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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: I-24 U 151/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 253
BGB § 536a
Der Vermieter eines Hochdruckreinigers, der dem Mieter mit einem Arbeitsdruck von 2500 Bar zur Bearbeitung von Betonflächen dienen soll, hat dafür Sorge zu tragen, dass sich der Wasserdruck beim Loslassen des "Pistolengriffs" sofort erheblich reduzieren muss.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-24 U 151/08

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z., T. und H. einstimmig am 28. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juli 2008 verkündete Teilgrund- und Teilendurteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

A.

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. April 2009. Dort hat der Senat folgendes ausgeführt:

"Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht in seinem Teilgrund- und Teilendurteil festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld durch das Unfallereignis vom 06. Dezember 2006 dem Grunde nach gerechtfertigt ist und die Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger weitere, auch zukünftige Schäden zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte stattgefunden hat.

I. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Dem Kläger steht aus dem Mietvertrag der Parteien vom 05. Dezember 2006 ein Anspruch aus der (verschuldensunabhängigen) Garantiehaftung des § 536 a Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB, zu.

1.

Der vermietete Hochdruckreiniger war bei Vertragsschluss am 05. Dezember 2005 fehlerhaft. Die Mängel waren die Ursache für den Unfall, durch den der Kläger erhebliche Verletzungen an der rechten Hand erlitten hat.

a.

Die Haftung für anfängliche Mängel, die zwar grundsätzlich formularvertraglich ausgeschlossen werden kann (BGH NJW 2002, 3232; NJW-RR 1993, 519 und 1991; BGHZ 68, 281; Senat GuT 2007, 287 f. = OLGR Düsseldorf 2007, 297 ff.) ist von den Parteien nicht abbedungen worden. Die Klauseln der einbezogenen AGB der Beklagten sehen einen solchen Ausschluss nicht vor.

b.

Zu Lasten der Beklagten ist davon auszugehen, dass sie eine Vertragspflicht verletzt hat, indem sie ein mängelbehaftetes Gerät vermietet hat. Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Druckabbau des Hochdruckgeräts nicht fehlerfrei funktionierte. Da dem Kläger als Mieter der Nachweis gelang, dass von der Mietsache eine schädigende Einwirkung ausgegangen ist, steht die Pflichtverletzung der Beklagten fest. Denn es ist Sache des Vermieters, dem Mieter die Mietsache so zu überlassen, dass dieser an Leib oder Leben und seinem sonstigen Vermögen keine Schäden erleidet. In diesem Fall hat sich der Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu entlasten (vgl. hierzu Staudinger/Otto, BGB, Neubearbeitung 2004, § 280 F57 m.w.N.). Diesen Entlastungsbeweis vermochte die Beklagte aber nicht zu führen.

(1)

Der Privatgutachter R. hat nachvollziehbar und von der Beklagten nicht angegriffen festgestellt, dass das Mietgerät mehrere Mängel aufwies. So ist die Benutzerinformation bzw. Betriebsanleitung nicht vollständig (fehlender Hinweis darauf, dass im Fehlerfall über einen Zeitraum bis ca. 10 Sekunden weiterhin hochdruckbeaufschlagtes Wasser aus der Düse austreten kann, obwohl der Auslösehebel vom Benutzer freigegeben worden ist und anschließend in seiner vorgegebenen Verriegelungsposition eingerastet ist), eine externe Überprüfung des elektronischen Druckmess- und Anzeigesystems fehlt, und es bestehen Auffälligkeiten bzw. Mängel am Spritzwerkzeug. Insoweit darf zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die Feststellungen des Landgerichts S. 6 ff. der Entscheidungsgründe verwiesen werden. Dort hat das Landgericht die Fehler im Einzelnen aufgelistet. Dies wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.

(2)

Die Mangelhaftigkeit des Geräts hat das Landgericht unter zutreffender Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt. Auch der Senat kommt in Anwendung der Grundsätze des § 286 ZPO zu der Überzeugung, dass die Unfallursache nur in einer Fehlfunktion des vermieteten Hochdruckreinigers gelegen haben kann.

(a)

Die Beklagte beanstandet insoweit zu Unrecht die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese darf ohnehin nur eingeschränkt vom Berufungsgericht überprüft werden. Die vom Landgericht geschaffene Tatsachengrundlage bindet grundsätzlich auch das Berufungsgericht. Lediglich die unterlassene oder fehlerhafte Erfassung von Tatsachen durch die Verletzung materiellen Rechts (z.B. die Verkennung der Beweislast), die fehlerhafte Tatsachenfeststellung aufgrund von Verfahrensfehlern (z.B. Verletzung der Hinweispflicht) oder die sonstige Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses (beispielsweise eine nicht erschöpfende Beweisaufnahme oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen) können die Notwendigkeit erneuter Feststellungen gebieten (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Auflage, § 529 Rn. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

(b)

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass das vermietete Arbeitsgerät am Unfalltag eine Fehlfunktion aufwies. Denn beim Loslassen des Auslösehebels baute sich der Wasserdruck nicht sofort ab, sondern blieb mehrere Sekunden danach noch bestehen. Wie lang dieser Zeitraum war, bedarf keiner genauen Festlegung. Er ist ohnehin - wie die Beklagte vorträgt - abhängig von der Länge des angeschlossenen Schlauchs und der Höhe des eingestellten Drucks. Jedenfalls war der Druckabbau so zeitverzögert, dass der verbliebene Druck dem Kläger, der damit nicht gerechnet hatte (und auch nicht damit rechnen musste), die Lanze aus der rechten Hand schlug und der dann unkontrolliert austretende Wasserstrahl diese Hand schwer verletzte.

Selbst wenn der Druckabbau nicht in "Nullzeit" erfolgen konnte, so musste er doch innerhalb so kurzer Zeit vonstatten gehen, dass ein Entgleiten der Lanze und dadurch herbeigeführte Verletzungen oder Schäden ausgeschlossen waren. Das Gerät arbeitet nach den Ausführungen der Beklagten mit einem Arbeitsdruck von 2500 Bar, d.h. es werden enorme Kräfte entwickelt. Der Kläger nutzte diesen überaus starken Wasserdruck, um Betonteile abzusprengen. Schon dadurch wird deutlich, dass ein solches Gerät ein ganz erhebliches Gefährdungspotential aufweist. Es liegt auf der Hand, dass beim Loslassen des Auslösehebels der Wasseraustritt sofort entscheidend unterbunden werden bzw. sich der Wasserdruck sofort erheblich reduzieren muss. Dies ist nicht erfolgt. Ob dies daran gelegen hat, dass die Schutzmechanismen, die unabhängig voneinander funktionieren sollen, versagt haben oder eine andere Fehlerursache den Unfall herbeiführte, vermochte nicht aufgeklärt zu werden. Bauartbedingt sollen nämlich mit dem Loslassen des Pistolenhebels zwei von einander unabhängige Steuerungen, die den Arbeitsdruck reduzieren, in Gang gesetzt werden (Öffnung eines Verschlusses und Reduzierung des Volumenstroms). Wenn beide Maßnahmen versagen, soll das Hochdruckgerät mit dem "Signal-Aus" nach 15 Sekunden stillgesetzt werden. Was zu dem verzögerten Druckabbau geführt hat, konnte nicht festgestellt werden. Wäre jedoch ein umgehender Druckabbau erfolgt, wäre der Kläger nicht wie geschehen verletzt worden.

Die Mangelhaftigkeit des Geräts ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch daraus, dass der Zeuge T. nach Rückgabe am Unfalltag selbst einen Funktionstest vorgenommen und dabei Fehler beim Druckabbau festgestellt hat. Es ist unstreitig, dass er das Gerät im Beisein des Zeugen S. überprüfte und feststellte, dass es bei dem bei der Rückgabe durchgeführten Probelauf ebenfalls den Druck nicht vollständig abbaute. In diesem Zusammenhang hielt der Zeuge T. fest, dass weiterhin 1040 Bar angezeigt worden seien (Protokoll vom 04. Dezember 2006). Selbst wenn der Zeuge dies später korrigieren wollte, indem er angab, die Druckanzeige mit dem Drehzahlmesser verwechselt zu haben, so muss seinen Angaben gleichwohl entnommen werden, dass das Gerät auch bei der Rückgabe den Wasserdruck nur zeitverzögert abbaute. Der Zeuge hat es unstreitig in Betrieb genommen. Angesichts der starken Kräfte des Wasserdrucks muss schon dabei unschwer zu erkennen sein, ob ein solcher von 1040 Bar, was ca. 40 % der Ausgangsleistung entspricht, oder 2 Bar, was nahe Null ist und etwa dem Druck eines aufgepumpten Fahrradschlauchs entspricht, vorhanden ist. Derartige Wahrnehmungen können auch unabhängig davon getroffen werden, was eine Anzeige des Geräts tatsächlich angezeigt hat. Der Zeuge arbeitet als Servicetechniker bei der Beklagten und ist mit den Geräten in besonderer Weise vertraut. Doch selbst ein Laie hätte unschwer erkennen können, ob ein Hochdruckgerät nach Loslassen des Pistolenhebels noch 40 % oder so gut wie keine Leistung mehr bringt.

Auch der Gutachter R. ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein technischer Fehler eines weiter bestehenden hohen Wasserdrucks nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. S. 8 des Gutachtens vom 27. Februar 2007). Dessen Feststellungen ergänzen die aufgrund der Aussagen der Zeugen S. und T. gewonnenen Beweisergebnisse, die das Landgericht zutreffend gewürdigt hat.

(c)

Das Landgericht ist zudem folgerichtig davon ausgegangen, dass ein weiteres Sachverständigengutachten nicht erforderlich ist. Anhand der bereits getroffenen Feststellungen konnte hinreichend sicher beurteilt werden, wie sich der Unfall ereignet hat und dass er auf einer Fehlfunktion des Geräts beruht haben muss. Dass der Gutachter R. den Funktionsfehler bei seinen Überprüfungen, die knapp zwei Monate nach dem Unfall erfolgten, nicht mehr simulieren konnte, lässt keinen Schluss darauf zu, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen hat. Aufgrund des Zeitablaufs und der weiter erfolgten Nutzung des Geräts würde auch die mögliche Feststellung eines weiteren Sachverständigen, dass sich die Fehlerhaftigkeit bei der Anwendung nicht zeigt, zu keinem anderen Ergebnis führen können.

Die vom Gutachter R. im Übrigen getroffenen Feststellungen zu den sonstigen Mängeln der Betriebsanleitung etc. sind von der Beklagten nicht angegriffen worden. Sie bedürfen bereits aus diesem Grund keiner weiteren Überprüfung.

(3)

Die getroffenen Feststellungen führen zu dem Schluss, dass die Unfallursache nur aus dem Pflichtenkreis der Beklagten herrühren kann. Denn die festgestellte Fehlfunktion in Zusammenschau mit den vom Gutachter R. festgestellten Mängeln entstammen allein dem Gefahren- und Risikobereich der Beklagten als Vermieterin (vgl. auch MünchKomm/Ernst, BGB, 5. Auflage, § 280 Rn. 151 m.w.N.).

Grundsätzlich hat zwar der Mieter alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach § 536 a Abs. 1 BGB darzulegen und zu beweisen, also sowohl die Mangelhaftigkeit der Mietsache, die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden und die Höhe des Schadens (vgl. BGH NZM 2006, 258; NZM 2005, 100; OLG München NJWE-MietR 1996, 177; OLG Hamm ZMR 1997, 520 m.w.N.; Bamberger/Roth, BeckOK BGB, § 536 a Rn. 24 m.w.N.; MünchKomm/Häublein, BGB, 5. Auflage, § 536 a Rn. 32). Steht jedoch fest, dass die Schadensursache nicht in seinem Herrschafts- und Einflussbereich liegt, tritt eine Umkehrung der Beweislast für die Pflichtverletzung des Vermieters, der Ursächlichkeit und das Vertretenmüssen ein (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Auflage, Rn. 181). Es wird dann vermutet, dass der Schaden vom Vermieter verursacht und verschuldet worden ist (BGH NJW 2009, 142 f.; NZM 2005, 17; 100; ZIP 2000, 1110; BGHZ 126, 124 = NJW 1994, 2019; OLG Hamburg ZMR 1991, 262; OLG Hamm ZMR 1997, 250; NZM 1999, 805; Bamberger/Roth, a.a.O., Rn. 24; MünchKomm/Häublein, a.a.O., Rn. 32). Ist streitig, ob der Mangel auf dem Mietgebrauch beruht, muss der Vermieter beweisen, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt und eine in seinen eigenen Verursachungsbereich fallende Ursache ausräumen (BGHZ 126, 124; MünchKomm/Häublein, a.a.O., Rn. 32).

Die Beklagte ist somit darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Mängel nicht für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sind. Denn sie muss sich insoweit entlasten (MünchKomm/Ernst, a.a.O., § 280 Rn. 151 m.w.N.). Sie vermochte jedoch nicht darzulegen, dass sich die Mängel nicht schadensursächlich ausgewirkt haben. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Gerät falsch bedient hat oder durch andere, von ihm zu vertretende Umstände eine Fehlfunktion herbeigeführt hat, zeigt die Beklagte nicht auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Es bestehen deshalb auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein mitwirkendes Verschulden des Klägers zu der Unfallverursachung beigetragen hat (§ 254 BGB).

Soweit die Beklagte vorbringt, der Kläger habe den Spritzschutz nicht montiert gehabt und eine zweite Person sei entgegen den Anweisungen nicht in Sichtweite gewesen, ist nicht ersichtlich, dass sich dies auf den festgestellten Unfallhergang kausal ausgewirkt hat. Dass keine Verletzung des Klägers herbeigeführt worden wäre, wenn der Spritzschutz montiert gewesen wäre, ist eine Hypothese der Beklagten, die diese nicht weiter begründet und die auch nicht nachvollziehbar ist. Denn der Spritzschutz hat mit dem verzögerten Druckabbau und seinen verheerenden Folgen nichts zu tun.

(4)

Es ist auch davon auszugehen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Geräts vorgelegen hat. Hierfür spricht, dass er nach der recht kurzen Betriebszeit von 3 Stunden aufgetreten ist. Das Gerät ist für einen mehrstündigen Gebrauch bestimmt, zumal es für eine gewerbliche Nutzung ausgelegt ist. Tritt ein Schaden erst längere Zeit nach Vertragsschluss ein, so kann dies zwar ein Indiz dafür sein, dass die Mietsache ursprünglich mangelfrei gewesen ist (OLG München NJWE-MietR 1996, 177; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Auflage, § 536 a Rn. 32). Umgekehrt kann aber das Auftreten eines Mangels kurz nach Überlassung der Mietsache ein Indiz dafür darstellen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, auch wenn er sich erst nach Beginn der Nutzung gezeigt hat.

c.

Im Hinblick auf die Garantiehaftung des § 536 a BGB kommt es auf ein Verschulden der Beklagten nicht an. Dieses wäre aber entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen zu vermuten, sofern davon auszugehen wäre, dass der Mangel erst nach der Übergabe aufgetreten ist (§ 536 a Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB).

2.

Ob die Beklagte Herstellerin des Produkts ist und deshalb eine Haftung nach § 1 ProdHaftG in Betracht kommt, legt der Kläger nicht dar. Hierauf kommt es wegen der bestehenden Haftung aus § 536 a Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB auch nicht an.

3.

Dem Feststellungsantrag ist ebenfalls stattzugeben.

Der Kläger hat das für die Zulässigkeit gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, denn die Beklagte bestreitet ihre Eintrittspflicht. Ihre Haftung folgt aus den oben genannten Gründen.

Es ist unschädlich, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage ist, den (künftigen) Eintritt eines konkreten materiellen Schadens auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit darzulegen. Mit Blick auf die Schwere der Verletzungen und die Einschätzung der behandelnden Ärzte, dass die rechte Hand nicht mehr voll einsatzfähig ist und mit einer Besserung nicht gerechnet werden könne (siehe Sozialmedizinische Begutachtung vom 28. März 2008), kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch in Zukunft vollständig erwerbsunfähig oder in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass ein materieller, nicht auf Dritte übergegangener Schaden (z.B. ein Erwerbsschaden) noch eintreten wird (siehe auch Senat GuT 2007, 287 f. = OLGR Düsseldorf 2007, 207 ff.). Da der Kläger nach wie vor unter sehr starken Schmerzen leidet (vgl. Attest von Dr. Leichsenring vom 17. Dezember 2007; Sozialmedizinische Begutachtung vom 28. März 2008) sind auch zukünftige immaterielle Schäden des Klägers möglich."

B.

Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Mai 2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1.

Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe den "Pistolengriff mit der rechten Hand losgelassen" geht der Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang davon aus, dass dies nicht bewusst und willentlich erfolgte, sondern der Pistolengriff dem Kläger durch den aufgrund der Fehlfunktion nicht erfolgten Druckabbau regelrecht aus der Hand geschlagen wurde (vgl. Beschluss S. 4 unter I. 1. b. (2) (b)). Dies war für den Kläger nicht zu vermeiden und darf folglich bei der Bemessung eines Mitverschuldens nicht berücksichtigt werden.

2.

Der Einwand, der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht sicher gewesen, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Der Begründung der Beklagten, er habe auf einem Hubsteiger gearbeitet, der auf einem Schiff montiert war, weshalb der Wellengang durch vorbeifahrende Schiffe sich auf den Standort des Klägers ausgewirkt habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Es ließ sich schon nicht feststellen, dass zum Unfallzeitpunkt überhaupt ein Wellengang geherrscht hat und deshalb eine Instabilität des Hubsteigers bestand. Zwar hat der Zeuge S. angegeben, dass der Hubsteiger durch seine Befestigung auf einem Schiff etwas geschwankt habe. Es ließ sich aber nicht feststellen, dass dies zum Unfallzeitpunkt so war und sich auf das Unfallgeschehen ursächlich ausgewirkt hat. Vielmehr spricht aufgrund der getroffenen Feststellungen vieles dafür, dass der Kläger das Gleichgewicht aufgrund des fehlenden Druckabbaus, mit dem er nicht gerechnet hatte, und nicht aufgrund von Schwankungen des Hubsteigers verloren hat. Der Kläger hatte auch schon drei Stunden gearbeitet, bevor es zu dem Unfall kam. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Unfallzeitpunkt heftigere Wellenbewegungen als zuvor vorhanden waren. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.

3.

Die vom Kläger beklagten sehr starken Schmerzen rechtfertigen den immateriellen Vorbehalt. Denn es ist nicht absehbar, ob und wenn ja, wann diese verschwinden werden. Die sozialmedizinische Begutachtung vom 28. März 2008 konstatiert, dass der Kläger unter "stärksten" Schmerzen leidet, eine Länge der Erkrankung nicht absehbar sei und mit einer Besserung nicht gerechnet würde.

Einer weiteren Beweiserhebung zum verzögerten Druckabbau bedarf es nicht. Der Senat hat berücksichtigt, dass ein Druckbau selbstverständlich nicht in "Nullzeit" erfolgen kann, andererseits aber in einem so kurzen Zeitraum erfolgen muss, dass Verletzungen der Nutzer ausgeschlossen werden. Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen im Beschluss, S. 6 (I. 1. b. (2) (c)).

C.

Da auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO vorliegen, war die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ist dem abschließenden landgerichtlichen Urteil vorzubehalten.

Ende der Entscheidung

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