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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: I-23 W 52/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 101 Abs. 1
ZPO §§ 91 bis 98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten zu 2. vom 31.8.2006 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.8.2006 wird auf Kosten der Streitverkündeten zu 2. zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 3.000,00 Euro

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten zu 2. ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zur Recht unter Hinweis auf die Rspr. des BGH (NJW-RR 2004, 1506) einen Kostenerstattungsanspruch der Streitverkündeten zu 2., die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, verneint.

Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, so weit er sie nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO zu tragen hat. Dieser Kostenerstattungsanspruch entspricht inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von dem Nebenintervenienten unterstützte Hauptpartei gegen ihren Gegner hat. Diese Ausgestaltung des Kostenerstattungsanspruchs des Nebenintervenienten entspricht seiner Rolle im Rechtsstreit. Dem Nebenintervenienten kommt nur eine unterstützende Rolle zu. Nach erfolgtem Beitritt teilt er das prozessuale Schicksal der Hauptpartei. Bei dieser Rechtslage wäre es überraschend und sachlich nicht zu begründen, wenn bei der Erstattung der Kosten ein Unterschied zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei bestünde.

Wenn zwischen den Parteien, wie es hier geschehen ist, vereinbart wird, dass keine Kostenanträge gestellt werden, entfällt der Kostenerstattungsanspruch der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei. Da der Nebenintevenient nicht besser gestellt werden kann, als die von ihm unterstützte Hauptpartei, entfällt damit auch ihr Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei.

Der nunmehr hilfsweise geltend gemachte Antrag der Streitverkündeten zu 2., ihre Kosten der Beklagten, also der von ihr unterstützten Hauptpartei, aufzuerlegen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei darf nie eine Kostengrundentscheidung erlassen werden, da zwischen beiden kein Rechtsstreit begründet worden ist (Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl. § 101 Rdn. 3 mit Hinweisen auf OLG Rspr.). Das schließt allerdings nicht aus, dass im Innenverhältnis des Nebenintervenienten zu der von ihm unterstützten Hauptpartei materiellrechtlich ein Kostenausgleichsanspruch bestehen kann; dieser muss aber selbstständig eingeklagt werden (Zöller-Herget, a.a.O. Rdn. 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Ende der Entscheidung

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