte "Big Sale" und "Alles muss raus" erwarten lassen, dass, ähnlich wie bei einem Räumungsverkauf, eine außerordentliche Verkaufsveranstaltung beworben wird, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, ist im Übrigen auch das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen. Es hat allerdings gemeint, dass die Antragsgegnerin auf der Vorderseite der angegriffenen Werbebeilage klargestellt habe, dass es nur um "Schnäppchen, Auslaufmodelle, Restposten und Einzelstücke zu Wahnsinnspreisen" gehe, und ihr weiterer Hinweis "Wer zuerst kommt, malt (richtig: mahlt) zuerst! Solange der Vorrat reicht" verdeutliche, dass es bezogen auf ihr umfangreiches Sortiment insgesamt nur um geringe Mengen gehe, die zu Sonderpreisen in den Verkauf gelangen sollten. Dieser Beurteilung kann jedoch nicht beigetreten werden. Wenn der Verkehr durch die Angaben "BIG SALE" und "Alles muss raus" die Vorstellung gewinnt, es werde, ähnlich wie bei einem Räumungsverkauf, eine außerordentliche Verkaufsveranstaltung beworben, wird er nämlich durch den bloßen Hinweis auf "Schnäppchen, Auslaufmodelle, Restposten und Einzelstücke zu Wahnsinnspreisen" keineswegs eindeutig darüber informiert, dass es bei der beworbenen Verkaufsveranstaltung eben nur hierum geht. Vielmehr wird der Verkehr (jedenfalls nicht unerhebliche Teile davon) annehmen, dass es sich bei der beworbenen Aktion um eine besondere Verkaufsveranstaltung handelt, bei der er "ein Schnäppchen machen kann" und bei der er insbesondere auch "Auslaufmodelle, Restposten und Einzelstücke" erwerben kann, und zwar zu besonders günstigen Preisen ("zu Wahnsinnspreisen"). Die Angabe "Schnäppchen ...", die zudem in kleineren und enger aneinandergereihten Buchstaben geschrieben ist, ist deshalb nicht geeignet, den durch die Überschrift "BIG SALE" sowie die weitere Angabe "Alles muss raus!" geschaffenen Eindruck einer Sonderveranstaltung zu beseitigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Hinweis "Wer zuerst kommt, malt zuerst! Solange der Vorrat reicht". Richtig ist zwar, dass im Allgemeinen jedenfalls durch den bloßen Hinweis "Solange der Vorrat" allein nicht der Eindruck einer Sonderveranstaltung erweckt wird; ein solcher Hinweis ist dem Verkehr bei Sonderangeboten als üblicher Hinweis auf eine beschränkte Vorratshaltung bekannt (vgl. BGH, GRUR 1998, 1046, 1047 - Geburtstagswerbung II; Köhler/Piper, a.a.0., § 7 Rdnr. 30). Vorliegend wird der Eindruck einer unzulässigen Sonderveranstaltung jedoch durch die blickfangmäßig herausgestellten Angaben "BIG SALE" und "Alles muss raus" hervorgerufen. Die weiteren Hinweise "Wer zuerst kommt, malt zuerst! Solange der Vorrat reicht" sind nicht geeignet, diesen Eindruck zu korrigieren. Vielmehr unterstützen diese Angaben den Verbraucher hier gerade in seinem durch die Angaben "BIG SALE" und "Alles muss raus" hervorgerufenen Eindruck, dass eine außerordentliche Verkaufsveranstaltung beworben wird, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, und wecken bei ihm die Vorstellung, dass nur ein sofortiges Zugreifen die Möglichkeit bietet, von einem ansonsten unwiederbringlich verlorenen Angebot Gebrauch zu machen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Bezug der Angabe "Alles muss raus" zu den DVD-Abspielgeräten sogar vollkommen abreißt, wenn die Vorderseite der Werbebeilage - was nicht selten vorkommt - im DIN A 3-Format gefaltet und gelesen wird. Ferner ist dann auch die weiter unten angeordnete Angabe "Schnäppchen, Auslaufmodelle, Restposten und Einzelstücke zu Wahnsinnspreisen" von vorneherein nicht geeignet, das Verbraucherverständnis sicher auf einen Verkauf im normalen Geschäftsverkehr zu fokussieren. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, ihre Werbung sei branchenüblich, vermag ihr Vorbringen an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass sich die beworbene Veranstaltung aus Sicht des Verkehrs von den Verkaufsformen absetzen muss, die sonst für die Branche typisch sind (vgl. BGH, GRUR 1997, 476, 477 - Geburtstagswerbung II; GRUR 1998, 1046, 1047 - Geburtstagswerbung III; GRUR 2002, 177, 179 - Jubiläumsschnäppchen; Köhler/Piper, a.a.0., § 7 Rdnr. 20). Hierbei kommt es auf die in der betreffenden Branche als üblich und angemessen angesehenen, die Verkehrsauffassung prägenden Geschäftsgepflogenheiten an. Entscheidend ist insoweit die Branchenüblichkeit, nicht hingegen die (individuelle) Betriebsüblichkeit (Köhler/Piper, a.a.0., § 7 Rdnr. 20 m.w.N.). Zutreffend ist auch, dass der Verkehr weiß und durchaus daran gewöhnt ist, dass gerade auf dem hier in Rede stehenden Elektro- und Elektroniksektor wegen des dort herrschenden Innovationsdruckes laufend umsatzfördernde Sonderangebotsaktionen durchgeführt werden, die mit zum Teil recht drastischen Werbeaussagen begleitet werden (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, GRUR 1995, 151, 152 - Jubel-Preise; OLG Nürnberg, WRP 2001, 741, 743 - Kampfpreiswochen). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass Ankündigungen von Veranstaltungen, die - wie hier - den Eindruck eines undifferenzierten "Ausverkaufs" des vorhandenen Warensortiments erwecken, auf dem Elektro- und Elektroniksektor üblich geworden sind. Dies hat die Antragsgegnerin weder hinreichend dargetan, noch glaubhaft gemacht und hierfür ist auch nichts ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin ferner darauf hinweist, bei der Auslegung des § 7 Abs. 1 UWG sei darauf zu achten, dass sie nicht zu einer Behinderung wirtschaftlich sinnvoller Fortentwicklung führt, trifft dies zwar ebenfalls zu (vgl. BGH, GRUR 1982, 56, 57 - Sommerpreis; GRUR 1984, 664, 665 - Winterpreis; Köhler/Piper, a.a.0., § 7 Rdnr. 24). Daraus lässt sich im Streitfall aber nichts zu Gunsten der Antragsgegnerin herleiten. Denn es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst zu erkennen, dass es sich bei der beanstandeten Werbung, die beim Verkehr den Eindruck eines undifferenzierten "Ausverkaufs" erweckt, um eine vernünftige, sachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des bislang bereits Branchenüblichen handelt.

1. In Anbetracht der Tatsache, dass die Antragsgegnerin den Eindruck eines "Ausverkaufs" hervorgerufen hat, der "billiger als Rabatt" sein soll, und in diesem Zusammenhang mit einem "speziellen", "tollen", "super billigen" Angebot, also mit einer ganz besonders günstigen Einkaufsgelegenheit, für den Absatz ihres Warensortiments geworben hat, kann nicht zweifelhaft sein, dass es - auch in den Augen des Verkehrs - Zweck der angekündigten Veranstaltung war, durch die Gewährung außergewöhnlicher Sparvorteile in besonderer Weise der Beschleunigung des Warenabsatzes der Antragsgegnerin zu dienen. Die Verkaufsveranstaltung diente mithin der Beschleunigung des Warenabsatzes und sie erweckte auch den Eindruck besonderer Kaufvorteile.

1. Mit der Beilage werden - was gemäß § 7 Abs. 2 UWG zulässig wäre - auch nicht nur Sonderangebote angekündigt. Denn die beanstandete Werbung der Beklagten bezieht sich nicht auf einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren, die neben dem regulären Sortiment angeboten werden. Den Angaben "BIG SALE" und "Alles muss raus" (Unterstreichung hinzugefügt) entnimmt der Verkehr vielmehr, dass sich die Verkaufsofferte der Antragsgegnerin auf ihr gesamtes Sortiment, jedenfalls aber auf ganze Warengruppen, nämlich auf Elektroerzeugnisse der in der Werbebeilage abgebildeten Art, bezieht. Die Werbeankündigung betrifft nicht etwa die in der Werbebeilage abgebildeten Erzeugnisse, weil sie nicht als konkrete Produkte bezeichnet oder zu erkennen sind, sondern es sich hierbei - wie es auf der Vorderseite der Werbebeilage selbst heißt - nur um "Symbolabbildungen für den jeweiligen Produktbereich" handelt. Erstreckt sich eine Verkaufsofferte aber auf das gesamte Sortiment des Anbieters, einen überwiegenden Teil des Sortimentes oder auf ganze Warengruppen, kann keine Rede davon sein, dass lediglich einzelne nach Güte und Preis gekennzeichnete Waren zum Verkauf gestellt werden (vgl. Köhler/Piper, a.a.0., § 7 Rdnr. 47 m.w.N.).

1. Die vorstehende Auslegung wird schließlich nicht durch die Aufhebung des Rabattgesetzes in Frage gestellt. Zwar soll nach der Gesetzesbegründung dadurch die Freiheit der Unternehmer zur flexiblen Preisfestsetzung gestärkt werden, auch um neuartige Marktstrategien zu ermöglichen, was durch § 7 UWG "behindert" wird. Ungeachtet der hierdurch hervorgerufenen rechtspolitischen Kritik am Fortbestand u.a. dieser Vorschrift (vgl. Fezer in seinem Gutachten für das Bundesministerium der Justiz zur "Modernisierung des deutschen Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb auf der Grundlage einer Europäisierung des Wettbewerbsrechts", WRP 2001, 989, 1001/1002) berührt die Aufhebung des Rabattgesetzes - wie der Senat bereits in anderer Sache festgestellt hat (Urt. v. 9.10.2001 - 20 U 57/01) - das Recht der Sonderveranstaltungen nicht (vgl. auch Berneke, WRP 2001, 615, 619/620; Nordemann, NJW 2001, 2505, 2509).

2. Der beanstandete Wettbewerbsverstoß ist - wie § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in materiell-rechtlicher Hinsicht fordert - auch geeignet, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Zum einen bietet grundsätzlich jede (unzulässige) Sonderverkaufsveranstaltung wegen der mit ihr in Aussicht gestellten besonderen Vorteile typischerweise einen erheblichen Kaufanreiz für den angesprochenen Verkehr; zum anderen besteht gerade deswegen die naheliegende Gefahr einer Nachahmung durch andere Wettbewerber. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Ankündigung und Durchführung von Sonderveranstaltungen liegt insoweit die Annahme der Spürbarkeit grundsätzlich bereits deswegen nahe, weil es sich um eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende Veranstaltung handelt. Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Branche (vgl. BGH, GRUR 1999, 1120, 1121 - RUMMS; OLG Nürnberg, WRP 2001, 741, 743 - Kampfpreiswochen), wobei die Anreizwirkung im Hinblick auf die Marktstellung der Antragsgegnerin auch im vorliegenden Fall nicht bezweifelt werden kann. Hinzu kommt, dass hier für die Veranstaltung in durchaus aufwendiger Form geworben und die beanstandete Werbebeilage unstreitig an nahezu jeden Haushalt in Krefeld verteilt wurde. Unter diesen Umständen lässt sich zwanglos feststellen, dass die Antragsgegnerin durch die beanstandete Werbung in nicht unerheblichem Umfang Nachfrage auf sich gezogen und damit eine durchaus spürbare Beeinträchtigung ihrer Mitbewerber verursacht hat. III. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 25 UWG vermutet. Gegen die Dringlichkeit sprechende Umstände hat die Antragsgegnerin nicht dargetan und solche sind auch nicht ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung, die auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 W 61/01 umfasst, folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung bedarf es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einem Rechtsmittel nicht mehr unterliegt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.) und damit ohne besonderen Ausspruch nicht nur vorläufig, sondern endgültig vollstreckbar ist. Streitwert für die Berufungsinstanz: 10.225,84 EUR (= 20.000,-- DM).

Ende der Entscheidung

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