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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: I-20 W 29/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts vom 24. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hält bei Anwendung der im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 9.03.2005 im wesentlichen zutreffend aufgeführten Kriterien - die Heranziehung irgendwelcher Regelwerte hält der Senat allerdings nicht für richtig - unter Berücksichtigung des im einstweiligen Verfügungsverfahrens gegenüber der Hauptsache vorzunehmenden Abschlags einen Streitwert von insgesamt 150.000,00 Euro für angemessen. Auch im Hinblick darauf, dass lediglich fünf der die Verfügungsmarke verletzenden Schals verkauft wurden, ist ein Streitwert von insgesamt 150.000 Euro für die geltend gemachten Unterlassungs-, Sequestrations- und Auskunftsansprüche angesichts der Berühmtheit der Verfügungsmarke und ihrer leichten Wiedererkennbarkeit nicht überhöht.

Bei der Streitwertbemessung ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Verfahrens auch das Begehren der Antragstellerin auf Auskunft über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten sowie weiterer Personen war. Dadurch konnte die Antragstellerin - je nach Inhalt der erteilten Auskunft - nicht nur die Antragsgegnerin selbst an der Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens hindern, sondern auch auf die "Quelle" und den Zwischenhandel zugreifen. Im Hinblick auf die Bekanntheit der Marken der Antragstellerin, die auch durch den Vertrieb nur weniger Exemplare "verwässert" werden können, sowie das vorbeschriebene weitgehende Begehren der Antragstellerin ist der Streitwert trotz der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gesichtspunkte gerechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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