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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.09.2008
Aktenzeichen: I-22 U 52/08
Rechtsgebiete: HOAI, BGB


Vorschriften:

HOAI § 15
HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 8
HOAI § 20
BGB § 242
BGB § 278
BGB § 288 Abs. 1 S. 1 a.F.
BGB § 325 a.F.
BGB § 326 a.F.
BGB § 326 Abs. 1 a.F.
BGB § 326 Abs. 2 a.F.
BGB § 389
BGB § 634 a.F.
BGB § 635 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Januar 2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93.760,21 € nebst 4 % Zinsen seit dem 19.12.2000 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger zu 12 %, die Beklagte trägt sie zu 88 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 3 %, die Beklagte trägt sie zu 97 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

A.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstückes K. 30 a in K., das u.a. mit einem Wohn- und Gästehaus bebaut ist.

Das Gebäude war ursprünglich in den Jahren 1903 und 1904 errichtet worden. Es wurde im zweiten Weltkrieg beschädigt und in den Jahren 1947 bis 1950 wieder aufgebaut.

Im Jahre 2002 entschloss sich die Beklagte, das inzwischen stark renovierungsbedürftige Gebäude umfangreich sanieren und umbauen zu lassen. Nach ihren Vorstellungen sollte es nach Durchführung der Arbeiten zum Firmensitz der K. GmbH werden und dem Vorsitzenden der Geschäftsführung, Herrn K., auch als Dienstwohnung dienen.

Mit den entsprechenden Architekten- und Ingenieurleistungen beauftragte die Beklagte den Kläger, der ein Ingenieurbüro betreibt.

Ab dem Herbst 2002 legte der Kläger der Beklagten verschiedene Entwurfsplanungen zur Sanierung und zu dem gewünschten Umbau des Gebäudes vor. Unter dem 26.10.1993/17.01.1994 schlossen die Parteien schließlich einen Architektenvertrag, mit dem Kläger gem. § 15 HOAI die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 für die bauliche Maßnahme, nämlich "den Um- und Erweiterungsbau des Wohn- und Geschäftshauses und Anbau des Schwimmbades" übertragen wurden. Auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten sollte der Kläger den Architekten B. mit der Erbringung der Architektenleistungen betrauen, der für das Büro des Klägers als Subunternehmer tätig war.

Die Vergütung der zu erbringenden Leistungen sollte sich nach den Vereinbarungen der Parteien, nach den Bestimmungen der HOAI und dem Vertrag richten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Gerichtsakte als Anlage B 1 gereichten Architektenvertrag Bezug genommen, Bl. 168 GA.

Ferner schlossen die Parteien den als Anlage B 2 zur Gerichtsakte gereichten Ingenieurvertrag über Leistungen bei der Tragwerksplanung, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, vgl. B. 172 GA.

Nach den Vorstellungen der Beklagten bei Vertragsschluss sollte das Dachgeschoss des Hauses zunächst nur rohbaumäßig ausgebaut werden. Sie beabsichtigte zum damaligen Zeitpunkt, die Dachböden der Nord-, West- und Südseite erst zu späteren Zeiten als Büro- oder Wohnräume zu nutzen. Sämtliche Sanitär- und Elektroleitungen sowie die Anschlüsse an das Rohrnetz sollten allerdings bereits jetzt durch den Kläger entsprechend geplant werden. Auf den konkreten Innenausbau, also die Einbringung von Fußböden, Anstrich und Sanitäreinrichtungen, sollte nach den Vorgaben der Beklagten dagegen zunächst verzichtet werden.

Das Obergeschoss sollte von den Baumaßnahmen im Wesentlichen unberührt bleiben. Ankleidezimmer und - gefangenes - Badezimmer sollten in der ursprünglichen Anordnung verbleiben.

Im Erdgeschoss sollte der Empfang, das Sekretariat, der Büro- und Kücheneingang ohne windgeschützte Eingänge und ohne Veränderung der WC-Situation geplant werden.

Weiter war vorgesehen, im Untergeschoss/Souterrain des Hauses ein neues Innenschwimmbad für ca. 250.000,00 DM einzubauen.

Dagegen wurde von Maßnahmen zur Trockenlegung des Außen- und übrigen Mauerwerks und der Flure im Keller zunächst abgesehen, obwohl während der ersten Planungsphase im Jahre 1993 ein Privatgutachten des Sachverständigen E. L. aus K. eingeholt worden war, welches zu dem Schluss gekommen war, dass eine dauerhafte Austrocknung des Kellergeschosses erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen L. (Bl. 30 ff. GA) Bezug genommen.

Außerdem sollte der Balkon an der Vorderseite des Hauses gegen Nässe abgedichtet werden.

Auf der Grundlage dieser Absprachen erbrachte der Kläger entsprechende Architekten-und Ingenieurleistungen der Phasen 1-4.

Noch vor September 1994 entschied sich die Beklagte jedoch gegen den Bau des Innenschwimmbades, nachdem der Kläger etliche Planungsleistungen, u.a. die Detailplanung für das Innenschwimmbad, erbracht hatte und der Beklagten in diesem Zusammenhang bekannt geworden war, dass sich die Kosten für das Innenschwimmbad nunmehr auf 0,5 Mio. DM belaufen sollten (Bl. 704 GA).

Mit Schreiben vom 16.08.1994 revidierte die Beklagte das bisherige Projekt und teilte dem Kläger mit, dass das neue geplante und genehmigte Schwimmbad "vorerst nicht gebaut" werde. Ferner wies die Beklagte den Kläger daraufhin, dass ohne Beeinträchtigung von Ziel und Qualität der Maßnahme eine deutliche Reduzierung der bisher vorveranschlagten Gesamtkosten zwingend sei. Ferner stellte die Beklagte einen Katalog der aus ihrer Sicht noch offenen Fragen und Punkte des Projekts zusammen und bat den Kläger diesbezüglich um ein klärendes Gespräch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.08.1994 Bezug genommen (Bl. 190 GA)

Am 07.09.1994 kam es zu einer Besprechung, an der Herr K., Herr H. und Herr N. von der Beklagtenseite und Herr K., Herr B. und Herr K. von der Klägerseite teilnahmen. Im Laufe dieser Besprechung einigten sich der Kläger und die Beklagte auf ein pauschaliertes Honorar von DM 200.000,00 netto zuzüglich Mehrwertsteuer für alle bisher erbrachten, der ursprünglichen Planung entsprechenden Architekten- und Ingenieurleistungen der Phase 1-4 einschließlich der Planungsleistungen für das Innenschwimmbad.

Mit Schreiben vom 12.09.1994 bestätigte Herr K. die getroffene Honorarpauschalabrede und teilte weiter mit, dass über das Schwimmbad erst nach der Ausschreibung entschieden werden solle. Ferner machte er den Kläger nochmals darauf aufmerksam, dass es sich bei dem Umbau nach seinen Vorstellungen um eine schonende Sanierung und um einen Teilumbau mit jeweils vernünftigem Kostenaufwand handeln sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12.09.1994, vgl. Anlage B 7, Bl. 195 GA Bezug genommen.

Ebenfalls unter dem 12.09.1994 bestätigte der Kläger die in der Sitzung vom 07.09.1994 getroffene Honorarvereinbarung und stellte der Beklagten für die Leistungsphasen 1-4 DM 200.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Diesen Betrag bezahlte die Beklagte im Oktober 1994.

Nach Abschluss der am 07.09.1994 getroffenen Pauschalabrede entschloss sich die Beklagte zu weiteren baulichen Maßnahmen, die weitere Planungsleistungen des Klägers erforderlich machten. Diese zusätzlichen Planungsleistungen betrafen jedenfalls das Dachgeschoss, das erste Obergeschoss, das Erdgeschoss und das Keller-/Souterraingeschoss. Ob von diesem nachträglichen Entschluss der Beklagten auch das bereits vorhandene Außenschwimmbad betroffen gewesen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Dachgeschoss sollte nun entgegen den ursprünglichen Planungsvorgaben vollständig ausgebaut werden. Insbesondere sollte die sanitäre Ver- und Entsorgung sichergestellt werden. Planerisch war daher ein kompletter Bad-/WC-Bereich vorzusehen. Im Anschluss an eine Planungsbesprechung vom 30.08.1995 wurde von der Beklagten zudem der Einbau zusätzlicher Räume im Dachgeschoss einschließlich deren Belüftung und Entlüftung gefordert. In einer weiteren Planungsbesprechung in der 37./38. Kalenderwoche wurde von ihr der Einbau eines gesonderten Elektrokanals gefordert. Außerdem wurde von der Beklagten ein separater Flurbereich für die zuvor geplanten Räume 2 und 3 gewünscht. Entsprechendes bestätigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31.10.1995:

"Da nun bekanntlich das Dachgeschoss vollständig ausgebaut wird, sind die Mehrkosten für Heizung, Sanitär, Türen und Putz etc. zu kalkulieren."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage KK 17 zu den Gerichtsakten gereichte Schreiben, Bl. 361 GA, Bezug genommen. Diese Planungswünsche der Beklagten setzte der Kläger in der Folgezeit um.

Im Obergeschoss wünschte der Geschäftsführer der Beklagten nun ein Badezimmer mit Tageslicht an der Westseite des Hauses. Hierfür sollte ein bisher an einer Außenwand liegendes Schrank-/Ankleidezimmer nach innen und das bisher innen liegende Badezimmer in den Raum des bisherigen Schrank-/Ankleidezimmers verlegt werden. Gemäß diesen geänderten Zielvorgaben musste der Kläger daher eine neue Planung für das Obergeschoss einschließlich der Haustechnik erstellen.

Nachdem mit den Sanierungs- und Umbauarbeiten begonnen worden war, kam es zu einem Zeitpunkt, als die Rohrleitungen für das neue an der Außenwand des Obergeschosses liegende Badezimmer größtenteils verlegt worden waren, zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger. Im Laufe dieses Gespräches riet der Kläger der Beklagten zu einer abgehängten Decke im Konferenzzimmer im Erdgeschoss, um so die Zu- und Abflussrohre zu dem neuen Badezimmer im ersten Obergeschoss zu verkleiden und die Geräusche dämmen zu können. Außerdem ergab sich, dass man für das neu zu erstellende Badezimmer eine tragende Wand in der Mitte des Raumes hätte entfernen und durch eine aufwändige Stützkonstruktion hätte ersetzen müssen, was mit hohen Kosten verbunden gewesen wäre. Daraufhin entschied die Beklagte, dass die neue Planung, das Bad an eine Außenwand zu verlegen und das Schrank-/Ankleidezimmer in den Innenbereich zu verlegen, nicht realisiert und rückgängig gemacht werden sollte.

Weiter sollten im Obergeschoss und auch im Dachgeschoss je ein offener Kamin eingeplant werden.

Außerdem entschloss sich die Beklagte nun, den Balkon nicht nur abdichten zu lassen wie es ursprünglich geplant war, sondern eine Brüstung aufzumauern und den Balkon überdachen zu lassen. Zu dieser Entscheidung war es gekommen, nachdem der Kläger die Beklagte im Zuge seiner Planung darauf hingewiesen hatte, dass der Balkon an der Vorderseite des Gebäudes auch nach einer Sanierung nicht absolut dicht und deshalb mit der Gefahr von Wasserschäden zu rechnen sein würde. Weil die Beklagte mit dieser Konsequenz nicht einverstanden war, entwickelte der Architekt B. die später umgesetzte Konstruktion, die die Umplanung der an den Balkon angrenzenden Büroräume zur Folge hatte. Außerdem mussten ob dieser veränderten Planung die bisherigen Austritte auf den Balkon zugemauert und neue Fensteranlagen eingesetzt werden. Ob deshalb auch die Haustechnik verlegt oder lediglich zwei Heizkörper neu montiert werden mussten, ist zwischen den Parteien streitig.

Im Erdgeschoss wünschte die Beklagte nun die Errichtung von Windfängen im Bereich der nordseitigen Eingangstüren des Gebäudes. Ferner sollte nach Abriss eines Hauptkamins im Eckbereich Ost ein weiteres WC eingebaut werden. Außerdem sollte eine Kaffeeküche anstelle eines bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen WC's im Sekretariatsbereich eingebaut werden.

Außerdem fasste die Beklagte zu einem nicht mehr genau datierbaren Zeitpunkt nach September 1994 den Entschluss, die Räume des Keller-/Souterraingeschosses vollständig trockenlegen zu lassen und in dem Teil des Kellers, in dem ursprünglich das neue Innenschwimmbad vorgesehen war, Büro- und Archivräume einzurichten. Da aufgrund des verworfenen Konzepts, das Innenschwimmbad zu errichten, Abdichtungsmaßnahmen erforderlich wurden und ein Raum im Kellergeschoss als Souterrain genutzt werden sollte, entschied sich die Beklagte, nachdem der Kläger ihr die Kosten für die Trockenlegung in einer Größenordnung von 112.000,00 DM genannt hatte, zur Durchführung der Trockenlegungsmaßnahmen.

Für diese Maßnahmen musste das Haupthaus teilweise unterfangen werden. Das Außenmauerwerk musste nach Freilegung komplett horizontal und vertikal abgedichtet werden. Außerdem sollte der östliche Teil des Kellerbereichs, dort wo ursprünglich das Innenschwimmbad eingeplant war, nunmehr zu Archiv- und Büroräumlichkeiten mit Personalräumen und kompletten Nebenräumen (Umkleideräume, WC's, Teeküche) umgebaut und ferner eine Schmutzwasserhebeanlage eingebaut werden. Weiter sollten ein neuer Tresorraum, zusätzliche Ein- und Ausgänge und eine große Fensteranlage entstehen. Dieser Ausbau machte eine nunmehr auf Büroräume ausgerichtete neue Planung des Klägers für den Souterrainbereich erforderlich.

Schließlich hatte sich die Beklagte dazu entschlossen, das bereits vorhandene Außenschwimmbad umzubauen und dazu insbesondere die technischen Anlagen komplett zu sanieren. Ob diese Planungsvorgabe dem Kläger bereits bei Abschluss des Architektenvertrages erteilt worden war oder die Entscheidung zur Sanierung des Außenschwimmbades erst nach dem Entschluss, das Innenschwimmbad doch nicht zu errichten, gefallen war, ist zwischen den Parteien streitig. Den Vorstellungen der Beklagten entsprechend erstellte der Kläger daher eine Planung, die in dem vorhandenen Badehaus einen Technikraum zur Aufnahme neuer Filtertechnik für das Außenschwimmbad vorsah. Außerdem plante der Kläger eine Erweiterung des Umkleidetraktes und die Sanierung der Sauna. Ferner plante er auf dem Dach des Gebäudes eine Solar-Energiegewinnungsanlage zur Beheizung des Außenschwimmbades.

Für in diesem Zusammenhang erbrachte Planungsleistungen erteilte der Kläger unter dem 7.11.1996 eine Abschlagsrechnung Nr. 4 über DM 60.455,71, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, vgl. Bl. 84 GA.

Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 05.02.1997. Darin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Abschlagsrechnung Nr. 4 vom 07.11.1996 am 03.02.1997 fällig gewesen sei. Ferner schlug die Beklagte dem Kläger vor, die definitive Abrechnung des Vertragsverhältnisses K. 30 unter Einschluss der Abschlagsrechnung vom 7.11.1996 nach Fertigstellung des Objekts vorzunehmen. Darüber hinaus wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass bei der Schlussabrechnung für Zwischenfälligkeiten Zinsen vergütet würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 05.02.1997, Bl. 81 GA, Bezug genommen.

Eine Zahlung auf die Abschlagszahlung Nr. 4 erfolgte daher in der Folgezeit nicht. Auf den Vorschlag der Beklagten, das Projekt erst nach dessen Fertigstellung abzurechnen, reagierte der Kläger jedoch ebenfalls nicht.

Am 21.10.1997 rechnete der Kläger mit Abschlagsrechnung Nr. 5 weitere DM 151.699,01 gegenüber der Beklagten ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abschlagsrechnung Nr. 5 Bezug genommen, vgl. Bl. 91 GA.

Mit Schreiben vom 4.11.1997 bestätigte die Beklagte den Eingang der Abschlagsrechnung Nr. 5. Gleichzeitig aber teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 5.2.1997 mit, dass sie auf die Abschlagsrechnungen 4 und 5 nicht zahlen werde, sondern die Schlussabrechnung erwarte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 04.11.1997, Bl. 83 d. A., Bezug genommen.

Nach Abschluss sämtlicher Planungsleistungen erteilte der Kläger unter dem 23.01.1998 eine erste Schlussrechnung über einen Betrag von insgesamt 255.140,50 DM, die u.a. die beiden Abschlagsrechnungen Nr. 4 und Nr. 5 zusammenfasste. In dem darin ausgewiesenen Gesamtbetrag von 255.140,50 DM war u.a. ein Betrag von DM 64.714,36 netto enthalten, mit dem der Kläger die nach Beginn der Bauarbeiten erforderlich gewordenen zusätzlichen Planungsleistungen für das Dach, das Ober-, Erd-und Untergeschoss sowie das Außenschwimmbad geltend machte. Dazu veranschlagte er auf die jeweils geltende Bezugssumme einen Aufschlag in Höhe von 12 % für "zusätzliche Planungsleistungen aufgrund der situativ bedingten Fortentwicklung". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Schlussrechnung vom 23.01.1998 Bezug genommen, Bl. 100 GA.

Am 12.02.1998 kam es zu einer Besprechung in den Büroräumen des Klägers, an der auf Seiten des Klägers Herr K. und Herr Dr. K. und auf Seiten der Beklagten Herr Dipl.-Kfm. N. und Herr H. teilnahmen. Anlass der Besprechung war die Regulierung der Schlussrechnung, insbesondere der vom Kläger erhobene 12%-ige Zuschlag für zusätzliche Planungsleistungen aufgrund der situativ bedingten Fortentwicklung, den die Beklagte als unangemessen hoch und nicht HOAI-konform beanstandete. Zwar wurde im Verlauf der Besprechung Einigkeit darüber erzielt, dass die Abrechnung in der Schlussrechnung im Wesentlichen rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt sei. Das Abrechnungsgespräch scheiterte jedoch daran, dass über den 12%-igen Zuschlag für zusätzliche Planungsleistungen aufgrund der situativ bedingten Fortentwicklung keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte.

Daher nahm der Kläger mit Schreiben vom 16.02.1998 seine Schlussrechnung zurück. Mit gleichem Schreiben teilte der Kläger der Beklagten darüber hinaus mit, dass er angesichts der Mitteilung der Beklagten, keinerlei Zahlungen auf die Schlussrechnung mehr vornehmen zu wollen, ausstehende Leistungen verweigere, bis die Beklagte die Rechnung gänzlich beglichen habe bzw. eine Übereinkunft diesbezüglich erreicht sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.02.1998, Anlage B 68, Bl. 77 der Beiakte, Bezug genommen.

Darauf erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.1998, dass sie verbindlich noch nicht mitgeteilt habe, auf die Schlussrechnung vom 23.01.1998 in keinem Fall leisten zu wollen, sie diese allerdings weiterhin für erörterungsbedürftig halte. Außerdem forderte sie den Kläger in diesem Schreiben dazu auf, "an der Regulierung der noch offenen Fragen weiter mitzuwirken und diese nicht wegen der sachlichen Erörterung der Rechnungsstellung zu verweigern". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 24.02.1998 Bezug genommen, vgl. Bl. 98 GA

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu weiteren Verhandlungen über die Regulierung der Schlussrechnung, die jedoch ergebnislos verliefen. Daher lehnte die Beklagte Ende Juni 1998 die Begleichung der Schlussrechnung endgültig ab.

Daraufhin erstellte der Kläger auf Anraten seiner damaligen Prozessbevollmächtigen unter dem 15.11.1999 eine neue Schlussrechnung, die mit einem Betrag in Höhe von 345.101,28 DM endete. Grund hierfür war die Befürchtung, dass die unter dem 23.01.1998 erstellte Schlussrechnung im Falle eines Rechtsstreits als nicht HOAI-konform angesehen werden könnte. Ferner hatte der Kläger festgestellt, dass er diverse Abrechnungsmöglichkeiten nicht genutzt hatte.

In Teil 1 der am 15.11.1999 erteilten Schlussrechnung rechnete der Kläger die Planungsleistungen zu den Phasen 1-4 nach § 15 HOAI, die er nach der am 07.09.1994 getroffenen Pauschalabrede erbracht hatte und die er in der Schlussrechnung vom 23.01.1998 bislang unter der Position "12% Teilleistungen für die situativ bedingte Fortentwicklung der Umbauplanung" abgerechnet hatte, neu ab. Hierzu unterteilte er Teil 1 der Schlussrechnung in sog. Abrechnungsbereiche A bis D. Im Abrechnungsbereich A erfasste der Kläger die von ihm erbrachten Planungsleistungen in Bezug auf das Dachgeschoss (Planungsänderung A). Abrechnungsbereich B betraf die Planungsleistungen im Bereich des Obergeschosses (Planungsänderung B, Obergeschoss). Abrechnungsbereich C erfasste die Planungsleistungen im Bereich des Erdgeschosses (Planungsänderung C, Erdgeschoss), während der Abrechnungsbereich D das Untergeschoss (Souterrain) abdeckte. Hiernach fiel auf die Leistungsphasen 1-4 für neu erbrachte Planungsleistungen ein Betrag von 82.160,58 DM. Mit Teil II der Schlussrechnung rechnete der Kläger die Leistungsphasen 5-8 ab. Weiter nahm der Kläger das Badehaus mit Außenschwimmbad aus der bisherigen zusammengefassten Abrechnung der Schlussrechnung vom 23.01.1998 heraus und rechnete die auf das Außenschwimmbad bezogenen Architekten- und Ingenieurleistungen erneut unter Teil III der Schlussrechnung (Neuauftrag F) vom 15.11.1999 ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 9 zu den Gerichtsakten gereichte Schlussrechnung vom 15.11.1999 Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, von der Beklagten für erbrachte Planungsleistungen auf der Grundlage der am 15.11.1999 erteilten Schlussrechnung insgesamt noch 337.708,19 DM beanspruchen zu können.

Er hat weiter die Auffassung vertreten, dass keine Bindungswirkung hinsichtlich der zunächst vorgelegten Honorarschlussrechnung vom 23.01.1998 eingetreten sei, weil die Beklagte den vom Kläger vorgenommenen 12%-igen Zuschlag für Planungsleistungen beanstandet habe und ihr Vertrauen in die erste Schlussrechnung deshalb nicht schutzwürdig sei.

Das Vertrauen der Beklagten sei ferner auch deshalb nicht schutzwürdig, weil die Schlussrechnung zumindest partiell nicht prüffähig gewesen sei und Vertrauen in eine nicht prüffähige Schlussrechnung schon vom Grundsatz her nicht in Betracht komme(Bl. 432 GA).

Schließlich ist der Kläger der Ansicht gewesen, er könne für die nach dem 07.09./12.09.1994 erbrachten Planungsleistungen in den Bereichen Dachgeschoss, Obergeschoss, Erdgeschoss, Keller und Souterrain sowie für das Außenschwimmbad das in der zweiten Schlussrechnung abgerechnete zusätzliche Honorar verlangen, weil es sich hierbei um eine Wiederholung von Grundleistungen (Abrechnungsbereiche A-D) bzw. um neue Planungsaufträge (Außenschwimmbad) gehandelt habe.

Soweit es die Umplanungen im Obergeschoss betrifft, hat der Kläger behauptet, dass sich die Beklagte zu jeder Zeit über den Verlauf der Baumaßnahme und die Kostenentwicklung im Bilde befunden habe. Auch die Planung der beiden Innenkamine und die geänderte Planung der Balkone hat er als tiefgreifende Planungsänderungen angesehen. Weiter hat er behauptet, dass die geänderten Wünsche der Beklagten auch bezogen auf das Erdgeschoss eine komplette Neuerstellung der Planung erfordert hätte. Vollständig neu geplant hätte auch das Keller-/Souterraingeschoss werden müssen.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass er auch die Planungstätigkeit für das Außenschwimmbad, wie unter Teil F der Schlussrechnung vom 15.11.1999 erfolgt, habe abrechnen dürfen. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, dass das Außenschwimmbad nicht von Anfang an Gegenstand des ihm erteilten Sanierungs- und Planungsauftrages gewesen sei, weil sich der Architektenvertrag lediglich auf den Um- und Erweiterungsbau des Wohn- und Gästehauses der Beklagten sowie den Anbau des Schwimmbades, nicht aber auf das entfernt vom Gebäude gelegene Badehaus und das dort befindliche Außenschwimmbad bezogen habe. Schließlich habe die Beklagte auch erst am 21.03.1995 angeordnet, das Außenschwimmbad zu sanieren, die Schwimmbadtechnik zu erneuern und zu diesem Zweck das Außenschwimmbad mit einem Anbau zu versehen. In diesem Zusammenhang hat er sich auf ein Schreiben der Beklagten vom 21.03.1995 berufen, in dem es heißt:

"b) Außenschwimmbad. Es gelangt diejenige Lösung zur Ausführung, bei welcher die Filtertechnik in den neu zu errichtenden Anbau des Außenschwimmbadgebäudes verlegt wird."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21.03.1995, Bl. 336 GA, Bezug genommen.

Der Kläger ist weiter der Ansicht gewesen, dass er Zinsen von 10,50% auf die Honorarforderungen der Abschlagsrechnungen Nr. 4 und 5 verlangen könne.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 337.708,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.02.2000 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 10,50 % p.a. von DM 52.570,18 vom 3.02.1997 bis 16.01.1998 und von DM 131.912,18 vom 17.1.1998 bis 11.2.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung gewesen, der Kläger sei an seine am 23.01.1998 erstellte Schlussrechnung gebunden mit der Folge, dass der Kläger aus der Schlussrechnung vom 15.11.1999 keine Forderungen herleiten könne. Bereits aus diesem Grunde sei die Klage in Höhe der Differenz der Schlussrechnung vom 23.01.1998 und vom 15.11.1999, mithin in Höhe von 119.960,78 DM, abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe nach Erhalt der Schlussrechnung vom 23.01.1998 darauf vertraut, dass der darin ausgewiesene Betrag endgültig sei und sich nicht mehr erhöhe. Dieses Vertrauen sei auch schutzwürdig, da sie in ihrer Bilanz lediglich Rückstellungen in der Höhe des Betrages der ersten Schlussrechnung gebildet habe. Schließlich spreche auch die Tatsache, dass der Kläger fast zwei Jahre zugewartet habe, bis er eine Nachberechnung des Honorars durchgeführt habe, für ihr schutzwürdiges Vertrauen.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht gewesen, angesichts der am 07.09.1994 getroffenen Pauschalhonorarvereinbarung würden dem Kläger weitere Zusatzhonorare nicht zustehen. Die nach der Pauschalabrede vom Kläger erbrachten zusätzlichen Planungsleistungen seien allesamt geringfügig gewesen und könnten zusätzliche Honoraransprüche nicht auslösen. Schließlich habe die Pauschalvereinbarung auch für die später hinzugetretenen Planungsleistungen Gültigkeit, weil die Planungsaufwendungen für die zusätzlichen Aufträge weit unter 12% lägen, eine Änderung der Pauschale nach der Rechtsprechung aber erst in Betracht komme, wenn dieser Wert überschritten werde.

Soweit es die Umplanungen im Obergeschoss des Hauses betrifft, hat die Beklagte behauptet, von dem Kläger vor Beginn der geänderten Baumaßnahmen über die hiermit verbundenen Kosten und den Aufwand, insbesondere über die Erforderlichkeit der veränderten Rohrführung, nicht hinreichend informiert worden zu sein. Sie ist der Auffassung gewesen, dass der Kläger hätte wissen müssen, dass sie sich zur Umsetzung bei Kenntnis aller Umstände nicht hätte entschließen können.

Soweit es die Sanierung des Kelleraußenmauerwerks betrifft, hat die Beklagten die Ansicht vertreten, es habe sich nicht um eine Umplanung, sondern um eine zusätzliche Erweiterung anstelle des in Wegfall geratenen Innenschwimmbades gehandelt, da der Kläger die für das Schwimmbad vorgesehenen Räumlichkeiten (ca. 40% des Kellergeschosses) als Archiv habe umplanen müssen. Der Mehraufwand des Klägers sei aber durch eine entsprechende Erhöhung der Baubezugssumme kompensiert worden, weshalb der Kläger zu einer Nachberechnung dieser Leistungen nicht berechtigt gewesen sei.

Zum Außenschwimmbad hat die Beklagte behauptet, dass dessen Sanierung von Beginn an Gegenstand des Planungsauftrages gewesen sei. Der entsprechende Planungsaufwand sei deshalb von der Pauschalabrede erfasst und könne nun nicht noch einmal abgerechnet werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich die sanierungsbedürftigen technischen Einrichtungen im Keller des Hauses befunden hätten und daher auf jeden Fall hätten entfernt oder ersetzt werden müssen.

In einer Höhe von 126.143,70 DM hat die Beklagte die Klageforderung nicht gerügt, da sie die in der ersten Schlussrechnung auf die Positionen für die situativ bedingte Fortschreibung der Umbauplanung entfallenden Beträge von dem in dieser Schlussrechnung ausgewiesenen Schlussrechnungsbetrag ebenso wie zwischenzeitlich geleistete Abschlagszahlungen in Abzug gebracht hat.

Gegen den hiernach verbleibenden Betrag hat sie die Aufrechnung mit ihr angeblich zustehenden Gegenforderungen erklärt und hat im übrigen Widerklage erhoben.

Sie ist der Auffassung gewesen, den Kläger wegen einer Vielzahl von Vertragsverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können.

So hat sie behauptet, dass sie die Zeugin P. bereits kurz nach Beginn der Baumaßnahmen zur Bauaufsicht habe einsetzen müssen, weil die Baustelle durch den Kläger nicht hinreichend überwacht worden sei. Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass ihr gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung wegen fehlerhafter Planungs- und Bauleitungstätigkeit in Höhe von 173.830,40 DM zustehe. Insbesondere meint die Beklagte, der Kläger habe ihr entgegen der am 07.09.1994 getroffenen Absprache Herrn Architekt B. nicht ausreichend zur Verfügung gestellt und die Koordination der einzelnen Gewerke stattdessen nicht fachkundigen Mitarbeitern, wie etwa der Zeugin Z., übertragen. So sei Herr B. nach dem 29.5.1995 gar nicht mehr tätig geworden und die Bauleitung selbst habe sich gegenüber den Handwerkern nicht ausreichend durchsetzen können. Wegen dieser Missstände habe sie die Zeugin P. bereits kurz nach Baubeginn Mitte 1995 hinzuziehen müssen, obwohl deren Hinzuziehung erst ab Mitte 1996 für die Innenausstattung des Bauvorhabens geplant gewesen sei. Frau P. habe sodann erkannt, dass die Baumaßnahme nur sehr mangelhaft koordiniert würde und habe diverse Mängel während der Bauphase bemerkt. Durch die unkoordinierte Planungs- und Überwachungsleistung sei der Beklagten daher ein Honoraraufwand für Frau P. in Höhe von 275.000,00 DM entstanden. Mit der Widerklage hat die Beklagte einen Betrag von 173.830,40 DM, hilfsweise weiteren 101.169,60 DM geltend gemacht.

Außerdem habe sie für baubegleitende Qualitätskontrollen den Sachverständigen G. einsetzen müssen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, den Kläger auf Zahlung der durch die Einschaltung des Sachverständigen G. angefallenen Kosten in Anspruch nehmen zu können. Hierzu hat sie sie behauptet, die Einschaltung des Sachverständigen sei deshalb erforderlich gewesen, um diverse Mängel noch rechtzeitig vor Beendigung der Arbeiten erkennen und beheben zu können. Für seine Tätigkeit stellte der Sachverständige der Beklagten einen Betrag über netto 16.399,26 DM in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen des Sachverständigen wie Anlage B 48 Bezug genommen.

Wegen zahlreicher Baumängel habe sie durch eigene Mitarbeiter die Reklamationsbearbeitung durchführen lassen müssen, weil der Kläger nicht mehr tätig geworden sei. Sie ist der Auffassung gewesen, für die von ihr anstelle des Klägers übernommenen Reklamationsarbeiten 63.000,00 DM verlangen zu können. Sie ist weiter der Ansicht, dass der Kläger seine Arbeiten nicht hätte einstellen dürfen, weil der von ihm geltend gemachte Zahlungsanspruch im Februar 1998 noch nicht fällig gewesen sei.

Für die von ihr übernommenen Reklamationsarbeiten wie der Durchführung von Ortsterminen, der Beaufsichtigung von Handwerkern, der Führung von Schriftverkehr und der Vornahme von Terminkoordinationen in Zusammenhang mit Schwachstrominstallationen, Dacharbeiten, elektrischen Installationen, sanitären Installationen seien, so hat sie behauptet, 55 Manntage angefallen, die im Durchschnitt mit 700,00 DM/ Tag zu vergüten gewesen seien. Darüber hinaus seien für Aktenstudium, Überprüfung von Gewährleistungsregelungen,- sicherheiten, Terminvereinbarungen, Korrespondenz, Erstellung von Sachstandsberichten weitere 35 Manntage angefallen. Wegen der Aufstellung der genauen Zeiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 12.07.2002, Bl. 472 bis Bl. 493, Bezug genommen.

Darüber hinaus hat die Beklagte hilfsweise weitere 66.044,00 DM geltend gemacht. Dazu hat sie behauptet, Frau P. sei im Zeitraum vom 1.07.1997 bis 31.12.1997 ausschließlich mit der Reklamationsbearbeitung befasst gewesen, wofür sie einen Betrag in Höhe von 66.044,00 DM gezahlt bekommen habe (Bl. 495).

Ferner sei ihr ein Schaden dadurch entstanden, dass der Kläger ihr zu einer völlig überdimensionierten Telefon- und Sicherheitsanlage geraten habe. Für ihre Zwecke hätte eine Telefonanlage mit 6 Amtsleitungen und 30 Nebenstellen ausgereicht. Eine derartige Anlage hätte sie aber nach einem Angebot der Fa. T. vom 6.6.2002, wie Anlage B 71, auch für 20.034,00 € (39.183,10 DM) erhalten können. Außerdem habe die Anlage Fehlplanungen enthalten. So habe die technisch mögliche Brückenschaltung sowohl zu den Telefonen in der Dienstwohnung als auch zu der weiteren Betriebsstätte unter der Anschrift "N." in K. gefehlt (Bl. 157). Daher ist die Beklagte der Ansicht gewesen, von dem Kläger den zwischen dem Angebot der Fa. T. und der Fa. B. liegenden Differenzbetrag von 13.617,76 DM als Schadensersatz (Bl. 497) verlangen zu können.

Kalt- und Warmwasserleitungen seien aufgrund der unzureichenden Bauüberwachung durch den Kläger unzureichend gedämmt worden, auch hierdurch sei ihr, so ihre Behauptung, ein Schaden entstanden. Die Beklagte hat hierzu behauptet, der Kläger habe entweder die Dämmung nicht ausreichend geplant oder den Einbau fachlich korrekter Dämmung nicht ausreichend überwacht. Daher könne sie von dem Kläger 15.646,64 DM als Schadensersatz für die erforderlich gewordenen Nachbesserungsarbeiten an den Rohrleitungen verlangen.

Außerdem sei die Solaranlage auf dem Dach des Außenschwimmbades wirkungslos. Zu dem Einbau der Solaranlage habe ihr der Kläger ausdrücklich geraten. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, von dem Kläger zumindest 18.298,34 DM verlangen zu können, weil der aufgewandte Rechnungsbetrag gemäß der Rechnung der Fa. B. vom 12.09.1997 für die Installation der Anlage nutzlos gewesen sei.

Die Solaranlage habe sie durch einen Sachverständigen überprüfen lassen müssen, wodurch gleichfalls Kosten angefallen seien, die der Kläger ihr zu ersetzen habe. Unter dem 12.01.1999 übersandte der Sachverständige F. der Beklagten eine Rechnung über 2.103,90 DM netto für seine Begutachtungstätigkeit in Zusammenhang mit der Sanitärinstallation und der Solaranlage, auf die Bezug genommen wird, Anlage B 63c, Bl. 66 d. Beiakte. Unter dem 10.02.2000 rechnete der Sachverständige F. erneut über seine Tätigkeit in Zusammenhang mit der Begutachtung der Sanitärinstallation und der Solaranlage ab und stellte der Beklagten hierfür einen Betrag von 2.060,96 DM netto in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage B 63b, Bl. 64 der Beiakte, Bezug genommen.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe bei ordnungsgemäßer Bauleitung die zerknickte Frischwasserleitung im Badezimmer, die den Durchfluss zur Badezimmerarmatur verhinderte, feststellen und vermeiden müssen. Ferner ist die Beklagte der Auffassung gewesen, der Kläger habe die Solaranlage fehlerhaft geplant. Die Beklagte hat weiter behauptet, die Begutachtung sei notwendig gewesen und die abgerechneten Zeiten und Honorare seien angemessen. Die Beklagte hat daher die Kosten für den Sachverständigen F. in Höhe von 4.164,86 DM verlangt.

Weiteren Schadensersatz habe der Kläger ihr zu leisten, weil er sie nicht auf die für ihn, den Kläger, erkennbare Kostensteigerung bei der Trockenlegung des Kellers hingewiesen habe, auf die sie bei Kenntnis verzichtet haben würde. Die Beklagte hat behauptet, dass die Trockenlegungsmaßnahmen mit Kosten von letztlich 406.000,00 DM verbunden gewesen seien. Sie ist der Auffassung gewesen, von dem Kläger weitere 300.000,00 DM, zumindest aber 181.000,00 DM als Differenz zwischen den ursprünglich ausgehandelten 215.000,00 DM und den 406.000,00 DM, die das Vorhaben schließlich gekostet habe, (Bl. 507) als Schadensersatz verlangen zu können, weil der Kläger sie im Laufe der Freilegung des alten Mauerwerks nicht darüber aufklärt habe, dass die Trockenlegung des Kellers und der Ausbau zu Archivräumen statt der ursprünglich veranschlagten Kostenschätzung sehr viel teurer werden würde als erwartet. Dazu hat sie behauptet, dass sie die Trockenlegung des Kellers unter keinen Umständen durchgeführt hätte, wenn sie den Aufwand gekannt hätte. Auch von dem Ausbau des Souterrains zu Archivräumen hätte sie dann Abstand genommen.

Schließlich hat die Beklagte behauptet, sie habe den Wirtschaftsprüfer N. mit der Prüfung der Handwerkerrechnungen beauftragen müssen, weil die von Kläger veranlasste Rechnungsprüfung fehlerhaft gewesen sei. Den Betrag von 43.239,00 DM könne sie unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung von dem Kläger verlangen. Hierzu hat sie behauptet, dem Kläger seien diverse Fehler bei der Rechnungsprüfung unterlaufen. Insgesamt habe der Kläger die fehlende Berechtigung von 75.630,75 DM bei seiner Rechnungsprüfung übersehen.

Widerklagend hat die Beklagte daher beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie DM 655.342,87 nebst 5 % Zinsen über dem Zinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit Widerklagezustellung zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er ist der Auffassung gewesen, dass es sich bei den von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüchen um unspezifizierte Forderungen handele, die lediglich den Zweck hätten, die Durchsetzung der eigenen Forderung zu blockieren und hat im Einzelnen zu den von der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen vorgetragen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 19.12.2002 (Bl. 656 GA) und 14.07.2005 (Bl. 747 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.05.2004 (Bl. 703 GA), auf das Gutachten des Sachverständigen C. (Bl. 802 GA) und auf das Sitzungsprotokoll vom 03.05.2007 (Bl. 861 GA) Bezug genommen.

Mit seinem am 24.1.2008 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 989 ff. GA), hat das Landgericht Krefeld der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 69.799,05 nebst 4 % Zinsen seit dem 19.12.2000 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage und die Widerklage der Beklagten abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung von EUR 69.799,05 (= 136.515,08 DM) aus dem unter dem 26.10.1993/17.01.1994 geschlossenen Architekten- und Ingenieurvertrag.

Ursprünglich sei der Honoraranspruch des Klägers in Höhe von brutto EUR 104.168,71 (= 203.736,28 DM) begründet gewesen, rückwirkend jedoch durch die Aufrechnung der Beklagten in einer Höhe von EUR 34.369,66 (= DM 67.211,21 DM) erloschen.

Für die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 gem. § 15 HOAI könne der Kläger aus seiner Schlussrechnung vom 15.11.1999 ein Honorar von 126.143,64 DM beanspruchen. Der Betrag entspreche dem Rechnungsendbetrag der ersten Schlussrechnung vom 23.01.1998 nach Herausrechnung der "für zusätzliche Planungsleistungen aufgrund der situativ bedingten Fortentwicklung" in Ansatz gebrachten Beträge und nach Abzug aller auf Abschlagsrechnungen gezahlten Beträge.

Weitergehende Zahlungsansprüche habe der Kläger für die Erbringung dieser Grundleistungen, wie mit der zweiten Schlussrechnung vom 15.11.1999 geltend gemacht, allerdings nicht.

In Bezug auf diese Grundleistungen der Phasen 5 bis 8 sei der Kläger an seine erste Schlussrechnung gebunden. Denn bei Würdigung aller Umstände stelle sich die Nachforderung des Klägers für diese Leistungen in seiner zweiten korrigierenden Schlussrechnung als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB dar.

Im Hinblick auf die zusätzlich nach September 1994 erbrachten Planungsleistungen (Leistungsphasen 1- 4) für das Dachgeschoss, das Untergeschoss/Souterrain und das Außenschwimmbad stünde dem Kläger ein weiterer Vergütungsanspruch über 77.594,64 DM brutto aus der Schlussrechnung vom 15.11.1999 zu. Insoweit sei der Kläger an seine erste Schlussrechnung nicht gebunden und frei, die entsprechenden nach der Pauschalabrede von 07.09.1994 erbrachten Leistungen mit der zweiten Schlussrechnung abzurechnen.

Bezogen auf das Dachgeschoss (Planungsänderung A) enthalte die Schlussrechnung vom 15.11.1999 zu Recht einen Honoraranteil für Vor- und Entwurfsplanungen gemäß § 20 HOAI. Denn die Voraussetzungen des § 20 HOAI, dass für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt werden, seien vorliegend gegeben.

Auch bezogen auf das Untergeschoss (Planungsänderung D) könne der Kläger von der Beklagten für die von ihm nach September 1994 erbrachten Planungsleistungen das volle Honorar beanspruchen. Nach der ersten Planung habe das Untergeschoss weder trockengelegt noch ausgebaut werden sollen. Die spätere Ausführung stelle eine so wesentliche Änderung des Nutzungszwecks und bisherigen Planungskonzepts dar, dass die ursprüngliche Entwurfsplanung nicht mehr habe beibehalten werden können.

Die Planung des Außenschwimmbades mit Badehaus (Neuauftrag F) stelle sich gleichfalls als neuer Planungsauftrag dar, für den der Kläger sein Honorar neu berechnen könne. Ausdrücklich hätten die Parteien keine Vereinbarung über die Einbeziehung der Leistungen bei dem Abschluss des Architektenvertrages geschlossen. Mit der Bezeichnung im Vertrag "Anbau des Schwimmbades" sei das Außenschwimmbad aus der Sicht eines objektiven Betrachters nicht gemeint gewesen.

Für die weiter geltend gemachten Planungsleistungen - Obergeschoss (Planungsänderung B), Erdgeschoss (Planungsänderung C) könne der Kläger jedoch kein zusätzliches Honorar verlangen.

Für die vom Kläger erbrachten Zusatzplanungen hinsichtlich des Dachgeschosses, des Untergeschosses und Außenschwimmbades stehe ihm ein weiterer Vergütungsanspruch aus der Schlussrechnung vom 15.11.1999 in Höhe von 77.592,64 DM brutto zu.

Der Anspruch des Klägers sei jedoch in Höhe von insgesamt 67.221,21 DM gem. § 389 BGB untergegangen.

Der Anspruch des Klägers sei zunächst in Höhe von 16.399,26 DM netto gemäß § 389 BGB untergegangen. Die Beklagte habe einen Anspruch aus § 635 BGB a.F. gegen den Kläger auf Ersatz der Gutachterkosten des Sachverständigen G.. Denn bereits vor der Einschaltung des Gutachters hätten Mängel an einzelnen Gewerken vorgelegen, die eine Begutachtung durch ihn erforderlich gemacht hätten.

Der Vergütungsanspruch des Klägers sei ferner in Höhe von 28.358,75 DM für von der Beklagten geleistete Reklamationsarbeiten durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Ab dem 21.2.1998 habe sich der Kläger mit seiner Leistungspflicht in Verzug befunden, so dass der Beklagten Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger aus § 326 Abs. 1 a.F. BGB in Verbindung mit dem geschlossenen Architekten- und Ingenieurvertrag zustehe.

Für in der Zeit vor dem 21.02.1998 ausgeführte Reklamationsarbeiten habe die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger. Denn die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass sie den Kläger nach der Arbeitseinstellung zur Erbringung der entsprechenden Leistungen aufgefordert habe. Dass in der Arbeitseinstellung im September 1997 eine die Mahnung entbehrlich machende ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Klägers gelegen habe, sei nicht dargetan.

Hinsichtlich der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten 66.044,00 DM, die der Frau P. im Hinblick auf Reklamationsbearbeitung im Zeitraum vom 01.07.1997 bis zum 31.12.1997 gezahlt worden sein sollen, stehe der Beklagten ebenfalls kein Ersatzanspruch gegen den Kläger zu. Denn die Beklagte habe trotz Hinweises des Gerichtes vom 14.07.2005 nicht schlüssig vorgetragen, welche Tätigkeiten Frau P. im Einzelnen in diesem Zeitraum anstelle des Klägers erbracht habe.

In Höhe von 18.298,34 DM sei der Vergütungsanspruch des Klägers aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen, weil der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Werkvertrages wegen unterbliebener Aufklärung über die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der vom ihm geplanten Solaranlage zustehe.

Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass von einer Aufklärungspflichtverletzung des Klägers auszugehen sei, weil dieser nicht von der Solaranlage abgeraten habe, obwohl diese wegen der Beschattung der Bäume nicht hinreichend funktionieren könne.

Der Vergütungsanspruch des Klägers sei weiter in Höhe weiterer 4.164,86 DM aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung untergegangen, weil die Beklagte von dem Kläger Ersatz der Kosten für den Sachverständigen F. gem. § 635 BGB a.F. verlangen könne.

Denn bei den von der Beklagten verlangten vorgerichtlichen Gutachterkosten handele es sich um Mangelfolgeschäden, die eng und unmittelbar mit der mangelhaft erbrachten Leistung des Klägers zusammenhingen.

Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für Frau P. sei der Anspruch des Klägers nicht in Höhe von 173.830,40 DM gem. § 389 BGB erloschen. Denn der Beklagten stehe für den Einsatz für Frau P. ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Werkvertrages nicht zu.

Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Einsatz von Frau P. von Beginn des Projektes an erforderlich gewesen sei, um die dem Architekten und damit dem Kläger obliegenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere Mängel zu verhindern bzw. zu beseitigen.

Soweit die Beklagte von dem Kläger die Differenz zwischen der nach ihrer Behauptung für ihre Zwecke ausreichenden Telefonanlage der Fa. T. über 39.183,10 DM und der von der Fa. B. eingebauten Anlage über 52.800,86 DM in Höhe von 13.617,76 DM als Schadensersatz verlange, sei der Vergütungsanspruch des Klägers ebenfalls nicht in Höhe der zur Aufrechnung gestellten 13.617,76 DM gem. § 389 BGB erloschen. Die insoweit beweisbelastete Beklagte habe nicht den Beweis führen können, dass der Kläger die Telefonanlage nicht den gestellten Anforderungen gemäß geplant habe.

Der Vergütungsanspruch des Klägers sei ferner auch nicht infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung für die fehlerhafte Dämmung von Kalt- und Warmwasserrohrleitungen in Höhe von 15.646,64 DM (8.000,00 €) in erloschen. Denn die Beklagte habe nicht beweisen können, dass der Kläger seiner Überwachungspflicht gemäß §§ 635 a.F., 278 BGB i.V. mit § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI im Hinblick auf die fehlerhafte Isolierung der Kalt- und Warmwasserrohrleitungen verletzt habe.

Soweit die Beklagte von dem Kläger weitere 300.000,00 DM, zumindest aber 181.000,00 DM wegen einer angeblich fehlerhaften Kostenermittlung des Klägers beim Kellerausbau verlange, fehle es bereits an einem Schaden, weil sich die Beklagte die Wertsteigerung, zu der die erhöhten Baukosten geführt hätten, nach den Regeln der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsse. Diese Anrechnung ergebe jedoch, dass die bei der Schadensermittlung zu berücksichtigenden Vorteile der Beklagten mindestens ebenso hoch seien wie der zusätzlich von der Beklagten für die Trockenlegung des Kellers geleistete Mehraufwand.

Bei der Ermittlung der Wertsteigerung sei auf den Verkehrswert abzustellen, der anhand des Sachwertes zu ermitteln sei, weil es sich bei dem Gebäude um ein eigengenutztes Wohn- und Bürogebäude handele.

Der Vergütungsanspruch des Klägers sei auch nicht in Höhe von 43.239,00 DM für von dem Rechnungsprüfer N. erbrachte Tätigkeit erloschen. Zwar stelle die Rechnungsprüfung eine Hauptverpflichtung des Architekten im Rahmen seines Vertrages mit dem Bauherrn dar. Der Beklagten stehe dennoch gegen den Kläger kein Anspruch aus § 635 BGB a. F. i.V. mit § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI zu, weil sie nicht hinreichend dargetan habe, inwieweit die Rechnungsprüfung durch den Kläger fehlerhaft gewesen sei.

Der geltend gemachte Zinsanspruch sei aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. gerechtfertigt ab Zustellung des Mahnbescheides am 18.12.2000.

Der Klageantrag zu 2) und die Widerklage seien unbegründet.

Gegen dieses dem Kläger am 5.2.08 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 29.2.08 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5.5.08 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 5.2.08 zugestellte Urteil mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 5.3.08 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7.5.08 mit einem am 6.5.08 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger greift das landgerichtliche Urteil an, soweit der Beklagten Schadensersatzansprüche zuerkannt wurden. Er ist der Ansicht, ein weiterer Honorarbetrag in Höhe von 67.221,21 DM (34.369,66 €) sei ihm zuzuerkennen, da die Beklagte nicht mit den Kosten des Ingenieurbüros Grün (16.399,26 DM) der Solaranlage (18.298,34 DM) sowie den Kosten des Sachverständigen F. (4.164,86 DM) aufrechnen könne.

Die Zuerkennung der Sachverständigenkosten sei fehlerhaft, da die Einschaltung eines Sachverständigen, die hier zur Güte- und Mangelüberprüfung erfolgt sei, nicht zu seinen Lasten gehen könne. Er habe dafür Sorge getragen, dass die von den bauausführenden Unternehmen verursachten Mängel behoben worden seien.

Hinsichtlich der Kosten für Reklamationsarbeiten habe das Landgericht in rechtlicher Hinsicht übersehen, dass er zur Einstellung seiner Tätigkeit berechtigt gewesen sei, nachdem die Beklagte eine weitere Bezahlung verweigert habe.

Hinsichtlich der Kosten der Solaranlage habe das Landgericht verkannt, dass ein Schaden nur dann in Betracht komme, wenn die Beklagte auf den Einsatz der Anlage verzichten und diese herausgeben würde. Sie halte jedoch an deren Nutzung fest, darin liege eine Genehmigung der Anlage. Allenfalls komme ein Schaden auf der Grundlage der Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteil in Betracht.

Die Kosten des Sachverständigen F. könne die Beklagte nicht verlangen, da sie sich auch insoweit wieder aus eigenen Stücken entschieden habe, eine zusätzliche Güte- und Mängelprüfung vorzunehmen. Dabei handele es sich nicht um einen Mangelfolgeschaden. Das Landgericht überdehne auch die Anforderungen an eine qualifizierte Bauüberwachung.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 24.1.2008 die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag in Höhe von 69.799,05 € hinaus weitere 34.369,66 € nebst 4 % Zinsen seit dem 19.12.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 24.1.2008 die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 253.746,11 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage vom 31.10.2001 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Mit der Berufung wendet sich die die Beklagte gegen die Höhe des Honoraranspruchs und verlangt die Zuerkennung weiterer bzw. höherer Schadensersatzansprüche.

Ausgangspunkt einer Saldierung der gegenseitigen Ansprüche könne nur der von ihr auf Seite 49 der Klageerwiderung ausgeworfene Betrag in Höhe von 126.143,70 DM sein. Der Kläger sei nicht berechtigt, nach Stellung der Ursprungsrechnung diese hinsichtlich des früher erhobenen "12 %igen Zuschlages für situative Fortschreibung" nachträglich zu korrigieren. Ohnehin lägen Beträge für Planungsänderungen noch unter dem in der ersten Schlussrechnung angesetzten Betrag (Bl. 1114 GA).

Kleine, baubegleitende Änderungen könnten nicht zur Zuerkennung von weiteren Planungskosten in Höhe von 77.594,64 € führen. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger für das Dachgeschoss mehrere Planungen gefertigt habe. Der zunächst vorgesehene Verzicht auf einen konkreten Innenausbau rechtfertige ein solches Honorar nicht. Soweit hinsichtlich der Änderungen im Keller/Souterrain ein gewisser Planungsmehraufwand zu verzeichnen sei, sie dieser gering gewesen, die maßgeblichen Arbeiten habe der Kläger ohnehin nicht geplant, sondern dem Bauunternehmer H. überlassen. Die Tätigkeit des Klägers sei im Hinblick auf das Fehlen einer Ausschreibung sowie erheblicher Kostensteigerungen eine Fehlleistung gewesen.

Zusätzliches Planungshonorar für das Außenschwimmbad sei nicht gerechtfertigt, da die Außenanlagen von vorneherein stets Vertragsgegenstand gewesen seien.

Hinsichtlich ihrer zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüchen habe das Landgericht zu Unrecht den geltend gemachten Anspruch in Höhe von weiteren 24.500 DM für Reklamationsarbeiten abgelehnt. Über die vor Ort angefallenen Zeiten seien weitere Zeiten zu berücksichtigen. Insbesondere habe das Landgericht zu Unrecht die hinsichtlich der Zeugin P. geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Die vom Kläger eingesetzte Zeugin Z. sei, zumal "Diplom-Designerin", hinsichtlich bautechnischer Fragen und auch sonst völlig überfordert gewesen, so dass der Einsatz von Frau P. geboten gewesen sei. Nur durch diesen Einsatz sei die Entstehung einer Vielzahl von Planungs- und Bauaufsichtsschäden verhindert worden.

Nicht nachvollziehbar sei, dass das Landgericht den Beweis für die Überdimensionierung und Fehlerhaftigkeit der Telefonanlage nicht als geführt angesehen habe. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung sei fehlerhaft.

Hinsichtlich der Isolierung der Kelleraußenwände und des Souterraingeschosses sei das Landgericht zwar offenbar davon ausgegangen, das ein Schadensersatzanspruch schlüssig vorgetragen worden sei. Zu Unrecht habe das Landgericht aber bei der Ermittlung des Mehrwerts auf den Sachwert abgestellt. Richtigerweise sei auf den Ertragswert abzustellen, im Hinblick auf die Nutzung der Räume überwiegend zu Lager- oder Archivzwecken liege keine Kompensation des ihr zustehenden Schadensersatzanspruchs vor. Die Beklagte behauptet, bei Kenntnis der Kosten wäre die Maßnahme unter keinen Umständen durchgeführt worden.

Der Kläger habe auch die Kosten der Rechnungsprüfung durch den Zeugen N. zu ersetzen. Sie ist der Ansicht, hinreichend substantiiert zu einer solchen Forderung vorgetragen zu haben. Dem Kläger habe insbesondere auch zu keinem Zeitpunkt ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich seiner Architektenleistung zugestanden.

Deshalb überstiegen ihre Schadensersatzansprüche die mit 126.143,70 € anzusetzende Forderung des Klägers deutlich; ihr stehe der mit der Widerklage geltend gemachte Betrag von 253.746,11 € zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 5.5.2008 (Bl. 1074 ff. GA), seine Berufungserwiderung vom 12.6.2008 (Bl. 1144 ff. GA) sowie auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 6.5.2008 (Bl. 1109 ff. GA) ihre Berufungserwiderung vom 14.7.2008 (Bl. 1178 ff. GA) und ihren Schriftsatz vom 8.8.2008 (Bl. 1192 ff. GA) Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Ihm steht ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 23.960 € (8.384,81 € - 16.399,26 DM -, 14.499,60 € - 28.358,75 DM - sowie 1.075,70 € -2.103,90 DM -) zu, da die Beklagte in Höhe dieses Betrages nicht aus einer Schadensersatzforderung wegen Kosten von Reklamationsarbeiten und (teilweise) den Kosten für die Sachverständigenkosten F. aufrechnen kann.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I. Für die Honorarforderung des Klägers ist zunächst von einem Honoraranspruch aus der Schlussrechnung vom 15.11.1999 in Höhe von 126.143,64 DM für die Erbringung von Grundleistungen der Leistungsphasen 5- 8 gem. § 15 HOAI auszugehen.

1. Das Landgericht hat im Tatbestand des Urteils diesen Betrag als anerkannt angesehen (vergl. S. 14, 2. Abs.; auch S. 28 oben - Entscheidungsgründe - des landgerichtlichen Urteils.

2. Die Berufung des Klägers greift die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe seines Honoraranspruchs nicht an. Sie richtet sich nur gegen einzelne, vom Landgericht der Beklagten zuerkannten Aufrechnungspositionen.

3. Die Berufung der Beklagten enthält zwar allgemeine Ausführungen zum Honoraranspruch des Klägers (Bl. 1111 ff. GA). Auch wird nebenbei ausgeführt, dass "die Beträge sogar noch darunter" lagen (Bl. 1114 GA), allerdings im Zusammenhang mit Kosten von Planungsänderungen. Im Übrigen geht auch die Berufung der Beklagten davon aus, dass der Betrag von 126.143,70 DM den "Ausgangspunkt für die Saldierung der gegenseitigen Ansprüche darstellt" (Bl. 1111 GA) und nimmt im Einzelnen nur zu den vom Landgericht darüber hinaus zuerkannten Honoraransprüchen wegen Planungsänderungen Stellung. Auch die Beklagte greift daher die Feststellungen des Landgerichts zu einem Honoraranspruch aus der Schlussrechnung vom 15.11.1999 in Höhe von 126.143,64 DM für die Erbringung von Grundleistungen der Leistungsphasen 5- 8 gem. § 15 HOAI nicht an, so dass in diesem Umfang das landgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

II. Dem Kläger stehen die vom Landgericht zuerkannten Honorare für weitere Planungsleistungen für die Leistungsphase 1-4 in Höhe von 77.594,64 DM zu. Diese Honorare sind mit der Berufung der Beklagten angefochten worden. Soweit das Landgericht erstinstanzlich darüber hinausgehende Honoraransprüche des Klägers abgewiesen hat, sind die Feststellungen rechtskräftig geworden, da das Urteil in soweit vom Kläger nicht angefochten worden ist.

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger grundsätzlich eine weitere Abrechnung für nach dem September 1994 erbrachte Planungsleistungen nicht verwehrt ist.

a) Die Pauschalabrede vom 7.9.1994 steht einer solchen Abrechnung nicht entgegen. Nach der Aktennotiz des Klägers war zwar eine abschließende Vereinbarung über das Honorar der Leistungsphasen 1-4 getroffen worden (vergl. Ziff. 2 der Aktennotiz vom 7.9.94, Bl. 180, 181 GA). Insbesondere sollten auch höhere Herstellungskosten keine Nachforderung ermöglichen. Gleichwohl war der Vergleich darauf gerichtet, Forderungen auf der Grundlage der derzeitigen Planung abschließend zu regeln. Neue Honoraransprüche, die sich wegen i.S. des § 20 HOAI beachtlichen Planungsänderungen ergeben, konnte der Vergleich nicht erfassen, weil diese noch nicht entstanden waren und zum Zeitpunkt des Vergleichs auch nicht zwangsläufig entstehen mussten. Der Vergleich war daher auf eine Abgeltung von Ansprüchen für bereits erbrachte Planungsleistungen der Leistungsphasen 1-4 ausgerichtet.

b) Einer Abrechnung zusätzlicher Planungsleistungen steht auch nicht eine Bindungswirkung der Schlussrechnung vom 23.11.98 (Bl. 100 GA) entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob der Schlussrechnung überhaupt, wie vom Landgericht für das Honorar für die Leistungsphasen 1-8 angenommen, eine Bindungswirkung zukommt. Jedenfalls war der Zuschlag von 12 % wegen "zusätzlicher Planungsleistungen aufgrund der situativ bedingten Fortentwicklung" von der Beklagten gerade beanstandet worden. Damit aber musste sie auch damit rechnen, dass der Kläger die diesem Zuschlag zugrunde liegenden Leistungen neu berechnet, was immer auch mit dem Risiko verbunden ist, dass sich auf anderer Grundlage eine höhere Forderung ergibt. Im Übrigen erreichen die Zuschläge der Schlussrechnung vom 23.11.98 zusammen genommen einen Betrag von 64.714,36 DM, mithin nahezu den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 77.594,64 DM, so dass auch in soweit ein Vertrauen des Beklagten in die Schlussrechnung nicht in wirtschaftlich bedeutsamem Umfang enttäuscht worden ist. Die Beklagte hat sich in ihrer Bilanz auf den Gesamtbetrag der Schlussrechnung - einschließlich der Zuschläge eingerichtet. Auch der Abrechnungszeitraum führt nicht zu einem Entfall der Ansprüche des Klägers, weil die Beklagte keine Gründe hatte, davon auszugehen, dass der Kläger auf zusätzliches Honorar verzichten werde. Die Parteien haben vielmehr beide auch in der Folgezeit an ihren Auffassungen festgehalten. Noch im Juni 1998 hat die Beklagte die Begleichung der Schlussrechnung abgelehnt. Der Zeitraum bis zur Erstellung der neuen Schlussrechnung vom 15.11.1999 genügt im Hinblick auf die wechselseitig zuvor geltend gemachten erheblichen Ansprüchen nicht, für sich einen Ausschluss der Abrechenbarkeit zu begründen.

2. Dem Klägers steht ein zusätzliches Honorar für das Dachgeschoss (Planungsänderung A) zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Dachgeschoss vor September 1994 nur rohbaumäßig auszubauen und für einen späteren Ausbau vorzusehen war. Das haben die Parteien im Termin vom 6.5.2004 ausdrücklich so zu Protokoll erklärt (Bl. 704); auch zuvor hat die Beklagte vorgetragen, dass im früheren Stadium diese Räume nur für die spätere Nutzung als Büro- oder Wohnräume vorzusehen waren (Bl. 140 GA). Auch wenn die Beklagte den dann beschlossenen Ausbau als "völlig geringfügige Erweiterung der Planungen ansieht" (Bl. 141 GA), steht damit fest, dass die Entwurfsplanung zuvor nicht vollständig erfolgt war und nun - erstmalig - für den Ausbau unter Berücksichtigung der konkreten Nutzung hergestellt werden musste. Der Aktenvermerk der Beklagten vom 31.10.1995 (Bl. 361, 364 GA) zeigt, dass dies unter anderem eine Kostenberechnung erforderte, weil das frühere Leistungsverzeichnis keine Kosten für den Ausbau des Dachgeschosses beinhaltete. Auch der Umstand, dass nunmehr die Planung für den Ausbau als Wohnraum durchgeführt werden sollte, zeigt, dass erhebliche planerische Tätigkeiten entfaltet werden mussten. Die Entwurfsplanung für Büro- oder Wohnraumnutzung ist nicht vergleichbar. Daraus ergibt sich, dass auch bei Beibehaltung der äußeren Mauern eine eigenständige Planung erfolgt ist. Die Leistungen sind vergleichbar dem Aufwand, der bei einer Nutzungsänderung eines im Rohbau erstellten Gebäudes anfallen, für die der Senat eine gesonderte Abrechenbarkeit anerkannt hat (Senatsurteil vom 26.7.2000, NZBau 2000, 575, 576). Die Wesentlichkeit der Planungserweiterung wird auch nicht durch die Tätigkeit der Zeugin P. in Frage gestellt. Diese konnte weder die maßgeblichen Pläne erstellen und einreichen noch hat sie die Kostenermittlung vorgenommen. Die Ausgestaltung der Räumlichkeiten ersetzt die planerische Leistung des Klägers nicht.

Dem Kläger steht daher das mit seiner Schlussrechnung vom 15.11.99 auf der Grundlage des § 20 HOAI geltend gemachte Honorar für eine erneute Vor- und Entwurfsplanung zu. Das kann der Senat auf der Grundlage der beiderseitigen Parteivorträge ohne die angebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 1115 GA) feststellen, weil der Planungsaufwand selbst feststeht, die Frage, ob dieser erheblich i.S. des § 20 HOAI ist, aber eine Rechtsfrage ist.

Die Parteien haben die landgerichtliche Berechnung des dem Kläger zustehenden Honorars nicht angegriffen. Die Beklagte vertritt lediglich die Auffassung, die für die zusätzlichen Planungsleistungen anfallenden Beträge lägen mit weniger als 12 % unter der vom Kläger mit der ersten Schlussrechnung vom 23.1.1998 verlangten Summe. Der entsprechende Beweisantritt (Bl. 1114 GA) bezieht sich damit nicht auf eine substantiierte Darlegung eines fehlerhaft ermittelten Honorars.

3. Dem Kläger steht weiter ein zusätzliches Honorar für eine Planungsänderung im Keller (Planungsänderung D) zu. Während zunächst eine Trockenlegung nicht erfolgen sollte und Teilbereiche für ein Innenschwimmbad vorgesehen waren, erfolgte dann die Entscheidung zur Kellersanierung und zur teilweisen Herstellung von Souterrainräumen, für die eine Nutzungsmöglichkeit als Büroraum besteht. Selbst die Beklagte räumt hier einen "gewissen Planungsaufwand" (Bl. 144, 1117 GA) ein, betrachtet ihn aber als geringfügig. Das ist nicht zutreffend, weil die Nutzung des Kellers wesentlich verändert wurde und durch bauliche Maßnahmen erstmalig ein heute üblicher Standard des Kellers herzustellen war. Ein solcher umfassender Kellerausbau stellt aber zum Nichtausbau eine grundsätzlich verschiedene Anforderung i.S. des § 20 HOAI dar.

Das Planungshonorar entfällt auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachte fehlerhafte Bauausführung und Bauaufsicht. Die Beklagte selbst hat über eine Vereinbarung mit der bauausführenden Firma auf eine Beseitigung verbliebener Restmängel verzichtet. Sie kann dies daher dem Beklagten nicht entgegenhalten. Insbesondere bezieht sich das Honorar aus § 20 HOAI nur auf Planungsarbeiten, nicht auf die Bauaufsicht. Dass der Kläger unzureichende Planungsvorgaben gemacht hat, die zu den noch vorhandenen Mängeln geführt haben, ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere stellt sich die planerische Leistung des Klägers auch nicht als Mängelbeseitigung einer ursprünglich mangelhaften Planung dar, sondern als neue Planung aufgrund veränderter, vom Bauherrn vorgegebener Zielsetzungen.

Die Forderungsberechnung des Landgerichts ist von der Beklagten nicht angegriffen worden.

4. Der Kläger kann schließlich auch Honorar für die Planung des Außenschwimmbads (Neuauftrag F) abrechnen. Selbst wenn für das Außenschwimmbad bei Vertragsschluss eine Erneuerung der im Haupthaus vorhandenen technischen Einrichtung notwendig war, ergibt sich daraus kein Planungsauftrag für die schließlich erfolgte umfassende Renovierung des Außenschwimmbads. Diese ist durch den vollständig neuen Ausbau eines Technikraums am vorhandenen Badehaus erfolgt. Darüber hinaus ist eine Sanierung des Badehauses vorgenommen worden, bei der u.a. der Dusch- und Umkleideraum geändert wurde. Schließlich ist das Außenschwimmbad selbst durch Erneuerung des Anstrichs und weitere Maßnahmen überholt worden. Diese Maßnahmen sind nicht Gegenstand des ursprünglichen Architektenauftrags gewesen, auch wenn dieser auf einen "Anbau des Schwimmbades" Bezug nimmt. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass damit nicht das Außenschwimmbad gemeint war, zumal die Beklagte zunächst im Haupthaus die Errichtung eines Innenschwimmbads im Keller angedacht hatte. Diese Plan wurde dann jedenfalls vor September 1994 fallen gelassen (Bl. 704 GA). Die fehlende Einbeziehung in den Planungsauftrag zeigen die vom Landgericht in Bezug genommenen Aktennotizen des Klägers vom 21.3.1995 (Bl. 336 GA) und 8.12.94 (Anlage B 29, Anlagenband II). Vorherige Protokolle weisen Einträge, die das Außenschwimmbad betreffen, nicht aus. Auch weist eine Kostenfortschreibung des Klägers vom 17.7.1995 Einträge für Baukosten mit/ohne Schwimmbad aus (Bl. 366 GA). Da zu diesem Zeitpunkt ein Innenschwimmbad nicht mehr vorgesehen war, beziehen sich diese Angaben auf das Außenschwimmbad. Die alternative Berechnung legt nahe, dass die Einbeziehung des Außenschwimmbads in die Planung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist.

Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der Zeugenaussagen ist auch vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der landgerichtlichen Beweiswürdigung auf der Grundlage des von ihm vorgenommen Zeugenvernehmung sprechen, dass die Sanierung des Außenschwimmbads erst nach September 1994 besprochen wurde. Das ist aber nur vor dem Hintergrund einer späteren Einbeziehung in den Planungsauftrag des Klägers nachvollziehbar.

Die Forderungsberechnung des Landgerichts ist von der Beklagten nicht angegriffen worden.

III. Schadensersatzansprüche der Beklagten bestehen nur in Höhe von 20.359,24 DM. Der Beklagten stehen die vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzansprüche nur teilweise zu. Sie kann keinen Ersatz der Kosten für den Sachverständigen G. (16.399,26 DM), für Reklamationsarbeiten (28.358,75 DM) sowie einer Rechnung des Sachverständigen F. (Rechnung vom 12.1.1999,, 2.103,90 DM netto) beanspruchen. Weitere Schadensersatzansprüche, die die Beklagte mit ihrer Berufung verfolgt, bestehen ebenfalls nicht.

1. Die Beklagte kann nicht Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen G. verlangen. Der Sachverständige war, wie die Beklagte selbst erstinstanzlich auch vorgetragen hat, von ihr für baubegleitenden Qualitätskontrollen eingesetzt worden (Bl. 156 GA). Nach ihrem Vortrag sind die Rechnungen "ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Qualitätskontrolle begründet", der Einsatz erfolgte "baubegleitend". Der Sachverständige hat zwar auch konkrete Mangelfeststellungen im Zuge dieser Qualitätskontrollen getroffen (vergl. die Qualitätskontrollen Nr. 1- 6 vom 25.6.96, 17.9.96, 14.11.96, 16.12.96, 3.2.97 und 27.2.97, Anlagenband I), die Beauftragung erfolgte jedoch nicht zur Feststellung einzelner, konkreter Mängel. Der Ersatz der Kosten auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach § 635 BGB a. F. kommt daher nicht in Betracht.

Soweit der Kläger seiner Pflicht zu einer ausreichenden Bauüberwachung nicht ausreichend nachgekommen ist, hat er eine Hauptleistungspflicht aus dem Architektenvertrag verletzt. Dafür spricht, dass der Sachverständige G. die Anzahl der Mängel als "überdurchschnittlich hoch" angesehen hat (S. 9 des Gutachtens vom 17.9.1996) und ausweislich seiner Aktennotiz vom 27.6.1997 (Anlagenband III, S. 1 ff.) die Gründe hierfür auch in einer nicht ausreichenden Bauleitung gesehen hat. Schadensersatzansprüche nach § 326 BGB a.F. erfordern jedoch grundsätzlich eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Eine solche ist von der Beklagten nicht vorgenommen worden, sie war vorliegend auch nicht entbehrlich. Die Beklagte musste deutlich machen, dass nunmehr ihre allgemein geäußerte Unzufriedenheit rechtliche Konsequenzen haben sollte. Gerade im Hinblick auf die Fortführung des Bauvorhabens war dem Kläger vor Augen zu führen, dass der Einsatz des Sachverständigen G. nicht mehr nur baubegleitend auf Kosten der Beklagten erfolgen sollte, sondern dieser die dem Kläger obliegende Leistung der Bauüberwachung vornehmen sollte. Nur dann wäre für den Kläger erkennbar gewesen, dass er ohne Veränderung seiner Leistung der Bauüberwachung Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein würde.

2.

a) Der vom Landgericht zuerkannte Schadensersatzanspruch wegen Reklamationsarbeiten (28.358,75 DM) besteht nicht. Dem Kläger steht ein solcher Schadensersatzanspruch weder aus § 326 BGB a.F. noch - soweit Reklamationen nach Abnahme des Bauwerks nötig waren - aus §§ 635, 634 BGB a.F. zu, weil beide Anspruchsgrundlagen eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfordern. Für die vor Abnahme erfolgten Ansprüche ist § 326 BGB a. F. die Anspruchsgrundlage, weil die Mängelfeststellung und Bearbeitung zu den Hauptleistungspflichten des Architektenvertrags bei Vereinbarung der Leistungsphase 8, § 15 HOAI, gehört.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts war eine solche Fristsetzung nicht aufgrund des Schreibens des Klägers vom 16.2.1998 (Anlagenband III, Bl. 77) entbehrlich. Das Schreiben führt zwar aus, dass "auch unserer Seite zusteht, noch ausstehende Leistungen zu verweigern, solange bis Sie unsere Rechnung gänzlich beglichen haben resp. eine diesbezüglich. Übereinkunft zwischen Ihnen und uns herbeigeführt wurde". Der Kläger ging im Hinblick auf die fehlende Vornahme weiterer Zahlungen der Beklagten davon aus, nun seinerseits nicht mehr leistungspflichtig zu sein. Diese Auffassung war zwar unzutreffend, weil weder die Schlussrechnungen noch die Abschlagsrechnungen prüffähig waren. Das Erfordernis der Prüffähigkeit gilt dabei auch für Abschlagsrechnungen (Werner/Pastor, Bauprozess, 12. A. Rn. 1219).

Die Darlegung dieser Rechtsauffassung durch den Kläger im Schreiben vom 16.2.1998 ist jedoch nicht geeignet, darauf zu schließen, dass dieser bei entsprechend nachhaltiger Aufforderung durch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung dennoch keine weiteren Leistungen erbracht hätte. Das zeigt auch der Umstand, dass auch nach dem Vortrag der Beklagten die Rechnungsprüfungen "nicht mehr vollständig" vorgenommen wurden (Bl. 1134 GA). Das bedeutet nichts anderes, als dass der Kläger noch - wenn auch in geringem Umfang - tätig geworden ist. Ein Fristsetzung war vorliegend von besonderer Bedeutung, um dem Kläger deutlich zu machen, dass sein Druckmittel der Arbeitseinstellung nicht nur Auswirkungen auf eine Verhandlungsbereitschaft der Beklagten haben konnte, sondern ernsthafte Konsequenzen hinsichtlich der Geltendmachung der Rechte aus den §§ 326 BGB a.F. bzw. 634, 635 BGB a.F. zu erwarten waren. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger unter dem Eindruck einer solchen Fristsetzung weiter tätig geworden wäre, zumal ganz wesentliche Arbeitsleistungen aus dem Architektenvertrag bereits vorgenommen worden waren.

b) Daraus ergibt sich zugleich, dass die von der Beklagten verfolgten weiteren Zahlungsansprüche wegen der Reklamationsbearbeitung in Höhe von 24.500 DM nicht bestehen. Im Übrigen ist die Tätigkeit der Zeugin P. auch nicht hinreichend aufgeschlüsselt. Die bloße Bezugnahme auf eine Stundenaufstellung genügt nicht, vielmehr wäre Einzelaufstellung der für die Reklamationsbearbeitung aufgewandten Zeiten erforderlich gewesen.

3. Wiederum beanspruchen kann die Beklagte jedoch die vom Landgericht zuerkannten 18.298,34 DM wegen der erstellten Solaranlage. Der Beklagten steht ein solcher Schadensersatzanspruch wegen einer Schlechterfüllung der Beratungspflicht des Klägers aus pVV zu.

Mit der Berufung bestreitet der Kläger einen solchen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht. Er vertritt lediglich die Auffassung, der Schaden könne sich nicht auf die gesamten Kosten der Anlage beziehen.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen F. steht jedoch fest, dass die Anlage keinen relevanten Gebrauchswert hat. Aufgrund der Beschattung erreicht die Anlage nur eine Leistung von 5.360 kWh statt 21.500 kWh jährlich (Bl. 122, 123 Anlagenband III). Damit ist jedoch nur eine stündliche Temperaturanhebung von 0,0274 Grad möglich (Bl. 123 Anlagenband III), was bei einer Sonnenscheindauer von 8 Stunden täglich innerhalb einer Woche nur zu einer Temperaturanhebung von 1,53 Grad (statt 6,14 Grad bei fehlender Beschattung) führen würde. Ein solch geringer Wert der Temperaturanhebung hat, zumal es sich um die theoretisch günstigste Annahme handelt, keinen Gebrauchswert mehr, weil damit eine brauchbare Erwärmung ausgeschlossen werden kann, zumal über Nacht wieder eine Abkühlung erfolgt.

Auf einer Herausgabe der Anlage, die im Senatstermin vom 15.8.2008 erörtert wurde, besteht der Kläger nicht (vergl. auch Bl. 1079 GA). Er vertritt in soweit nur die Ansicht, die Beklagte halte an einem Gebrauch der Anlage fest, weil sie ihr von Nutzen sei. Tatsächlich ist ein Abbau der Anlage zerstörungsfrei kaum möglich (vergl. die Lichtbilder Bl. 125 ff. Anlagenband III), woraus sich erklärt, dass die Anlage bislang nicht abgebaut worden ist.

4. Nur teilweise begründet ist die Aufrechnung der Beklagten mit den Kosten für den Sachverständigen F, vom Landgericht mit 4.164,86 DM zugesprochen. Gerechtfertigt ist nur ein Betrag in Höhe von 2.060,96 DM netto aus § 325 BGB a.F.

a) Soweit die Gutachterkosten die Solaranlage betreffen (2.060,96 DM netto, Bl. 64 Anlagenband III), sind sie zur Feststellung der Mängelursache angefallen. Der Mangel beruht auf einem Planungs- bzw. Aufklärungsverschulden, so dass die Gutachterkosten ein zurechenbarer Schaden sind.

b) Hinsichtlich der Feststellungen des Sachverständigen zu Mängel der Wasserinstallation (2.103,90 DM netto, Bl. 66 Anlagenband III, vergl. auch Anlage B 44 Anlagenband II) besteht ein Schadensersatzanspruch nicht. Der Kläger selbst hat die Arbeiten der ausführenden Firma B. mit Schreiben vom 26.9.96 (Anlagenband II, Anlage B 24) massiv beanstandet (Die Ausführungen - "Katastrophe" - betreffen aber nicht die Baustelle als solche, sondern nur die Sanitärarbeiten). Allerdings war zu diesem Zeitpunkt die Sanitärinstallation bereits "weitestgehend abgeschlossen" (vergl. S. 1 der Qualitätskontrolle Nr. 1 vom 25.6.96) bzw. vollständig abgeschlossen (S. 5 der Qualitätskontrolle Nr. 2 vom 17.9.96). Der Fehler ist durch den Einbau der Wanne entstanden (Sachverständige F., Anlage B 44, Anlagenband II). Auch wenn es sich um ein zu sanierendes Objekt gehandelt hat, ist der Einbau einer Wanne keine gefahrenträchtige Arbeit, die eine gesonderte Überwachung durch den Architekten erfordert. Anhaltspunkte für eine besonders schlechte Arbeitsleistung hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Auch der Sachverständige F. hat die ausführende Firma als (alleinigen) Verursacher angesehen (Anlage B 44, Anlagenband II).

c) Die Nettoabrechnung haben die Parteien nicht beanstandet. Ebenso hat der Kläger die Einzelheiten der Abrechnung des Sachverständigen F. nicht beanstandet.

5. Dem Beklagten steht kein Schadensersatz in Höhe von 173.830,40 DM bzw. der hilfsweise geltend gemachten 101.196,60 DM für die Tätigkeit der Zeugin P. zu.

a) Dem Schadensersatzanspruch steht allerdings nicht entgegen, dass der Werkerfolg eingetreten ist, d.h. eine Abnahme der Architektenleistung erfolgt ist und auch keine architektenbedingten Mängel im Objekt mehr geltend gemacht werden.

b) Dem Beklagten stehen Schadensersatzansprüche wegen einer bauleitenden Tätigkeit der Zeugin P. jedoch bereits dem Grunde nach nicht zu. Für einen solchen Schadensersatzanspruch aus § 326 BGB a.F. fehlt es an einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Dabei war eine Fristsetzung nicht nach § 326 Abs. 2 BGB a.F. entbehrlich. Eine zureichende Bauaufsicht konnte ohne weiteres durch erhöhten Einsatz von Personal und/oder intensivere Kontrolle hergestellt werden. Die Fristsetzung war auch nicht aus sonstigen Gründen entbehrlich. Zwar ist für Schäden, die aufgrund einer unzureichenden Bauüberwachung entstehen, anerkannt, dass eine Fristsetzung nicht erforderlich ist (Werner/Pastor, Bauprozess, 12. A. Rn. 1640). Der Architekt handelt für Mängel seiner Leistung, die sich bereits im Bauwerk verkörpert haben, ohne Fristsetzung (Werner/Pastor, Bauprozess, 12. A. Rn. 1645). Das beruht jedoch auf dem Umstand, dass der Architektenvertrag zwar Werkvertrag ist, gleichwohl der Architekt zu einer Nachbesserung des Werk selbst regelmäßig nicht in der Lage ist, weil seine Leistung eine geistige Leistung ist. Der Schadensersatzanspruch wegen Baumängel richtet sich daher im Allgemeinen auf Geldzahlung (BGH BauR 1987, 343, 348), so dass eine Fristsetzung nicht erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung bestehen kein Nachbesserungsanspruch des Bauherrn und keine Nachbesserungspflicht des Architekten, wenn das vom Architekten nicht als körperliche Sache geschuldete Bauwerk bereits fertiggestellt ist, die fehlerhafte Aufsicht des Architekten sich in ihm also bereits verkörpert hat. Denn das Architektenwerk als solches kann nach der Errichtung des Bauwerks nicht mehr nachgebessert werden; eine Nachbesserung in Bezug auf Aufsichtsfehler des Architekten ist vielmehr objektiv unmöglich (OLG München, NJW-RR 1988, 336, 338).

Vorliegend verlangt der Beklagte jedoch keinen Schadensersatz wegen Bauwerkmängel, sondern er will die Kosten einer teilweisen Selbstvornahme der geistigen Leistung erstattet haben. Diese konnte der Kläger selbst erbringen - vergleichbar der Neuanfertigung von Plänen -, so dass eine "Nachbesserung" im Sinne einer nunmehr ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflicht zur Bauüberwachung durch ihn genauso wie durch die vom Beklagten eingeschaltete Person möglich war.

Ein ausreichendes Mängelbeseitigungsverlangen liegt nicht vor. Der Beklagte hat zwar im Verlauf der Arbeiten immer wieder eine nach seiner Auffassung unzureichende Bauaufsicht zur Sprache gebracht, dabei insbesondere aber auf den nach seiner Auffassung unzureichenden Einsatz des Architekten B. abgestellt. Es war für den Kläger jedoch nicht erkennbar, dass der Beklagte eine teilweise Nichterfüllung der Architektenleistung mit der Folge einer Selbstvornahme geltend machen wollte. Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt die Bauaufsicht entzogen worden, insbesondere hat der Beklagte bei Aufnahme der Tätigkeit der Zeugin P. deutlich gemacht, dass dies "an dem Ihnen erteilten Auftrag nichts" ändert (Bl. 312, 313 GA). Die Beklagte hat dabei sogar betont, dass Frau P. "uns und speziell mir einen wesentlichen Teil der nur vom Bauherr zu erbringenden begleitenden Aufsicht etc. abzunehmen" hinzugezogen werde. Die Hinzuziehung von Frau P. ist daher nicht im Rahmen der Rüge einer unzureichenden Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Klägers erfolgt, sondern davon unabhängig. Gerade im Hinblick auf die erheblichen Kosten, die die Beklagte geltend macht, war aber erforderlich, dem Kläger deutlich zu machen, dass nunmehr die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch geschaffen werden sollten. Der werkvertragliche Grundsatz ist aber, dass vor einer Liquidierung des Schadens regelmäßig der Unternehmer die Gelegenheit erhalten soll, seine Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war hiernach erforderlich.

c) Darüber hinaus hat das Landgericht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu Recht als unsubstantiiert vorgetragen angesehen. Die Aufstellung (Bl. 231 GA) ist ohne jede Aussagekraft. Sie enthält keinerlei Tätigkeitsbeschreibungen. Auch die Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12.7.2002 (Bl. 465 ff. GA) enthalten nur eine Honoraraufstellung, aber keine Tätigkeitsbeschreibung. Gerade dann, wenn beabsichtigt war, die Kosten einer zusätzlichen Bauaufsicht geltend zu machen, wäre ohne weiteres eine dezidierte Aufstellung möglich gewesen. Dabei war insbesondere eine Abgrenzung zu der auch nach dem Vortrag der Beklagten von ihr selbst zu tragenden Beratung in Fragen der Innenausstattung vorzunehmen. Darüber hinaus wäre eine Selbstvornahme durch eine auch formal qualifizierte Person, die dann entsprechend nach HOAI abzurechnen gehabt hätte, anzuordnen gewesen.

6. Der Beklagten stehen auch keine Schadensersatzansprüche wegen der eingebauten Telefon- u. Sicherheitsanlage in Höhe von 13.617,76 DM zu. Allein der Umstand, dass die Telefonanlage mehr Nebenstellen als gefordert verwalten kann, lässt nicht den Schluss auf eine Überdimensionierung zu. Technische Probleme mit der Anlage lassen auch nicht auf einen Planungs- oder Beratungsfehler des Klägers schließen. Die Beklagte hat sich intensiv mit der Telefonanlage beschäftigt (vergl. Bl. Bl. 608, 616 ff. GA). Sie wusste vor der Beauftragung, dass die angebotene Anlage deutlich von der früheren Kostenschätzung (56.000 DM, Bl. 616 GA) abweicht. Gleichwohl hat sie mit der Firma B. weiter verhandelt und schließlich einen Auftrag erteilt, der ausgehend von einem Angebot in Höhe von 58.158,10 DM (Bl. 627 GA) zu einer Rechnungssumme von 75.638,44 DM geführt hat (Bl. 609 GA). Es handelt sich daher um eine eigene Entscheidung der Beklagten, die vor Auftragserteilung über alle maßgeblichen Umstände informiert war, wobei die Auftragssumme nicht einmal wesentlich von der früheren Kostenschätzung abweicht.

Im Übrigen ist die Bewertung der Zeugenaussagen, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, mit den protokollierten Aussagen übereinstimmend. Die Beweiswürdigung lässt Fehler nicht erkennen, so dass auch in soweit feststeht, dass die Beklagte ausreichend vor Vertragsabschluss informiert worden war.

7. Der Beklagten steht weiter kein Schadensersatzanspruch wegen der vorgenommenen Isolierung der Kelleraußenwände in Höhe von 300.000 bzw. 181.000 DM zu.

a) In soweit besteht bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch. Die Beklagte hat sich selbst, nach Anregung durch Frau P., entschieden, die Maßnahme durchzuführen. Dabei ist es zu einer Kostensteigerung gekommen; die Beklagte behauptet, sie hätte die Arbeiten nicht durchführen lassen, wenn sie von vorneherein über die tatsächlich anfallenden Kosten informiert gewesen wäre (Bl. 507, 1130 GA). Das ist bereits nicht nachvollziehbar, auch wenn die Kosten tatsächlich bei insgesamt 406.000 DM gelegen haben sollten. Die Beklagte hebt zwar darauf ab, dass sie sonst Archivräume außerhalb des Gebäudes hätte anmieten können. Es ist jedoch durch die Abdichtung erreicht worden, dass nicht nur Archivräume entstanden sind, sondern auch in größerem Umfang Souterrainräume, die einer deutlich wertigeren Nutzung unterliegen können (38 % der Kellerfläche, Bl. 862 GA). So wurden einige Räume auch tatsächlich als Büro ausgebaut (Bl. 808 GA). Insbesondere aber kannte die Beklagte das Gutachten L. vom 9.6.93 (Bl. 30 GA), das vor der Baugenehmigung von ihr selbst in Auftrag gegeben worden war. Bereits in diesem Gutachten ist ausgeführt, dass deutliche Nässeschäden vorliegen. Der Gutachter hat zusammenfassend für erforderlich gehalten, dass Mauerwerk im gesamten Bereich des Kellergeschosses trocken zu legen (Bl. 44 GA). Das hat die Beklagte zunächst nicht gewollt, weil sie in soweit der Meinung war, auf eine Sanierung verzichten zu können. Diese Meinung hat die Beklagte dann aber geändert und sich zu der Durchführung der "fürchterlichen Maßnahme (und den Kosten !) entschlossen, auch weil sie im Zusammenhang mit der ... Idee des Kellerausbaus auf der Ostseite als Souterrain einen zusätzlichen Sinn gewann." (Bl. 335 GA). Dem nach Auftragserteilung am 9.1.96 abgefassten Schreiben lässt sich damit entnehmen, dass zum einen der Beklagten bewusst war, dass es sich um eine umfangreiche und auch kostenintensive Maßnahme handelt, sie aber dennoch zur Herstellung einer befriedigenden Gesamtsanierung durchgeführt werden sollte. Es ist auch wenig glaubhaft, wenn die Beklagte bei den Kosten der Gesamtsanierung von über 4 Millionen DM in den Raum stellt, sie hätte bei Mehrkosten von 158.238,51 DM (ursprüngliche Auftragssumme 247.761,49 DM, Bl. 1168 GA) den unsanierten Keller in Kauf genommen. Der Wille zur Durchführung der Maßnahme lässt sich auch aus der am 1.2.96 erteilten Auftragserweiterung mit einer Vertragssumme von nunmehr 315.000 DM entnehmen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Arbeiten bereits begonnen waren.

b) Nicht ersichtlich ist auch, dass der Kläger in soweit pflichtwidrig die Kosten der Sanierung zu niedrig angesetzt hat. Es war beiden Parteien bekannt, dass das Haus älterer Bauart war und zudem kriegsbedingte Schäden zu einer Zeit des Mangels an Baustoffen behoben worden waren. Der erhöhte Aufwand, der sich erst nach Aufgrabung bei Durchführung der Arbeiten herausgestellt hat, lässt nicht den Schluss auf eine unzureichende Kostenermittlung zu, weil ersichtlich in Betracht kam, dass bei der Durchführung nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auftreten können. Der Kläger war nicht verpflichtet, zur Feststellung des Zustandes des Kellermauerwerks umfassende Grabungen vornehmen zu lassen, um zu einer zuverlässigeren Kostenschätzung zu gelangen.

c) Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass ein Schaden aufgrund einer Wertsteigerung des Grundstücks nicht herbeigeführt wurde. Dabei ist auf die Sachwertsteigerung des Objekts abzustellen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Räumlichkeiten von der Beklagten überwiegend zu Geschäftszwecken benutzt werden. Gleichwohl standen im Vordergrund der Baumaßnahme keine Berechnungen der Wirtschaftlichkeit der Sanierungsmaßnahme im Vergleich zur Anmietung, sondern die Herstellung eines repräsentativen Firmensitzes. Das zeigt auch der Aktenvermerk des Mitarbeiters H. der Beklagten vom 7.9.1994 (Bl. 185 GA). Dort ist festgehalten, der Aufwand stehe "in keinem rechten Verhältnis". Gleichwohl wolle "er" - gemeint ist der Geschäftsführer der Beklagten, Herr K. -"nach reiflicher Überlegung" es tun. Dabei kann die Beklagte einem Privateigentümer vergleichbar über ihr Eigentum disponieren, so dass vorliegend das zur Eigennutzung sanierte Gebäude nicht nach Ertragswert-, sondern nach Sachwertmaßstäben zu bewerten ist. Die vom Sachverständigen angenommene Wertsteigerung um 235.000 € (Bl. 810 GA) liegt dabei -ausgehend von der Darlegung der Beklagten - nicht nur über der Kostensteigerung, sondern auch über den Gesamtkosten der Maßnahme, (406.000 DM = 207.584,50 €).

8. Der Beklagten steht weiter kein Schadensersatzanspruch für eine Rechnungsprüfung durch den Zeugen N. in Höhe von 42.239 DM zu.

Auch in soweit fehlt es für einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a.F. an einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Das gilt jedenfalls in soweit, als der Beklagte geltend macht, der Kläger habe seine Tätigkeit ab dem 16.2.1998 schlicht eingestellt (Bl. 1134 GA).

Soweit der Beklagte eine allgemeine Schlechterfüllung der Rechnungsprüfung geltend macht, verlangt er nicht überzahlte Beträge, sondern die Kosten einer zusätzlichen Prüfung. Auch wenn unterstellt wird, dass die Rechnungsprüfung in einzelnen Fällen tatsächlich unzureichend war (vergl. den Beklagtenvortrag Bl. 611 ff), hat die Beklagte zu den Kosten der diesbezüglichen Prüfung nicht hinreichend vorgetragen. Sie legt wiederum nur eine allgemeine Stundenzusammenstellung, die nicht einmal von dem Zeugen N. selbst stammt, vor (Bl. 233 GA). Die dieser zugrunde liegenden Rechnungen (Anlagenband III, Bl. 104) bezeichnen nicht einmal die Arbeiten ("geleistete Tätigkeiten") und lassen damit keinerlei Zuordnung oder Prüfung zu. Erforderlich ist aber eine Zuordnung der Kosten der Rechnungsprüfung zu den einzelnen, als fehlerhaft gerügten Rechnungen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine allgemeine Kontrolle der von einem Architekten geprüften Rechnung üblicherweise von jedem Bauherrn vorgenommen wird, so dass ganz besondere Umstände vorliegen müssen, damit die Gesamtkosten einer vollständigen 2. Rechnungsprüfung als unter Schadensersatzgesichtspunkten gerechtfertigt angesehen werden können.

IV. Damit ergibt sich folgende Abrechnung:

- Honoraranspruch des Klägers Leistungsphase 5-8: 126.143,64 DM

- Honoraranspruch des Klägers gem. § 20 HOAI: 77.594,64 DM

Gesamthonorar: 203.738,28 DM.

Abzüglich aufgerechneter Schadensersatzansprüche i.H. von 20.359,24 DM (18.298,34 DM + 2.060,96 DM).

Restforderung: 183.379,03 DM = 93.760,21 €.

Der Zinsanspruch auf diesen Betrag ist aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. begründet. Der Kläger begehrt nunmehr, wie vom Landgericht ausgeurteilt, Zinsen erst ab dem 19.12.2000 (Bl. 1075 GA).

V. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf den hohen Streitwert hat der Senat von einer Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO abgesehen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Es liegen keine Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vor, die Revision zuzulassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

Berufung des Klägers: 34.369,66 €.

Berufung der Beklagten: 323.545,16 € (253.746,11 € + 69.799,05 €)

Gesamtstreitwert: 357.914,82 €.

Ende der Entscheidung

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