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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: I-23 U 57/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VOB/B, BLBG


Vorschriften:

ZPO § 513
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 529
BGB § 164
BGB § 167
BGB § 631
VOB/B § 2
BLBG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Senat beabsichtigt die Berufung der Klägerin gegen das am 25.2.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14d Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.9.2008.

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

A.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Werklohn gemäß § 631 BGB, § 2 VOB/B gegen das beklagte Land zu.

Ein Werkvertrag zwischen dem Land und der Klägerin ist nicht zustande gekommen.

1.

Den Bauvertrag über die Demontage/Montage von Schiebetüren und der Erneuerung von Wandplatten im U D hat die Klägerin mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW D abgeschlossen. Unstreitig ist der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW - ein teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes , § 1 BLBG - nicht im eigenen, sondern im fremden Namen aufgetreten. Bauherr der Maßnahme war das U D. Dieses ist gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung des K D vom 1.12.2000 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Bis zum Abschluss des Jahres 2007 wurde das U hinsichtlich der Planung und Durchführung seiner Bauvorhaben zwingend von dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW vertreten, § 2 Abs. 5 der Verordnung. Auch wenn der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW nicht ausdrücklich auf das U D als Bauherrn hingewiesen hat, so ergibt sich ohne weiteres, dass die Klägerin mit der rechtsfähigen Anstalt als Bauherrin den Werkvertrag abschließen wollte. Der Name des Vertretenen braucht bei Vertragsschluss nicht genannt zu werden, um die Wirkungen des Rechtsgeschäfts unmittelbar bei dem Vertretenen eintreten zu lassen. Erforderlich ist nur, dass der Vertretene individualisiert ist. Er muss so bestimmbar sein, dass mit Sicherheit feststellbar ist, wem die vom Vertreter abgegebene Erklärung zuzurechnen ist. Maßgebend sind die allgemeinen Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB). Tritt der Vertreter erkennbar für den Bauherrn auf, wird dieser aus dem Bauvertrag berechtigt und verpflichtet. Es ist in aller Regel auszuschließen, dass der Unternehmer den Bauvertrag mit einem Dritten abschließen will, der das Bauvorhaben nicht betreibt. Das U D als rechtsfähige Anstalt war als Bauherrin bestimmbar. Zudem hat das U D den Werklohn, bis auf den hier streitigen Restbetrag an die Klägerin gezahlt.

Daraus, dass der Bau- und Liegenschaftsbetrieb bei dem ersten mit der Klägerin im Jahre 2001 abgeschlossenen auf einer Ausschreibung aus dem Jahre 2000 beruhenden Vertrag als Vertreter des Landes aufgetreten ist, ergibt sich nichts anderes. Durch die Gründung der U als Anstalt des öffentlichen Rechts und die Übernahme der Baumaßnahmen in eigener Regie war allein das U im Jahre 2004 Bauherrin für die hier streitigen Arbeiten.

2.

Die Behauptung der Klägerin, sie habe wegen des vorausgegangenen Vertrages vom 15.1.2001 das Land auch bei Abschluss des neuen Vertrages im Jahre 2004 als Vertragspartner, vertreten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb angesehen, als richtig unterstellt, wäre die Werklohnforderung im Übrigen ebenfalls unbegründet. Denn auch in diesem Fall ist ein Werkvertrag zwischen der Klägerin und dem Land nicht zustande gekommen. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb war nicht zur Vertretung des beklagten Landes bevollmächtigt, §§ 164, 167 BGB.

a)

Es ist unstreitig, dass das der Bau- und Liegenschaftsbetrieb keine Vollmacht hatte, das Land zu vertreten. Das Land wird von der Landesregierung vertreten, Art. 57 Landesverfassung, die sich wiederum bei Baumaßnahme durch das Finanzministerium vertreten lässt. So verhielt es sich auch hier bei der ursprünglichen Baumaßnahme der C Klinik. Da die Durchführung des Bauvorhabens in die Hände der rechtsfähigen Anstalt U D übergegangen war, bestand für die Landesregierung und das Finanzministerium kein Anlass mehr, sich selbst an der Baumaßnahme zu beteiligen und sich durch Dritte bei einer Vergabe von Bauverträgen vertreten zu lassen. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die Landesregierung dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb eine Vertretungsvollmacht im Rahmen der hier streitigen Baumaßnahme erteilt hätte.

b)

Die Bevollmächtigung kann auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht hergeleitet werden.

aa)

Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht sind zwar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (Land) anwendbar. Eine Einschränkung besteht jedoch insoweit, als die Verletzung öffentlich-rechtlicher Zuständigkeitsregeln (Vertretungsregeln) nicht zu einer Verpflichtung der juristischen Person führen kann, selbst wenn das Vertreterhandeln bei einer Privatperson solche Wirkungen gehabt hätte. Den im öffentlichen Interesse bestehenden Zuständigkeitsregelungen darf nicht über die Anwendung von Rechtsscheintatbeständen ihre Wirkung genommen werden (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe BGH, Urt. v. 6.7.1995, III ZR 176/94, NJW 1995, 3389, 3390; Staudinger/Schilken, Neubearbeitung 2004, § 167 Rdn. 48 mit zahlreichen Nachweisen). Da der Bau- und Liegenschaftsbetrieb keine allgemeine Zuständigkeit in Bausachen inne hat und weder eine allgemeine noch konkret auf das Bauvorhaben der U bezogene Vertretungsbefugnis für das Land besitzt, würde die Anwendung der Grundsätze der Anscheinsvollmacht die gesetzlichen Zuständigkeits- und Vertretungsregelungen außer Kraft setzen, so dass eine Anwendung der Rechtsscheinhaftung ausscheidet.

bb)

Selbst wenn man die Anscheinsvollmacht für anwendbar hielte, liegen ihre Voraussetzungen nicht vor. Es fehlt schon jeder Anhaltspunkt dafür, dass für die Landesregierung oder das Finanzministerium erkennbar gewesen wäre, dass der Bau- und Liegenschaftsbetrieb in ihrem Namen auftritt. Seit der Gründung des U als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und der Übernahme der Bauvorhaben durch diese Anstalt sowie im Hinblick auf die Regelung, dass das U durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb vertreten wird, bestand kein Anlass für die Landesregierung anzunehmen, der Bau- und Liegenschaftsbetrieb würde unter außer Achtlassung der gesetzlichen Regelung einen Werkvertrag für die U im Namen des Landes abschließen.

Es mag dahin stehen, ob es im Übrigen auch an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin fehlt, die sich über die Vertretungsbefugnisse des Bau- und Liegenschaftsbetriebs hinsichtlich des Landes hätte kundig machen können.

B.

Das U D kann nicht im Wege der Rubrumsberichtigung als beklagte Partei bezeichnet werden.

Die Klägerin behauptet ausdrücklich, sie habe den materiell-rechtlichen Vertrag nicht mit dem U D, sondern dem Land abgeschlossen. Aus ihrer Sicht hat sie die richtige Partei verklagt, so dass jede Grundlage für eine Berichtigung der Parteibezeichnung fehlt. Die Klägerin übersieht, dass das Land und das U D selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Eine Rubrumsberichtigung ist nur zulässig, wenn die Identität der Partei im Verhältnis zu der, mit der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt (BGH Beschl. v. 3.6.2003, X ZB 47/02, BGH-Report 2003, 1168f; siehe auch Burbulla, Parteiwechsel, Parteiberichtigung und Verjährung, MDR 2007, 439 ff mit zahlreichen Nachweisen). Die Identität des verklagten Landes ist nicht gewahrt, wenn an seine Stelle eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts tritt. Der Austausch einer Partei, wie ihn die Klägerin erstrebt, ist keine Berichtigung, sondern eine Parteiänderung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Berichtigung der Parteibezeichnung nur stattfinden kann, wenn die klagende Partei unvollständige oder auslegungsfähige Angaben zur beklagten Partei macht (OLG Koblenz, Urt. v. 30.7.2007, 12 U 234/05, KommJuR 2008, 158; OLG Brandenburg, Urt. v. 8.3.2007, 12 U 143/06, IBR 2007, 1331). Angesichts der Behauptung der Klägerin, ihr Vertragspartner sei das Land und der dieser Behauptung entsprechenden Bezeichnung des beklagten Landes in der Klageschrift fehlt jeder Grundlage für eine Parteiberichtigung. Die Ausführungen der Klägerin zur Gesamtrechtsnachfolge liegen neben der Sache.

II.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO)

Ende der Entscheidung

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