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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 11.08.2008
Aktenzeichen: I-20 W 102/08
Rechtsgebiete: LFGB


Vorschriften:

LFGB § 11 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2008 abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat zu werben: "Orangensaft" gemäß Werbung "X. informiert ... ab Mo. 26. Mai".

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, angedroht.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die angefochtene Entscheidung war abzuändern, denn die angegriffene Werbung verstößt gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB.

Entgegen der Ansicht der Kammer wird der Begriff "Orangensaft" in der Werbung, die allein Gegenstand des Unterlassungsantrages ist, nicht erkennbar als Oberbegriff verwendet, der Säfte verschiedener Sorten oder Arten umfasst. Vielmehr wird als Oberbegriff (links oben) der Begriff "Fruchtsaft" verwendet, was jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Daneben werden verschiedene fruchtsafthaltige Getränke beworben, nämlich der hier in Rede stehende "Orangensaft", ferner "Orangennektar" und "Multivitaminsaft". Mit "Orangensaft" ist hier ein ganz konkretes Produkt bezeichnet und nicht eine ganze Reihe verschiedener Säfte, wie dies in der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg (GRUR 2000, 1105 f. ""Verkehrsverständnis Säfte") den Gegenstand des Verfahrens bildete. Dort ging es zudem nicht um die Verwendung des Begriffs "Fruchtsaft" bzw. Saft unter Voranstellung einer Fruchtsorte (Orangensaft, Apfelsaft), sondern um die Verwendung der gesetzlich nicht definierten Bezeichnung "Saft" ohne einen bezeichnenden Zusatz.

Hier wird aber ein konkretes Produkt als "Orangensaft" beworben. Differenzierend wird daneben der richtig bezeichnete "Orangennektar" beworben, der lediglich 50% Fruchtgehalt ausweist. Die Bezeichnung "Orangensaft" für den hier beworbenen Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat ist irreführend im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, denn die Verwendung der Bezeichnung Orangensaft ohne den Zusatz "aus Orangensaftkonzentrat" stellt eine irreführende Angabe über die Beschaffenheit und die Art der Herstellung des beworbenen Produktes dar. Das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, also des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers, ist jedenfalls durch die jahrzehntelange Verwendung der Begriffe "Orangensaft" und "Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat" geprägt. Jedenfalls einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher ist bekannt, dass es diese beiden Produkte gibt und dass diese sich in der Art der Herstellung unterscheiden. Dieser erhebliche Teil der Verbraucher bringt dabei dem nicht aus Konzentrat hergestellten Fruchtsaft in der Regel eine höhere Wertschätzung entgegen. Ist die Differenzierung zwischen Orangensaft einerseits und Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat andererseits aber einem erheblichen Teil der Verbraucher bekannt, wird dieser erhebliche Teil der Verbraucher durch die Weglassung des Zusatzes "aus Orangensaftkonzentrat" irregeführt, da dieser Teil der Verbraucher annehmen muss, der so beworbene Orangensaft sei nicht aus Konzentrat, sondern als "Direktsaft" hergestellt worden.

Ende der Entscheidung

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