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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.03.2008
Aktenzeichen: I-24 U 149/05
Rechtsgebiete: BGB, KSchG


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 628 Abs. 2
BGB § 675
KSchG § 9
KSchG § 10
1. Vergleichbar einem Korrespondenzanwalt hat der Rechtsberater einer Gewerkschaft die Informationen des Arbeitnehmers vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage sicher und vollständig zu erfassen.

2. Die das Mitglied (Arbeitnehmer) wie ein Rechtsanwalt beratende und im Rechtsstreit vertretende Rechtsschutzgesellschaft des DGB hat widersprüchliche und unklare Informationen der Einzelgewerkschaft unverzüglich aufzuklären.

3. Zur Berechnung eines Verdienstausfallschadens nach der "modifizierten Bruttolohnmethode".

4. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Rechtsberater, durch dessen Verschulden ein Kündigungsschutzprozess verloren gegangen ist, ist nicht entsprechend dem Kündigungsschutzgesetz auf eine Abfindung beschränkt.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-24 U 149/05

Verkündet am 18. März 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem am 22. Februar 2008 geschlossenen schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung seiner Richter Z., T. und H.

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07. September 2005 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden unter Abweisung des weitergehenden Zahlungsbegehrens verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 21.080,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2005 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der fehlerhaften Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens beim Arbeitsgericht Wuppertal (Az. 7 Ca 4947/02) entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Kosten aller Rechtszüge werden dem Kläger zu 5%, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 95% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

Gründe:

A.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird, sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, an den Kläger zur Kompensation des erlittenen Verdienstausfalls in der Zeit vom 01. Mai 2003 bis 31. Dezember 2004 Schadensersatz in Höhe von 22.251,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2005 zu zahlen. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der fehlerhaften Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens beim Arbeitsgericht Wuppertal (Az. 7 CA 4947/02) entstanden ist oder noch entstehen wird.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie die Abweisung der Klage weiter verfolgen. Sie bestreiten unverändert den Schadensersatzanspruch nach Grund und Höhe und machen insbesondere geltend, auch ohne die Versäumung der Frist zur Einlegung der Kündigungsschutzklage wäre der Kläger wegen der Wirksamkeit der ihm am 30. September 2002 zum Ablauf des 30. April 2003 erklärten Kündigung unterlegen gewesen. Der Feststellungsantrag sei mangels Interesses als unzulässig abzuweisen. Jedenfalls sei das Feststellungsbegehren unbegründet, zumindest aber zur Vermeidung einer "ewigen Rente" zeitlich zu begrenzen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger bittet um

Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat nach Beweiserhebung (Lohnauskunft durch Lohnbescheinigungen von Januar 2002 bis April 2003 sowie schriftliche Aussage des Zeugen K. vom 03. Mai 2006) die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20. Juni 2006). Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil wegen unzureichender Beweiserhebung aufgehoben und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, Az. III ZR 176/06, NJW 2007, 2043). Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugen F. und G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Aussagen der genannten Zeugen vom 08. Januar 2008. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet. Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Beklagten zum Grund des Zahlungs- und Feststellungsbegehrens. Zur Höhe des Zahlungsanspruchs sind einzelne Korrekturen des angefochtenen Urteils geboten. Im einzelnen gilt das Folgende:

I. Pflichtverletzungen

Die Feststellungen des Landgerichts zu den Pflichtverletzungen beider Beklagten werden mit der Berufung nicht konkret angegriffen. Eine diesbezügliche Fehlbeurteilung des Landgerichts ist auch nicht ersichtlich. Aufgabe der Erstbeklagten (Gewerkschaft) war es, die Erstinformationen des Klägers (rechtsschutzberechtigtes Mitglied der Erstbeklagten) zu seiner rechtlichen Angelegenheit (Rechtsverteidigung gegen die Beendigungskündigung vom 30. September 2002) entgegen zu nehmen und (rechtzeitig) an die Zweitbeklagte (Rechtsschutzgesellschaft des DGB) weiterzuleiten. Deren Aufgabe bestand darin, für den Kläger (rechtzeitig) Kündigungsschutzklage zu erheben und ihn in dem Verfahren zu beraten und zu vertreten. Gegen die daraus erwachsenen Pflichten haben beide Beklagte verstoßen und dem Kläger Schaden zugefügt.

1. Die Erstbeklagte hatte vergleichbar einem Korrespondenzanwalt (vgl. dazu BGH NJW 2002, 1115) in ihrem Pflichtenkreis dafür zu sorgen, dass die mit der Prozessvertretung betraute Zweitbeklagte über die relevanten Tatsachen richtig und vollständig informiert wird. Dafür musste die Erstbeklagte organisatorisch sorgen. Das ist nicht geschehen. Der von der Erstbeklagten zur Erfassung der Mandantendaten verwendete Erfassungsbogen leidet unter einem strukturellen Fehler, der darin liegt, dass die Rubriken "das Kündigungsschreiben habe ich erhalten am ..." und "an das genaue Zugangsdatum kann ich mich nicht erinnern" ohne zusätzliche Erläuterungen jedenfalls Außenstehenden, wie die Zweitbeklagte es ist, zu dem dann tatsächlich auch eingetretenen Irrtum veranlassen können, unter "erhalten" sei der Zugang im Sinne des § 130 BGB zu verstehen und nicht nur die (rechtlich für den Zugang irrelevante) Kenntnisnahme des Empfängers (relevant nur für § 5 KSchG). Es spricht zwar einiges dafür, dass die Erstbeklagte intern Weisungen erteilt hat, um solche Irrtümer zu vermeiden. Denn die mit der Datenaufnahme betraute Angestellte W. ist zutreffend vom Zugang der Kündigung am 30. September 2002 ausgegangen und hat demgemäß die Klagefrist mit dem 21.Oktober 2002 richtig berechnet. Die Erstbeklagte, die fakultativ Rechtsschutzaufträge an die Zweitbeklagte vergibt, hat aber nicht organisatorisch sichergestellt, dass diese keinem Informationsirrtum unterliegen kann. Ferner fehlt dem Erfassungsbogen eine Rubrik, aus der sich das Datum der Mandatserteilung für die Erstbeklagte ergibt. Nur wenn auch dieses Datum bekannt ist, kann die Zweitbeklagte bei Verfristungen sofort nachvollziehen, wo deren Ursache zu suchen ist und das Notwendige (z. B. Wiedereinsetzungsantrag) unverzüglich veranlassen.

Die in sich widersprüchliche Information über den Zugangszeitpunkt der Kündigung ist für den eingetretenen Verfristungsschaden auch mitursächlich geworden. Wäre die Zweitbeklagte eindeutig über den Zugangszeitpunkt informiert worden, hätte sie sogleich bei dem verspäteten Eingang des Klageauftrags am 23. Oktober 2002 erkannt, dass die Klagefrist des § 4 KSchG bereits abgelaufen war. Sie hätte ferner bei Mitteilung des Datums zur Beauftragung der Erstbeklagten sogleich bemerkt, dass das Fristversäumnis nicht im Bereich des Klägers, sondern möglicherweise im Bereich der Erstbeklagten oder (was rechtlich unschädlich wäre) bei Dritten (Post) lag. Das hätte sie veranlasst, bei der Erstbeklagten nachzuforschen. Dann hätte sie erfahren, dass der Klageauftrag rechtzeitig am 10. Oktober 2002 zur Post gegeben worden war. Der Antrag gemäß § 5 KSchG wäre dann mangels Verschuldens des Klägers und/oder eines Organisationsverschuldens der Erstbeklagten erfolgreich gewesen.

Auf die (vom Landgericht bejahte) Frage, ob die Zweitbeklagte außerdem eine Fristenkontrolle hätte organisieren müssen (vgl. dazu BGH NJW 2002, 1115), kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an.

2. Auch die Zweitbeklagte hat ihre Pflichten verletzt. Sie ist zwar durch den Erfassungsbogen widersprüchlich über den Zugang der Kündigung informiert worden. Das hätte sie aber vor Einreichung des (mit unzutreffender Begründung gestellten und deshalb erfolglos gebliebenen) Antrags nach § 5 KSchG veranlassen müssen, nicht nur Rücksprache mit dem Kläger, sondern zur Aufklärung des Sachverhalts auch bei der Erstbeklagten zu halten. Dann hätte sie erfahren, dass die Verfristung auf den Postlauf zurückzuführen war und sie hätte einen nach § 5 KSchG erfolgreichen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage stellen können.

II. Kausalität

Die Pflichtverletzungen haben auch zu einem Schaden des Klägers geführt. Im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren wäre festgestellt worden, dass die betriebsbedingt ausgesprochene Beendigungskündigung sozial nicht gerechtfertigt gewesen ist, § 1 Abs. 2 KSchG. Dabei kommt es allein auf die Beurteilung des Regressgerichts an (ständ. höchstrichterl. Rspr., z. B. BGHZ 133, 110, 111 = NJW 1996, 2501; BGHZ 163, 223, 224 = NJW 2005, 3071 jew. m.w.N.).

1. Eine Beendigungskündigung ist sozial dann gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Gründe eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers im (gesamten) Unternehmen nicht mehr erlauben und der Arbeitgeber betriebsbezogen (also unter den Arbeitnehmern des betroffenen Betriebs im Unternehmen) eine zutreffende Sozialauswahl getroffen hat (vgl. ständige Rspr. des BAG, z. B. NZM 2005, 285).

a) Es ist unstreitig, dass im Geschäftsbereich "Apparatebau", in dem neben dem Kläger nur noch der Arbeitnehmer H. tätig gewesen ist, im September 2002 eine unternehmerische Entscheidung dahin getroffen worden war, diesen Betriebsteil mit Auslauf der Kündigungsfrist (30. April 2003) stillzulegen, um sich künftig mit den notwendigen Produkten von außen versorgen zu lassen. Es liegt auf der Hand, dass damit beide Arbeitsplätze wegfielen. Nach dem ultima-ratio-Prinzip (vgl. § 1 Abs. 2 S.3, § 2 KSchG, BAG aaO) liegen dringende Gründe für eine Beendigungskündigung aber nur dann vor, wenn der Unternehmer dem zu kündigenden Arbeitnehmer keinen anderen freien Arbeitsplatz, notfalls auch zu verschlechterten Bedingungen, anbieten kann. Im Streitfall war (auch) für den Kläger ein solcher Arbeitsplatz in der "Linienfertigung" vorhanden, so dass ohne ein darauf bezogenes Angebot (Änderungskündigung) die Beendigungskündigung sozial nicht zu rechtfertigen war.

b) Das von der Arbeitgeberin dem Kläger am 11. September 2002 unterbreitete Vertragsänderungsangebot, für dessen Annahme eine Frist von einer Woche gesetzt worden war, war zwar mit Ablauf des 18. September 2002 erloschen. Das enthob die Arbeitgeberin aber nicht der Obliegenheit, im Zuge der ausgesprochenen Kündigung das Angebot zu erneuern. Richtig ist, dass ein Arbeitgeber schon vor dem Ausspruch einer Änderungskündigung den Versuch unternehmen kann, den Arbeitnehmer zu einer einvernehmlichen Vertragsänderung zu bewegen. Kommt es dazu aber nicht, muss der Unternehmer zur Herbeiführung der Vertragsänderung zum Mittel der Änderungskündigung greifen. An dieses Verfahren braucht sich der Arbeitgeber nur dann nicht zu halten, wenn der Arbeitnehmer schon zuvor, z. B. bei Vertragsänderungsverhandlungen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Konditionen endgültig und ernsthaft verweigert, so dass der Ausspruch einer Änderungskündigung bloße Förmelei wäre (BAG NJW 2001, 2737 sub III.5b m.w.N.).

Eine solche Verweigerung des Klägers hat es entgegen der Behauptung der Beklagten aber weder am 11. September 2002 noch danach gegeben. Nach dem vom Senat auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugen F. und G. gewonnenen und von den Beklagten nicht angegriffenen Beweisergebnis steht fest, dass der Kläger zu dem ihm unterbreiteten Vertragsänderungsangebot schlicht geschwiegen hat. Damit haben beide Zeugen glaubhaft das bestätigt, was der Zeuge F. als Ergebnis des Personalgesprächs vom 11. September 2002 im "Gesprächsprotokoll" schriftlich bereits niedergelegt hatte:

"Ohne Stellungnahme der Betroffenen wurde das Gespräch beendet"

Damit ist die Behauptung der Zweitbeklagten, "in dem Gespräch" habe der Kläger das Änderungsangebot endgültig und ernsthaft verweigert, widerlegt.

Das Schweigen gilt zwar in der Regel rechtsgeschäftlich nicht als Zustimmung, sondern als Ablehnung eines Angebots (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 147 Rn 3 m.w.N.). Im Zusammenhang mit dem hier relevanten Rechtsverhältnis enthält ein schlichtes Schweigen aber keine ernsthafte und unabänderlich erscheinende Ablehnung, das Arbeitsverhältnis zu verschlechterten Konditionen fortzusetzen. Dabei ist besonders zu bedenken, dass dem Kläger nicht das Recht genommen werden darf, im Falle der erklärten Änderungskündigung das Arbeitsverhältnis fortzusetzen unter dem Vorbehalt arbeitsgerichtlicher Nachprüfung der sozialen Rechtfertigung der geänderten Arbeitsbedingungen, §§ 2 S. 1, 1 Abs. 2, 3 KSchG.

2. Ohne die Pflichtverletzung der Beklagten wäre die Arbeitgeberin mit ihrer Beendigungskündigung im Kündigungsschutzverfahren gescheitert.

a) Der Einwand der Beklagten, es stehe nicht fest, ob für den Kläger tatsächlich noch ein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung gestanden habe, ist unbegründet. Die Beklagten verkennen zum einen, dass sie im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast haben, die im arbeitsgerichtlichen Ausgangsverfahren bei der Arbeitgeberin gelegen hat (BGH NJW 2002, 593, 594). Die Frage, ob eine Änderungskündigung als milderes Mittel gegenüber der Beendigungskündigung vorzuziehen ist, betrifft das Vorliegen der dringenden betrieblichen Gründe (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG); deren Vorhandensein muss gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber, müssen hier im Regressprozess also die Beklagten beweisen. Zum andern setzen sich die Beklagten in Widerspruch zu dem tatsächlichen Geschehen (Angebot der Änderungskündigung; dessen Wiederholung am 23. Januar 2003 gegenüber dem Mitarbeiter H.).

b) Die Arbeitgeberin hätte, wovon auch der Kläger ausgeht, nach vorheriger Anhörung des Betriebsrats eine Änderungskündigung nachgeholt und mit Wirkung zum 31. August 2003 ausgesprochen. Der Kläger geht von der Wirksamkeit dieser Änderungskündigung aus, so dass es nicht erforderlich ist, sie auf ihre soziale Rechtfertigung weiter zu untersuchen. Der Kläger berechnet seinen Schaden bis zum Ablauf des 31. August 2003 auf der Grundlage des Bruttolohns der Lohngruppe 9, danach für die Zeit vom 01. September 2003 bis zum 31. Dezember 2004 nach dem der Lohngruppe 6.

III. Schadenshöhe

Die Einwendungen der Beklagten zur Schadenshöhe sind teilweise begründet.

1. Allerdings sind die von den Beklagten geführten Angriffe gegen

- die Feststellung der durchschnittlichen Monatsbruttolohnhöhe nach Lohngruppe 9 bis August 2003,

- die Fortzahlung der übertariflichen Lohnzulage in Höhe von 650 EUR/Mon auch bei einer Entlohnung nach Lohngruppe 6 ab September 2003 und

- die Fortzahlung der Jahressonderzuwendung in voller Höhe eines Monatslohns

erfolglos. Alle diese Streitfragen sind im Sinne des Klägers zu entscheiden, so dass die vom Landgericht (teilweise nur lückenhaft) getroffenen Feststellungen im Ergebnis richtig sind.

a) Die vom Senat eingeholte Lohnauskunft vom 03. Mai 2006 belegt, dass der Kläger seit Juni 2002 bis zu seinem Ausscheiden mit Ablauf des Monats April 2003 einen monatlichen Bruttogrundlohn in Höhe von 2.893,40 EUR zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen (26,59 EUR), also insgesamt brutto 2.919,99 EUR/Mon bezogen hatte. Diesen Bruttolohn hat der Kläger seiner Schadensberechnung für die Zeit von Mai bis August 2003 fortlaufend zugrunde gelegt und er ist vom Landgericht im angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht übernommen worden.

b) Zur Frage der übertariflichen Zulage hat der dafür im Betrieb der Arbeitgeberin zuständige Zeuge G. in seiner schriftlichen Vernehmung vom 08. Januar 2008 glaubhaft bekundet, dass er der Fortzahlung der übertariflichen Zulage in Höhe von 650 DM/Mon im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers nach Lohngruppe 6 zu gestimmt hätte, nämlich in gleicher Weise, wie sie dem ebenfalls in Lohngruppe 6 weiterzubeschäftigenden Mitarbeitnehmer Hartmann am 23. Januar 2003 angeboten worden war.

c) Die Frage nach der Höhe der nach Lohngruppe 6 zu zahlenden Jahressonderzuwendung hat der Geschäftsführer der früheren Arbeitsgeberin des Klägers, der Zeuge K., in seiner schriftlichen Aussage vom 03. Mai 2006 ebenfalls im Sinne des Klägers beantwortet. Gegen das eindeutige Beweisergebnis haben die Beklagten dann auch keine weiteren Einwendungen mehr erhoben.

2. Allein die Einwendungen der Beklagten zur Berechnung des Erwerbsschadens führen zu einem Teilerfolg der Berufung.

a) Der Geschädigte ist gemäß § 249ff BGB so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Differenzhypothese). Dabei müssen nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung begünstigende Umstände, die mit dem Schadensereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, schadensmindernd berücksichtigt werden, sofern deren Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und sie weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (vgl. z. B. BGHZ 74, 103, 113f = NJW 1979, 1449, 1451 sub Nr. IV; BGH NJW-RR 1987, 246, 247; BGHZ 109, 380, 392 = NJW 1990, 1038, 1041). Zu solchen schadensmindernd zu berücksichtigenden vorteilhaften Umständen gehören grundsätzlich auch schadensbedingte Steuerersparnisse (BGHZ 53, 132, 134 = NJW 1970, 461, 462; BGHZ 74, 103, 114 = NJW 1979, 1449, 1451 sub Nr. IV; BGH NJW 2006, 499ff = VersR 2006, 413ff), wobei allerdings im Gegenzug damit zusammenhängende mögliche steuerliche Nachteile, insbesondere die Steuerbarkeit der Schadensersatzleistung, wiederum gegenzurechnen sind (vgl. BGH NJW 2006, 499ff m.w.N.und 2042, 2043 sub Nr. II.3 = VersR 2006, 413ff und 1266, 1267). Derartige schadensbedingte Steuervorteile treten insbesondere dann ein, wenn der Geschädigte neben der Schadensersatzleistung gesetzliche Transferleistungen aus der Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, die gemäß § 3 Nr. 1a, Nr. 2 EStG steuerfrei sind (vgl. BGH NJW 1980, 1788, 1789).

b) Im Streitfall, in dem es allein um den Ersatz schadensbedingten Verdienstausfalls geht, besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger einen adäquaten Vorteil dadurch erlangt hat, dass ihm während des gesamten Anspruchszeitraums infolge des Arbeitsplatzverlustes Lohnersatzleistungen in Gestalt von Arbeitslosengeld zugeflossen sind und dass dieser Vorteil, was auch der Kläger so sieht, auf den geltend gemachten Erwerbsschaden angerechnet werden muss. In diesem Zusammenhang stellt sich aber die weitere Frage, ob zur Schadensberechnung an den fiktiven Netto- oder, wie es der Kläger getan hat, an den fiktiven Bruttolohn anzuknüpfen ist. Die in diesem Zusammenhang erörterten Varianten der Schadensberechnung entweder nach den fiktiven (modifizierten) Netto- oder Bruttoeinkünften erfüllen diese Aufgabe, weil beide Methoden mangels eigener normativer Aussage (es handelt sich nur um verschiedene Berechnungswege desselben Schadens) bei richtiger Anwendung zum gleichen, eingangs dargestellten Ziel führen (vgl. BGHZ 127, 391 = NJW 1995, 389, 390f; BGH NJW 1999, 3711 sub II.1).

aa) Die zur Berechnung des realen Verdienstausfalls eingesetzte modifizierte Nettolohnmethode begreift schon im Ansatz als auszugleichenden Schaden nur die Differenz zwischen dem entgangenen fiktiven Nettolohn und gewährten Lohnersatzleistungen. Zusätzlich hat der Schädiger die Steuern zu ersetzen, die den Geschädigten mit Blick auf die steuerbaren Ersatzleistungen tariflich treffen, §§ 2 Abs. 1, 24 Nr. 1 a EStG (vgl. BGH NJW-RR 1988, 149, 150). Schließlich ist zugunsten des Geschädigten zu berücksichtigen, dass auch die schadensersatzrechtlich auszugleichende Einkommensteuerlast steuerrechtlich wiederum als Einkommen begriffen wird, die ihrerseits erneut unter die tarifliche Steuer fällt, §§ 2 Abs. 1, 24 Nr. 1 a EStG. Das hat schadensersatzrechtlich zur Folge, dass der insgesamt geschuldete Steuerzuschlag nur mithilfe der maßgeblichen Steuertabelle im Wege des "Abtastens" ermittelt werden kann, bis der Steuerbetrag erreicht ist, dessen Ausgleich durch den Schädiger beim Geschädigten keine neue tarifliche Steuer mehr auslöst, so dass ihm nach dessen Abzug das ermittelte fiktive Nettoeinkommen verbleibt (vgl. Kullmann, Schadensersatz und Steuern, VersR 1993, 385, 386 sub I.1b; BGH NJW 1995, 389, 391 sub II.2b). Die in Rede stehenden Steuerersparnisse stellen bei dieser Berechnungsmethode kein Problem dar, weil nur diejenige Steuerlast aufgeschlagen wird, die nach dem fiktiven Nettolohn zu entrichten ist.

bb) Die so genannte modifizierte Bruttolohnmethode dagegen begreift im Ansatz als Schaden den entgangenen fiktiven Bruttolohn, also den Betrag, den der Geschädigte ohne den eingetretenen Schadensfall von Rechts wegen von dem Dienstberechtigten hätte fordern können. Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs sind sodann Lohn(ersatz)leistungen, Sozialversicherungsbeiträge, tarifliche Steuern und sonstige schadensbedingten Vorteile abzuziehen, so dass am Ende der fiktive Nettolohn als auszugleichender realer Schaden übrig bleibt. Dabei zählen zu den sonstigen schadensbedingten und deshalb abzuziehenden Vorteilen grundsätzlich auch alle Steuervergünstigungen, die der Geschädigte ohne das Schadensereignis nicht hätte beanspruchen können, es sei denn, dass der Vorteil auf steuergesetzlicher Ebene in feststellbarer Weise normativ dem Geschädigten zugewiesen ist (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1050, 1051 sub II.2a; NJW 1995, 389, 390f sub II.1b).

c) Im Streitfall führt die vom Senat (wegen der gegenüber der modifizierten Nettolohnmethode vereinfachten Berechnungsweise, vgl. BGH NJW 1995, 389, 391 sub II.2b; Kullmann, aaO S. 385f sub I.1b m.w.N.) bevorzugte modifizierte Bruttolohnmethode zu der (vom Senat im ersten Berufungsverfahren übersehenen) Notwendigkeit, die Steuervorteile, die der Kläger wegen der Steuerfreiheit des schadensbedingt fortlaufend bezogenen Arbeitslosengeldes erlangt (vgl. § 3 Nr. 2 EStG), abzuschöpfen, weil er sie ohne die schadensverursachende Pflichtverletzung der Beklagten auch nicht erlangt hätte (vgl. BGH NJW 1980, 1788, 1789). Der den Beklagten zugute zu bringende Steuervorteil des Klägers besteht in der Differenz zwischen den fiktiven Steuern, die auf den entgangenen Bruttolohn entfallen wären und der tatsächlichen Steuerlast, die auf den Ersatzleistungen in Gestalt des Arbeitslosengeldes und des Schadensersatzes im Zeitpunkt des Zuflusses liegt (vgl. BGH NJW 1986, 245, 246). Dabei ist gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG auf das nach § 32 a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen der besondere Steuersatz anzuwenden, der dem Steuerbetrag nach der maßgebenden Steuertabelle im Verhältnis zu den addierten steuerbaren und dem Progressionsvorbehalt unterworfenen steuerfreien Einkünften entspricht. Im Übrigen unterliegt die Bestimmung des in Rede stehenden Steuervorteils den Schätzungsregeln des § 287 ZPO, weil eine mathematisch genaue Vorteilsfeststellung wegen noch möglicher Veränderungen der steuerbaren Merkmale im noch nicht abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ohnehin nicht möglich ist (vgl. BGH NJW 1999, 3711, 3712 sub II.2b,aa m.w.N.).

aa) Auf der Grundlage der bewiesenen fiktiven Erwerbseinkünfte trifft den Kläger nach der anzuwendenden Splittingtabelle für das Lohnsteuerjahr 2008 folgende fiktive Steuerlast (vgl. https://www.abgabenrechner.de/bl2008/lst2008.jsp):

Tabelle 1

 Geburtsjahr des Steuerpflichtigen1955
Fiktiver Jahresbruttolohn/EUR35.946,38
davon Versorgungsbezüge/EUR0,00
Steuerklasse (verheiratet)3
Zahl der Kinderfreibeträge 0.0
Kirchensteuerabzugentfällt
Sozialversicherungspflichtja
Freibetrag/EUR0,00
Hinzurechnungsbetrag/EUR0,00

Ergebnis der Berechnung der Lohnsteuer 2008

Tabelle 2 (Beträge in EUR)

 Fiktive Lohnsteuer3.226,00
Fiktiver Solidaritätszuschlag177,43
Fiktive Kirchensteuer0,00
Summe der fiktiven Steuerbelastung3.693,77

bb) Mit Blick darauf, dass sich das fiktive Jahreserwerbseinkommen des Klägers (35.946,38 EUR) tatsächlich zwar aus steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Bezügen (Arbeitslosengeld) in Höhe von zuletzt (12 Mon x 1.031,29 EUR/Mon) 12.375,48 EUR (vgl. Bl. 52 Prozesskostenhilfe-Heft) und aus zu versteuernden Einkünften (Schadensersatz) in Höhe von nur 23.570,90 EUR (35.946,38 € - 12.375,48 €) zusammensetzt, stellt sich die reale Steuerlast geringer, nämlich wie folgt dar:

Tabelle 3 (Beträge in EUR)

 01Steuerbares Einkommen, § 32a I EStG (Schadensersatz)23.570,90 
02Steuerfreies Einkommen, § 3 Nr. 2 EStG (Arbeitslosengeld)12.375,48 
03Zur Ermittlung des Steuersatzes maßgebendes Einkommen, § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG35.946,38 
04Abgerundet auf volle Euro35.946,00 
05Auf Zeile 04 entfallende Steuer nach Splittingtabelle 20083.226,00 3.226,00
06Durchschnittlicher Steuersatz bezogen auf Zeile 048,9745 % 
07Abgeschnitten nach der vierten Stelle hinter dem Komma8,98 % 
08Anzuwendender Steuersatz8,98% 
09Steuersatz 8,98% bezogen auf Zeile 01 (= reale Steuerlast)2.116,67- 2.116,67
10Lohnsteuervorteil 1.109,33

cc) Der dem Kläger zu ersetzende Schaden errechnet sich wie folgt:

Tabelle 4

 ZeilePositionBeträge/EURBeträge/EUR
01Entgangener fiktiver Bruttolohn 2003 (GA 199) 26.024,52 
02SV-Beiträge aus Zeile 01 (20,8%)- 5.413,10 
03Arbeitslosengeldbezug 2003-10.618,30 
04Entgangener fiktiver Nettolohn 2003 9.993,12 9.993,12
    
05Entgangener fiktiver Bruttolohn 2004 (GA 199) 35.976,38 
06SV-Beiträge aus Zeile 05 (20,8%)- 7.483,09 
07Arbeitslosengeldbezug 2004-16.235,76 
08Entgangener fiktiver Nettolohn 2004 12.257,53 12.257,53
09Entgangener fiktiver Nettolohn 05/03 bis 12/04  22.250,65
10Steuervorteil/Progressionsvorbehalt 2008 - 1.109,33
11Steuervorteil/Solidaritätszuschlag 2008 (5,5% aus Zeile 10) - 61,01
12Schaden des Klägers  21.080,31

IV. Feststellungsantrag

1. Die Einwände der Beklagten gegen das Feststellungsinteresse des Klägers sind unbegründet. Sie stehen in unüberbrückbarem Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen, die für die Fälle gelten, in denen ein Dauerschaden eingetreten ist.

2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, die Schadensersatzpflicht unterliege einer zeitlichen Grenze entsprechend den zu §§ 9, 10 KSchG entwickelten arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Der Bundesgerichtshof hat in dem schon zitierten Revisionsurteil in dieser Sache in einem obiter dictum dazu folgende Ausführungen gemacht (NJW 2007, 2043, 2044f sub Nr. II.2):

"Entgegen der Ansicht der Beklagten (ist) die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen Auflösungsverschuldens begrenzt ist, auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Danach tritt, wenn der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch nach § 628 Abs. 2 BGB geltend macht, neben den auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch lediglich eine angemessene Vergütung, für deren Bemessung auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen ist (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a). Für den Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters aus § 89a Abs. 2 HGB hat der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden, dass sich die Forderung auf den Zeitraum bis zu dem von vornherein vereinbarten oder durch eine (fiktive) ordentliche Kündigung herbeigeführten Vertragsende beschränkt (BGHZ 122, 9, 12 ff).

a) Die Erwägungen, mit denen das Bundesarbeitsgericht die Begrenzung des Schadensersatzes im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber rechtfertigt, sind auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Rechtsvertreter nicht zu übertragen. Gleiches gilt für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Anspruch aus § 89a Abs. 2 HGB. Die Begrenzung des Schadensersatzanspruchs des § 628 Abs. 2 BGB hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm hergeleitet, wonach in der zweiten Kommission zum Entwurf des BGB Einigkeit bestand, dass der zum Schadensersatz Verpflichtete so zu behandeln sei, als ob er seinerseits gekündigt hätte, sobald dies nach der Kündigung des anderen Teils statthaft gewesen sei (BAGE aaO, S. 291 m.w.N.). Da die Beschränkung des Schadensausgleichs auf den reinen "Verfrühungsschaden" nicht den gesetzlichen Wertungen des Kündigungsschutzes entspreche, sei der Schadensersatz allerdings um eine Vergütung zu ergänzen, die nach den Abfindungsregelungen der §§ 9, 10 KSchG zu bemessen sei (BAGE aaO, S. 291 f; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO).

Die besondere Regelungssituation des § 628 Abs. 2 BGB ist, ebenso wie diejenige des § 89a Abs. 2 HGB, dadurch charakterisiert, dass ein Vertragsteil - auf die vorliegende Konstellation übertragen der Arbeitnehmer - das Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch, wenn auch veranlasst durch das vertragswidrige Verhalten der Gegenseite, beendet. Der Arbeitnehmer verzichtet damit auf die ihm an sich zustehende Fortführung des im Rahmen des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes bestandsgesicherten Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend ist maßgebender Gesichtspunkt für die analoge Anwendung der Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG, dass der Arbeitnehmer, der einen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB geltend macht, für den Verzicht auf den durch die Kündigungsschutzbestimmungen vermittelten Bestandsschutz einen Ausgleich verlangen kann. Die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist vergleichbar mit derjenigen des Arbeitnehmers, dem gegenüber der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen Auflösungsantrag stellt, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (BAGE aaO S. 292; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO).

Eine derartige Lage besteht bei dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht; vielmehr liegt eine geradezu gegenläufige Situation vor. Der Arbeitnehmer, der, wie hier, eine Kündigungsschutzklage mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung erhebt, verzichtet gerade nicht auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses und den durch die Kündigungsschutzbestimmungen vermittelten Bestandsschutz. Er macht ihn im Gegenteil geltend. Wird der Erfolg der auf Weiterbeschäftigung gerichteten Klage durch das Verschulden des Rechtsvertreters des Arbeitnehmers vereitelt, besteht deshalb der für die Begrenzung des Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB maßgebende Grund nicht (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf OLGR 2006, 152, 153). Dies liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der - allerdings ohne, dass es in den jeweils entschiedenen Sachverhalten im Ergebnis darauf ankam - in derartigen Fallgestaltungen eine solche Einschränkung des Schadensersatzes nicht erwogen wurde (vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01 - NJW 2002, 1115, 1117 und vom 23. Mai 1991 - III ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1458, 1459 f; BGH, Urteile vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00 - NJW 2002, 593, 594 und vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98 - NJW 2000, 1572, 1573 f).

b) Es hat demnach für die Schadensberechnung wegen des Verdienstausfalls des Klägers bei der Anwendung der allgemeinen, aus §§ 249 ff BGB folgenden materiell-rechtlichen Grundsätze (vgl. zur grundsätzlichen Dauer der Erwerbsschadensersatzverpflichtung z.B.: BGH, Urteile vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - NJW 1989, 3150, 3151 und vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - NJW-RR 1988, 470, 471) unter Berücksichtigung von § 287 ZPO sein Bewenden. Soweit die Beklagten für eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs anführen, eine "ewige Rente" könne wegen der Imponderabilien im Leben eines Arbeitnehmers, wie späterer wirksamer Kündigung, Krankheit, Insolvenz des Unternehmens oder Wegzugs des Arbeitnehmers, nicht gewährt werden, wird dem zumindest teilweise durch die Möglichkeit der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO Rechnung getragen, sofern ein entsprechender Leistungstitel vorliegt. Solange nur ein Feststellungsurteil existiert, können derartige Einwendungen gegen den "Dauerrentenanspruch" des Arbeitnehmers ohnehin geltend gemacht werden. Überdies besteht Aussicht für den Schädiger, nicht bis zum Erreichen des Rentenalters des Arbeitnehmers oder gar länger Ersatz leisten zu müssen, weil es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) obliegt, sich nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzprozesses alsbald ernsthaft um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen (OLG Düsseldorf OLGR 2007, 98, 100)."

Diese Rechtsauffassung entspricht der des erkennenden Senats, so dass dem nichts mehr hinzuzufügen ist.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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