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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: I-22 U 157/08
Rechtsgebiete: BGB, GPSG


Vorschriften:

BGB § 31
BGB § 195
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 280
BGB § 311
BGB § 311 Abs. 2
BGB § 437 Nr. 3
BGB § 438 Abs. 3
BGB § 475 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
GPSG § 5 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.08.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Krefeld (Az. 2 O 344/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger kaufte am 13.07.2005 bei der Beklagten, einer Alfa-Romeo-Vertragshändlerin, einen gebrauchten Pkw Alfa Romeo, Typ 156 SW 2.0, T.S., Baujahr 2001 zum Preis von 12.000,00 Euro. Die Gewährleistungsfrist der Beklagten wurde im Kaufvertrag auf ein Jahr ab Ablieferung des Fahrzeugs, die am 19.07.2005 stattfand, begrenzt.

Hinsichtlich der Fahrzeuge dieses Typs hatte der Hersteller im Dezember 2004 eine Rückrufaktion durchgeführt, denn es hatte sich herausgestellt, dass die Motorhaubenschlösser dieses Typs bei nicht hinreichender Wartung korrodieren und sich deswegen Motorhauben während der Fahrt öffnen könnten. Zeitgleich wurden die herstellerseitigen Inspektionsvorgaben dahingehend geändert, dass sie auch eine gesonderte Wartung des Motorhaubenschlosses vorgaben.

Am 12.07.2007 erlitt der Kläger mit dem von der Beklagten erworbenen Fahrzeug einen Unfall, weil sich die Motorhaube des Pkw wegen des korrodierten Motorschlosses auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h öffnete und auf Frontscheibe und Dach des Fahrzeugs prallte. Hierbei wurde die Frontscheibe durchschlagen, das Dach verbeult und der Innenspiegel des Fahrzeugs abgerissen. Für die Reparatur wandte der Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 5.757,75 Euro auf, die in Höhe von 701,81 Euro abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150,00 Euro als Glasschaden von einer Teilkaskoversicherung des Klägers gedeckt waren. Diesen Schaden macht der Kläger gegenüber der Beklagten, die sich u.a. auf Verjährung beruft, geltend.

Der Kläger hat behauptet,

er habe den Pkw turnunsmäßig ordnungsgemäß warten lassen. Ein Wartungsplan sei ihm mit dem Fahrzeug nicht übergeben worden.

Er hat geltend gemacht, die Beklagte hafte für den ihm entstandenen Schaden, weil sie zum einen das Motorhaubenschloss vor Übergabe an ihn augenscheinlich nicht gewartet habe. Zum anderen wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn auf die bestehenden Probleme mit den Schlössern dieser Baureihe hinzuweisen.

Der Kläger hat die zunächst auf Zahlung in Höhe von 5.757,75 Euro gerichtete Klage erstinstanzlich zurückgenommen, soweit der Glasschaden von seiner Teilkaskoversicherung gedeckt war.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.205,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet,

das Motorhaubenschloss sei vor Übergabe an den Kläger entsprechend der Vorgaben des Herstellers im Rahmen der Rückrufaktion gewartet worden und habe sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden. Darüber hinaus sei die regelmäßige Wartung in die Wartungscheckliste dieses Pkw aufgenommen worden. Die vom Kläger behauptete Wartung des Pkw hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Hätte der Kläger eine ordnungsgemäße Wartung des Pkw turnusmäßig im August 2006 veranlasst, wäre der Schaden nicht eingetreten, so dass sie, wie die Beklagte geltend gemacht hat, schon wegen des überwiegenden Verschuldens des Klägers nicht hafte.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie hafte wegen Verjährung nicht aus dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung.

Das Landgericht hat die Beklagte ohne Beweisaufnahme durch am 19.08.2008 verkündetes Urteil zur Zahlung von 5.108,95 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu den sogenannten Weiterfresserschäden zum Schadensersatz verpflichtet sei. Denn eine Eigentumsverletzung sei nach diesen Grundsätzen deswegen zu bejahen, weil sich der Mangel zunächst auf einen abgrenzbaren Teil der Sache beschränkt und später zur Zerstörung der Sache selbst geführt habe. Von daher könne der Kläger den Schaden, soweit er nicht in der Reparatur des Motorraumschlosses zum Preis von 97,00 Euro brutto selbst liege, erstattet verlangen.

Das schadensursächliche Verhalten der Beklagten bestehe darin, dass sie den Kläger nicht auf die Notwendigkeit, das Schloss gesondert warten zu lassen, hingewiesen habe. Eine entsprechende Aufklärungspflicht der Beklagten ergebe sich im vorliegenden Fall aus dem hohen Gefährdungspotential, welches ein defektes Schloss für den Kläger als Käufer in sich berge. Von dieser Aufklärungspflicht sei die Beklagte auch nicht durch die - streitige - Wartung des Schlosses befreit worden, weil nur eine regelmäßige Wartung die Gefahr des Aufschlagens der Motorhaube ausschließe. Selbst wenn die Beklagte entsprechend ihrer Behauptung ein Einlegeblatt in das Wartungsheft gelegt und dieses mit dem Pkw übergeben haben sollte, so genüge dies der Aufklärungsobliegenheit der Beklagten nicht. Denn zum einen sei denkbar, dass ein Kunde die Wartungen gänzlich unterlässt und somit niemals Kenntnis vom Hinweis erhalte. Zum anderen sei es denkbar, dass eine nicht vertragsgebundene Werkstatt die Hintergründe der Wartungsvorgabe nicht kenne und somit die Wartung nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausführe. Die Kausalität sei zu bejahen, weil unterstellt werden könne, dass der Kläger im Falle der ordnungsgemäßen Aufklärung auch für eine hinreichende Wartung Sorge getragen hätte. Den für sie erkennbar erforderlichen Hinweis an den Kläger habe die Beklagte auch fahrlässig unterlassen, denn selbst wenn die Rückrufaktion ihren Mitarbeitern bei der Veräußerung des Pkw an den Kläger nicht mehr präsent gewesen sein sollte, sei die Beklagte doch jedenfalls verpflichtet gewesen, durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Warnungen des Herstellers nicht in Vergessenheit gerieten und den Kunden über die Verkaufsmitarbeiter erreichten. Dies umso mehr, als von dem erhöht wartungsbedürftigen Motorhaubenschloss eine erhebliche Gefährdung des Käufers ausgehe. Auf ein Mitverschulden des Klägers wegen einer etwaigen unterlassenen turnusmäßigen Wartung könne sich die Beklagte nicht berufen, denn dem Kläger sei die Notwendigkeit eben dieser Wartung unbekannt gewesen.

Ein Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens, insbesondere der Kosten der Motorhaubenschlossreparatur aus § 437 Nr. 3 BGB bestehe nicht, weil dieser jedenfalls verjährt sei. Auch ein Anspruch aus § 311 BGB sei nicht gegeben. Denn im Bereich der kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche sei diese Norm nur bei einem arglistigen Verhalten des Verkäufers anwendbar, an dem es im vorliegenden Fall fehle.

Die Beklagte wendet sich gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 21.09.2008 zugestellte landgerichtliche Urteil mit ihrer am Montag, den 22.09.2008 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen und mit am 21.10.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründeter Berufung. Sie rügt insbesondere die Verletzung materiellen Rechts durch das landgerichtliche Urteil. Es sei bereits fehlerhaft, die Rechtsprechung zu den sog. "Weiterfresserschäden" trotz der Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 weiterhin anzuwenden. Denn der Gesetzgeber habe diese Rechtsprechung nicht aufgegriffen, obwohl er das Schuldrecht umfassend neu gestaltet habe. Hieraus sei der Wille des Gesetzgebers erkennbar, die Rechtsprechung zu den Weiterfresserschäden nicht aufgreifen zu wollen. Das Fahrzeug sei auch bei Übergabe an den Kläger nicht - wie nach der Rechtsprechung zu den Weiterfresserschäden erforderlich - mangelhaft gewesen, weil das Motorhaubenschloss ordnungsgemäß gewartet gewesen sei. Die Wartungsbedürftigkeit des Schlosses könne jedenfalls, wie die Beklagte meint, einen Mangel nicht darstellen.

Auch sei sie als Händlerin nicht passiv legitimiert, denn die deliktsrechtliche Haftung für Schäden sei Hersteller-, nicht Händlerhaftung. Dies gelte für sie im vorliegenden Fall umso mehr, als sie dem Kläger als Gebrauchtwagenverkäufer und nicht als Vertragshändler entgegen getreten sei.

Das landgerichtliche Urteil lasse nicht erkennen, in welcher Form ein Hinweis hätte erteilt werden müssen. Tatsächlich habe sie, wie die Beklagte meint, jedenfalls durch das dem Kläger mit der Bedienungsanleitung überreichte Einlegeblatt ihren Hinweispflichten genügt. Eine hierüber hinausgehende Aufklärungspflicht habe schon deswegen nicht bestanden, weil die Wartung am Schloss im Zuge der Rückrufaktion ordnungsgemäß erfolgt sei. Eine Pflicht, auf regelmäßige Wartungsarbeiten wie etwa einen Ölwechsel gesondert hinzuweisen, bestehe - so die Ansicht der Beklagten - nicht. In diesem Zusammenhang könne der Kläger sich auch nicht darauf berufen, die Bedienungsanleitung nicht gelesen zu haben, denn dies sei von einem Kunden regelmäßig zu erwarten. Zu Unrecht gehe das Landgericht auch davon aus, dass eine nicht durchgeführte turnusmäßige Wartung keinen Mitverschuldensvorwurf begründen könne. Auch jede freie Werkstatt habe Zugriff auf die aktuellen Wartungspläne des jeweiligen Herstellers, so dass der Zustand des Schlosses darauf schließen lasse, dass der Kläger entweder gar keine Inspektion veranlasst habe oder aber diese Inspektion nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt worden sei. Beides sei dem Kläger gleichermaßen als Mitverschulden anzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 19.08.2008 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die deliktische Haftung für Weiterfresserschäden nicht habe abändern sollen. Von der Beklagten als Vertragshändlerin sei zu erwarten, dass sie den Kunden über alle Gefahren informiert, hinsichtlich derer bei ihr Erkenntnisse vorliegen. Das nach dem Beklagtenvortrag mit der Bedienungsanleitung überreichte Einlegeblatt genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Warnung nicht. Zutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass eine Wartungspflicht grundsätzlich nicht bestehe, so dass aus diesem Grunde auch kein Mitverschuldenseinwand auf die unterbliebene Inspektion gestützt werden könne.

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

1.

Kaufvertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers sind entsprechend der Auffassung des Landgerichts jedenfalls gem. Ziff. VI. 1 der AGB der Beklagten mit Ablauf des ersten Jahrs ab Ablieferung verjährt. Eine derartige Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist wird von § 475 Abs. 2 BGB ausdrücklich zugelassen. Gründe, die im vorliegenden Fall gleichwohl für eine unwirksame Vertragsbestimmung sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Zu Recht geht das Landgericht auch davon aus, dass ein arglistiges Verschweigen eines Mangels, welches gem. § 438 Abs. 3 BGB zum Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB führt, nicht hinreichend dargetan ist. Selbst wenn das Schloss bei Übergabe an den Kläger korrodiert gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar, dass dies bei den Mitarbeitern der Beklagten, die die Verkaufsgespräche mit dem Kläger geführt haben, bekannt war.

Die - der Beklagten unstreitig bekannte - konstruktionsbedingte Fehleranfälligkeit des Schlosses stellt einen Mangel nicht dar, wenn diese durch eine regelmäßige Wartung kontrolliert werden kann. Denn bei Durchführung der Wartung ist die Funktionsfähigkeit des Schlosses gewährleistet und die Notwendigkeit, Fahrzeugteile einer regelmäßigen Wartung und Pflege zu unterziehen, um deren Funktionstüchtigkeit zu gewährleisten, zählt zu den allgemeinen, typischerweise mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen verbundenen Aufwendungen. Davon, dass die regelmäßige Wartung die Funktionstüchtigkeit des Schlosses gewährleistet, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen.

2.

Auch eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen §§ 311 Abs. 2, 280 BGB ist jedenfalls im vorliegenden Falle, ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob die Haftung aus §§ 311 Abs. 2, 280 BGB hinter dem Sachmängelgewährleistungsrecht zurücktritt, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag zustande gekommen ist (vgl. hierzu nur Palandt/Grüneberg, BGB, Kommentar. 68. Aufl. 2009, § 311, Rn. 15 m.w.N.). Denn jedenfalls liegt, wovon das Landgericht zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen ausgeht, kein Vorsatz der Beklagten vor.

3.

Die Haftung der Beklagten ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Zwar haftet die Beklagte nach deliktischen Grundsätzen nicht deswegen, weil das Motorraumschloss des an den Kläger verkauften Pkw mangelhaft war und die Beklagte ein mangelhaftes Produkt in den Verkehr gebracht hätte (dazu sogleich a). Eine Haftung der Beklagten ist aber deswegen begründet, weil sie Warn- und Instruktionspflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat (unten b):

a) Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Inverkehrbringens eines fehlerhaften Produkts scheidet aus, denn es kann nicht festgestellt werden, dass sie ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht hat.

Die Beklagte als Händlerin kann für einen konstruktionsbedingten Mangel des Fahrzeugs deliktisch haften. Zwar haftet der Händler, dem nicht die Konstruktion und Fabrikation der Ware obliegt, grundsätzlich nicht unter deliktischen Gesichtspunkten für deren Mangelhaftigkeit, sofern diese für ihn nicht offensichtlich ist (vgl. nur BGH NJW 1980, 1219, 1220; NJW 1981, 2250 f. - beide zitiert nach Beck-online; Foerste in v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl. 1999, § 26, Rn. 20 m. zahlr. w. Nachw., MünchKomm-Wagner, BGB, Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 823, Rn. 561 m.w.N. - zitiert nach Beck-online). Eine erweiterte Haftung kann den Händler allerdings dann treffen, wenn besondere Umstände hinzutreten, insbesondere wenn er weiß oder wissen muss, dass das Produkt den an ein sicheres Produkt zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Dies entsprach schon bislang der h.M. (vgl. nur die Nachw. bei Foerste, a.a.O, Rn. 22) und ist nunmehr durch § 5 Abs. 3 GPSG ausdrücklich normiert worden. Da die Rückrufaktion der Fa. F. der Beklagten unstreitig bekannt war, würde sie auch für das Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache haften.

Vom Inverkehrbringen einer fehlerbehafteten Sache im Sinne dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen, denn es steht nicht fest, ob das Motorhaubenschloss zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger defekt war. Der zeitliche Ablauf, insbesondere die unfallfreie Nutzung des Pkw über einen Zeitraum von zwei Jahren lässt - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - eher den Schluss zu, dass der Kläger keine von vorneherein mangelhafte Sache erworben hat, sondern das Schloss vielmehr im Laufe der Nutzung durch die Korrosion defekt geworden ist. Darlegungs- und beweisbelastet für das Inverkehrbringen eines defekten Produkts ist der Kläger (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823, Rn. 183 m.w.N.). Beweiserleichterungen etwa im Sinne eines Anscheinsbeweises kommen nach dem hier in Rede stehenden Zeitablauf zwischen Übergabe und Unfall nicht mehr in Betracht. Ein entsprechender Beweisantritt des Klägers ist trotz des ausdrücklichen Hinweises durch das Landgericht im Beschluss vom 15.04.2008 (dort Ziff. 2, Bl. 58 d. GA.) nicht erfolgt, vielmehr hat der Kläger mitgeteilt, dass er seine Klage auf die unterbliebene Weitergabe der bei der Beklagten vorhandenen Informationen stütze (Bl. 71 d. GA.). Daher ist der Kläger für diese Behauptung beweisfällig geblieben, so dass es auch auf die umstrittene Rechtsfrage, ob die zu den Weiterfresserschäden entwickelte Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes weiterhin angewendet werden kann (krit. hierzu z.B. Heßeler/ Kleinhenz, JuS 2007, 706 ff. - zitiert nach Beck-online), nicht ankommt.

b) Die Beklagte haftet aber aus § 823 Abs. 1 BGB, weil sie ihren Warn- und Instruktionspflichten gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen ist.

Das Eigentum des Klägers, namentlich der von der Beklagten erworbene Pkw, wurde unstreitig beschädigt. Da das haftungsbegründende Verhalten, auf das im vorliegenden Zusammenhang abgestellt wird, nicht in der Lieferung einer fehlerhaften Sache, sondern in der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten liegt, kommt es auch insoweit auf die Frage, ob die Grundsätze der Rechtsprechung zum sogenannten "weiterfressenden Mangel" auch unter Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung finden, nicht an. Denn die hier in Rede stehende deliktische Pflichtverletzung besteht unabhängig von dem zwischen den Parteien (ebenfalls) geschlossenen Vertrag, so dass es einer Abgrenzung zur Sachmängelgewährleistungshaftung nicht bedarf.

Die Beklagte hat aufgrund eines unterbliebenen Warnhinweises an den Kläger, dass das Motorhaubenschloss in erhöhtem Maße korrosionsanfällig ist und daher regelmäßiger Wartung bedarf, eine ihr dem Kläger gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, die erforderlichen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die eine Schädigung Dritter möglichst verhindern (Palandt/ Sprau, a.a.O., § 823, Rn. 46 m.w.N.). Dementsprechend können auch den Verkäufer einer Sache Instruktions- und Warnpflichten als deliktische Verkehrspflichten gegenüber dem Erwerber der Sache treffen, dies jedenfalls dann, wenn ihn der Hersteller mit der Weitergabe der Informationen an den Verbraucher beauftragt hat (Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 180). Zwar können einem Vertriebshändler nach allgemeiner Ansicht (vgl. nur BGH NJW 1994, 517 ff. - zitiert nach Juris, dort Rn. 22) nicht die gleichen Pflichten auferlegt werden wie einem Hersteller. So ist der Händler regelmäßig nicht ohne besondere Anhaltspunkte verpflichtetet, die Konstruktion des Produkts zu überprüfen (BGH NJW 1981, 2250 - zitiert nach Beck-online). Als der unmittelbare Ansprechpartner des jeweiligen Kunden ist die Beklagte als Händlerin aber verpflichtet, Kunden über ihr bekannt gewordene Gefahren der Produktnutzung zu informieren und vor ihnen zu warnen. Einschränkungen der Warnpflicht eines Händlers können sich zwar unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ergeben, wenn der produktbezogene Gefahrverdacht so geringfügig ist, dass sich der Händler der Gefahr aussetzt, sich durch eine unfundierte Herabsetzung fremder Produkte dem Hersteller gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen (vgl. hierzu Foerste, a.a.O., § 26, Rn. 31). Diese Einschränkung greift jedoch im vorliegenden Fall erkennbar nicht ein, da die von der Beklagten weiterzugebende Information gerade auf einer Rückrufaktion des Herstellers basiert, so dass die Beklagte als Vertragshändlerin des F.-Konzerns lediglich einen Auftrag des Konzerns wahrgenommen hätte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Weitergabe der Warnung auch nicht deswegen unzumutbar, weil sie bei Veräußerung des Fahrzeugs an den Kläger, im Betrieb der Beklagten "nicht mehr präsent" war. Insoweit liegt bereits keine substantiierte Behauptung der Beklagten vor, dass sie die Information weiterzugeben außer Stande war, wenn sie darauf hinweist, es sei "plausibel", wenn man annehme, die Kenntnis dieses Sachverhalts sei (möglicherweise) in ihrem Betrieb verloren gegangen. Jedenfalls hat derjenige, der einer Verkehrspflicht unterliegt, regelmäßig Vorkehrungen zu treffen, damit er eben diese Pflicht auch erfüllen kann. Dementsprechend hätte die Beklagte sicherstellen müssen, dass die Information an die Endkunden weiter gegeben wird.

Das Bestehen einer entsprechenden Warnpflicht kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass es einem Verbraucher ohne weiteres klar ist, dass die Nutzung eines nicht regelmäßig gewarteten Fahrzeugs mit Gefahren für Leib oder Leben der Fahrzeuginsassen verbunden sein kann. Zwar bedarf es einer Warnung nicht, wenn die mit der Nutzung des Produkts verbundenen Gefahren dem Nutzer regelmäßig bekannt sind und zum Erfahrungswissen der in Betracht kommenden Abnehmerkreise zählen (BGH NJW 1987, 1009; Senat NJW 1997, 2333; OLG Düsseldorf (14. Senat) VersR 2003, 917- sämtlich zitiert nach Juris). Erforderlich ist aber die Kenntnis der spezifischen Gefahr der Produktnutzung, von der im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann, weil der durchschnittliche Autokäufer gerade nicht damit rechnet, dass ein Motorhaubenschloss bei nicht regelmäßiger Wartung korrodiert und infolgedessen die Motorhaube während der Fahrt aufschlägt. Motorhaubenschlösser werden auch - wie gerade die hier veranlasste Änderung des Wartungsplans durch den Hersteller zeigt - nicht bei jedem Fahrzeug routinemäßig gewartet.

Die nach alledem bestehende Warnpflicht der Beklagten hat sie durch die von ihr behauptete Weitergabe des Einlegeblatts zu den Wartungsarbeiten (Bl. 67 d. GA.) nicht erfüllt. Der Umfang und Inhalt von Instruktionspflichten wird bestimmt durch die in den betroffenen Verkehrskreisen vorherrschende Kenntnis von der Gefährdung und dem Grad der bestehenden Gefährdung (Palandt/Sprau, a.a.O., § 3 ProdHaftG, Rn. 11 m.w.N.). Die Warnhinweise müssen daher deutlich, ausreichend und vollständig sein und dem Verbraucher die bekannten Risiken, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Produkts entstehen können, unmissverständlich vor Augen führen (vgl. nur BGH NJW 1992, 560 f. - zitiert nach Beck-online). Diesen Anforderungen genügt das von der Beklagten nach ihrer Behauptung übergebene Einlegeblatt schon deswegen nicht, weil es die drohenden Gefahren nicht benennt, die aus der unterlassenen Wartung des Schlosses resultieren können. Insbesondere fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, dass im Falle der unterlassenen Wartung die Motorhaube während der Fahrt aufspringen und somit Leib und Leben der im Fahrzeug befindlichen Insassen gefährden kann. Vielmehr wäre von der Beklagten zu erwarten gewesen, dass sie zumindest den Inhalt der in den Rückrufinformationen des Herstellers, in denen ausweislich der vom Kläger vorgelegten Presseinformationen (Bl. 18 f. d. GA.) und des Rückrufschreibens (Bl. 20 f. d. GA.) die Gefahr des Öffnens der Motorhaube während der Fahrt ausdrücklich benannt wurde, an den Kläger weitergab.

Die Kausalität der unterlassenen Warnung für den Schadenseintritt ist gegeben. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kläger bei erteilter Warnung sich aufklärungsrichtig verhalten hätte (BGH NJW 1992, 560, 562 sub 3. m.w.N. - zitiert nach Beck-online).

Die Höhe des entstandenen Schadens als solchem ist zwischen den Parteien mit den vom Landgericht zuerkannten 5.108,95 Euro unstreitig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht gem. § 254 Abs. 1 BGB deswegen zu kürzen, weil der Kläger nach der Behauptung der Beklagten das Fahrzeug entweder nicht turnusmäßig zur Inspektion vorgeführt hat oder aber die Inspektion unzureichend erfolgte. Denn der Mitverschuldenseinwand setzt voraus, dass der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (Palandt/Heinrichs, § 254 Rn. 8 m.w.N.). Das Verschulden des Geschädigten erfordert daher, dass der Schadenseintritt als solcher für den Geschädigten vorhersehbar ist (BGH NJW-RR 2006, 965 f. - zitiert nach Beck-online dort Tz. 12). Daher kann ein Mitverschulden des Autokäufers wegen einer unterbliebenen Inspektion allein dann in Betracht kommen, wenn für diesen Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine Inspektion ihn vor dem konkreten Schaden schützen könnte (vgl. OLG Hamm NZV 2006, 421 ff. - zitiert nach Juris, dort Rn. 18). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für den Kläger Anhaltspunkte dafür hätten bestehen müssen, dass die Inspektion erforderlich war, um die Betriebssicherheit des Motorhaubenschlosses zu gewährleisten. Da dieses Schloss aber nach den obigen Ausführungen nicht zu den typischerweise bei einer Inspektion eines Pkw gewarteten Teilen gehört, war dies für den Kläger ohne gesonderten Hinweis nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.108,95 Euro

Eine Zulassung des Rechtsstreits zur Revision kommt nicht in Betracht, da die hierfür gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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