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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: I-23 U 3/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 238
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.12.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Gründe:

1.

Die Klägerin hat ihre Berufung nicht fristgemäß begründet, so dass ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist, § 522 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil des Landgerichts wurde der Klägerin am 6.12.2007 zugestellt. Die Berufungseinlegung erfolgte fristgerecht am Montag den 7.1.2008. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde auf Antrag der Klägerin bis zum 6.3.2008 verlängert. Dem am 6.3.2008 beim Gericht eingegangenen Antrag auf erneute Verlängerung der Begründungsfrist konnte nicht entsprochen werden, weil die gemäß § 520 Abs. 2 ZPO hierzu erforderliche Zustimmung des Prozessgegners nicht vorlag. Die erst nach Ablauf der Frist am 10.4.2008 eingegangene Berufungsbegründung ist daher verspätet.

2.

Der Klägerin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, §§ 233, 238 ZPO.

Die Klägerin begründet das am 10.4.2008 mit der Berufungsbegründung eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch damit, dass ihr Prozessbevollmächtigter am frühen Morgen des 6.3.2008 unter zunächst harmlos anmutenden Anzeichen einer Erkältung litt, dass die Symptome (Kopfschmerzen) im Laufe des Tages eine Intensität erreichten, die seine Denkfähigkeit stark einschränkten und dass zudem Fieber hinzutrat. Diese Begründung rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.

a)

Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft, insbesondere fristgerecht eingelegt, da die Einlegungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Monat nach Beseitigung des behaupteten Hindernisses abläuft, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. BGH Beschl. v. 15.1.2008 - XI ZB 11/07).

b)

Der Antrag ist aber nicht begründet, denn die Klägerin war nicht unverschuldet an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert. Sie muss sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Die Behauptung einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten am letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht (vgl. BGH Beschl. v. 17.5.2004 - II ZB 14/03, NJW 2004, 1500; BGH Beschl. v. 2.2.1994 - XII ZB 175/93, VersR 1994, 1207; BGH Beschl. v. 6.3.1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Musielak/Grandel , ZPO, 5. Auflage 2007, § 233 Rdn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 233 Rdn. 23). Denn die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten befreit diesen nicht von der Pflicht, durch geeignete Anweisungen und gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Vertreters für die Erledigung der Fristsachen zu sorgen (BAG Urt. v. 27.8.2003 - 4 AZR 527/02 ausdrücklich zur Berufungsbegründungsfrist; BGH Beschl. v. 8.2.2000 - XI ZB 20/99). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich nicht ausreichend um die Fristwahrung bemüht.

a)

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wusste, dass eine bereits einmal verlängerte Berufungsbegründungsfrist ohne Zustimmung des Prozessgegners nicht verlängert werden kann. Er musste sich daher um diese Zustimmung bemühen. Mit dem Schriftsatz vom 6.3.2008 beantragte die in der Partnerschaft des Prozessbevollmächtigten des Klägers tätige Rechtsanwältin M die Fristverlängerung mit dem Hinweis, die Zustimmung des Gegners habe nicht eingeholt werden können. Daraus ergibt sich nicht, dass der Prozessbevollmächtigte alles Erforderliche getan hat, um die Möglichkeit einer Fristverlängerung zu schaffen.

b)

Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, dass sich sein Unwohlsein im Tagesverlauf allmählich steigerte. Das hätte ihm Veranlassung geben müssen, die Fristsache bei Auftreten der Symptome vorrangig zu bearbeiten. Er hätte dann etwaige Restarbeiten durch einen der Partner fertig stellen lassen können. Die Rechtssache weist, wie die nachträglich eingereichte Begründungsschrift verdeutlicht, keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, die eine solche Vorgehensweise nicht gestattet hätten. Zu dem Zeitablauf und der Möglichkeit einer vorrangigen Bearbeitung trägt die Klägerin nichts vor. Unklarheiten gegen zu Lasten der Klägerin, weil sie das fehlenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung darlegen und glaubhaft machen muss (BGH Beschl. v. 17.5.2004 - II ZB 14/03, NJW 2004, 1500, 1501). Bleibt die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung offen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH Beschl v. 18.10.1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319).

c)

Wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch nicht mit der Bearbeitung begonnen hatte, als die Krankheit seine Denkfähigkeit beeinträchtigte, hätte er bei Beginn der Erkrankung sicherstellen müssen, dass die Sache von einem Partner bearbeitet und der Begründungsschriftsatz fertig gestellt wurde. Die Klägerin behauptet nicht, dass eine Bearbeitung durch einen anderen Anwalt aus zeitlichen oder sachlichen Gründen ausgeschlossen gewesen wäre. Insoweit hätte die Bedeutung der Fristsache den Partnern Anlass geben müssen, die Partner zu bitten, andere nicht fristgebundene Rechtssachen gegebenenfalls zurückzustellen. Die tatsächlichen und rechtlichen Fragen, die in dem Urteil des Landgerichts behandelt waren, und die sich daraus möglicherweise ergebenden Berufungsangriffe waren nicht derart schwierig, dass eine kurzfristige Bearbeitung der Sache ausgeschlossen gewesen wäre.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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