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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.12.2007
Aktenzeichen: I-20 W 157/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. August 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 6. September 2007 ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die angegriffene Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Allerdings kommt es auf die Installation des Programms "B. 5.2.5" nicht an.

Es fehlt an der für die Gewährung der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, die vom Antragsgegner beabsichtigte Rechtsverteidigung wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

Der Antragsgegner hat für die unter Nutzung seines Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regeln der Störerhaftung einzustehen. Der Senat teilt die von den Oberlandesgerichten Köln (B. v. 8. Mai 2007, Az.: 6 U 244/06) und Hamburg (B. v. 11. Okt. 2006, Az.: 5 W 152/06) vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH, NJW 2004, 3102, 3205 - Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Ohne den vom Antragsgegner geschaffenen Internetzugang hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal; dass sein Computer ohne seinen Willen über WLAN mit dem Internet verbunden worden sei, hat der Antragsgegner nicht behauptet.

Der Antragsgegner hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Er hat eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann. Objektiv gesehen hat er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen.

Ein Verschulden ist für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich.

Es besteht Wiederholungsgefahr. Abgesehen davon, dass diese in aller Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, hat der Antragsgegner noch nicht einmal behauptet, die vorstehend beschriebenen Maßnahmen inzwischen ergriffen zu haben.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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