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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: I-24 U 117/07
Rechtsgebiete: GVG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 23 Nr. 2a
ZPO § 29a
Beruft sich der auf Räumung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung verklagte Mieter auf einen (mündlich geschlossenen) Wohnraummietvertrag, so ist für diese Rechtsstreitigkeit ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-24 U 117/07

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung seiner Richter Z., T. und S. am 8. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

Gründe:

I. Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die auf Nutzungsentschädigung und Räumung gerichtete Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.

1. Gemäß § 23 Nr. 2a GVG, § 29a Abs. 1 ZPO ist das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert für alle Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Wohnraumietverhältnis oder über das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses ausschließlich sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Wohnraum gelegen ist. Die vorgeschriebene sachliche Zuständigkeit in Wohnraummietsachen (§ 23 Nr. 2a GVG) beruht auf dem Gedanken eines zweistufigen ortsnahen Instanzenzuges, wie er regelmäßig nur durch die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Eingangs- und des Landgerichts als Rechtsmittelinstanz gewährleistet erscheint (vgl. Senat MDR 2006, 327 = ZMR 2006, 274 m.w.N.) und korrespondiert mit der örtlichen Zuständigkeitsnorm (§ 29a Abs. 1 ZPO), die dafür sorgt, dass derartige Streitigkeiten von den genannten Gerichten der belegenen Mietsache entschieden werden.

2. Die genannten Ziele werden aber nur erreicht, wenn die in Rede stehenden Zuständigkeitsnormen weit ausgelegt werden (Senat aaO m.w.N.).

a) Um Wohnraummietstreitigkeiten handelt es sich deshalb auch dann, wenn sich die beklagte Partei gegenüber dem geltend gemachten, nicht auf wohnraummietrechtliche Rechtsgrundlagen gestützten Anspruch in jedenfalls schlüssiger Weise mit Gegenrechten aus einem wohnraummietrechtlichen Vertragsverhältnis verteidigt, weil auch in diesem Fall das behauptete wohnraummietrechtliche Vertragsverhältnis geprüft werden muss (vgl. OLG Celle NJW 1954, 1370; OLG Hamburg WuM 1990, 393; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rn 10; Wieczorek/Scütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 29a Rn 19; MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 29a Rn 24; Hk-ZPO/Kayser, § 29a Rn 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 29a Rn 8, Stichw. "Räumung"; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 29a Rn 13; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29a Rn 23; a. A. Zöller/Gummer, aaO, § 23 GVG Rn 8 und Köhler/Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete; 6. Aufl., § 201 Rn 3, die nur den Klägervortrag berücksichtigen wollen).

b) Werden diese Grundsätze auf den Streitfall angewendet, handelt es sich um eine wohnraummietrechtliche Streitigkeit. Das gilt nicht erst, wie die Klägerin jetzt meint, seit sich die Beklagten zu ihrer Rechtsverteidigung auf einen Mietvertrag stützen, den sie mit den früheren Grundstückseigentümern abgeschlossen haben wollen und den sie im ersten Rechtszug nicht einmal erwähnt haben. Es ging vielmehr von Anfang an um Wohnraummiete, weil sich die Beklagten bereits in der Klageerwiderung zu ihrer Rechtsverteidigung in schlüssiger Weise auf einen Wohnraummietvertrag berufen haben, den sie mit der Klägerin noch vor dem Zuschlag des Grundstücks mündlich abgeschlossen hätten. Auf die (vom Landgericht bejahte) Frage, ob der Mietvertrag zustande gekommen ist oder nicht, kommt es zur Beantwortung der Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend an.

II. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

III. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.

Ende der Entscheidung

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