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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.09.2005
Aktenzeichen: I-22 U 82/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 433
BGB § 434 Abs. 1
BGB § 434 Abs. 1 S. 1
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BGB § 437
BGB § 440
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. April 2005 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: A. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Mängel eines Pferdes in Anspruch. Sie erwarb mit Kaufvertrag vom 18.5.2002 von dem Beklagten das Pferd "P." nebst Zubehör (Sattel/Trense) für einen Kaufpreis von 4.000 €. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Vertrags wird auf die zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 7 GA). Vor dem Kauf wurde ein Proberitt vorgenommen. Mit Schriftsatz vom 28.5.2002 hat sie von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes verlangt (Bl. 10 GA). Die Klägerin hat behauptet, bei den Kaufpreisverhandlungen habe sie sich danach erkundigt, ob das Tier zum Turniereinsatz geeignet sei. Dies sei von dem Beklagten bejaht worden. Beim Proberitt sei das Pferd ruhig gewesen, nach Ablieferung sei es kopfscheu, nervös und unwillig gewesen. Die Klägerin hat behauptet, das Pferd eigne sich weder als Freizeit- noch als Turnierpferd. Die Klägerin hat ihre Kosten, bestehend aus dem Kaufpreis, Hufschmiedkosten, Tierarztkosten, Unterstellkosten sowie den Kosten für den Kauf eines neuen Sattels mit insgesamt 9.903, 99 € beziffert. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Schriftsätze vom 30.10.2003/22.12.2003 (Bl. 129, 156 GA) Bezug genommen. Hinsichtlich des mitgelieferten Sattels hat die Klägerin behauptet, dieser sei für das Pferd ungeeignet gewesen, so dass sie sich einen neuen Sattel habe kaufen müssen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen 1. an sie 9.903,99 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.6.2002 Zug-um-Zug gegen Abholung des Pferdes "P." (Nummer ...) inclusive komplettem Zubehör zu zahlen, 2. an sie ab dem 1.1.2004 bis zum Ende des Monats, in dem das Pferd "P." von dem Beklagten nach einer rechtskräftigen Entscheidung abgeholt wird, monatlich im Voraus 150 € zu zahlen, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. eines jeden Monats, 3. festzustellen, dass der Beklagte mit der Rücknahme des Pferdes in Verzug ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, eine Einigung sei nur hinsichtlich der Verwendung des Pferdes als Freizeitpferd erfolgt. Hierfür sei das Pferd geeignet. Das Landgericht hat durch die Vernehmung von Zeugen und die Einholung von Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisse der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 30.6.2003 (Bl. 76 ff. GA) und vom 20.10.2003 (Bl. 111 ff. GA) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen L. vom 12.5.2004 nebst Ergänzungsgutachten vom 23.11.2004 (Bl. 183 ff. GA) Bezug genommen. Mit Urteil vom 18.4.2005, auf das wegen der weiteren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 201 ff. GA), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Pferd als Freizeitpferd geeignet sei. Darüber hinaus sei die Möglichkeit eines Turniereinsatzes in Aussicht gestellt worden. Eine Beschaffenheitsvereinbarung sei nur in dem Sinne zustande gekommen, dass das Pferd grundsätzlich das Potential habe, vielleicht einmal A-Dressur zu laufen, wobei es sich dabei um eine subjektive Einschätzung des Sohns des Beklagten gehandelt habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass eine grundsätzliche Möglichkeit für das Pferd bestehe, an Turnieren für die Dressur teilzunehmen. Hinsichtlich des Sattels seien Ansprüche der Klägerin nicht gegeben, weil sie die Nacherfüllung nicht verlangt habe. Gegen dieses der Klägerin am 25.4.2005 zugestellte Urteil hat sie mit einem beim Oberlandesgericht am 17.5.2005 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und begründet. Unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Anträge wendet sie sich gegen die landgerichtliche Feststellung, das gekaufte Pferd entspreche hinsichtlich der Dressureignung den getroffenen Absprachen. Sie ist der Ansicht, auch nach den Feststellungen des Sachverständigen sei das Pferd nicht als dressurgeeignet anzusehen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 18.4.2005 nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt er die landgerichtliche Entscheidung als zutreffend. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsschrift vom 12.5.2005 (Bl. 217 ff. GA) sowie auf die Berufungserwiderung vom 14.7.2005 (Bl. 243 ff. GA) Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. I. Ein Rücktrittsrecht aus den §§ 433, 434 Abs. 1, 437, 440 BGB besteht nicht, da das Pferd keinen Sachmangel aufweist. 1. Mit der Berufung nicht mehr angegriffen sind die Feststellungen des Landgerichts, dass ein Rücktrittsrecht wegen fehlender Eignung des Pferdes als Freizeitpferd nicht in Betracht kommt (Bl. 218 GA, Ziff. I 1 der Berufungsbegründung). 2. Ein Rücktrittsrecht der Klägerin kommt jedoch auch nicht wegen fehlender Dressureignung in Betracht. a) Mit der Berufung ist allerdings davon auszugehen, dass das Pferd nicht dressurgeeignet ist. Nach dem Gutachten des Sachverständigen L. steht fest, dass das Pferd für das Ziel der Absolvierung einer Dressurprüfung ungeeignet ist. In seinem Gutachten vom 12.5.2004 hat der Sachverständige festgestellt, dass sich das Pferd auch bei einem geübten Reiter weigert, an den Hilfen zu gehen und somit den reiterlichen Einwirkungen, die für eine Absolvierung einer Dressurprüfung der untersten Klasse verlangt werden, nur ungern folgt (S. 7 d. Gutachtens). Er hat wertend insbesondere das Pferd als "nicht für den Turniersport geeignet" bezeichnet (S. 9 d. Gutachtens) und ausgeführt, dass ein Reiter mit Turnierambitionen niemals ein derartiges Pferd kaufen würde. Diese Wertung ist nachvollziehbar, weil ein Pferd, dass nicht bereit ist, reiterliche Einwirkungen hinzunehmen, keine Dressureignung hat, auch wenn durch langwieriges Training u.U. eine Verbesserung erreicht werden kann. Dabei ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten vom 23.11.2004, dass auch nach dem vom Sachverständigen vorgenommenen 1-monatigen qualifizierten Training das Pferd nicht in der Lage war, den Anforderungen der Klasse E und A trotz eines geübten Reiters zu genügen. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Sachverständigen, eine erfolgsversprechende Teilnahme an einer E bzw. A-Dressur sei kaum möglich (Bl. 184 GA), zutreffend. b) Eine Beschaffensheitsvereinbarung im Sinne derTurniereignung ist jedoch i.S. des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zwischen den Parteien nicht erfolgt. Dabei steht -auch nach den Feststellungen des Landgerichts - zwar fest, dass im Rahmen des Verkaufsgesprächs auch die Frage der Turniereignung des Pferdes angesprochen wurde. Diese Gespräche haben jedoch nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend geführt, dass das Pferd eine (übliche) Turniereignung haben muss. Der Zeuge W., der als Sohn des Beklagten die Verhandlungen geführt hat, hat ausgesagt, von Seiten der Klägerin und ihrer Tochter sei angesprochen worden, ob man mit dem Pferd an Turnieren (Dressur) teilnehmen könne. Er habe geantwortet, dass das Pferd das Potential für eine Turnierteilnahme nach seiner Einschätzung habe und er vom Bewegungsablauf das Pferd so einstufte, dass derartige Möglichkeiten bestanden. Im Moment sei das Pferd jedoch noch nicht soweit. Er habe sich in dem Sinne geäußert, dass es "vielleicht einmal" A-Dressur laufen könne (Bl. 113 GA). Der Zeuge hat damit im Rahmen der Verkaufsverhandlungen lediglich eine Einschätzung abgegeben. Dabei hat er deutlich gemacht, dass unsicher ist, ob das Pferd tatsächlich eine A-Dressur laufen kann. Seine Aussage ist vor dem auch für die Klägerin erkennbaren Hintergrund zu werten, dass das Pferd beim Beklagten kein Training erfahren hatte, mithin die Einschätzung ohne tatsächliche Erfahrungswerte abgegeben wurde. Dass der Beklagte für die Klägerin erkennbar nicht für eine Turniereignung einstehen wollte, ergibt sich daraus, dass er diese durch die Formulierung "vielleicht einmal" als unbestimmt bezeichnet hat. Hinzu kommt, dass im Kaufvertrag ausdrücklich aufgeführt ist, dass das Pferd nicht gesund und nicht versicherungsfähig ist (Bl. 7 d. GA). Diese Eigenschaften sind aber auch Voraussetzung für ein turniergeeignetes Pferd. In Zusammenhang mit den Äußerungen des Zeugen W. zeigt dieser Haftungsausschluss, dass der Beklagte nur ein Pferd mit eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten verkauft hat, ohne für die Turniereignung einstehen zu wollen. Die Zeugin Y.-K. H. hat zwar ausgesagt, der Beklagte habe erklärt, das Pferd sei in die Kategorie "LM" einzustufen und als Turnierpferd geeignet. Die Zeugin hat jedoch auch bekundet, der Beklagte - gemeint ist jeweils der Zeuge W. - habe gesagt, er wüsste nicht, ob "es schon einmal auf einem Turnier geritten sei" (Bl. 77 d. GA). Auch nach dieser Aussage wurde die Einschätzung für die Käuferin erkennbar vor dem Hintergrund getroffen, dass tatsächliche Erfahrungen mit dem Pferd nicht bestanden. Dabei ist zwar möglich, dass ein Verkäufer ohne tragfähige Grundlagen für eine Beschaffenheit einstehen will. Bei einer Gesamtbetrachtung des Verkaufsgesprächs, insbesondere auch unter Berücksichtigung des im Kaufvertrag geschlossenen Haftungsausschlusses, ist dies vorliegend jedoch ausgeschlossen, auch wenn entsprechend den Aussagen der Zeugen S. und C. davon gesprochen wurde, das Pferd sei dressur - bzw. turnierfähig. Unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen W. und Y.-K. H. handelte es sich hierbei um eine persönliche Einschätzung zu eventuell möglichen Verwendungszwecken, wobei die Erreichbarkeit völlig offen war. Das entspricht nicht den Anforderungen an die vertragliche Vereinbarung einer Beschaffenheit. c) Aus denselben Gründen liegen auch die Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB nicht vor. II. Mit der Berufung nicht angegriffen, im übrigen aber auch zutreffend, sind die Feststellungen des Landgerichts, dass der Klägerin wegen Mängel des Zubehörs keine Ansprüche zustehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung (S. 11 unten, S. 12 der angefochtenen Entscheidung). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es liegen keine Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vor, die Revision zuzulassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.303,99 €.

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