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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.07.2009
Aktenzeichen: I-20 W 54/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2009 im Kostenpunkt dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner zu 3/4 und der Antragstellerin zu 1/4 auferlegt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe:

Die gemäß § 269 Abs. 5 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25. Mai 2009 hat in der Sache Erfolg.

Der Umfang der Antragsrücknahme rechtfertigt es nicht, der Antragstellerin mehr als 1/4 der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt dem Verbot der konkreten Verletzungsform gegenüber Verallgemeinerungen des Verbots auf Handlungen, die so, wie sie erweiternd beschrieben werden, noch nicht vorgekommen sind, häufig eine größere Bedeutung zu, weil das Verbot der konkreten Verletzungsform auch sogenannte kerngleiche Verstöße erfasst (Senat, Urteil vom 12. Juni 2007, Az. I - 20 U 25/07; Urteil vom 12. Dezember 2006, Az. I - 20 U 127/06). Es ist nicht ersichtlich, dass sich das relative Gewicht im Streitfall anders darstellen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: bis zu 300,00 Euro

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