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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.09.2006
Aktenzeichen: I-22 U 49/06
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

HOAI § 73
BGB § 195 a. F.
BGB § 635 a. F.
BGB § 638 a. F.
BGB § 638 Abs. 1 a. F.
BGB § 638 Abs. 1 S. 1 a. F.
ZPO § 524
ZPO § 524 Abs. 4
ZPO § 529 Abs. 2 S. 1
ZPO § 301
ZPO § 304
EGBGB Art. 229 § 5 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16.02.2006 - 10 O 279/03 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen; ausgenommen hiervon sind die Kosten der Nebenintervention, die der Streithelferin der Klägerin zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:

A.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Mängeln seiner Planung einer Lüftungsanlage.

Die Klägerin ist Trägerin des Altenheims St. L. E. in N.. Der Beklagte ist freier Ingenieur für heizungs-, lüftungs-, klima-, sanitär- und elektrotechnische Anlagen. Ihn beauftragte die Klägerin, die das von ihr betriebene Altenheim umbauen und erweitern lassen wollte, durch einen schriftlichen Ingenieurvertrag vom 15. bzw. 20.09.1993 (Bl. 18 ff. GA) u. a. mit Leistungen zur Herstellung der Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik (dort sog. Anlagengruppe 2). Im Einzelnen waren ihm gem. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 des Vertrags alle dem Leistungsbild des § 73 HOAI entsprechenden Leistungsphasen mit Ausnahme der Genehmigungsplanung übertragen. In § 9 Abs. 1 des Vertrags (Bl. 22 GA) war vereinbart, dass die Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten in fünf Jahren verjährten und dass die Verjährung mit dem Tag der Abnahme der vertraglichen Anlagen durch die Klägerin beginne, für später erbrachte Ingenieurleistungen mit deren Abnahme. § 9 Abs. 3 (Bl. 23 GA) bestimmte, dass sich der Ingenieur hinsichtlich solcher Schäden und sonstiger Mängel nicht auf die Einrede der Verjährung berufen könne, die während der Gewährleistungsfrist von der Klägerin mitgeteilt würden.

Die Ausführung der gesamten Erweiterungs- und Umbaumaßnahme erfolgte in drei Bauabschnitten. Das Gewerk Lüftungstechnik führte die Streithelferin der Klägerin aus. Für ihre Leistungen fanden am 25.01.1994, 20.01.1995 und am 20.12.1995 drei getrennte Abnahmen statt, die der Beklagte für die Klägerin vornahm. Über sie wurden Protokolle errichtet (Bl. 55-57 GA).

Am 06. und 07.06.2001 prüfte der staatlich anerkannte Sachverständige für Lüftungs-, Rauchabzugs- und CO-Anlagen Dipl.-Ing. P. V. aus K. im Auftrag der Klägerin auf Verlangen des Kreises V. die Lüftungsanlage und stellte zahlreiche Mängel fest. Diese hielt er in seinem Prüfbericht vom 05.07.2001 (Bl. 59 ff. GA) fest. Auf seine Feststellungen, niedergelegt auf S. 9 bis 13 des Prüfberichts (Bl. 67 bis 71 GA), wird Bezug genommen. In der Folgezeit fanden Verhandlungen zwischen den Parteien statt, zu denen teilweise auch der Haftpflichtversicherer des Beklagten hinzugezogen wurde. Von diesem erhielt die Klägerin eine Vorschusszahlung in Höhe von 50.000,00 €.

Die Klägerin hat gemeint, bei den von dem Sachverständigen Vogelsang festgestellten Mängeln handele es sich um Folgen gravierender Planungs- und Bauüberwachungsfehler des Beklagten, die dieser habe offenbaren müssen. Die Kosten der Beseitigung dieser Mängel betrügen mindestens 212.098,30 €. Abschließend könnten jedoch die Kosten nicht beziffert werden, weil weitere im Stadium der Durchführung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen anfielen.

Mit ihrer am 17.06.2003 zugestellten Klage hat sie - unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Zahlung - beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 162.098,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen über den unter Ziff. 1 bezifferten Klageantrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Beseitigung der im Prüfbericht des Sachverständigen P. V. vom 05.07.2001 festgestellten Mängel der lüftungstechnischen Anlagen im Altenheim St. L. E., U.straße, N., entsteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat behauptet, die mit der Klage geltend gemachten Mängel seien nicht auf eine grob mangelhafte Planung zurückzuführen, sondern beruhten weit überwiegend auf Ausführungsfehlern, insbesondere der Streithelferin der Klägerin. Diese seien zum Teil bei der örtlichen Bauüberwachung nicht feststellbar gewesen, die ohnehin nur bei sog. kritischen Arbeiten ständige Präsenz erfordere. Zu einem anderen Teil handele es sich um nachträglich aufgetretene Mängel. Darüber hinaus gebe es reine Wartungsmängel, die allein der Klägerin zur Last fielen. Außerdem seien einzelne Leistungen in Absprache mit der Klägerin wie geschehen ausgeführt worden. Dies betreffe den Zuluft-Ansaugschacht, der nach intensiver Rücksprache und auf Verlangen sowohl des bauleitenden Architekten als auch der Klägerin geplant und erstellt worden sei; Kanäle im Gebäude hätten hierfür nicht hochgeführt werden sollen. Der Temperaturregler (Punkt 6 f) sei nach den Angaben des Herstellers und in Absprache mit der Klägerin aus Kostengründen wie geschehen ausgeführt worden. Insgesamt seien Planungs- und Bauüberwachungsmängel, soweit solche vorlägen, nicht solcher Art, dass er sie bei der Abnahme hätte erkennen und offenbaren müssen.

Er hat gemeint, ein Organisationsverschulden in Bezug auf die ihm obliegende Bauleitung könne ihm deswegen nicht vorgehalten werden, weil die hierzu entwickelten rechtlichen Grundsätze nicht für den Architekten oder Ingenieur gelten könnten, für den die Bauleitung eine Hauptpflicht darstelle. Außerdem, so hat er behauptet, sei sein Büro auch insoweit ausreichend organisiert und mit ausreichend qualifiziertem Personal versehen gewesen. Zur Auswahl und Überwachung hat der Beklagte - von der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen, er habe seinen Mitarbeiter M. regelmäßig überwacht und seine Arbeit regelmäßig kontrolliert, in dem er mindestens einmal wöchentlich, sowie zusätzlich immer aus besonderen Anlässen, Projektbesprechungen mit ihm vorgenommen habe. Dies sei in aller Regel im Nachhinein zu den Baubesprechungen vor Ort geschehen. Gemeint seien mit diesen "Baubesprechungen" kleinere Ortstermine mit den Vertretern der jeweils aktuellen technischen Gewerke, nicht die sich aus der von der Klägerin als Anlage K 36 vorgelegten Liste ergebenden "großen Baubesprechungen", an denen er wie in dieser Liste festgehalten teilgenommen habe. Es habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Herr M. in irgend einer Weise nicht qualifiziert genug gewesen sei oder ganz besonders intensiver Kontrolle bedurft hätte. Vielmehr sei er ein erfahrener Techniker gewesen, der bei vielen Vorhaben als Planer und Bauleiter ohne Beanstandungen und zur "vollsten" Zufriedenheit aller Beteiligter gearbeitet habe. So habe er bei fünf näher bezeichneten Projekten, die nur einige Beispiele von vielen seien, die Fachplanung der Haustechnik tadellos erstellt und bauleitend begleitet. Somit habe er die Werkleistungen ausreichend durch einen sehr erfahrenen Mitarbeiter ausführen und überwachen lassen und diesen Mitarbeiter wiederum selbst kontrolliert. Die streitigen Mängel wären auch dann entstanden, wenn er selbst und allein die Leistungen ausgeführt hätte.

Schließlich hat er gemeint, da innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist auch keine Mängel aufgetreten seien, habe er auch keine Aufklärungspflicht über Gewährleistungsansprüche verletzt. Hilfsweise hat er eingewandt, die mit der Klage geltend gemachten Sanierungskosten seien in erheblichem Umfang Sowieso-Kosten. Deswegen könnten auch die Planungskosten für die Sanierung allenfalls zur Hälfte angesetzt werden. Schließlich seien einzelne Kosten doppelt angesetzt worden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe seiner Beweisbeschlüsse vom 29.09.2003 (Bl. 218 f. GA), vom 22.11.2004 (Bl. 363 GA), vom 04.05.2005 (Bl. 406 GA) und vom 18.10.2005 (Bl. 447 GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. R. H. vom 06.08.2004 (Bl. 257 ff. GA) nebst Ergänzungen vom 10.03.2005 (Bl. 377 ff. GA) und vom 07.09.2005 (Bl. 415 ff. GA) sowie das Protokoll seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens vom 08.12.2005 (Bl. 451 ff. GA) Bezug genommen.

Mit Grund- und Teilurteil vom 16.02.2006 hat das Landgericht die Klage für wegen einiger Mängel dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Klägerin im Übrigen Ansprüche wegen der von ihr geltend gemachten Mängel nicht zustünden. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Wegen der im Tenor seines Urteils genannten Mängel habe die Klägerin gegen den Beklagten nicht verjährte Ansprüche aus § 635 BGB a. F. Insofern lägen Planungsfehler des Beklagten vor, die einen Schaden der Klägerin in Form von Aufwendungen für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen verursachten, der aber derzeit der Höhe nach noch nicht feststellbar sei, weil insofern noch weiterer Sachvortrag der Parteien und weitere sachverständige Feststellungen erforderlich seien. Verjährt sei dieser Anspruch trotz ununterbrochenen und ungehemmten Ablaufs der sich aus § 638 BGB a. F. ergebenden fünfjährigen Verjährungsfrist nicht, weil dem Beklagten auch ein Organisationsverschulden vorzuwerfen sei, was zu einer dreißigjährigen Verjährung führe. Denn der Beklagte habe bei seinen Planungen grundlegend gegen elementare Vorschriften den Brandschutzes verstoßen, wie der Sachverständige festgestellt habe. Dieser habe die die im Tenor genannten Mängel der Lüftungsanlage betreffenden Planungsfehler des Beklagten als schwerwiegend und grob gekennzeichnet. Dem sei der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Diese Mängel stellten ein Indiz für ein Organisationsverschulden dar, weil sie gravierend seien. Bei der Planung des Brandschutzes seien grundlegende Fehler gemacht worden, die das Fehlen jeglichen Verständnisses für die brandschutztechnische Planung in Gebäuden belegten. Dass der Beklagte die geschuldete Planung selbst erbracht habe, stehe der Annahme eines Organisationsverschuldens nicht entgegen. Der maßgebliche Grundgedanke für die Haftung aus Organisationsverschulden, nämlich derjenige, dass der Bauunternehmer eine verlängerte Haftung nicht dadurch vermeiden könne, dass er sich bewusst unwissend halte, führe dazu, dass der Vorwurf des Organisationsverschuldens nicht beschränkt sei auf den Fall arbeitsteilig erbrachter Leistungen, sondern dass er auch bei einer unzureichenden Organisation des eigenen Arbeitsablaufs des allein tätig werdenden Unternehmers erhoben werden könne. Auch der so tätig werdende Architekt oder Ingenieur müsse durch die Organisation der Arbeitsabläufe sicherstellen, dass er etwaige Fehler erkennen könne und nicht zwangsläufig unwissend bleibe. Im Bereich des Brandschutzes sei dem Beklagten ein derartiges Organisationsverschulden vorzuwerfen. Seine Arbeitsergebnisse zeigten, dass er den Vorgaben des Brandschutzes auch nicht ansatzweise Beachtung geschenkt habe. Warum dies der Fall gewesen sei, habe er nicht erläutert, so dass es bei der Indizwirkung der vorhandenen schweren Brandschutzmängel bleibe. Ein Organisationsverschulden werde ferner dadurch belegt, dass er, statt eine förmliche Baugenehmigungsplanung zu erarbeiten, von Fall zu Fall konkrete Fragen des Brandschutzes mit dem zuständigen Brandschutzingenieur des Kreises besprochen habe, was ein fehleranfälliges Vorgehen darstelle. Im Übrigen finde eine Haftung des Beklagten nicht statt, weil sich teilweise eine Verantwortlichkeit des Beklagten nicht feststellen lasse und teilweise Verjährung der Ansprüche eingetreten sei, dies nämlich, soweit ein Organisationsverschulden des Beklagten nicht vorliege. Das betreffe zunächst auf Planungsfehler des Beklagten zurückgehende Mängel der Lüftungsanlage außerhalb des Brandschutzes (Mängel Nr. 4 a), 4 d), 5 d) und 6 f)), die nicht als gravierend einzustufen seien, und deshalb eine fehlerhafte Organisation nicht indizierten, sondern hinsichtlich derer ihm nur ein einfaches Planungsverschulden vorzuwerfen sei. Was die festgestellten Überwachungsfehler betreffe, sei deswegen ein Organisationsverschulden nicht anzunehmen, weil die von dem Beklagten vorgetragenen Maßnahmen ausreichend gewesen seien. Dass sein Mitarbeiter Müller nach den Feststellungen des Sachverständigen die Bauaufsicht nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, rechtfertige nicht den Vorwurf des Organisationsverschuldens, weil davon auszugehen sei, dass der Beklagte ihn ausreichend überwacht habe. Die Klägerin sei dem Sachvortrag des Beklagten hierzu, insbesondere aus seinem Schriftsatz vom 09.12.2004 (Bl. 371 GA) nicht mehr in erheblicher Weise entgegen getreten. Eine gleichsam stichprobenartige Überprüfung der Tätigkeit des Mitarbeiters M., von der damit auszugehen sei, sei ausreichend gewesen. Dass dem Beklagten bei diesen Stichproben Fehler seines Mitarbeiters nicht aufgefallen seien, rechtfertige ebenso wenig den Vorwurf des Organisationsverschuldens, sondern belege lediglich, dass der Beklagte im Rahmen einer hinreichenden Organisation möglicherweise selbst Fehler gemacht habe. Auch Arglist des Beklagten komme nicht in Betracht.

Gegen dieses dem Beklagten am 28.02.2006 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht am 27.03.2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 29.05.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag des ersten Rechtszugs weiter. Er trägt vor:

Das Landgericht habe die Kriterien, unter denen nach der Rechtsprechung ein Organisationsverschulden angenommen werden könne, miteinander vermischt und dann einem Indiz, nämlich der Schwere des Mangels, mehr Bedeutung beigemessen als selbst festgestellten Tatsachen. Es habe verkannt, dass bei einem Architekten ein Organisationsverschulden nur im Rahmen der Bauleitung bzw. -überwachung angenommen werden könne, nicht aber im Rahmen der Planung. Zudem habe das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte die Bauüberwachung ordnungsgemäß organisiert gehabt habe. Dasselbe müsse aber auch für die Planung angenommen werden, so dass damit ein Organisationsverschulden insgesamt ausscheide. Verkannt habe das Landgericht ferner, dass die Schwere eines Mangels dann nicht mehr ein Indiz für ein Organisationsverschulden darstelle, wenn feststehe, dass die Organisation nicht mangelhaft gewesen sei. Außerdem habe das Landgericht dem Beklagten einmal eine fehlerhafte Organisation vorgehalten und einmal eine solche verneint, was angesichts einer gleicher Organisation des Arbeitsablaufs unzulässig sei. Werde das Vorliegen eines Organisationsmangels verneint, könne ein solcher nicht anschließend - je nach Schwere eines Mangels der Leistung differenzierend - wieder bejaht werden. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, es lägen gravierende Mängel der Planung vor. Obwohl es sich hierbei, wie er bereits erstinstanzlich vorgetragen habe, um eine Rechtsfrage handele, sei es ohne weitere Erläuterung der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt, es handele sich um schwerwiegende Fehler. Dabei habe es auch unberücksichtigt gelassen, dass weder die Streithelferin der Klägerin noch der eingebundene Brandschutzingenieur die angeblich augenfälligen Mängel bemerkt habe. Da die rechtliche Bewertung der Mängel ohne weitere Erläuterung nicht nachzuvollziehen sei, sei das Urteil unvollständig und verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dieses sei auch dadurch verletzt worden, dass sein Vorbringen, bestimmte Leistungen seien auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin wie geschehen ausgeführt worden, unberücksichtigt geblieben sei. Dieser von ihm vorgetragene Umstand habe zur Folge, dass kein Schaden gegeben sei, weil Sowieso-Kosten entstünden. Dies sei im Urteil nicht ansatzweise erwähnt.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage auch hinsichtlich der Mängel gemäß der Auflistung auf Seiten 4 bis 10 der Klageschrift, nämlich

- Nr. 4 b) (S. 5 der Klageschrift, Anlage Speisesaal, Bl. 5 d. A.: Entgegen den Anforderungen der Bauaufsichtlichen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen sind vorgegebene Maßnahmen [Brandschutzklappen oder L90-Leitungen] zur Verhinderung eines Brandübertrages zwischen Lüftungszentrale und Nebenräumen sowie zwischen Kellergeschoss und Erdgeschoss nicht getroffen);

- Nr. 4 c) (S. 6 der Klageschrift, Anlage Speisesaal, Bl. 6 d. A.: Die Abluftleitung ist entgegen den Anforderungen der Bauaufsichtlichen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen an die Küchenabluftleitung angeschlossen);

- Nr. 4 h) (S. 6 der Klageschrift, Anlage Speisesaal, Bl. 6 d. A.: Bei der derzeitigen Anlagenkonzeption kann die Fortluft Speisesaal über den Kältemaschinenraum in die Außenluftleitung gelangen. Nach Kap. 4.5.1.3 der Bauaufsichtlichen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen ist daher ein Rauchmelder in der Zuluftleitung erforderlich. Ersatzmaßnahmen, die im gleichen Kapitel beschrieben werden, können ausgeführt werden);

- Nr. 5 a) (S. 6 der Klageschrift, Anlage Küche, Bl. 6 d. A.: Entgegen den Anforderungen der Bauaufsichtlichen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen sind vorgegebene Maßnahmen [Brandschutzklappen oder L90-Leitungen] zur Verhinderung eines Brandübertrages zwischen Lüftungszentrale und Flur nicht getroffen);

- Nr. 5 b) (S. 7 der Klageschrift, Anlage Küche, Bl. 7 d. A.: Die Küchenabluftleitung ist nicht vom Austritt aus der Küche an mindestens in der Feuerwiderstandsklasse L90 ausgeführt);

- Nr. 5 c) (S. 7 der Klageschrift, Anlage Küche, Bl. 7 d. A.: Die Abluftleitung der Anlage Speisesaal und Kältemaschinenraum ist entgegen den Anforderungen der Bauaufsichtlichen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen an die Küchenabluftleitung angeschlossen);

- Nr. 6 a) (S. 8 der Klageschrift, Anlage Bewohnerzimmer, Bl. 8 d. A.: Entgegen den Anforderungen der Bauaufsichtlichen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen sind vorgegebene Maßnahmen [Brandschutzklappen oder L90-Leitungen] zur Verhinderung eines Brandübertrages zwischen den Geschossen nicht getroffen);

- Nr. 7 a) (S. 9 der Klageschrift, Anlage Bewohnerzimmer - Kompaktanlagen, Bl. 9 d. A.: Entgegen den Anforderungen der Bauaufsichtlichen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen sind vorgegebene Maßnahmen [Brandschutzklappen oder L90-Leitungen] zur Verhinderung eines Brandübertrages zwischen den Geschossen nicht getroffen),

abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie meint, auch im Rahmen der Planung könne einem Architekten ein Organisationsverschulden zur Last fallen. Im Übrigen schließe keineswegs eine fehlerfreie Organisation der Bauüberwachung einen Organisationsmangel im Planungsbereich aus. Dass er den von ihm im Rahmen der Bauüberwachung eingesetzten Mitarbeiter besonders damit beauftragt habe, die Planung auf Mängel zu überprüfen, habe der Beklagte nicht vorgetragen. Falsch sei die Auffassung des Beklagten, im Streitfall sei ein Organisationsverschulden widerlegt. Ihr liege die unzutreffende Annahme zugrunde, eine ordnungsgemäße Organisation der Bauleitung schließe einen Mangel derselben im Bereich der Planung aus. Nicht zu beanstanden sei die Entscheidung des Landgerichts, soweit es eine Haftung des Beklagten für Ausführungsfehler verneint habe, da ihm insoweit kein Mangel seines Werks vorgeworfen werden könne. Im Gegensatz dazu sei es jedoch inkonsequent, eine Haftung für "einfache" Planungsmängel zu verneinen, wenn ein Organisationsverschulden indiziell festgestellt werde. Allenfalls insoweit sei das Urteil zu kritisieren.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 29.05.2006, die Berufungserwiderung vom 28.07.2006, den Schriftsatz des Beklagten vom 24.08.2006 und den Schriftsatz der Klägerin vom 29.08.2006 Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin im zweiten Rechtszug ist nicht als Anschlussberufung im Sinne des § 524 ZPO anzusehen. Zwar enthält die Berufungserwiderung eine Kritik der von dem Beklagten angefochtenen Entscheidung insofern, als das Landgericht eine Haftung des Beklagten für "einfache" Planungsfehler nicht für gerechtfertigt erklärt hat. Diese Kritik ist aber nicht als stillschweigende Anschlussberufung auszulegen.

Ein Anschlussrechtsmittel braucht zwar nicht als solches bezeichnet zu sein, in dem Schriftsatz muss aber klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (st. Rspr. des BGH, z. B. NJW 1990, 447, 449 m. w. N.) Der Gegner muss wissen, dass ein Anschlussrechtsmittel eingelegt worden ist. Nur dann kann er darüber befinden, ob er das Risiko einer Abänderung des angefochtenen Urteils zu seinen Ungunsten in Kauf nehmen oder lieber sein eigenes Rechtsmittel zurücknehmen und damit gem. § 524 Abs. 4 ZPO dem Anschlussrechtsmittel die Wirkung nehmen will. Eine hinreichende Klarheit über das Rechtsschutzbegehren wird in der Regel dadurch erzielt, dass der Rechtsmittelbeklagte einen auf Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zielenden (Sach-) Antrag stellt (BGH, aaO., m. w. N.). Der bloße Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels reicht für die Annahme eines Anschlussrechtsmittels nicht aus (BGH, aaO., m. w. N.); denn ein Anschlussrechtsmittel muss einen Angriff gegen den Inhalt des vorinstanzlichen Urteils enthalten und darf sich nicht auf eine Auseinandersetzung mit dessen Gründen beschränken (BGH, aaO., m. w. N.).

Die Berufungserwiderung der Klägerin, die außer demjenigen auf Zurückweisung der Berufung keinen Sachantrag angekündigt hat, enthält keine Erklärungen mit dem eindeutigen Ziel, den Streitgegenstand für die Berufungsinstanz zu erweitern, soweit das Landgericht Ansprüche verneint hat. Die Einwände der Klägerin gegen diesen Teil der Entscheidungsgründe stellen allein eine Kritik dar, wie es die Klägerin ausdrückt (vgl. S. 7/8 der Berufungserwiderung, Bl. 566/567 GA); aus den Ausführungen wird indes nicht das Anliegen ersichtlich, eine in dem Berufungsurteil etwa liegende Beschwer zu beseitigen.

II.

Die Berufung ist begründet, weil die Klage insgesamt unbegründet ist.

1.

Das angefochtene Urteil unterliegt allerdings nicht wegen eines - gem. § 529 Abs. 2 S. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigenden (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 301 Rdnr. 13 und § 304 Rdnr. 23; BGH NJW 2000, 137, 138) - Verstoßes gegen § 301 oder § 304 ZPO der Aufhebung.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts in der Form eines "eingeschränkten Grundurteils" (ders., aaO., Rdnr. 18) bestehen keine Bedenken. Das Gericht kann beispielsweise bei einer Schadensersatzklage wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung unter Klageabweisung im Übrigen den Ausspruch über den Grund und über die Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzverpflichtung auf im Tenor beschriebene Schädigungen beschränken (BGH NJW 2000, 3423, 3424). Nichts anderes hat im Ergebnis das Landgericht getan, indem es die Klage der Klägerin wegen bestimmter, im Tenor näher bezeichneter Planungsfehler des Beklagten für dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Es fehlt auch nicht an einer Klageabweisung im Übrigen. Eine solche wegen der nicht im Tenor bezeichneten Mängel ist in dem Feststellungstenor des Landgerichts zu sehen, was sich nicht nur aus diesem selbst, sondern auch aus den Entscheidungsgründen ergibt. Auf S. 9 UA, Bl. 473 GA, heißt es, dass der Klägerin im Übrigen Ansprüche nicht zustünden, sei durch Teilurteil "festzustellen". Sogar wenn die erforderliche Teilabweisung unterblieben wäre, könnte sie vom Senat nachgeholt werden (vgl. Zöller-Vollkommer, aaO., Rdnr. 18 a. E. ).

Gegen eine solche Teilabweisung bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 301 ZPO keine Bedenken. Die Voraussetzungen eines Teilurteils - Teilbarkeit des Streitgegenstands, Entscheidungsreife eines Teils des Streitverhältnisses und Unabhängigkeit vom bzw. Widerspruchsfreiheit zum Schlussurteil (BGH NJW 2000, 137, 138) - sind gegeben. Insbesondere das zuletzt genannte Kriterium ist erfüllt, wobei nicht verkannt wird, dass für die Annahme einer den Erlass eines Teilurteils ausschließenden Divergenzgefahr bereits die Möglichkeit abweichenden Entscheidungen im Instanzenzug genügt, woraus folgt, dass über einen Teil eines einheitlichen prozessualen Anspruchs durch Grundurteil entschieden werden kann, wenn damit der gesamte Anspruchsgrund in der Instanz erledigt wird (BGH, aaO., m. w. N.). Die Möglichkeit voneinander abweichender Entscheidungen des Landgerichts und des Senats ist im Streitfall ausgeschlossen, weil das Landgericht das Verfahren nur insoweit offen gelassen hat, als es um die Höhe des mit dem Antrag zu 1) bezifferten Schadensersatzes und die mit dem Antrag zu 2) von der Klägerin begehrte Feststellung der Verpflichtung des Beklagten geht, ihr den über den bezifferten hinausgehenden Schaden zu ersetzen. Da das Landgericht damit den Anspruchsgrund insgesamt erledigt hat, kommen divergierende Entscheidungen zu diesem nicht in Betracht.

2.

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu, da solche verjährt sind. Deswegen ist die Klage insgesamt abzuweisen.

a.

Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, weil das Schuldverhätnis durch den Ingenieurvertrag von September 1993 begründet wurde.

b.

Die zwischen den Parteien durch § 9 Abs. 1 des Ingenieurvertrags vereinbarte Verjährungsfrist war nicht erst zu dem Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen, sondern bereits zu demjenigen, zu dem die Klägerin den Beklagten erstmals mit Mängeln der Lüftungsanlage konfrontierte und mit ihm hierüber Verhandlungen führte. Denn dies geschah im Anschluss an die Erstattung seines Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. V. im Juli 2001. Infolge der vollständigen Abnahme des Gewerks der Streithelferin der Klägerin bis 20.12.1995, die nach der von den Parteien in § 9 Abs. 1 ihres Vertrags getroffenen Vereinbarung zum Beginn der Verjährung führte, war die Verjährungsfrist Ende Dezember 2000 abgelaufen.

c.

Darauf, dass der Beklagte oder die von ihm eingesetzten Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen die von ihr mit der Klage geltend gemachten Mängel erkannt und dennoch nicht offenbart hätten, also arglistig im Sinne des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. gehandelt hätten, beruft sich die Klägerin nicht; hierfür spricht auch im Vorbringen der Parteien nichts. Die Klägerin macht allerdings geltend, der Beklagte habe ihr in arglister Weise verschwiegen, für die Anfertigung der Planung der Lüftungsanlage wegen großer Defizite im Bereich des Brandschutzes nicht ausreichend qualifiziert zu sein. Das allein vermag aber den Vorwurf der Arglist nicht zu begründen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass angenommen wird, arglistig handele auch, wer entgegen der eindeutig erkennbaren Erwartung des Bestellers nicht die für die ordnungsgemäße Erbringung der in Auftrag gegebenen Leistung nötige Kenntnis hat und dies verschweigt (Ingenstau-Korbion-Wirth, VOB, 15. Aufl., § 13 Nr. 4 Rdnr. 119). Daraus hat das OLG Köln (BauR 2001, 1271, 1272) gefolgert, ein Unternehmer, der einen Auftrag übernehme, ohne die geringste Sachkunde zu haben und ohne auf diesen für die Auftragserteilung wesentlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, habe den Besteller schon bei Übernahme des Auftrags über seine Fähigkeit zur fehlerfreien Erbringung der versprochenen Leistung getäuscht. Auch darin, dass er die Leistung "sozusagen ins Blaue hinein" als ordnungsgemäß übergebe, liege ein als arglistig zu bewertendes Verhalten. Dabei könne unterstellt werden, dass der Unternehmer davon ausgegangen sei, die Arbeiten trotz ihm fehlender Fachkunde ordentlich ausführen zu können bzw. ausgeführt zu haben. Arglist erfordere nicht, dass der Unternehmer die Folgen des Handelns bewusst in Kauf nehme oder mit Schädigungsabsicht handele. Es genüge, dass er seine Leistung ohne Aufklärung des Bestellers auf gut Glück verspreche und erbringe, ohne auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit von einer fachgerechten Leistung ausgehen zu können.

Diese rechtlichen Erwägungen führen aber nicht dazu, dass im Streitfall eine Arglist des Beklagten anzunehmen ist. Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a. F. setzt voraus, dass der Unternehmer sich dessen bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand, nämlich ein ihm als solcher bekannter Mangel, für die Entscheidung des Bestellers erheblich ist, d. h. diesen unter Umständen von der Abnahme abhalten würde, und er den ihm bekannten Umstand nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist (ständ. Rechtsprechung des BGH, z. B. NJW 2002, 2776; NJW 1992, 1754). Im Streitfall ist zwar, auf der Grundlage der von dem Landgericht bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) getroffenen Feststellungen, die auf dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H. basieren, davon auszugehen, dass dem Beklagten eine ausreichende Fachkunde auf dem Gebiet des Brandschutzes bei Lüftungsanlagen abging und dass er deshalb die Klägerin hierüber hätte unterrichten müssen. Gleichwohl kann nicht angenommen werden, dass er - durch das Unterlassen eines solchen Hinweises, die Übernahme des Auftrags und die Übergabe der Planung an die Klägerin bzw. das von ihr mit der Ausführung des Gewerks beauftragte Fachunternehmen - die Mangelhaftigkeit seines Werks zumindest billigend in Kauf genommen hat. Denn es kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass er selbst meinte, die Arbeiten trotz seiner fehlenden Fachkunde ordentlich ausführen zu können bzw. ausgeführt zu haben; bereits das ist allerdings nicht zwingend, denn genauso gut kann der Beklagte - irrtümlich - der Auffassung gewesen sei, er kenne sich im Brandschutz ausreichend gut aus. Wenn er aber zumindest darauf vertraut hat, dass er mangelfrei planen werde bzw. geplant habe, so hat er allenfalls bewusst fahrlässig, aber nicht bedingt vorsätzlich und damit arglistig gehandelt (vgl. zu Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 276 Rdnr. 13).

d.

Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen eines Organisationsverschuldens liegen nicht vor, so dass eine Anwendung der Regelverjährung nach § 195 BGB a. F. auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt.

aa.

Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1992, 1754 f.), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (z. B. Senat, NJW-RR 1998, 1315, 1316; 23. Zivilsenat, NZBau 2004, 454, 456) und anderer Oberlandesgerichte (z. B. OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 24; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 171, 172; OLG Hamm NJOZ 2002, 2075 = BauR 2002, 1706) kann sich der Unternehmer seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werks nicht dadurch entziehen, dass er sich bewusst unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren. Sorgt er bei der Herstellung des Werks nicht für eine den Umständen nach angemessene Überwachung und Prüfung der Leistung und damit auch nicht dafür, dass er oder seine Erfüllungsgehilfen etwaige Mängel erkennen können, so handelt er vertragswidrig. Er ist gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme zu überprüfen. Denn der Unternehmer muss fehlerfrei leisten. Er muss daher jedenfalls die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das fertiggestellte Werk bei Ablieferung keinen Fehler aufweist. Dabei kann die Art des Mangels ein so überzeugendes Indiz für eine fehlende oder nicht richtige Organisation sein, dass es weiterer Darlegung hierzu nicht bedarf. So kann ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen. Folge eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung ist eine regelmäßige Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Unternehmer. Diese Grundsätze finden auch auf die Haftung des Architekten Anwendung (OLG Hamm NJOZ 2002, 2075 = BauR 2002, 1706; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1486; OLG Düsseldorf, 23. Zivilsenat, NZBau 2004, 454, 456; Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 10.04.2006, § 634 a Rdnr. 72), und zwar sowohl für den planenden als auch für den bauleitenden Aufgabenbereich (Kniffka, aaO.).

Was insofern den Tätigkeitsbereich der Planung betrifft, ergibt sich aus den von der Berufung zitierten Entscheidungen des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NZBau 2005, 402) und des BGH nichts anderes. Soweit der BGH in seinem Beschluss vom 22.09.2005, VII ZR 310/04 (veröffentlicht in ibr-online und IBR 2006, 155), von einer "rechtlichen Fehlerhaftigkeit der Überlegung des Berufungsgerichts zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist im Hinblick auf ein angebliches Organisationsverschulden des Beklagten" gesprochen hat, ist nicht davon auszugehen, dass der BGH damit die von dem OLG Düsseldorf vorgenommene Anwendung der Grundsätze über das Organisationsverschulden auf den Bereich der Planung missbilligen wollte. Vielmehr muss angenommen werden, dass sich die vorstehend wiedergegebene Formulierung des BGH darauf bezieht, dass der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Rechtsgrundsätze über eine Verjährung infolge Organisationsverschuldens auch auf den allein tätigen, d. h. nicht arbeitsteilig handelnden Architekten angewandt hat. Diese Rechtsprechung ist mit dem Umstand nicht zu vereinbaren, dass diese Rechtsgrundsätze eine "Hilfskonstruktion" darstellen, die dazu dient, durch Zurechnung fiktiver Kenntnisse Dritter eine Regelungslücke zu beseitigen, die dadurch entsteht, dass der Unternehmer durch arbeitsteilige Herstellung des geschuldeten Werks die ihm ohne Arbeitsteilung zwangsläufig zufallende Kenntnis eines Mangels bei der Abnahme "wegorganisiert" (Kniffka, aaO., Rdnr. 67). Im Übrigen vermag der Senat auch keinen Grund dafür zu erkennen, die Grundsätze über das Organisationsverschulden nicht auf den Bereich der Planung anzuwenden, deren Erarbeitung wie jede andere Werkleistung auch arbeitsteilig organisiert werden kann.

Voraussetzungen für die Anwendung des Rechtsinstituts der Verjährung nach Organisationspflichtverletzung ist zum Einen, dass eine solche festzustellen ist - wofür nicht maßgeblich ist, ob die Mängel besonders schwer oder augenfällig sind; diese Kriterien können allenfalls den Beweis einer Organisationspflichtverletzung erleichtern - und zum Anderen, dass sich in dem Fehler des Unternehmers die typischen Gefahren einer arbeitsteiligen Organisation verwirklicht haben (Kniffka, aaO., § 634 a Rdnr. 68). Das setzt voraus, dass der Mangel bei richtiger Organisation erkannt worden wäre (ders. aaO., Rdnr. 73; Senat, NJW-RR 1998, 1315, 1316; BGH NJW 1992, 1754, 1755). In Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast gilt, dass die Schwere oder Augenfälligkeit des Mangels zwar einen Anschein für fehlende bzw. mangelhafte Organisation und vorhandene Kausalität begründen kann, sie jedoch unerheblich sind, wenn der Unternehmer nachweist, die Organisation seiner Arbeitsabläufe richtig vorgenommen zu haben (ders. aaO., Rdnr. 75).

bb.

Im Streitfall hätte nur ein Organisationsverschulden im Planungsbereich zu einer Anwendung der Regelverjährung auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin führen können, soweit dieser noch im Streit steht. Denn die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der Bauüberwachung steht in zweiter Instanz nicht mehr in Frage. Zum Einen gehören solche Ansprüche nicht zum Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, zum Anderen gesteht die Klägerin mit der Berufungserwiderung (S. 6 oben, Bl. 565 GA) zu, dass dem Beklagten insoweit kein Mangel des Werks vorgeworfen werden könne.

cc.

Es kann aber nicht festgestellt werden, dass eine mangelhafte Organisation der Arbeitsabläufe im Bereich der Planung der technischen Ausrüstung zu den im Tenor des angefochtenen Urteils genannten Mängeln geführt hat. Dabei kann offen bleiben, ob ein eine mangelhafte Organisation des Betriebs des Beklagten vorgelegen hat. Denn auch bei einer optimalen Ausgestaltung der Arbeitsabläufe wären die Planungsmängel im Brandschutzbereich nicht entdeckt worden.

Was Organisationsmängel im Bereich der Planung der technischen Ausrüstung betrifft, hat der Beklagte in erster Instanz vorgetragen, den Mitarbeiter M. auch als Planer eingesetzt zu haben (Schriftsatz vom 04.10.2004, S. 5, Bl. 322 GA). Dem war zu entnehmen, dass er vortragen wollte, diesen nicht nur im Rahmen der Bauleitung, sondern auch der Erarbeitung der Planung eingesetzt und somit auch diese arbeitsteilig organisiert zu haben. Auch seinem Vorbringen zweiter Instanz kann nicht entnommen werden, er wolle vortragen, die Planung nicht arbeitsteilig durchgeführt zu haben.

Zur Auswahl und Überwachung hat der Beklagte vorgetragen, (S. 5 bis 8 aaO., Bl. 322 bis 325 GA), er habe seinen Mitarbeiter M. regelmäßig überwacht und seine Arbeit regelmäßig kontrolliert, in dem er mindestens einmal wöchentlich sowie zusätzlich immer aus besonderen Anlässen Projektbesprechungen mit ihm vorgenommen habe. Dies sei in aller Regel im Nachhinein zu den Baubesprechungen vor Ort geschehen. Es habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Herr M. in irgend einer Weise nicht qualifiziert genug gewesen sei oder ganz besonders intensiver Kontrolle bedurft hätte. Vielmehr sei er ein erfahrener Techniker gewesen, der bei vielen Vorhaben als Planer und Bauleiter ohne Beanstandungen und zur "vollsten" Zufriedenheit aller Beteiligter gearbeitet habe. So habe er bei fünf näher bezeichneten Projekten, die nur einige Beispiele von vielen seien, die Fachplanung der Haustechnik tadellos erstellt und bauleitend begleitet. Somit habe er die Werkleistungen ausreichend durch einen sehr erfahrenen Mitarbeiter ausführen und überwachen lassen und diesen Mitarbeiter wiederum selbst kontrolliert. Die streitigen Mängel wären auch dann entstanden, wenn er selbst und allein die Leistungen ausgeführt hätte.

Dieses Vorbringen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.11.2004 (Bl. 326 ff. GA), dort S. 4 f. (Bl. 329 f. GA) nur insofern bestritten, als es um den von dem Beklagten vorgetragen wöchentlichen Rhythmus der Baubesprechungen und den Umfang seiner Teilnahme an solchen gegangen ist, nicht jedoch im Hinblick auf Qualifikation, Auswahl und Überwachung des Mitarbeiters M. im Bereich der Planung der technischen Ausrüstung.

Somit ist bereits in erster Instanz unstreitig gewesen, dass die Planungsfehler des von dem Beklagten eingesetzten Mitarbeiters M. im Bereich des Brandschutzes von dem Beklagten nicht entdeckt worden sind, aber auch nicht entdeckt worden wären, wenn der Beklagte die Herstellung der Planung optimal organisiert gehabt hätte, da er sie - bei eigenem planerischen Tätigwerden - selbst ebenfalls begangen hätte. Folglich hätte sich eine - einmal unterstellte - Organisationspflichtverletzung des Beklagten nicht ausgewirkt, da auch eine andere - optimale - Organisation im Planungsbereich nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Denn die Fehlerhaftigkeit der Planung im Bereich des Brandschutzes wäre auch dann nicht erkannt worden. Das schließt, wie oben ausgeführt, eine Anwendung des Rechtsinstituts der Verjährung nach Organisationspflichtverletzung aus.

An diesem Ergebnis könnte sich auch dadurch nichts ändern, dass anzunehmen wäre, die von dem Landgericht als solche eingestuften Planungsmängel im Bereich des Brandschutzes seien gravierend. Denn hierbei würde es allenfalls um ein Indiz für einen Organisationsmangel handeln; zu einer Haftungsverlängerung könnte dies aber nicht führen, weil, wie ausgeführt, eine andere Organisation nicht die Entdeckung der Mängel sichergestellt hätte.

Der Umstand, dass aufgrund des unstreitigen Sachvortrags des Beklagten letztlich davon ausgegangen werden muss, dass ihm die fachliche Qualifikation für den Bereich des Brandschutzes fehlte, begründet nicht den Vorwurf eines Organisationsverschuldens.

e.

Dem Beklagten ist es schließlich nicht deswegen versagt, sich gegenüber den gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüchen der Klägerin auf Verjährung zu berufen, weil er es vor dem Eintritt der Verjährung pflichtwidrig unterlassen hätte, den Ursachen von der Klägerin gerügter Mängel ohne Rücksicht auf eine mögliche eigene Haftung nachzugehen und der Klägerin rechtzeitig ein zutreffendes Bild der technischen und rechtlichen Möglichkeiten der Schadensbehebung zu verschaffen. Die Voraussetzungen einer solchen Sekundärhaftung sind nicht gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. NJW 1978, 1311; NJW 1985, 328, 330; NJW-RR 1986, 182, 183; NJW 1996, 1278, 1279; NJW-RR 2002, 1531, 1532; ebenso OLG Bamberg, Urt. v. 19.07.2005, 5 U 236/04, zit. nach IBR-online; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnrn. 1508, 2398 und 2404) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (z. B. Senat, NZBau 2001, 449, 450; 23. Zivilsenat, NZBau 2004, 454, 456) obliegt dem umfassend beauftragten Architekten auch noch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmen, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Als Sachverwalter des Bauherrn schuldet der Architekt die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der daraus sich ergebenden Rechtslage. Sein entgegenstehendes Interesse, sich eigener Haftung möglichst zu entziehen, vermag das Unterlassen zutreffender Unterrichtung des Bauherrn nicht zu rechtfertigen. Die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es vielmehr, diesem auch Mängel des eigenen Architektenwerks zu offenbaren, die sich im Laufe der Ursachenprüfung herausgestellt haben, so dass der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen ihn rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann. Die Vertragsverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeigeführt hat, begründet nicht anders als eine falsche Beratung einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.

Diese rechtlichen Grundsätze finden auch im Streitfall Anwendung. Denn dem Beklagten war u. a. für das Gewerk Raumlufttechnik auch die Leistungsphase 9 des § 73 HOAI übertragen worden, also auch die Objektbetreuung. Damit war er wie ein umfassend beauftragter Architekt, worauf es für die Anwendbarkeit der Grundsätze über die sog. Sekundärhaftung ankommt (BGH NJW 2002, 288, 289/290), auch nach der Fertigstellung des Gewerks Sachwalter der Klägerin, der ihr bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die anderen an der Herstellung des Gewerks Beteiligten behilflich zu sein hatte.

Eine solche sog. Sekundärhaftung des Beklagten findet aber im Streitfall nicht statt. Denn dem Beklagten kann nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe es unterlassen, sein Ingenieurwerk nach dem Hervortreten von Mängeln innerhalb der noch laufenden Verjährungsfrist auf Ursachen für diese zu untersuchen und die Klägerin insofern ohne Rücksicht auf eigene Interessen zu beraten, um ihr zu ermöglichen, ihre Rechte auch gegen ihn noch vor Ende der Verjährung wahrzunehmen. Dies folgt daraus, dass derartige Mängel, wie bereits ausgeführt, nicht vor Ablauf der Verjährung etwaiger Gewährleistungsrechte der Klägerin gegen ihn hervorgetreten sind, sondern danach. Dasselbe gilt im Hinblick auf Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Streithelferin; auch insoweit hat die fünfjährige Verjährung durch die Abnahmen begonnen, die auch die Verjährung von Ansprüchen gegen den Beklagten in Gang gesetzt haben. Durch eine dann unterbliebene Untersuchung der Mängel und Beratung der Klägerin unter Hinweis auf seine eigene Gewährleistungspflicht hätte er die Verjährung derselben und derjenigen der Streithelferin folglich nicht mehr verhindern können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO hinsichtlich der Klägerin und auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO hinsichtlich des Beklagten.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da keine gesetzlichen Gründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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