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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: I-23 U 47/03
Rechtsgebiete: EGBGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. März 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe: A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend, der den Gesellschaftern (Kommanditisten) ihrer Rechtsvorgängerin, einer Kommanditgesellschaft, durch eine angeblich fehlerhafte Auskunft der beklagten Steuerberaterin anlässlich einer Gesellschafterversammlung entstanden sein soll. Gegenstand der Klageforderung ist ein behaupteter Steuerschaden in Höhe von 55.982,36 EUR sowie der Ersatz von Kosten in Höhe von 11.252,26 EUR für einen dritten Steuerberater. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 84 ff. GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, vertragliche Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Beklagten hätten nicht bestanden und auch der Vertrag zwischen der KG und der Beklagten habe keine Schutzwirkung zugunsten der Gesellschafter gehabt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihre Schadensersatzansprüche weiter verfolgt. Zur Begründung vertritt sie die Ansicht, es liege ein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter vor, jedenfalls kämen Ansprüche aus culpa in contrahendo in Betracht. Sie behauptet weiter, die Beklagte habe anlässlich der Gesellschafterversammlung der KG am 25.11.1992 eine in unzulässiger Weise pauschalierende Auskunft dahin erteilt, dass der Verbleib der Gesellschafter in der KG als Kommanditisten steuerlich vorteilhafter sei als die Aufgabe der Kommanditistenstellung und Begründung eines Angestelltenverhältnisses zu der KG. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 67.234,62 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.1.2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie behauptet, eine unzutreffende Pauschalauskunft nicht erteilt zu haben. B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichts ist zwar rechtsfehlerhaft; die Abweisung der Klage ist aber mit anderer Begründung aufrechtzuerhalten. Soweit es auf die Anwendung bürgerlichen Rechts ankommt, ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht maßgeblich, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. I. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus positiver Verletzung des Steuerberatervertrages kann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht mit der Begründung verneint werden, es bestünden keine vertraglichen Beziehungen zwischen den geschädigten früheren Kommanditisten und der Beklagten. Vielmehr ist die Vertragsgrundlage in dem unstreitig zwischen der KG und der Beklagten bestehenden Steuerberatervertrag zu sehen. Die Kommanditisten sind in den Schutzbereich dieses Steuerberatervertrages einbezogen. Der Bundesgerichtshof hat die Schutzwirkung eines Vertrages zugunsten Dritter auch auf die geschuldete Hauptleistungspflicht erstreckt, wenn die hauptsächliche Vertragsleistung nach dem Vertragsinhalt erkennbar zumindest auch dem Interesse des Dritten dienen und diesem deswegen unmittelbar zugute kommen soll. Dann entspricht es dem Willen der Vertragspartner, dem Dritten selbst Schutz bei Leistungsstörungen zu gewähren (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdnr. 1392 unter Hinweis auf BGH NJW 1965, 1955 zur Anwaltshaftung). So liegt der Fall hier. Die Klägerin stützt die Klage auf eine Pflichtverletzung, nämlich auf eine behauptete, unzutreffend pauschalierende Auskunft der Beklagten bei einer Gesellschafterversammlung am 25./26.11.1992. Dabei ging es um die steuerlichen Auswirkungen, die durch das Behalten oder die Aufgabe der Kommanditistenstellung, also durch Ablehnung oder Annahme des Barabfindungsangebots, eintreten würden. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nahm sie an dieser Versammlung teil, weil sie u. a. die Höhe des Barabfindungsangebots erläutern und "bei Bedarf generelle Ausführungen zu den steuerlichen Auswirkungen der Annahme oder Nichtannahme des Barabfindungsgebots machen" sollte (Bl. 38 GA). Soweit die Beklagte sich vor diesem Hintergrund zu letzterem Punkt äußerte, sind die hiervon betroffenen Kommanditisten in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen. Es war gerade Zweck einer Teilnahme der Beklagten an der Versammlung, (u. a.) über die steuerlichen Folgen einer Annahme/Ablehnung des Barabfindungsangebots und der daraus sich ergebenden Folgen für die Kommanditistenstellung zu beraten. Die Beklagte schuldete die Beratung vertraglich zwar nur der KG, nur diese hatte einen eigenen Anspruch auf Vornahme der Beratung; da die Beratung aber unmittelbar den Kommanditisten zugute kommen sollte, weil es bei der fraglichen Versammlung um die Entscheidung über ihren Verbleib in der KG und die Erteilung der hierfür erforderlichen Informationen ging, waren sie ohne weiteres in den Schutzbereich des Vertrages mit Blick auf die für sie bestimmte Beratung einbezogen. Soweit das Landgericht eine Einbeziehung der Kommanditisten in den Schutzbereich des Vertrages unter Hinweis auf die Entscheidung Bundesgerichtshofs in NJW 1996, 2927, die einen ganz anderen Fall betrifft, ablehnt, trifft dies nicht zu. Es ist zwar richtig, dass eine Einbeziehung des Dritten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzulehnen ist, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Letzteres kann hier aber nicht mit der Begründung des Landgerichts verneint werden, eine generelle Beratung der Kommanditisten sei gar nicht möglich gewesen. Ob bestimmte Aussagen der Beklagten inhaltlich als unzutreffend zu werten sind oder ob ein verständiger Zuhörer aus ihnen wegen ihres generalisierenden Charakters keinerlei Folgerungen für die eigene steuerrechtliche Situation entnehmen durfte, ist eine Frage der Pflichtverletzung. Das ändert nichts daran, dass die Auskünfte der Beklagten nach dem Inhalt ihres Vertrages mit der KG für die Kommanditisten bestimmt waren. Auch wenn sie allgemein gehalten waren, mussten sie doch richtig sein, auch wenn jedem Teilnehmer der Versammlung bewusst sein musste, dass eine individuelle Beratung nicht möglich war. Von Fehlern waren unmittelbar - für die Beklagte erkennbar - in erster Linie die Kommanditisten betroffen. An deren Schutz hatte die damalige KG ein eigenes Interesse, weil es um ihre Gesellschafter und ihr Verbleiben in der Gesellschaft ging. Auch die große Zahl von Kommanditisten (184), die sich entschieden, in der KG zu verbleiben, spricht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegen einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Für die Beklagte war ohne weiteres erkennbar, dass ihre Auskünfte zu den steuerrechtlichen Folgen eines Verbleibs in der KG die Entscheidung sämtlicher Kommanditisten beeinflussen konnte, mögen auch 184 Gesellschafter davon betroffen gewesen sein. II. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht aber aus anderen Gründen nicht. 1. Dabei kann die Auskunft der Beklagten in der Versammlung am 25./26.11.1992 mit dem von der Klägerin unter Beweisantritt behaupteten Inhalt als richtig unterstellt werden. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den versammelten Kommanditisten gegenüber auf Nachfrage erklärt, es gebe "keinen steuerlichen Unterschied zwischen einem Kommanditistenarbeitnehmer und einem Arbeitnehmer", es sei nicht mit steuerlichen Nachteilen zu rechnen, bzw. - wie zuletzt mit Schriftsatz der Klägerin vom 8.10.2003 vorgetragen - es sei sogar "günstiger", die Kommanditistenstellung beizubehalten. In einer derartig pauschalierenden Auskunft könnte eine Pflichtverletzung liegen, weil mit ihr nicht der Hinweis verbunden gewesen wäre, dass die konkreten steuerlichen Auswirkungen nur im jeweiligen Einzelfall eines jeden einzelnen Kommanditisten anhand von dessen individueller steuerlicher Situation festgestellt werden können. Nicht ganz zweifelsfrei ist die Annahme einer Pflichtverletzung freilich deshalb, weil letzteres angesichts der Umstände der behaupteten Äußerung der Beklagten für die Teilnehmer der Gesellschafterversammlung auch ohne besonderen Hinweis der Beklagten auf der Hand gelegen haben dürfte. Eine individuelle Beratung fand - auch für einen steuerrechtlichen Laien erkennbar - nicht statt. 2. Näheres zur Pflichtverletzung kann indes offen bleiben. Es fehlt nämlich an der Ursächlichkeit der unterstellten Pflichtverletzung für den geltend gemachten, mit der Beibehaltung der Kommanditistenstellung zusammenhängenden Schaden. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) dafür, dass die Kommanditisten bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten auf ihre Kommanditistenanteile verzichtet hätten. Der Ansicht der Klägerin zu den Pflichten der Beklagten folgend hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass sich durch die Beibehaltung der Kommanditistenstellung sowohl Vorteile als auch Nachteile ergeben können. Als Vorteile kommen dabei z. B. der Freibetrag für Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft und vor allem die Möglichkeit in Betracht, Verluste einkommensmindernd anzurechnen. Hinsichtlich der Nachteile verweist die Klägerin zu Recht etwa auf die Hinzurechnung des Arbeitgeberbeitrags zur Sozialversicherung zu dem zu versteuernden Einkommen, verbunden lediglich mit der Möglichkeit, den Betrag als beschränkt abzugsfähige Sonderausgabe geltend zu machen. Die Beklagte hätte vor diesem Hintergrund deutlich machen müssen, dass ohne Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation der einzelnen Kommanditisten Aussagen zu den steuerlichen Ergebnissen im Einzelfall nicht möglich sind. Auch wenn dies geschehen wäre, spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die anwesenden Gesellschafter ihre Kommanditistenstellung aufgegeben hätten. Besonders deutlich ist dies hinsichtlich der Herren Fernekorn, Schnabel und Häuser. Auch ihre angeblichen Schadensersatzforderungen sind nach Abtretung an die Klägerin Gegenstand der Klage. Die Herren waren Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin (GmbH) der KG und traten nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten in den maßgeblichen Gesellschafterversammlungen am 25./26.11.1992 gegenüber den anwesenden Kommanditisten nachdrücklich für deren Verbleib in der KG ein. Damit sollte der KG nämlich das für die Fortführung des Betriebs erforderliche Kapital gesichert werden. Es liegt fern, dass ausgerechnet diese Herren sich - entgegen ihrem eigenen Drängen - nur deshalb gegen einen Verbleib in der KG entschieden hätten, weil die Beklagte geäußert hätte, dass allgemeine Aussagen zur steuerlichen Belastung ohne Prüfung des jeweiligen Einzelfalls nicht möglich sind. Nichts anderes gilt hinsichtlich der übrigen Kommanditisten. Gegen ein Ausscheiden der Kommanditisten nur auf den Hinweis hin, dass die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall nicht in allgemeiner Form dargestellt werden können, spricht auch, dass eine entsprechende Entscheidung der Kommanditisten unabhängig von der steuerlichen Lage mit einem nicht unerheblichen weiteren Verlust verbunden gewesen wäre. In den maßgeblichen Gesellschafterversammlungen am 25/26.11.1992 ging es nämlich um die Annahme eines Barabfindungsangebots, das den Kommanditisten für den Fall ihres Ausscheidens eine Zahlung von 55 % der Einlage anbot. Bei Annahme des Angebots wären mithin 45 % der Einlage verloren gewesen. 3. Auch wenn man die Frage der Kausalität anders beurteilen wollte, besteht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht. Die Klägerin hat nämlich auch einen ersatzfähigen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Der haftpflichtige Berater hat den Mandanten vermögensmäßig lediglich so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten stünde; der Geschädigte darf im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann (BGH NJW 2001, 673, 674 m. w. Nachw.). Die hierzu erforderliche Differenzrechnung setzt einen Gesamtvermögensvergleich voraus, bei der alle Folgen des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Der Auftraggeber genügt seiner Obliegenheit zum Nachweis eines Schadens deshalb nicht bereits dadurch, dass er einen einzelnen ihm entstandenen Vermögensnachteil herausgreift und hieraus seinen Schaden ableitet; er hat vielmehr in die von ihm vorzunehmende Vergleichsrechnung alle - auch ihm günstige - Umstände einzustellen, die auf der Pflichtverletzung des Beraters beruhen (BGH NJW 1998, 982, 983; OLG Köln OLGR 1999, 265, 267). Ist zu ermitteln, ob und inwieweit sich eine Vermögensdisposition, die jemand im Vertrauen auf den Rat oder die Auskunft eines anderen getroffen hat, als für ihn günstig oder ungünstig erweist, so lässt sich ein etwaiger Schaden erst dann feststellen, wenn sich die Vermögenslage "unter dem Strich" schlechter darstellt, als sie es sein würde, wenn die Maßnahme unterblieben wäre (BGH a.a.O. m. w. Nachw.; Senat, GI 2002, 241 = OLGR 2002, 332). Das betrifft auch den vorliegenden Fall, weil die Klägerin die angeblich nachteiligen Folgen der Entscheidung der Kommanditisten geltend macht, die Kommanditistenanteile zu behalten und das Barabfindungsangebot nicht anzunehmen. Auch in einem derartigen Fall kann der Schaden nur als Ergebnis eines Gesamtvermögensvergleichs ermittelt werden. Auf diese in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats gefestigten Grundsätze hat der Senat am 4.9.2003 ausführlich hingewiesen. Gleichwohl wird der Vortrag der Klägerin den an die Vergleichsrechnung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Ob durch die Entscheidung der Kommanditisten, ihre Anteile an der KG zu behalten, ein Schaden entstanden ist, kann sich nur aus einem Vergleich sämtlicher Folgen dieser Entscheidung mit der Entwicklung ergeben, die eingetreten wäre, wenn die Kommanditisten das Barabfindungsangebot angenommen hätten. Dazu müssen sämtliche (insbesondere steuerlichen) Folgen der Pflichtverletzung in die Schadensberechnung eingestellt werden. Wenn es für einzelne Jahre keine Nachteile, sondern Vorteile gegeben haben sollte, so ist auch dies zugunsten der Beklagten als Abzugsposten einzustellen. Das hat die Klägerin ausdrücklich abgelehnt. Auf den Hinweis des Senats hat sie vielmehr mit Schriftsatz vom 8.10.2003 (Bl. 148 GA) im Gegenteil erklärt, "dass die Ersatzforderungen aus abgetretenem Recht lediglich solche Fälle umfassen, die in steuerlicher Hinsicht durch die (zutreffende) Neubescheidung aus den Jahren 2001 und 2002 erhebliche Nachteile erfahren haben". Dem entspricht die Darstellung in der mit diesem Schriftsatz - wiederholt - überreichten Tabelle (Bl. 142 ff. GA = Bl. 24 ff. GA). Dort sind für die betroffenen Kommanditisten jeweils einzelne Jahre zur Berechnung eines Steuerschadens herausgegriffen. Teilweise ist nur ein Jahr genannt (z. B. Grimm, Hoffmeyer: jeweils 1994), nur in einem Fall (Schnabel) findet sich eine immerhin von 1992 bis 1996 durchgehende Darstellung. Weiter bestand ein Vorteil durch das Behalten der Gesellschaftsanteile zunächst darin, dass der einzelne Kommanditist nicht - wie das bei Annahme des Barabfindungsangebots der Fall gewesen wäre - auf 45 % des Wertes seines Anteils verzichten musste. Ob bzw. in welchem Umfang dieser Vorteil Bestand hatte, könnte sich nur aus einer Darstellung der Entwicklung der einzelnen Anteile ergeben. Dazu ist nichts bekannt. Insbesondere ist weder vorgetragen, welcher Kommanditist welchen Anteil besaß, noch wie sich der behaltene Anteil später entwickelt hat. Auch dann, wenn sich der Wert der Anteile nicht erhöht haben sollte, könnten sich später Vorteile durch eventl. bessere Bedingungen im Zusammenhang mit der Umwandlung der KG in eine GmbH im Jahre 1996 ergeben haben. Es aber ist nichts dazu bekannt, ob die Kommanditisten in diesem Zusammenhang ihre Gesellschaftsanteile abgegeben haben oder ob sie als Folge ihrer Beteiligung an der KG auch Gesellschafter an der GmbH geworden sind, wenn ja mit welchen vermögensmäßigen Auswirkungen. Dabei sind durchaus vorteilhafte Entwicklungen denkbar, die nicht eingetreten wären, wenn die Kommanditisten bereits im Jahre 1992 das Barabfindungsangebot angenommen hätten und aus der KG ausgeschieden wären. Es kommt hinzu, dass auch die steuerlichen Nachteile, die die Klägerin herausgegriffen und zum Gegenstand der Klage gemacht hat, nicht im einzelnen nachvollziehbar sind. Nach dem Vortrag in der Klageschrift wurden die ursprünglichen, Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit voraussetzenden Einkommensteuerbescheide durch Bescheide in den Jahren 2000/2001 geändert. Bereits dies ist durch die der Klageschrift beigefügten Bescheide nicht belegt. Danach gab es vielmehr in den Jahren bis 1996 zunächst die Bescheide, die Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit zugrunde legten. Diese Bescheide wurden sodann bereits in den Jahren ab 1996 geändert. Zum Teil liegen diese Änderungsbescheide vor, zum Teil hat die Klägerin nur die Bescheide aus 2000 vorgelegt, die ihrerseits darauf verweisen, dass sie (unbekannte) Bescheide aus 1996 ändern (z. B. Baumbach). Warum die Bescheide zwei mal geändert wurden und ob dies in sämtlichen Fällen so war, ist unklar. Das ist deshalb nicht ohne Bedeutung, weil die Beklagte behauptet, dass hier - zum Teil zumindest (Fernekorn) - andere Gründe für die Abänderung eine Rolle gespielt haben, wie etwa die nachträgliche Aberkennung von zunächst anerkannten Werbungskosten. Eine damit zusammenhängende Änderung wäre nicht auf die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Näherer Vortrag der Klägerin hierzu fehlt. Auch hinsichtlich der mit dem Schadensersatzanspruch begehrten Erstattung des Honorars für den Steuerberater Krause (22.007,51 DM) fehlt es an einer schlüssigen Schadensdarlegung. Zwar mögen Mehraufwendungen für die Beratung durch einen dritten Steuerberater, die als Folge einer Pflichtverletzung des zunächst beauftragten Steuerberaters erforderlich werden, durchaus als ersatzfähiger Schaden anzusehen sein. Dass ein derartiger Fall vorliegt, ist indes nicht erkennbar. Es ist bereits unklar, inwieweit die einzelnen Kommanditisten, deren Schadensersatzforderungen Gegenstand der Klage sind, mit einer Honorarforderung des Drittberaters belastet waren. Die maßgebliche Rechnung des Steuerberaters vom 12.4.2001 ist an die GmbH als Rechtsnachfolgerin der KG gerichtet. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat sie bzw. die KG den Auftrag an den Steuerberater erteilt, nicht die Kommanditisten. Aber auch der Gegenstand der abgerechneten Tätigkeit legt nicht nahe, dass letztere auch nur mittelbar durch die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten veranlasst war und für die Kommanditisten, nicht für die Gesellschaft vorgenommen wurde. Der Vortrag der Klägerin ist nicht einheitlich. In der Klageschrift behauptet sie, die Kommanditisten selbst hätten steuerliche Beratung in Anspruch nehmen müssen, um die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide überprüfen zu lassen. Das bezieht sich wohl auf die Bescheide, mit denen in Abänderung früherer Bescheide Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft zugrunde gelegt wurden. Auf den o. g. Hinweis des Senats im Berufungsverfahren hat die Klägerin vorgetragen, dass der Drittberater Krause für die KG steuerlich beratend tätig geworden sei. Seine Aufgaben hätten in der Vornahme der Jahresabschlussarbeiten und in der Prüfung und ggf. Anfechtung etwaiger Ergebnisfeststellungsbescheide für die KG bestanden. Letzteres passt zu der Rechnung des Steuerberaters vom 12.4.2001, die die "Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Feststellungsbescheid 1993 vom 20. September 2000 der BEAG ...KG", die "Beantragung der Aussetzung der Vollziehung des Bescheids" sowie die "Durchsicht von Unterlagen" betrifft. Es ist zu vermuten, dass es sich bei dem angesprochenen Bescheid um einen Bescheid über die Feststellung des Gewinns der KG handelte. Eine hierauf bezogene Überprüfung bzw. Anfechtung hat aber keinen erkennbaren Zusammenhang mit der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten. Auch handelt es sich offensichtlich entgegen dem Vortrag in der Klageschrift nicht um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einzelnen Änderungsbescheide für die einzelnen Kommanditisten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Streitwert für das Berufungsverfahren: 67.234,62 EUR.

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