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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: I-23 U 101/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, StBerG, EStG, AO


Vorschriften:

BGB § 432
BGB § 1357 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 529
StBerG § 68
EStG § 10 Abs. 3
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a
EStG § 3 Nr. 62
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO § 174
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 15.4.2004 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und seine Ehefrau R.. H.. als Mitgläubiger 2.121,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 5.3.2003 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des 1. Rechtszuges fallen dem Kläger zu 85 %, der Beklagten zu 15 % zur Last. Die Kosten des 2. Rechtszuges fallen dem Kläger zu 83 %, der Beklagten zu 17 % zur Last.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe: Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. I. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau aus dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung nach Verjährung der Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des mit ihnen geschlossenen Steuerberatervertrages verpflichtet, einen Teilbetrag von 2.121,54 Euro der von den Ehegatten für 1997 im Rahmen ihrer Zusammenveranlagung als Gesamtschuldner (§ 44 AO) entrichteten Einkommenssteuern zu erstatten. Die insoweit gegenteilige Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung. Der Kläger ist befugt, diesen Ersatzanspruch allein geltend zu machen, allerdings nur mit der Maßgabe, dass die geforderte Leistung an beide Ehegatten erbracht wird. Dies ergibt sich aus § 432 BGB. Der Ersatzanspruch aus dem Steuerberatervertrag steht den Ehegatten als Mitgläubigern zu, da der Vertrag über die Erstellung der Einkommensteuererklärung unter Zusammenveranlagung der Ehegatten zu den Geschäften gehört, die der Deckung des Lebensbedarfs der Familie dient und hierdurch gemäß § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zweifel beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden. Gemäß § 432 BGB kann bei einem solchen Vertrag jeder Ehegatte, also auch der Kläger, Leistung an alle fordern (Palandt-Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 1357 Rdn. 5). Diese Forderung ist in dem Klagebegehren des Klägers, das auf Leistung allein an sich selbst gerichtet ist, bei richtiger Auslegung mitenthalten. So weit der Kläger die Erstattung weiterer für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1998 und 1999 gezahlter Einkommenssteuern verlangt, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen; die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen insoweit keine andere Entscheidung. 1. Insgesamt rechtsfehlerfrei sind die Ausführungen des Landgerichts zur Verjährung primärer Schadensersatzansprüche. a. Wird dem Steuerberater, wie es hier der Fall ist, nicht eine Pflichtverletzung vor Erlass des belasteten Steuerbescheides sondern nur vorgeworfen, gegen den belastenden Steuerbescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt zu haben, so beginnt die Verjährung eines darauf beruhenden Schadensersatzanspruchs nach § 68 StBerG mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Seite 609 und 672). Ein weiteres Hinausschieben des Verjährungsbeginns, das der Kläger mit der Berufung geltend macht, steht nicht im Einklang mit dem Gesetz und der Rechtsprechung des BGH. Die geltenden Gesetze über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte und Steuerberater sind vom Gesetzgeber bewusst beraterfreundlich ausgestaltet worden, um die Berater vor einer unangemessen langen Bedrohung durch das berufliche Haftungsrisiko zu schützen. Die Härten und Unbilligkeiten, die sich für den geschädigten Mandanten aus den von der Kenntnis unabhängigen Verjährungsvorschriften ergeben, hat die Rechtsprechung ausgeglichen durch die Entwicklung der Sekundärhaftung und die Festlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Schadensentstehung (Zugehör a.a.O. Seite 600 f und 635 f). b. Die Argumentation der Berufung, der Verjährungsbeginn sei hinauszuschieben, weil es dem Kläger erst nach Abschluss der Außenprüfung des Finanzamtes bei seiner Arbeitgeberin im Jahre 2002 möglich gewesen sei, erfolgreich Regressansprüche gegen die Beklagte zu begründen und im Wege der Klage durchzusetzen, trifft nicht zu. aa. Bereits im Rahmen des eingelegten Einspruchs gegen den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1994 hätte geltend gemacht werden können, dass die Begründung des Finanzamtes E... im Schreiben vom 22.11.1995 zur Kürzung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG i.d.F. des St MBG vom 21.12.1993 (BStBl. 1994, Teil II S. 50) (Zuschuss des Arbeitgebers des Klägers zur Krankenversicherung) falsch sei. Nach § 10 Abs. 3 EStG sind Vorsorgeaufwendungen mit bestimmten Höchstbeträgen abziehbar. Der Vorwegabzug ist zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG). Zukunftssicherungsleistungen sind Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern, so weit der Arbeitnehmer die Ansprüche selbst gegen den Versicherer geltend machen kann. Der Vorwegabzug soll insbesondere den selbständig tätigen Steuerpflichtigen einen Ausgleich dafür bieten, dass diese ihre Beiträge zur Zukunftssicherung in vollem Umfang selbst aufbringen müssen, während bei nichtselbständig tätigen Steuerpflichten der Arbeitgeber zur Beitragsleistung kraft Gesetzes verpflichtet ist und der Arbeitgeberanteil nicht vom Arbeitnehmer zu versteuern ist. Das Gesetz räumt zu diesem Zweck allen Steuerpflichtigen einen Vorwegabzug ein, kürzt diesen aber bei den nichtselbständig tätigen Steuerpflichtigen ggf. um den gesetzlichen Arbeitgeberanteil. (BFH, BStBl II 2003, 288). Solche Leistungen hat aber die Arbeitgeberin des Klägers nicht erbracht und dem Kläger auf Grund des Geschäftsführervertrages vom 5.1.1993 auch nicht geschuldet. Gemäß § 6 des Geschäftsführervertrages hatte der Kläger nur Anspruch auf ein festes Jahresgehalt, auf die Benutzung eines betrieblichen PKW / Telefons und auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Der Zuschuss zur Krankenversicherung gehörte zu seinem zu versteuernden Einkommen, von dem er privat seine Krankenversicherungsbeiträge entrichtete. Solche vom Arbeitnehmer zu versteuernden Zuschüsse des Arbeitgebers fallen nicht unter die Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG und rechtfertigen daher nicht die Kürzung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG. Wenn das Finanzamt dieser Argumentation nicht gefolgt wäre, hätte sie erfolgreich mit einer Klage durchgesetzt werden können. Dementsprechend ist in den nach Aufklärung des Sachverhalts anlässlich der Außenprüfung bei der Arbeitgeberin des Klägers für die Jahre ab 2000 ergangenen Steuerbescheiden der Eheleute Esser der Vorwegabzug ungekürzt vorgenommen worden. bb. Es kann unterstellt werden, dass das Finanzamt im Einspruchs- bzw. Klageverfahren als Ersatzbegründung nachgeschoben hätte, dem Kläger sei von seiner Arbeitgeberin eine die Kürzung des Vorwegabzugs rechtfertigende Pensionszusage erteilt worden. Auch diese Begründung wäre falsch gewesen, da der Geschäftsführervertrag des Klägers keine Pensionszusage seiner Arbeitgeberin enthält und die Arbeitgeberin daher zu Unrecht eine Rückdeckungsversicherung in die Betriebsausgaben eingestellt hatte. Dies hat das Finanzamt anlässlich der 2001 eingeleiteten Außenprüfung bei der Arbeitgeberin aufgedeckt und die Forderung Rückdeckungsversicherung für die Jahre 1997 bis 1999 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich gewinnerhöhend berücksichtigt. Wäre, was auf Grund der Kenntnisse beider Parteien möglich und zumutbar war, bereits 1995 im Einspruchsverfahren darauf hingewiesen worden, dass der Geschäftsführervertrag des Klägers keine Pensionszusage seiner Arbeitgeberin enthält, hätte das Finanzamt die von der Arbeitgeberin als Betriebsausgabe verbuchte Rückdeckungsversicherung bereits zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend berücksichtigt mit der Folge, dass dem Kläger und seiner Ehefrau der gesetzliche Vorwegabzug ohne Kürzung gewährt worden wäre. Es besteht also kein Anlass, den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der Außenprüfung bei der Arbeitgeberin des Klägers zu verschieben. c. Nach den vorstehenden Ausführungen begann somit die Verjährung der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche mit der Bestandskraft der ihn und seine Ehefrau betreffenden Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1999. Die Daten der Bestandskraft sind vom Landgericht zutreffend ermittelt worden. Der Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden für 1994 bis 1997 zu § 10 Abs. 3 EStG erstreckte sich nicht auf die Frage, ob die Steuerpflichtigen zum Abzug von Sonderausgaben mit oder ohne Kürzung des Vorwegabzugs berechtigt waren (BGH BStBl II 1997, 791). Ebenfalls richtig hat das Landgericht die Daten des Ablaufs der Verjährungsfrist der Primäransprüche gemäß § 68 StBerG (für 1994: 13.11.1998, für 1995: 21.7.1999, für 1996: 6.7.2000, für 1997: 9.4.2001, für 1998: 29.11.2002, für 1999: 16.6.2003). Sämtliche Daten liegen zeitlich vor dem Eingang der Klageschrift (28.8.2003). d. Keinen Einfluss auf den Ablauf der Verjährungsfristen hat der Umstand, dass es die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsprüfung bei der Arbeitgeberin des Klägers im Jahre 2002 unterlassen hat, auf Grund der nunmehr widerstreitenden Steuerfestsetzung bei der Arbeitgeberin einerseits und dem Kläger sowie seiner Ehefrau andererseits einen Antrag nach § 174 AO auf Änderung der fehlerhaften, aber bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheide zu stellen. Eine etwaige darin liegende 2. Pflichtverletzung der Beklagten setzte keine neue Verjährungsfrist in Gang. Es handelte sich hierbei nicht um eine selbständige schadensursächliche Pflichtverletzung, die die vorangegangene, in der unterlassenen Rechtsmitteleinlegung liegende schadensauslösende Pflichtverletzung gleichsam aufhob und wegen ihrer Dauerwirkung eine neue Verjährung beginnen ließ. Die etwaige Pflichtverletzung durch Unterlassen der Stellung eines Antrags nach § 174 AO beruhte vielmehr auf der allgemeinen Vertragspflicht des Steuerberaters, von ihm verursachte Nachteile seiner Mandantin abzuwenden oder wenigstens zu mindern, und ändert nicht an der einheitlichen Verjährungsfrist für sämtliche auf der vorangegangen Pflichtverletzung beruhenden Folgeschäden (BGH NJW 1998, 1488 f). 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei - und mit der Berufung auch nicht beanstandet- sind die Ausführungen des Landgerichts zu den sekundären Schadensersatzansprüchen des Klägers betreffend die Steuerjahre 1994 bis 1996 und 1998 sowie 1999. Hinsichtlich der Steuerjahre 1994 bis 1996 waren diese Ansprüche bei Eingang der Klage ebenfalls verjährt. Die 3-jährige Verjährungsfrist begann jeweils mit Vollendung der Verjährung der Pimäransprüche (NJW 1995, 2108/2110). Für die Steuerjahre 1998 und 1999 sind Sekundäransprüche ausgeschlossen, weil der Kläger vor Ablauf der Verjährung der Primäransprüche wegen der Haftungsfrage seine erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet hatte. Dies ergibt sich aus deren vorprozessualen Schreiben vom 19.3.2003, in dem eingangs davon die Rede ist, dass sie bisher vergeblich auf die in dem Fax der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.8.2002 anvisierten Stellungnahmen warteten. 3. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 9 des angefochtenen Urteil zu den Sekundäransprüchen des Klägers betreffend das Steuerjahr 1997. Rechtsfehler sind vom Berufungsgericht auch ohne Berufungsangriff von Amts wegen zu beachten. a. Die sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters entfällt nur dann, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährung wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte; die Einschaltung eines anderen Steuerberaters reicht entgegen der Auffassung des Landgerichts jedenfalls dann nicht aus, wenn der Mandant von dem neuen Steuerberater nicht auf die Möglichkeit der Haftung des alten Steuerberaters und die hierfür geltenden Verjährungsfristen hingewiesen wurde und er deshalb einer weiteren Aufklärung durch einen Anwalt nicht mehr bedurfte. Diese die Sekundärhaftung ausschießenden Umstände muss der in Anspruch genommene Berater - hier also die Beklagte- darlegen und beweisen. Hier fehlt jedoch ein entsprechender Vortrag der Beklagten. Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger bereits vor Ablauf der Verjährung seines Primäranspruchs betr. das Steuerjahr 1997 (9.4.2001) wegen der Haftungsfrage anwaltlichen Rat in Anspruch genommen hatte. Das vorprozessuale Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 19.3.2003 hilft insoweit nicht weiter. Auch nicht feststellbar ist, dass der Kläger bereits vor dem 9.4.2001 andere Steuerberater eingeschaltet hatte und von diesen über die Haftung der Beklagten und die hierfür geltende Verjährungsfrist hingewiesen wurde. b. Die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen die Annahme eines Sekundäranspruchs des Klägers betreffend das Steuerjahr 1997. Der vom BGH (NJW 1995,2108 f) geforderte Anlass des Steuerberaters, die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens zu erkennen und den Mandanten auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen, ergab sich für die Beklagte jedes Jahr im Zusammenhang mit der Fertigung der Einkommenssteuererklärung für den Kläger und seine Ehefrau. Zwar löst die Pflichtwidrigkeit, die einen Schaden des Mandanten verursacht hat, den Sekundäranspruch nicht aus. Eine erneute Verletzung des fortbestehenden Auftrags, die einen weiteren Schadensersatzanspruch begründet, kann jedoch zugleich die Erkenntnis eines zuvor begangenen Fehlers verhindern (BGH NJW 1991, 2828). Hätte die Beklagte jährlich ihre Vertragspflicht erfüllt, hätte für sie daher ausreichend Anlass bestanden zu prüfen, ob sie nicht in den Vorjahren Fehler begangen hatte. Dies gilt um so mehr, als sie zugleich Steuerberaterin der Arbeitgeberin des Klägers war und aus dieser Tätigkeit auch die jährliche Verbuchung der Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgaben ohne Vorliegen einer vertragliche Pensionszusage und damit die sich hieraus ergebenden Probleme für den Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 EStG kannte. Ob dieses Problem bereits zu Beginn der ca. 2 Wochen vor Ablauf der Verjährung der Primäransprüche bei der Arbeitgeberin begonnenen Außenprüfung eine Rolle spielte, kann daher offen bleiben. Die vom Kläger belegten Folgen dieser Außenprüfung (gewinnerhöhende Berücksichtigung der Rückdeckungsversicherung bei der Arbeitgeberin und Anerkennung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 EStG ohne Kürzung ab 2000 beim Kläger und seiner Ehefrau) bestätigt die Rechtsauffassung des Klägers dazu, dass Einsprüche gegen die Kürzung bei den streitgegenständlichen Steuerjahren Erfolg gehabt hätten. Erhebliche Einwände werden von der Beklagten hiergegen nicht erhoben. c. Der Steuerschaden des Klägers und seiner Ehefrau für das Jahr 1997 ist in der Klageschrift mit 2.121,54 Euro angegeben. Auch hiergegen hat die Beklagte keine erheblichen Einwände erhoben. Vorteile des Klägers und seiner Ehefrau, die diesen Schaden ausgleichen, sind nicht feststellbar. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284 I, 288 I BGB, 92 I, 708 Nr. 10, 713 ZO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Streitwert für die 2. Instanz: 12.448,14 Euro

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